bmjv-wohnimmobilienkreditrichtlinie

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 57 -         Bearbeitungsstand: 1 0.02.2016 11 :23 Uhr Entwurf                          Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel S                                       Artikel S Änderung der Verordnung zur                     Änderung der Verordnung zur Einführung von Vo rdrucken für Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahn-                  das arbeitsgerichtliche Mahn- verfahren                                       verfahren Die Verordnung zur Einführung von               Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche          Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 1 5. Dezember 1 977           Mahnverfahren vom 1 5. Dezember 1 977 (BGBI. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 1  (BGBI. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 201 4          der Verordnung vom 30. September 201 4 (BGBI. I S . 1 566) geändert worden ist, wird   (BGBI. I S. 1 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             wie folgt geändert: 1.   ln § 2 Absatz 1 wird jeweils die Angabe 1 .     ln § 2 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "§§ 491 bis 509" durch die Angabe "§§            "§§ 491 bis 509" durch die Angabe 491 bis 508" ersetzt.                           "§§ 491 bis 508" ersetzt. 2.   § 2a wird aufgehoben.                      2.   § 2a wird aufgehoben. 3.  Anlage 1 wird wie folgt geändert:           3.   Anlage 1 wird wie folgt geändert: a)   Auf der Rückseite von Blatt 4 wird         a)   Auf der Rückseite von Blatt 4 wird in der Ü berschrift das Wort "An-               in der Ü berschrift das Wort .An- tragsstellerin" durch das Wort "An-             tragsstellerin" durch das Wort "An- tragstellerin" ersetzt.                         tragstellerin" ersetzt. b)   Die Rückseite des Vorblatts wird           b)   Die Rückseite des Vorblatts wird wie folgt geändert:                             wie folgt geändert: aa) ln Nummer 5 letzter Absatz                  aa) ln Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe "§§                    wird jeweils die Angabe 491 bis 509" durch die Anga-                    "§§ 491 bis 509" durch die be "§§ 491 bis 508" ersetzt.                    Angabe "§§ 491 bis 508" er- setzt. bb) ln Nummer 1 2 wird das Wort                 bb) ln Nummer 1 2 wird das Wort "duchgeführt" durch das Wort                    "duchgeführt" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.                         "durchgeführt" ersetzt.
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- 58 -        Bearbeitungsstand: 10.02.2016 11 :23 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses A rtikel S                                   A rtikel S Änderung des Unterlassungs-                Ände rung des Unterlassungs- klagengesetzes                             klagengesetzes I      ln § 1 4 Absatz 1 Nummer 2 des U nter-     ,§ 1 4 Absatz 1 Satz LNu mmer 2 des lassungsklagengesetzes in der Fassung       Unterlassungsklagengesetzes in der Fas- der Bekanntmachung vom 27. August 2002      sung der Bekanntmachung vom 27. August (BGBI. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch  2002 (BGBI. I S. 3422, 4346), das. zuletzt Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 201 4   durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. (BGBI. I S. 1 2 1 8) geändert worden ist,   November 201 5 (BGBI. � 2029). geä_n.9�r:t                              Gelöscht: 22. Juli 2014 {BGBI. I S. werden die Wörter "der §§ 491 bis 509"      worden ist, wi rd wie folgt gefasst:                                     1 21 8) durch die Wörter "der §§ 491 bis 508, 51 1 und 655a bis 655d sowie 675a Absatz 2" ersetzt. �_e_r _§§_19_1 _ gi§> _5_0_8� �j 1 _u_n_9_ (:)q_q_a_ gi�                                                    . .J 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs I Gelöscht: die Wörter "der §§ 491 bis I L sowie Artikel 24 7a § 1 des Einfüh-                                                                        __ rungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-                              , 509" durch die Wörter                  ) setzbuche;�                                                      - l Gelöscht: "                          -) r Gelöscht: 675a Absatz 2 --- - _     I Gelöscht: ersetzt A rtikel 7                                       '  i Formatiert: Standard .. - - - { Formatiert: Standard Ände rung des Handelsgesetz- buchs § 253 des Handelsgesetzbuchs in der .. - - -- - { Formatiert: Standard im Bundesgesetzblatt Teil 1 1 1, Gliederungs- nummer 41 00-1 , veröffentlichten bereinig- ten Fassung, das zuletzt durch . .. geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.  Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: .. -- -- - -{ Formatiert: Standard "Rückstellungen mit einer Restlaufzeit               .. :. - - Formatiert: Standard von mehr als einem Jahr sind abzuzin-                               Formatiert: Revision Juristischer sen mit dem ihrer Restlaufzeit entsgre- Absatz Folgeabsatz, Einzug: Unks: 0,75 cm ehenden durchschnittlichen Marktzins- satz, der sich im Falle von Rückstel- Iungen für Altersversorgungsvergflich- tungen aus den vergangen en zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt." 2.  Folgender Absatz 6 wird angefügt: .. - -- -- -{ Formatiert: Standard
