bmjv-wohnimmobilienkreditrichtlinie

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 38 -         Bearbeitungsstand: 1 0.02.2016 1 1 :23 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Bei      l m mobiliardarlehensver- trägen gemäß § 492 Ab sat z 1 a Satz 2 des Bürgerlich en Gese tzbu ches in der vom 1 . August 2002 bis einschließlich 1 0 . Juni 2 0 1 0 geltenden Fassung. die zwischen dem 1 . SeQtember 2002 und dem 1 0 . Juni 2 0 1 0 geschlossen wur- den, erli scht ein fortbestehendes Wi- derrufsrecht SQätestens drei Monate nach dem 2 1 . März 20 1 §., wen n das             [ Gelöscht: 6 Fortbestehen des Widerrufsrechts da- rauf beruht. dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den z u m ZeitQunkt des Vertragsschlusses geie tenden Anforderungen des Bürger li- chen Gesetzbuchs nicht entsQrochen hat. Bei H austürgeschäften i st Satz 1 nur anzuwenden. wen n die beiderseiti- gen Leistungen aus dem Verbraucher- darlehensvertrag bei Ablauf des 2 1 . Mai 20 1 6 vollständig erbracht worden sind. andernfalls erlöschen die fortbe- stehenden Widerrufsrechte erst einen M onat nach vollständiger E rbri ngunq der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag." 2. ln Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 wer- 2.    ln Artikel 246 Absatz 1 N ummer 3 wer- den nach dem Wort "Versandkosten"           den nach dem Wort "Versandkosten" die Wörter "und alle sonstigen Kosten"      die Wörter "und alle sonstigen Kosten" eingefügt.                                  eingefügt. 3. Artikel 247 wird wie folgt geändert:    3.  Artikel 247 wird wie folgt geändert: a)   § 1 wird wie folgt gefasst:            a)    § 1 wird wie folgt gefasst:
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- 39 -      Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses "§ 1                                         "§ 1 Vorvertragliche Informationen bei          Vorvertragliche Informationen bei lmmobiliar­                                 l mmobiliar­ Verbraucherdarlehensverträgen              Verbraucherdarlehensverträgen (1 ) Bei einem l mmobiliar­                (1 ) Bei einem lmmobiliar­ Verbraucherdarlehensvertrag                Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem                muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen , wel­           Darlehensnehmer mitteilen, wel­ che I nformationen und Nachweise           che Informationen und Nachweise er innerhalb welchen Zeitraums             er innerhalb welchen Zeitraums von ihm benötigt, um eine ord­             von ihm benötigt, um eine ord­ nungsgemäße Kreditwürdigkeits­             nungsgemäße Kreditwürdigkeits­ prüfung durchführen zu können. Er          prüfung durchführen zu können. Er hat den Darlehensnehmer darauf             hat den Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, dass eine Kreditwür­          hinzuweisen, dass eine Kreditwür­ digkeitsprüfung für den Abschluss          digkeitsprüfung für den Abschluss des Darlehensvertrags zwingend             des Darlehensvertrags zwingend ist und nur durchgeführt werden            ist und nur durchgeführt werden kann, wenn die hierfür benötigten          kann , wenn die hierfür benötigten Informationen und Nachweise rich­          Informationen und Nachweise rich­ tig sind und vollständig beige­            tig sind und vollständig beige­ bracht werden.                             bracht werden.
