bmjv-wohnimmobilienkreditrichtlinie

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 65 -     Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                            Beschlüsse des 6. Ausschusses aaa)   ln den Nummern 1 und                    aaa)     ln den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach                             2 wird jeweils nach dem Wort "Versiche­                             dem Wort "Versiche­ rungsvermittler"      das                       rungsvermittler"          das Wort "oder" durch ein                           Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und                               Komma ersetzt und werden       nach    dem                        werden         nach      dem Wort ,,Versicherungs­                           Wort "Versicherungs­ berater" die Wörter "o­                         berater" die Wörter "o­ der       lmmobiliardarle­                      der       l m mobiliardarle­ hensvermittler" einge­                          hensvermittler" einge­ fügt.                                           fügt. bbb)   Nummer 3 Satz 1 wird                    bbb)    Nummer 3 Satz 1 wird durch die folgenden                             durch die folgenden Sätze ersetzt:                                  Sätze ersetzt: "Soweit von dem be­                             "Soweit von dem be­ treffenden       Mitglied­                      treffenden          Mitglied­ oder        Vertragsstaat                       oder          Vertragsstaat nach Artikel 6 Absatz 2                         nach Artikel 6 Absatz 2 der              Richtlinie                     der                Richtlinie 2002/92/EG des Euro­                            2002/92/EG des Euro­ päischen Parlaments                             päischen Parlaments und des Rates vom 9.                            und des Rates vom 9. Dezember 2002 über                              Dezember 2002 über Versicherungsvermitt­                           Versicherungsvermitt­ lung (ABI. L 9 vom                              lung (ABI. L 9 vom 1 5. 1 .2003, S. 3) gefor­                      1 5. 1 .2003, S. 3) gefor­ dert, teilt die Register­                       dert, teilt die Register­ behörde im Falle des                            behörde im Falle des Absatzes 4 die Absicht                          Absatzes 4 die Absicht des nach § 34d Absatz                           des nach § 34d Ab­ 7, auch in Verbindung                           satz 7, auch in Verbin­ mit § 34e Absatz 2,                             dung mit § 34e Ab­ Eintragungspflichtigen                          satz 2,        Eintragungs­ der zuständigen Be­                             pflichtigen der zustän­ hörde des anderen                               digen Behörde des Mitglied- oder Ver­                             anderen Mitglied- oder tragsstaates mit und                            Vertragsstaates             mit unterrichtet gleichzeitig                       und             unterrichtet den Eintragungspflich­                          gleichzeitig den Ein­ tigen über diese Mittei­                        tragungspflichtigen lung. Dieses Verfahren                          über diese Mitteilung. findet im Falle des Ab­                         Dieses Verfahren fin­ satzes 4 auf die Ab­                            det im Falle des Ab­ sichtserklärung       des                       satzes 4 auf die Ab­ nach § 34i Absatz 8                             sichtserklärung            des Nummer        1    Eintra­                      nach § 34i Absatz 8 gungspflichtigen ent­                           Nummer 1             Eintra­ sprechende        Anwen­                        gungspflichtigen ent­ dung."                                          sprechende          Anwen­ dung."