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- 59 -         Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6. Ausschusses ..(6) Im Falle von Rückstellungen .. �- -:_ - { Formatiert: Standard für Altersversorgungsverpflichtungen                               Formatiert: Revision Juristischer Absatz (manuell), Einzug: Links: 0,75 ist der U nterschiedsbetrag zwischen                               cm, Erste Zeile: 0,61 cm, Tabstopps: dem A nsatz der Rückstellungen nach                                2,25 cm, Links Maßgabe des entsprechenden durch­ schnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden                                  ( Gelöscht: - durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäfts­ jahren in jedem Geschäftsjahr zu er­ mitteln . Gewinne dürfen nur ausge­ schüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei ver­ fügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Un­ terschiedsbetrag nach Satz 1 entspre­ chen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzu­ stellen." • . - { Formatiert: Standard · Artikel S • ... ·· ·· ·{ Formatiert: Standard Änderung des Einfü hrungsge­ setzes zum Handelsgesetzbuch Dem Artikel 75 des Einführungsgeset­ • - - -. { Formatiert: Standard zes zum Handelsgesetzbuch in der i m Bundesgesetzblatt Teil 1 1 1, Gliederungs­ nummer 41 01 -1 , veröffentlichten bereinig­ ten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist. werden die folgenden Absät­ ze 6 und 7 angefügt:
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- 60 -          Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf           Beschlüsse des 6. Ausschusses <�    i Formatiert: Standard ..(6) § 253 Absatz 2 und 6 des Han­ �- delsgesetzbuchs in der Fassung des Ge­                              Formatiert: Revision Juristischer Absatz (manuell), Einzug: Erste Zeile: setzes zur Umsetzung der Wohnimmobili­                              0,6t'cm enkreditrichtlinie und zur Änderung han­ delsrechtlicher Vorschriften vom . . . [einset­ zen : Ausfertigungsdatum u nd Fundstelle des Gesetzes] ist erstmals auf Jahresab­ schlüsse für das nach dem 31 . Dezember 201 5 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1 . Januar 201 6 enden, ist § 253 Absatz 2 des Han­ delsgesetzbuchs in der bis zum . . . [einset­ zen: Datum der Verkündunq des Gesetzes zur U msetzunq der Wohnimmobilienkre­ ditrichtlinie u nd zur Änderung handeisrecht­ licher Vorschriften] geltenden Fassung wei­ ter anzuwenden. Auf den Konzernab­ schluss sind die Sätze 1 und 2 hinsichtlich des § 253 Absatz 2 des Handelsgesetz­ buchs entsprechend anzuwenden. (7) U nternehmen      dürfen für einen Jahresabschluss. der sich auf ein Ge­ schäftsjahr bezieht. das nach dem 31 . De­ zember 201 4 beginnt und vor dem 1 . Ja­ nuar 201 6 endet. auch die ab dem . . . [ei n­ setzen : Datum des Tages nach der Ver­ kündunq des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Än­ derung handelsrechtlicher Vorschriften] geltende Fassung des § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs anwenden. ln diesem Fall gilt § 253 Absatz 6 entsprechend. Auf den Konzernabschluss ist Satz 1 entspre­ chend anzuwenden. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben zur Erläute­ rung der Ausübung der Anwendung des Wahlrechts Angaben im Anhang zu ma­ chen." .. - - - { Formatiert: Standard Artike l 9 .. - - - i Formatiert: Standard Änderung der Rückste llungs­ abzinsungsverordnung Die    R ückstellungsabzinsungsverord- .. - - -· { Formatiert: Standard nung vom 1 8. November 2009 (BGBI. ! S. 3790). die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1 . August 201 4 (BGBI. I S. 1 330) ge­ ändert worden ist. wird wie folgt geändert:
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- 61 -        Bearbeitungsstand: 1 0.02.2016 1 1 :23 Uhr Entwurf        Beschlüsse des 6. Ausschusses 1.  Nach § 6 wird folgender § 6a einge- • -    - - -{ Formatiert: Standard fügt: Formatiert: Standard . ·- - - Formatiert: Revision Paragraph ..§. 6a                                       Bezeichner (manuell), Einzug: Links: 0,61 cm, Hängend: 0,14 cm Berechnung des Aufschlags bei Rück-                             Formatiert: Standard Stellungen für Altersversor-                              Formatiert: Revision Paragraph gu ngsvergflichtu ngen                                 Überschrift, Einzug: Links: 0,75 cm Für die Berechnung des Auf- Formatiert: Standard schlags bei Rückstellungen für Alters-                           Formatiert: Revision Juristischer Absatz (manuell), Einzug: Links: 0,75 versorgungsvergflichtungen                nach                   cm, Tabstopps: 2,25 cm, Links .