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- 40 -       Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Der        Darlehensgeber                  (2) Der          Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer die                  muss dem Darlehensnehmer die vorvertragliehen Informationen in             vorvertragliehen Informationen in Textform übermitteln, und zwar                Textform übermitteln, und zwar unverzüglich nachdem er die An­               unverzüglich nachdem er die An­ gaben gemäß Absatz 1 erhalten                  gaben gemäß Absatz 1 erhalten hat und rechtzeitig vor Abgabe der            hat u nd rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehens­              Vertragserklärung des Darlehens­ nehmers. Dafür muss der Darle­                neh mers. Dafür muss der Darle­ hensgeber das entsprechend aus­                hensgeber das entsprechend aus­ gefüllte Europäische Standardi­               gefüllte Europäische Standardi­ sierte Merkblatt gemäß dem Mus­               sierte Merkblatt gemäß dem Mus­ ter in Anlage 6 (ESIS-Merkblatt)              ter in Anlage 6 (ES IS-Merkblatt) verwenden. Der Darlehensgeber                 verwenden. Der Darlehensgeber hat das ESIS-Merkblatt auch je­               hat das ESIS-Merkblatt auch je­ dem Vertragsangebot und jedem                 dem Vertragsangebot und jedem Vertragsvorschlag, an dessen Be­              Vertragsvorschlag, an dessen Be­ dingungen er sich bindet, beizufü­            dingungen er sich bindet, beizufü­ gen. Dies gilt nicht, wenn der Dar­           gen. Dies gilt nicht, wenn der Dar­ lehensnehmer bereits ein Merk­                lehensnehmer bereits ein Merk­ blatt erhalten hat, das über die              blatt erhalten hat, das über die speziellen Bedingungen des Ver­               speziellen Bedingungen des Ver­ tragsangebots oder Vertragsvor­               tragsangebots oder Vertragsvor­ schlags informiert. Jeder bindende            schlags informiert. Jeder bindende Vertragsvorschlag ist dem Darle­              Vertragsvorschlag ist dem Darle­ hensnehmer in Textform zur Ver­               hensnehmer in Textform zur Ver­ fügung zu stellen. Ist der Darle­             fügung zu stellen. Ist der Darle­ hensvertrag zugleich ein außer­               hensvertrag zugleich ein außer­ halb von Geschäftsräumen ge­                  halb von Geschäftsräumen ge­ schlossener Vertrag oder ein                  schlossener Vertrag oder ein Fernabsatzvertrag, gelten mit der             Fernabsatzvertrag, gelten mit der Ü bermittlung des ESIS-Merkblatts             Ü bermittlung des ESIS-Merkblatts auch die Anforderungen des §                  auch die Anforderungen des 31 2d Absatz 2 des Bürgerlichen               § 31 2d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt.                      Gesetzbuchs als erfüllt. (3) Weitere      vorvertragliche               (3) Weitere        vorvertragliche Informationen sind, soweit nichts             I nformationen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, in einem ge­            anderes bestimmt ist, in einem ge­ sonderten Dokument zu erteilen,               sonderten Dokument zu erteilen, das dem ESIS-Merkblatt beigefügt              das dem ESIS-Merkblatt beigefügt werden kann. Die weiteren vorver­             werden kann. Die weiteren vorver­ tragliehen Informationen müssen               tragliehen Informationen müssen auch einen deutlich gestalteten               auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der            Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus                Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zu­                 dem Darlehensvertrag ohne Zu­ stimmu ng des Darlehensnehmers                stimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhält­             abtreten und das Vertragsverhält­ nis auf einen Dritten übertragen               nis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im           darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder              Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der Über­                 der Darlehensnehmer der Über­ tragung zustimmen muss.                       tragung zustimmen muss.
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- 41 -      Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) Wenn der Darlehensge-                     (4) Wenn der Darlehensge- ber entscheidet, den Darlehens-               ber entscheidet, den Darlehens- vertrag nicht abzuschließen, muss             vertrag nicht abzuschließen, muss er dies dem Darlehensnehmer un-               er dies dem Darlehensnehmer un- verzüglich mitteilen."                        verzüglich mitteilen." b) § 2 wird wie folgt geändert:               b) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Ü berschrift wird wie folgt           aa) Die Ü berschrift wird wie folgt gefasst:                                      gefasst: "§ 2                                          "§ 2 Form, Zeitpunkt u nd Muster                   Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertragliehen lnforma-                 der vorvertragliehen lnforma- tionen bei Allgemein-                        tionen bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträ-                   Verbraucherdarlehensverträ- gen".                                         gen". bb) Die Absätze 1 und 2 werden                bb) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1                 durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:                                bis 3 ersetzt: " ( 1 ) Bei einem Allgemein-                   "( 1 ) Bei einem Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag                   Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber den                  muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die                      Darlehensnehmer über die Einzelheiten nach den §§ 3                   Einzelheiten nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 1 3 unterrich-                bis 5 und 8 bis 13 unterrich- ten, und zwar rechtzeitig vor                 ten, und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung                  Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers. Die                     des Darlehensnehmers. Die Unterrichtung erfolgt in Text-                U nterrichtung erfolgt in Text- form.                                         form. (2) Für die U nterrichtung                    (2) Für die U nterrichtung nach Absatz 1 ist vorbehaltlich               nach Absatz 1 ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Europäi-                   des Absatzes 3 die Europäi- sehe Standardinformation für                  sehe Standardinformation für Verbraucherkredite        gemäß               Verbraucherkredite           gemäß dem Muster in Anlage 4 zu                     dem Muster in Anlage 4 zu verwenden.                                    verwenden.