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- 66 -       Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses ccc)     ln N ummer 4 wird die                ccc)     ln Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 3"                             Angabe          "Absatz 3" durch die Wörter "den                         durch die Wörter "den Absätzen 3 u nd 3b"                           Absätzen 3 und 3b" eingefügt.                                    eingefügt. bb) ln Satz 2 werden nach dem                 bb) ln Satz 2 werden nach dem Wort "erfolgt" die Wörter "in                 Wort "erfolgt" die Wörter "in Bezug auf die Tätigkeit von                   Bezug auf die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und                  Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern" einge­                 Versicherungsberatern" einge­ fügt.                                         fügt. cc) Folgender Satz wird angefügt:             cc) Folgender Satz wird angefügt: "ln Bezug auf die Tätigkeit von               "ln Bezug auf die Tätigkeit von l mmobiliardarlehensvermitt­                  lmmobiliardarlehensvermitt­ lern erfolgt die Zusammenar­                  lern erfolgt die Zusammenar­ beit, insbesondere die Ü ber­                 beit, insbesondere die Ü ber­ mittlung von Informationen,                   mittlung von Informationen, jeweils über das Bundesamt                    jeweils über das Bundesamt für Wirtschaft u nd Ausfuhrkon­               für Wirtschaft und Ausfuhrkon­ trolle."                                      trolle." g) Absatz 7 Satz 1 wird durch die fol­        g) Absatz 7 Satz 1 wird durch die fol­ genden Sätze ersetzt:                         genden Sätze ersetzt: "Die Registerbehörde, die Bun­                "Die Registerbehörde, die Bun­ desanstalt für Finanzdienstleis­              desanstalt für Finanzdienstleis­ tungsaufsicht und die Behörden,               tungsaufsicht und die Behörden, die für die Erlaubniserteilung nach           die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 , § 34e Ab­             § 34d Absatz 1 Satz 1 , § 34e Ab­ satz 1 Satz 1 , § 34f Absatz 1 Satz           satz 1 Satz 1 , § 34f Absatz 1 1 , auch in Verbindung mit § 34h              Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4, und nach § 34i               § 34h Absatz 1 Satz 4, und nach Absatz 1 Satz 1 , für die Untersa­            § 34i Absatz 1 Satz 1 , für die Un­ gung nach § 35, für die Entgegen­             tersagu ng nach § 35, für die Ent­ nahme der Gewerbeanzeige nach                 gegennahme der Gewerbeanzeige § 1 4 oder für die Verfolgung von             nach § 1 4 oder für die Verfolgung Ordnungswidrigkeiten       zuständig          von Ordnungswidrigkeiten zustän­ sind, dürfen einander auch ohne               dig sind, dürfen einander auch oh­ Ersuchen        Informationen    ein-         ne Ersuchen Informationen ein­ schließlich       personenbezogener           schließlich       personenbezogener Daten übermitteln. Satz 1 gilt nur,           Daten übermitteln. Satz 1 gilt nur, soweit dies zur Erfüllung der jewei­          soweit dies zur Erfüllung der jewei­ ligen Aufgaben erforderlich ist, die          ligen Aufgaben erforderlich ist, die jeweils mit der Tätigkeit von Versi­          jeweils mit der Tätigkeit von Versi­ cherungsvermittlern,       Versiche-          cherungsvermittlern,           Versiche- rungsberatern,        Finanzanlagen-          rungsberatern,          Finanzanlagen- vermittlern,                Honorar-          vermittlern,                    Honorar- Finanzanlagenberatern und lm­                 Finanzanlagenberatern und lm­ mobiliardarlehensvermittlern     zu­          mobiliardarlehensvermittlern             zu­ sammenhängen."                                sammenhängen."