§ 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Han- delsgesetzbuchs treten bei der An- wendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 1 20 Monatsend- stände." 2. f::!ach § 7 wird folgender &..8 eingefügt: ��ht:§ä-;;;;l�l���g;f�-���                 l - Formatiert: Nummerierung (Stufe 1) Gelöscht: � Formatiert: Standard Gelöscht: 7a �ös j Ü bergangsvorschrift zum Gesetz zur             . I cht: Umsatzung der Wohnimmo-                        ', , ' l Gelöscht: 8            · ·--·-··--· bilienkreditrichtlinie und zur Änderung                  ' ' �                 -  -              -  --- handelsrechtlicher Vorschriften Gelöscht: 7a Formatiert: Standard Formatiert: Absatz-Standardschriftart Formatiert: Revision Paragraph Bezeichner (manuell), Einzug: Links: 0,61 cm, Hängend: 0,14 cm Formatiert: Standard Formatiert: Revision Paragraph Überschrift, Einzug: Links: 0,75 cm
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- 62 -           Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                            Beschlüsse des 6. Ausschusses §. 6a in der Fassung des Gesetzes • -  - - -{ Formatiert: Standard zur Umsetzung der Wohnimmobilienk-                             Formatiert: Revision Juristischer Absatz (manuell), Einzug: Links: 0,75 reditrichtlinie und zur Anderung han-                          cm, Tabstopps: 2,25 cm, Links delsrechtlicher Vorschriften vom . . . (einsetzen : Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes] ist erstmals auf die Berechnung des Aut§chlags                            [ Gelöscht: - zum . . . [ei nsetzen: Datu m des Tages nach der Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienk- redil[ichtlinie und zur Änderung han-               _ _ . - -{ Gelöscht: -                           l delsrechtlicher Vorschriften] anzuwen- den. Die Deutsche Bundesbank be- rechnet die Abzi nsu ngszi nssätze für Rückstellungen für Altersversorgungs- verQflichtungen nach Maßgabe des §. 6a in der ab dem ... [einsetzen : Da- tum des Tages nach der Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschrif- ten] geltenden Fassung auch rückwir- kend auf Basis der Daten des jeweils letzten Handelstages des Monats ab einschließlich Januar 201 5 und veröf- fentlicht die so berechneten Abzin- sungszinssätze zusätzlich auf ihrer in- ternetseite." Artikel 7                                         Artikel 1 0 Änderung der Gewerbeordnung Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassu ng                 Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar                 der Bekanntmachung vom 22. Februar 1 999 (BGBI. I S. 202), die zuletzt durch          1 999 (BGBI . I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November            Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 201 4 (BGBI. I S. 1 802) geändert worden           201 4 (BGBI. I S. 1 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      ist, wird wie folgt geändert: 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- 1 .        Die I nhaltsübersicht wird wie folgt ge- ändert:                                            ändert: a)  Nach der Angabe zu § 34h werden               a)    Nach der Angabe zu § 34h werden die folgenden Angaben eingefügt:                    die folgenden Angaben eingefügt: .,§ 34i lmmobiliardarlehensvermittler               "§ 34i lmmobiliardarlehensvermittler § 34j Verordnungsermächtigung".                     § 34j Verordnungsermächtigung". b)  Folgende Angabe wird angefügt:                b)    Folgende Angabe wird angefügt:
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- 63 -          Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                            Beschlüsse des 6. Ausschusses ..§ 1 60 Übergangsregelungen zu den §§ 34c            .,§ 1 60 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i".                                              und 34i". 2. § 1 1 a wird wie folgt geändert:                  2.  § 1 1 a wird wie folgt geändert: a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:               a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) ln Satz 1 werden die Wörter                       aa) ln Satz 1 werden die Wörter "und § 34h Absatz 1 Satz 4"                            "und § 34h Absatz 1 Satz 4" durch ein Komma und die                                durch ein Komma und die Wörter "§ 34h Absatz 1 Satz 4                          Wörter "§ 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Absatz 8" ersetzt.                           und § 34i Absatz 8" ersetzt. bb) ln Satz 3 werden nach den                         bb) ln Satz 3 werden nach den Wörtern "Anlegern und Versi-                           Wörtern "Anlegern und Versi- cherungsunternehmen"            die                    cherungsunternehmen"              die Wörter "sowie Darlehensneh-                            Wörter "sowie Darlehensneh- mern und Darlehensgebern"                              mern und Darlehensgebern" eingefügt.                                             