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- 42 -       Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Soll ein Allgemein-                        (3) Soll ein Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag                   Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 495 Absatz 2 Num-                     gemäß § 495 Absatz 2 Num- mer 1 oder § 504 Absatz 2                     mer 1 oder § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-                       des Bürgerlichen            Gesetz- buchs abgeschlossen werden,                    buchs abgeschlossen werden, kann der Darlehensgeber zur                    kann der Darlehensgeber zur Unterrichtung die Europäische                  Unterrichtung die Europäische Verbraucherkreditinformation                   Verbraucherkreditinformation gemäß dem Muster in Anlage                     gemäß dem Muster in Anlage 5 verwenden. Verwendet der                     5 verwenden. Verwendet der Darlehensgeber das Muster                      Darlehensgeber das Muster nicht, hat er bei der Unterrich-               nicht, hat er bei der U nterrich- tung alle nach den §§ 3 bis 5                  tung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 1 3 erforderlichen                   und 8 bis 1 3 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestal-                  Angaben gleichartig zu gestal- ten und hervorzuheben."                        ten und hervorzuheben." cc) Der bisherige Absatz 3 wird                cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird                    Absatz 4 und in Satz 2 wird vor den Wörtern "Musters                       vor den Wörtern "Musters auch die" das Wort "ausgefüll-                 auch die" das Wort "ausgefüll- ten" eingefügt.                                ten" eingefügt. c) Der Ü berschrift von § 3 werden die        c)  Der Ü berschrift von § 3 werden die Wörter         "bei       Allgemein-           Wörter         "bei          Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen"                 Verbraucherdarlehensverträgen" angefügt.                                      angefügt. d) § 4 wird wie folgt geändert:               d)  § 4 wird wie folgt geändert: aa) Der Ü berschrift werden die                aa) Der Ü berschrift werden die Wörter        "bei    Allgemein-               Wörter        "bei       Allgemein- Verbraucherdarlehe nsverträ-                   Verbraucherdarlehensverträ- gen" angefügt.                                 gen" angefügt. bb) in Absatz 1 werden in dem                  bb) in Absatz 1 werden in dem Satzteil vor N ummer 1 nach                    Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern "Die Unterrich-                    den Wörtern "Die Unterrich- tung muss" die Wörter "bei                     tung muss" die Wörter "bei Allgemein-                                     Allgemein- Verbraucherdarlehensverträ-                    Verbraucherdarlehensverträ- gen" eingefügt.                                gen" eingefügt. cc) in Absatz 2 wird die Angabe               cc) in Absatz 2 wird die Angabe "1 3 erteilt" durch die Angabe                 "1 3 erteilt" durch die Angabe "1 3a übermittelt" ersetzt.                    "1 3a übermittelt" ersetzt. e) § 5 wird wie folgt geändert:               e)  § 5 wird wie folgt geändert: aa) Der Wortlaut wird Absatz 1                aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt ge-                  und Satz 1 wird wie folgt ge- fasst:                                         fasst:
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- 43 -     Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses "Wählt der Darlehensnehmer                   ,,Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsanbahnung bei                für die Vertragsanbahnung bei Allgemein­                                   Allgemein­ Verbraucherdarlehensverträ­                  Verbraucherdarlehensverträ­ gen      Kommunikationsmittel,                gen     Kommunikationsmittel, die die Ü bermittlung der vor­               die die Ü bermittlung der vor­ stehenden I nformationen in                  stehenden Informationen in der in § 2 vorgesehenen Form                 der in § 2 vorgesehenen Form nicht gestatten, ist die voll­                nicht gestatten, ist die voll­ ständige U nterrichtung nach §                ständige Unterrichtung nach 2 unverzüglich nachzuholen."                  § 2 unverzüglich nachzuho­ len." bb) Folgender Absatz 2 wird an­              bb) Folgender Absatz 2 wird an­ gefügt:                                       gefügt: "(2) Bei     Telefongesprä-                   "(2) Bei      Telefongesprä- chen, die sich auf lmmobiliar­                chen, die sich auf lmmobiliar­ Verbraucherdarlehensverträ­                   Verbraucherdarlehensverträ­ ge beziehen, muss die Be­                     ge beziehen, muss die Be­ schreibung der wesentlichen                   schreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b §                 Merkmale nach Artikel 246b 1 Absatz 1 Nummer 5 zumin­                   § 1 Absatz 1 Nummer 5 zu­ dest die Angaben nach Teil A                  mindest die Angaben nach Abschnitt 3 bis 6 des ESIS­                  Teil A Abschnitt 3 bis 6 des Merkblatts gemäß dem Mus­                    ESIS-Merkblatts gemäß dem ter in Anlage 6 enthalten."                   Muster in Anlage 6 enthalten." f) § 6 wird wie folgt geändert:              f) § 6 wird wie folgt geändert: aa) Dem Absatz 1 werden die fol­             aa) Dem Absatz 1 werden die fol­ genden Sätze angefügt:                        genden Sätze angefQgt: "Bei     einem      l mmobiliar-             "Bei     einem         lmmobiliar- Verbraucherdarlehe nsvertrag                 Verbraucherdarlehensvertrag sind abweichend von Satz 1                   sind abweichend von Satz 1 Nummer 1 nur die in § 3 Ab­                 ,nur die in § 3 Absatz 1 Num­            Gelöscht: Nummer 1 satz 1 Nummer 1 bis 7, 1 0                   mer 1 bis 7, 1 0 und 1 3 sowie und 1 3 sowie Absatz 4 ge­                   Absatz 4 genannten Angaben nannten Angaben zwingend.                    zwingend. Abweichend von Abweichend von § 3 Absatz 1                   § 3 Absatz 1 Nummer 7 ist die Nummer 7 ist die Anzahl der                  Anzahl der Teilzahlungen Teilzahlungen nicht anzuge­                   nicht anzugeben, wenn die ben, wenn die Laufzeit des                   Laufzeit des Darlehensver­ Darlehensvertrags von dem                    trags von dem Zeitpunkt der Zeitpunkt der Zuteilung eines                Zuteilung eines Bausparver­ Bausparvertrags abhängt."                    trags abhängt." bb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt           bb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                      gefasst:
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- 44 -      Bearbeitungsstand: 10.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses "Enthält der Verbraucherdar-                 "Enthält der Verbraucherdar- Iehensvertrag eine Vertrags-                 Iehensvertrag eine Vertrags- klausei in hervorgehobener                   klausei in hervorgehobener u nd deutlich gestalteter Form,              und deutlich gestalteter Form, die        bei       Allgemein-             die         bei          Allgemein- Verbraucherdarlehensverträ-                 Verbraucherdarlehensverträ- gen dem Muster il} Anlage 7                  gen dem Muster in Anlage 7 und        bei      lmmobiliar-             und         bei         lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträ-                  Verbraucherdarlehensverträ- gen dem Muster in Anlage 8                  gen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Ver-                entspricht, genügt diese Ver- tragsklausel den Anforderun-                 tragsklausel den Anforderun- gen der Sätze 1 und 2."                      gen der Sätze 1 und 2." cc) Absatz 3 wird wie folgt ge- fasst: Allgemein- -{ Formatiert: Schriftartfarbe: Dunkelrot ) "(3) ,Bei _ _ Verbraucherdarlehensverträ- gen hat die Angabe des Ge- samtbetrags und des effekti- ven Jahreszinses unter Anga- be der Annahmen zu erfolgen, die z u m ZeitQunkt des Ab- sch lusses des Vertrags be- kannt sind und die in die Be- rechnung des effektiven Jah- reszinses e i nfließen." g) § 7 wird wie folgtge.ändert:              g) § 7 wird wie folgt geändert: aa) Der Wortlaut wird Absatz 1               aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter "Der Verbrau-                 und die Wörter "Der Verbrau- cherdarlehensvertrag       muss              cherdarlehensvertrag            muss klar und verständlich folgende               klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie                Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam                    für den Vertrag bedeutsam sind" werden durch die Wörter               sind" werden durch die Wörter "Der                  Allgemein-             "Der                     Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag                  Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und ver-                 muss folgende klar u nd ver- ständlich formulierte weitere                ständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie               Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam                    für den Vertrag bedeutsam sind" ersetzt.                               sind" ersetzt. bb} Folgender Absatz 2 wird an-              bb) Folgender Absatz 2 wird an- gefügt:                                     gefügt:
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- 45 -     Bearbeitungsstand: 1 0.02.2016 11 :23 Uhr Entwurf                           Beschlüsse des 6. Ausschusses "(2) Der           lmmobiliar-                "(2) Der            l mmobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag                   Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar u nd ver-                  muss folgende klar u nd ver- ständlich formulierte weitere                 ständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie                 Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam                     für den Vertrag bedeutsam sind:                                         sind: 1.   die Voraussetzungen und                  1.    die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode                         die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vor-                      für den Anspruch auf Vor- fälligkeitsentschädigung,                      fälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensge-                        soweit der Darlehensge- ber beabsichtigt, diesen                      ber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu ma-                        Anspruch geltend zu ma- chen, falls der Darle-                         chen, falls der Darle- hensnehmer das Darle-                         hensnehmer das Darle- hen vorzeitig zurückzahlt,                    hen vorzeitig zurückzahlt, und die sich aus § 493                        und die sich aus § 493 Absatz 5 des Bürgerli-                        Absatz 5 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs erge-                        chen Gesetzbuchs erge- benden Pflichten,                             benden Pflichten, 2.    bei einem l mmobiliar-                  2.    bei einem lmmobiliar- Verbraucherdarlehens-                         Verbraucherdarlehens- vertrag in Fremdwährung                       vertrag in Fremdwährung auch die sich aus den §§                      auch die sich aus den 503 und 493 Absatz 4                          §§ 503 und 493 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetz-                      des Bürgerlichen Gesetz- buchs ergebenden Rech-                        buchs ergebenden Rech- te des Darlehensneh-                          te des Darlehensneh- mers."                                        mers." h) § 8 wird wie folgt geändert:               h) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geän-             aa) Absatz 1 wird wie folgt geän- dert:                                         dert: aaa)     ln Satz 1 wird das                   aaa)      ln Satz 1 wird das Wort "Verbraucherdar-                         Wort "Verbraucherdar- lehensvertrags" durch                          lehensvertrags" durch das Wort "Allgemein-                          das Wort "Allgemein- Verbraucherdarle-                              Verbraucherdarle- hensvertrags" ersetzt.                         hensvertrags" ersetzt. bbb)     ln Satz 2 werden die                 bbb)      ln Satz 2 werden die Wörter "und im Ver-                            Wörter "und im Ver- trag" gestrichen.                             trag" gestrichen. bb) Nach Absatz 1 wird folgender              bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                           Absatz 2 eingefügt:
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- 46 -       Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 11 :23 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses "{2) Werden im Zusam-                          "{2) Werden im Zusam- menhang mit einem Verbrau-                     menhang mit einem Verbrau- cherdarlehensvertrag Konto-                    cherdarlehensvertrag Konto- führungsgebühren        erhoben,                führungsgebühren          erhoben, so sind diese sowie die Be-                    so sind diese sowie die Be- dingungen, unter denen die                      dingungen, unter denen die Gebühren angepasst werden                      Gebühren angepasst werden können, im Vertrag anzuge-                     können, im Vertrag anzuge- ben."                                          ben." cc) Der bisherige Absatz 2 wird                cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                       Absatz 3. i)  § 9 wird aufgehoben.                       