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- 67 -            Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf . Beschlüsse des 6. Ausschusses h)   Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt ge-         h)     Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt ge- fasst:                                            fasst: "ln Bezug auf Versicherungsver-                   "ln Bezug auf Versicherungsver- mittler, Versicherungsberater, Fi-                 mittler, Versicherungsberater, Fi- nanzanlagenvermittler,      Honorar-               nanzanlagenvermittler,           Honorar- Finanzanlagenberater und Imme-                     Finanzanlagenberater und Imme- biliardarlehensvermittler unterlie-               biliardarlehensvermittler unterlie- gen alle Personen, die im Rahmen                  gen alle Personen, die im Rahmen des Registrierung�verfahrens oder                 des Registrierungsverfahrens oder im Rahmen der Uberprüfung der                      im Rahmen der Ü berprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen                     Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit zur Entgegen-                   für die Tätigkeit zur Entgegen- nahme oder Erteilung von lnforma-                  nahme oder Erteilung von lnforma- tionen verpflichtet sind, dem Be-                 tionen verpflichtet sind, dem Be- rufsgeheimnis."                                    rufsgeheimnis." 3.  ln § 1 3b Absatz 3 wird nach der Anga- 3.       ln § 1 3b Absatz 3 wird nach der Anga- be "34h" ein Komma und die Angabe               be "34h" ein Komma und die Angabe "34i" eingefügt.                                "34i" eingefügt. 4.  § 29 Absatz 1 Satz 1 N ummer 1 wird 4.          § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              wie folgt gefasst: "1 .  die einer Erlaubnis nach den §§           "1 .     die einer Erlaubnis nach den 30, 31 , 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a,              §§ 30, 31 , 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f, 34h oder                  34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f, 34h 34i bedürfen oder nach § 34i Ab-                   oder 34i bedürfen oder nach § 34i satz 4 von der Erlaubnispflicht be-                Absatz 4 von der Erlaubnispflicht freit sind,".                                      befreit sind,". I                                                §.:___§. 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Formatiert: Nummerierung (Stufe 1), Keine Aufzählungen oder Nummerierungen ,.(3} ,Si nd nach Ablauf des J ahres.            - - - - ·{ Formatiert: Schriftartfarbe: Dunkelrot..) i n dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der E rlös zugunsten das Fiskus des Lan-                            ( Gelöscht: m des. in dem die VerQfändung erfolgt ist, wenn n icht ein E mQfangsberechtigter sei n R echt angemeldet hat." 5.  ln § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 6.            I n § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Darlehensver-             werden nach dem Wort "Darlehensver- trägen" die Wörter ," mit Ausnahme              trägen" die Wörter ", mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Ab-            von Verträgen im Sinne des § 34i Ab- satz 1 Satz 1 ," eingefügt.                     satz 1 Satz 1 ," eingefügt. 6.  Nach § 34h werden die folgenden §§ 7.           Nach § 34h werden die folgenden 34i und 34j eingefügt:                          §§ 34i und 34j eingefügt:
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- 68 -         Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                           Beschlüsse des 6- Ausschusses "§ 34i                                             "§ 34i lmmobiliardarlehensvermittler                    lmmobiliardarlehensvermittler (1 ) Wer gewerbsmäßig den Ab­                    (1 ) Wer gewerbsmäßig den Ab­ schluss           von          lmmobiliar­       schluss            von             lmmobiliar­ Verbraucherdarlehensverträgen           im       Verbraucherdarlehensverträgen                   im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürger­             Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürger­ lichen Gesetzbuchs oder entsprechen­             lichen Gesetzbuchs oder entsprechen­ de entgeltliche Finanzierungshilfen im           de entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Ge­             Sinne des § 506 des Bürgerlichen Ge­ setzbuchs vermitteln will oder Dritte zu         setzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (lmmo­            solchen Verträgen beraten will (lmmo­ biliardarlehensvermittler), bedarf der           biliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.               Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich be­                Die Erlaubnis kann inhaltlich be­ schränkt und mit Nebenbesti mmungen              schränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum                verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Dar­           Schutz der Allgemeinheit oder der Dar­ lehensnehmer erforderlich ist; unter             lehensnehmer erforderlich ist; unter derselben Voraussetzung ist auch die             derselben Voraussetzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung                 nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmun­                und Ergänzung von Nebenbestimmun­ gen zulässig.                                    gen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen,                (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn                                             wenn 1.   Tatsachen die Annahme rechtfer­             1.   