eingefügt. b)    Nach Absatz 1 wird folgeilder Ab-               b)    Nach Absatz 1 wird folgender Ab- satz 1 a eingefügt:                                   satz 1 a eingefügt: "(1 a) ln das Register sind auch                       "(1 a) ln das Register sind auch die Daten zu den nach § 34i Ab-                       die Daten Zl,l den nach § 34i Ab- satz 4 von der Erlaubnispflicht be-                   satz 4 von der Erlaubnispflicht be- freiten Gewerbetreibenden einzu-                      freiten Gewerbetreibenden einzu- tragen, die von den zuständigen                       tragen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-                      Behörden eines anderen Mitglied- staates der Eurqpäischen U nion                       Staates der Europäischen U nion oder eines anderen Vertragsstaa-                       oder eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Eu-                        tes des Abkommens über den Eu- ropäischen              Wirtschaftsraum               ropäischen              Wirtschaftsraum übermittelt werden. Erhält die Re-                    übermittelt werden . Erhält die Re- gisterbehörde die Mitteilung, dass                    gisterbehörde die Mitteilung, dass ein nach § 34i Absatz 4 von der                      ein nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreiter Gewerbe-                   Erlaubnispflicht befreiter Gewerbe- treibender nicht mehr im Anwen-                       treibender nicht mehr im Anwen- dungsbareich dieser Vorschrift tä-                    dungsbareich dieser Vorschrift tä- tig ist oder nicht mehr im Besitz                     tig ist oder nicht mehr im Besitz der Erlaubnis eines anderen Mit-                      der Erlaubnis eines anderen Mit- gliedstaates der Europäischen                         gliedstaates der Europäischen U nion oder eines anderen Ver-                        Union oder eines anderen Ver- tragsstaates des Abkommens über                       tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                         den Europäischen Wirtschafts- raum ist, so hat die Registerbe-                      raum ist, so hat die Registerbe- hörde unverzüglich die gespei-                       hörde unverzüglich die gespei- cherten Daten des Betroffenen zu                      cherten Daten des Betroffenen zu löschen."                                              löschen." c)     Nach Absatz 3a wird folgender                  c)    Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:                                  Absatz 3b eingefügt:
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- 64 -       Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses "(3b) Die für die Erlaubnisertei­             "(3b) Die für die Erlaubnisertei­ lung nach § 34i Absatz 1 zustän­             lung nach § 34i Absatz 1 zustän­ dige Behörde teilt der Registerbe­           dige Behörde teilt der Registerbe­ hörde unverzüglich die für die Ein­          hörde u nverzüglich die für die Ein­ tragung nach § 34i Absatz 8                  tragung nach § 34i Absatz 8 N ummer 1 erforderlichen Anga­               Nummer 1 erforderlichen Anga­ ben, die Aufhebung der Erlaubnis             ben, die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 sowie die für            nach § 34i Absatz 1 sowie die für die Eintragung nach § 34i Absatz             die Eintragung nach § 34i Ab­ 9 erforderlichen Angaben mit. Bei            satz 9 erforderlichen Angaben mit. Erhalt der Mitteilung über die Auf­          Bei Erhalt der Mitteilung über die hebung der Erlaubnis nach § 34i              Aufhebung der Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Registerbehörde             § 34i Absatz 1 hat die Registerbe­ die gespeicherten Daten des Be­              hörde die gespeicherten Daten troffenen unverzüglich zu löschen.           des Betroffenen unverzüglich zu Bei Erhalt der Mitteilung, dass die          löschen. Bei Erhalt der Mitteilung, Bekanntmachung nach § 34i Ab­                dass die Bekanntmachung nach satz 9 nicht mehr erforderlich ist,          § 34i Absatz 9 nicht mehr erforder­ hat die Registerbehörde die ge­              l ich ist, hat die Registerbehörde speicherten Daten u nverzüglich zu           die gespeicherten Daten unver­ löschen; unabhängig von dieser               züglich zu löschen ; unabhängig Mitteilung hat die Registerbehörde           von dieser Mitteilung hat die Re­ die Daten aber spätestens nach               gisterbehörde die Daten aber spä­ fünf Jahren zu löschen."                     testens nach fünf Jahren zu lö­ schen." d) ln Absatz 4 werden nach den Wör­          d)  ln Absatz 4 werden nach den Wör­ tern "auch in Verbindung mit § 34e           tern "auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2," die Worter "und nach §            Absatz 2," die Wörter "und nach 34i Absatz 8 Nummer 1 " eingefügt.           § 34i Absatz 8 Nummer 1 " einge­ fügt. e) ln Absatz 5 N ummer 1 werden              e) ln Absatz 5 Nummer 1 werden nach den Wörtern "der Eintra­                nach den Wörtern "der Eintra­ gungspflichtigen" die Wörter "und            gungspflichtigen" die Wörter "und der nach § 34i Absatz 4 von der              der nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreiten Gewer­            Erlaubnispflicht befreiten Gewer­ betreibenden sowie bekanntzuma­              betreibenden sowie bekanntzuma­ chende Angaben nach Maßgabe                  chende Angaben nach Maßgabe des § 34i Absatz 9; gespeichert              des § 34i Absatz 9; gespeichert werden dürfen auch Angaben zur               werden dürfen auch Angaben zur Identifizierung des Kreditinstituts,         Identifizierung des Kreditinstituts, in dessen Namen der nach § 34i               in dessen Namen der nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht            Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreite Gewerbetreibende han­               befreite Gewerbetreibende han­ delt" eingefügt.                             delt" eingefügt. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:         f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:          aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
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- 65 -     Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                            Beschlüsse des 6. Ausschusses aaa)   ln den Nummern 1 und                    aaa)     ln den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach                             2 wird jeweils nach dem Wort "Versiche­                             dem Wort "Versiche­ rungsvermittler"      das                       rungsvermittler"          das Wort "oder" durch ein                           Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und                               Komma ersetzt und werden       nach    dem                        werden         nach      dem Wort ,,Versicherungs­                           Wort "Versicherungs­ berater" die Wörter "o­                         berater" die Wörter "o­ der       lmmobiliardarle­                      der       l m mobiliardarle­ hensvermittler" einge­                          hensvermittler" einge­ fügt.                                           fügt. bbb)   Nummer 3 Satz 1 wird                    bbb)    Nummer 3 Satz 1 wird durch die folgenden                             durch die folgenden Sätze ersetzt:                                  Sätze ersetzt: "Soweit von dem be­                             "Soweit von dem be­ treffenden       Mitglied­                      treffenden          Mitglied­ oder        Vertragsstaat                       oder          Vertragsstaat nach Artikel 6 Absatz 2                         nach Artikel 6 Absatz 2 der              Richtlinie                     der                Richtlinie 2002/92/EG des Euro­                            2002/92/EG des Euro­ päischen Parlaments                             päischen Parlaments und des Rates vom 9.                            und des Rates vom 9. Dezember 2002 über                              Dezember 2002 über Versicherungsvermitt­                           Versicherungsvermitt­ lung (ABI. L 9 vom                              lung (ABI. L 9 vom 1 5. 1 .2003, S. 3) gefor­                      1 5. 1 .2003, S. 3) gefor­ dert, teilt die Register­                       dert, teilt die Register­ behörde im Falle des                            behörde im Falle des Absatzes 4 die Absicht                          Absatzes 4 die Absicht des nach § 34d Absatz                           des nach § 34d Ab­ 7, auch in Verbindung                           satz 7, auch in Verbin­ mit § 34e Absatz 2,                             dung mit § 34e Ab­ Eintragungspflichtigen                          satz 2,        Eintragungs­ der zuständigen Be­                             pflichtigen der zustän­ hörde des anderen                               digen Behörde des Mitglied- oder Ver­                             anderen Mitglied- oder tragsstaates mit und                            Vertragsstaates             mit unterrichtet gleichzeitig                       und             unterrichtet den Eintragungspflich­                          gleichzeitig den Ein­ tigen über diese Mittei­                        tragungspflichtigen lung. Dieses Verfahren                          über diese Mitteilung. findet im Falle des Ab­                         Dieses Verfahren fin­ satzes 4 auf die Ab­                            det im Falle des Ab­ sichtserklärung       des                       satzes 4 auf die Ab­ nach § 34i Absatz 8                             sichtserklärung            des Nummer        1    Eintra­                      nach § 34i Absatz 8 gungspflichtigen ent­                           Nummer 1             Eintra­ sprechende        Anwen­                        gungspflichtigen ent­ dung."                                          sprechende          Anwen­ dung."