i)  § 9 wird aufgehoben. j)  ln § 1 0 Absatz 2 wird nach der            j)  ln § 1 0 Absatz 2 wird nach der Angabe "des § 5" die Angabe "Ab-               Angabe "des § 5" die Angabe "Ab- satz 1 " eingefügt.                            satz 1 " eingefügt. '• k)  § 1 1 wird wie folgt geändert:             k)  § 1 1 wird wie folgt geändert: aa) ln der Ü berschrift und in Ab-             aa) ln der Ü berschrift und in Ab- satz 1 in dem Satzteil vor                     satz 1 in dem Satzteil vor N ummer 1 wird jeweils das                      Nummer 1 wird jeweils das Wort "Umschuldungen" durch                     Wort "U mschuldungen" durch die      Wörter      "Allgemein-               die      Wörter        "Allgemein- Verbraucherdarlehensverträ-                     Verbraucherdarlehensverträ- gen zur Umschuldung" er-                        gen zur U mschuldung" er- setzt.                                          setzt. bb) ln Absatz 2 wird nach der An-              bb) ln Absatz 2 wird nach der An- gabe "des § 5" die Angabe                       gabe "des § 5" die Angabe "Absatz 1 " eingefügt.                         "Absatz 1 " eingefügt. I) § 1 2 wird wie folgt geändert:              I) § 1 2" wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt             aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                       gefasst:
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- 47 -     Bearbeitungsstand: 1 0.02.2016 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses "Enthält der Verbraucherdar-                 "Enthält der Verbraucherdar- Iehensvertrag eine Vertrags-                 Iehensvertrag eine Vertrags- klausei in hervorgehobener                   klausei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form,               und deutlich gestalteter Form, die        bei       Allgemein-              die        bei          Allgemein - . Verbraucherdarlehensverträ-                  Verbraucherdarlehensverträ- gen dem Muster in Anlage 7                   gen dem Muster in Anlage 7 und        bei      l mmobiliar-             und        bei         l mmobiliar- Verbraucherdarlehensverträ-                  Verbraucherdarlehensverträ- gen dem Muster in Anlage 8                   gen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Ver-                entspricht, genügt diese Ver- tragsklausel bei verbundenen                 tragsklausel bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften                   Verträgen sowie Geschäften gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2                  gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen        Gesetz-              des Bürgerlichen Gesetz- buchs den in Satz 2 Nummer                   buchs den in Satz 2 Num- 2 Buchstabe b gestellten An-                 mer 2 Buchstabe b gestellten forderungen."                                Anforderungen." bb) ln Absatz 2 Satz 1 wird die              bb) ln Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "506 Abs. 2 Nr. 3"                    Angabe "506 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter "506 Absatz                 durch die Wörter "506 Ab- 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.                  satz 2 Satz 1 Nummer 3" er- setzt. m) § 1 3 wird wie folgt geändert:            m) § 1 3 wird wie folgt geändert: aa) Der Ü berschrift werden die              aa) Der Ü berschrift werden die Wörter "bei Verbraucherdarle-                Wörter "bei Verbraucherdarle- hensverträgen" angef_ü gt.                   hensverträgen" angefügt. bb) ln Absatz 1 werden die Wörter            bb) ln Absatz 1 werden die Wörter "die Angabe nach § 3 Abs. 1                  "die Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und" gestrichen.                       Nr. 1 und" gestrichen. cc) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2                 cc) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      wird wie folgt gefasst: "2.   die Tatsache, ob er für                "2.   die Tatsache, ob er für die Vermittlung von einem                    die Vermittlung von einem Dritten ein Entgelt oder                     Dritten ein Entgelt oder sonstige Anreize erhält                      sonstige Anreize erhält sowie gegebenenfalls die                     sowie gegebenenfalls die Höhe,".                                      Höhe,". n) Nach § 13 werden die folgenden            n) Nach § 13 werden die folgenden §§ 1 3a und 1 3b eingefügt:                  §§ 1 3a und 1 3b eingefügt:
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