Tatsachen die Annahme rechtfer­ tigen, dass der Antragsteller oder               tigen, dass der Antragsteller oder eine der Personen, die mit der Lei­               eine der Personen, die mit der Lei­ tung des Betriebes oder einer                    tung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung         beauftragt            Zweigniederlassung             beauftragt sind, die für den Gewerbebetrieb                 sind, die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht              erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverläs­             besitzt; die erforderliche Zuverläs­ sigkeit besitzt in der Regel nicht,              sigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor               wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Ver­                  Antragstellung wegen eines Ver­ brechens oder wegen Diebstahls,                  brechens oder wegen Diebstahls, U nterschlagung, Erpressung, Be­                  U nterschlagu ng, Erpressung, Be­ truges, U ntreue, Geldwäsche, Ur­                truges, Untreue, Geldwäsche, Ur­ kundenfälschung, Hehlerei, Wu­                   kundenfälschung, Hehlerei, Wu­ chers oder einer Insolvenzstraftat               chers oder einer I nsolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,             rechtskräftig verurteilt worden ist,
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- 69 -        Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr . Entwurf .                         Beschlüsse des 6. Ausschusses 2.   der Antragsteller in ungeordneten          2.  der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies              Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn                ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antrag­                  über das Vermögen des Antrag­ stellers das Insolvenzverfahren                stellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das                 eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b               Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetra­              der Zivilprozessordnung eingetra­ gen ist,                                       gen ist, 3.   der Antragsteller den Nachweis             3.  der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung            einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie nicht             oder gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann,                                erbringen kann, 4.   der Antragsteller nicht durch eine         4.  der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- u nd Handels­               vor der Industrie- und Handels­ kammer erfolgreich abgelegte Prü­              kammer erfolgreich abgelegte Prü­ fung nachweist, dass er die Sach­              fung nachweist, dass er die Sach­ kunde über die fachlichen und                  kunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über              rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt, die                die Kundenberatung besitzt, die für die Vermittlung von und Bera­              für die Vermittlung von und Bera­ tung          zu          l mmobiliar­         tung            zu            l mmobiliar­ Verbraucherdarlehensverträgen                  Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen              oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen notwendig ist,             Finanzierungshilfen notwendig ist, oder                                           oder 5.   der Antragsteller seine Hauptnie­          5.  der Antragsteller seine Hauptnie­ derlassung oder seinen Hauptsitz               derlassung oder seinen Hauptsitz nicht im Inland hat oder seine Tä­              nicht im Inland hat oder seine Tä­ tigkeit als l mmobiliardarlehens­              tigkeit als lmmobiliardarlehens­ vermittler nicht im Inland ausübt.             vermittler nicht im Inland ausübt. (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz               (3) Keiner Erlaubnis nach Ab­ 1 Satz 1 bedürfen Kreditinstitute, für          satz 1 Satz 1 bedürfen Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1           für die eine Erlaubnis nach § 32 Ab­ des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,          satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt u nd Zweigstellen von Unternehmen im            wurde, und Zweigstellen von U nter­ Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des             nehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Kreditwesengesetzes.                            Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
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- 70 -        Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                       Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) Keiner Erlaubnis nach Absatz              (4) Keiner Erlaubnis nach Ab­ 1 Satz 1 bedarf ein lmmobiliardarle­          satz 1 Satz 1 bedarf ein lmmobiliardar­ hensvermittler, der den Abschluss von         lehensvermittler, der den Abschluss lmmobiliar­                                   von                               lmmobiliar­ Verbraucherdarlehensverträgen oder            Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finan­           entsprechenden entgeltlichen Finan­ zierungshilfen vermitteln oder Dritte zu      zierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will u nd da­       solchen Verträgen beraten_ will und da­ bei im Umfang seiner Erlaubnis han"           bei im Umfang seiner Erlaubnis han­ delt, die nach Artikel 29 der Richtlinie      delt, die nach Artikel 29 der Richtlinie 201 4/1 7/EU des Europäischen Parla­          201 4/1 7/E U des Europäischen Parla­ ments und des Rates vom 4. Februar            ments und des Rates vom 4. Februar 201 4 über Wohnimmobilienkreditver­           201 4 über Wohnimmobilienkreditver­ träge für Verbraucher und zur Ände­           träge für Verbraucher und zur Ände­ rung der Richtlinien 2008/48/EG u nd          rung der Richtlinien 2008/48/EG und 201 3/36/EU und der Verordnung (EU)           201 3/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1 093/201 0 (ABI. L 60 vom                Nr. 1 093/201 0 (ABI. L 60 vom 28.2.20 1 4 , S. 34) durch einen anderen      28.2.20 1 4, S. 34) durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen U nion         Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des          oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen               Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Vor       Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Vor Aufnahme der Tätigkeit im Geltungsbe­         Aufnahme der Tätigkeit im Geltungsbe­ reich dieses Gesetzes muss ein Ver­           reich dieses Gesetzes muss ein Ver­ fahren nach Artikel 32 Absatz 3 der           fahren nach Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 201 4/1 7/EU stattgefunden         Richtlinie 201 4/1 7/EU stattgefunden haben.                                        