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- 66 -       Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses ccc)     ln N ummer 4 wird die                ccc)     ln Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 3"                             Angabe          "Absatz 3" durch die Wörter "den                         durch die Wörter "den Absätzen 3 u nd 3b"                           Absätzen 3 und 3b" eingefügt.                                    eingefügt. bb) ln Satz 2 werden nach dem                 bb) ln Satz 2 werden nach dem Wort "erfolgt" die Wörter "in                 Wort "erfolgt" die Wörter "in Bezug auf die Tätigkeit von                   Bezug auf die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und                  Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern" einge­                 Versicherungsberatern" einge­ fügt.                                         fügt. cc) Folgender Satz wird angefügt:             cc) Folgender Satz wird angefügt: "ln Bezug auf die Tätigkeit von               "ln Bezug auf die Tätigkeit von l mmobiliardarlehensvermitt­                  lmmobiliardarlehensvermitt­ lern erfolgt die Zusammenar­                  lern erfolgt die Zusammenar­ beit, insbesondere die Ü ber­                 beit, insbesondere die Ü ber­ mittlung von Informationen,                   mittlung von Informationen, jeweils über das Bundesamt                    jeweils über das Bundesamt für Wirtschaft u nd Ausfuhrkon­               für Wirtschaft und Ausfuhrkon­ trolle."                                      trolle." g) Absatz 7 Satz 1 wird durch die fol­        g) Absatz 7 Satz 1 wird durch die fol­ genden Sätze ersetzt:                         genden Sätze ersetzt: "Die Registerbehörde, die Bun­                "Die Registerbehörde, die Bun­ desanstalt für Finanzdienstleis­              desanstalt für Finanzdienstleis­ tungsaufsicht und die Behörden,               tungsaufsicht und die Behörden, die für die Erlaubniserteilung nach           die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 , § 34e Ab­             § 34d Absatz 1 Satz 1 , § 34e Ab­ satz 1 Satz 1 , § 34f Absatz 1 Satz           satz 1 Satz 1 , § 34f Absatz 1 1 , auch in Verbindung mit § 34h              Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4, und nach § 34i               § 34h Absatz 1 Satz 4, und nach Absatz 1 Satz 1 , für die Untersa­            § 34i Absatz 1 Satz 1 , für die Un­ gung nach § 35, für die Entgegen­             tersagu ng nach § 35, für die Ent­ nahme der Gewerbeanzeige nach                 gegennahme der Gewerbeanzeige § 1 4 oder für die Verfolgung von             nach § 1 4 oder für die Verfolgung Ordnungswidrigkeiten       zuständig          von Ordnungswidrigkeiten zustän­ sind, dürfen einander auch ohne               dig sind, dürfen einander auch oh­ Ersuchen        Informationen    ein-         ne Ersuchen Informationen ein­ schließlich       personenbezogener           schließlich       personenbezogener Daten übermitteln. Satz 1 gilt nur,           Daten übermitteln. Satz 1 gilt nur, soweit dies zur Erfüllung der jewei­          soweit dies zur Erfüllung der jewei­ ligen Aufgaben erforderlich ist, die          ligen Aufgaben erforderlich ist, die jeweils mit der Tätigkeit von Versi­          jeweils mit der Tätigkeit von Versi­ cherungsvermittlern,       Versiche-          cherungsvermittlern,           Versiche- rungsberatern,        Finanzanlagen-          rungsberatern,          Finanzanlagen- vermittlern,                Honorar-          vermittlern,                    Honorar- Finanzanlagenberatern und lm­                 Finanzanlagenberatern und lm­ mobiliardarlehensvermittlern     zu­          mobiliardarlehensvermittlern             zu­ sammenhängen."                                sammenhängen."
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