haben. (5) Gewerbetreibende nach den                 (5) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1 und 4, die eine unabhängi­         Absätzen 1 und 4, die eine unabhängi­ ge Beratung anbieten oder als u nab­          ge Beratung anbieten oder als unab­ hängiger Berater auftreten (Honorar­          hängiger Berater auftreten (Honorar­ lmmobiliardarlehensberater),                  lmmobiliardarlehensberater), 1.   müssen für ihre Empfehlung für           1.   müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen lmmobiliar­                  oder gegen einen lmmobiliar­ Verbraucherdarlehensvertrag oder              Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche               eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinrei­               Finanzierungshilfe eine hinrei­ chende Anzahl von entsprechen­                chende Anzahl von entsprechen­ den auf dem Markt angebotenen                 den auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen u nd                    Verträgen heranziehen und 2.   dürfen vom Darlehensgeber keine          2.   dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von                  Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig                  ihm in keiner Weise abhängig sein.                                         sein.
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- 71 -        Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses (6) Gewerbetreibende nach Ab­                  (6) Gewerbetreibende nach Ab­ satz 1 dürfen Personen, die bei der            satz 1 dürfen Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken            Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tä­       oder in leitender Position für diese Tä­ tigkeit verantwortlich sind, nur beschäf­      tigkeit verantwortlich sind, nur beschäf­ tigen, wenn sie sicherstellen, dass die­       tigen, wenn sie sicherstellen, dass die­ se Personen über einen Sachkunde­              se Personen über einen Sachkunde­ nachweis nach Absatz 2 Nummer 4                nachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und wenn sie überprüft ha­            verfügen u nd wenn sie überprüft ha­ ben, dass diese Personen zuverlässig           ben, dass diese Personen zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer bei der          sind. Die Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken­           Vermittlung oder Beratung mitwirken­ den Person kann dem Gewerbetrei­               den Person kann dem Gewerbetrei­ benden u ntersagt werden, wenn Tat­            benden untersagt werden, wenn Tat­ sachen die Annahme rechtfertigen,              sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit .       dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuver­            erforderliche Sachkunde oder Zuver­ lässigkeit nicht besitzt. Die Sätze 1 und      lässigkeit nicht besitzt. Die Sätze 1 und 2 sind auf Gewerbetreibende nach Ab­           2 sind auf Gewerbetreibende nach Ab­ satz 4, die ihre Tätigkeit im Inland über      satz 4, die ihre Tätigkeit im Inland über eine Zweigniederlassung ausüben,               eine Zweigniederlassung ausüben, entsprechend anzuwenden.                       entsprechend anzuwenden. (7) Bei Gewerbetreibenden nach                 (7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 darf die Struktur der Vergü­          Absatz 1 darf die Struktur der Vergü­ tung der in dem Gewerbebetrieb be­             tung der in dem Gewerbebetrieb be­ schäftigten Personen deren Fähigkeit           schäftigten Personen deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Inte­         nicht beeinträchtigen, im besten I nte­ resse des Darlehensnahmars zu han­             resse des Darlehensnahmars zu han­ deln; insbesondere darf die Vergü­             deln ; insbesondere darf die Vergü­ tungsstruktur nicht an Absatzziele ge­         tungsstruktur nicht an Absatzziele ge­ koppelt sein.                                  koppelt sein. (8) Gewerbetreibende nach Ab­                  (8) Gewerbetreibende nach Ab­ satz 1 sind verpflichtet,                      satz 1 sind verpflichtet, 1.   sich unverzüglich nach Aufnahme           1.   sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach           ihrer Tätigkeit in das Register nach § 1 1 a Absatz 1 eintragen zu las­             § 1 1 a Absatz 1 ei ntragen zu las­ sen,                                           sen, 2.   die unmittelbar bei der Vermittlung       2.   die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder                oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese            die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Perso­              Tätigkeit verantwortlichen Perso­ nen unverzüglich nach Aufnahme                 nen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach           ihrer Tätigkeit in das Register nach § 1 1 a Absatz 1 eintragen zu las­             § 1 1 a Absatz 1 ei ntragen zu las­ sen und                                        sen und 3.   Änderungen gegenüber den im               3.   Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der               Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mit­              Registerbehörde unverzüglich mit­ zuteilen.                                      zuteilen.
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- 72 -        Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses (9) Die zuständige Behörde kann               (9) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister            jede in das Gewerbezentralregister nach § 1 49 Absatz 2 einzutragende,           nach § 1 49 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung           nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmun­              wegen Verstoßes gegen Bestimmun­ gen dieses Gesetzes oder einer                gen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34j öffentlich        Rechtsverordnung nach § 34j öffentlich bekannt machen, sofern eine solche            bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Fi­            Bekanntgabe die Stabilität der Fi­ nanzmärkte nicht ernstlich gefährdet          nanzmärkte nicht ernstlich gefährdet u nd den Beteiligten keinen unverhält­        und den Beteiligten keinen unverhält­ nismäßig hohen Schaden zufügt. Die             nismäßig hohen Schaden zufügt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintra­          Bekanntmachung erfolgt durch Eintra­ gung in das Register nach § 1 1 a Ab­         gung in das Register nach § 1 1 a Ab­ satz 1 .                                      satz 1 . § 34j                                         § 34j Verordnungsermächtigung                       Verordnungsermächtigung (1 ) Das Bundesministerium für                (1 ) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch             Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur U msetzung der            des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 201 4/1 7/EU , zur U msetzung      Richtlinie 201 4/1 7/EU , zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europä­         der Richtlinie 2005/36/EG des Europä­ ischen Parlaments u nd des Rates vom          ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken­           7. September 2005 über die Anerken­ nung von Berufsqualifikationen (ABI . L        nung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt        255 vom 30.9.2005, S. 22) , die zuletzt durch die Richtlinie 201 3/55/EU (ABI. L      durch die Richtlinie 201 3/55/EU (ABI. L 354 vom 28.1 2.201 3, S. 1 32) geändert       354 vom 28. 1 2 .201 3, S. 1 32) geändert worden ist, oder zum Schutz der All­          worden ist, oder zum Schutz der All­ gemeinheit und der Darlehensnehmer            gemeinheit und der Darlehensnehmer Vorschriften erlassen über                    Vorschriften erlassen über 1.   den Umfang der Verpflichtungen           1.   den Umfang der Verpflichtungen des     lmmobiliardarlehensvermitt­           des     lmmobiliardarlehensvermitt­ lers bei der Ausübung des Gewer­              lers bei der Ausübung des Gewer­ bes, insbesondere über                        bes, insbesondere über a)   die Pflicht, die erhaltenen              a)   die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des Darle­                     Vermögenswerte des Darle­ hensnehmers getrennt zu                       hensnehmers getrennt zu verwalten,                                    verwalten , b)   die Pflicht, nach der Ausfüh­            b)   die Pflicht, nach der Ausfüh­ rung des Auftrags dem Darle­                  rung des Auftrags dem Darle­ hensnehmer Rechnung zu le­                    hensnehmer Rechnung zu le­ gen,                                          gen,
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- 73 -      Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses c)   die Pflicht, der zuständigen           c)   die Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wech­                  Behörde Anzeige beim Wech­ sel der mit der Leitung des                 sel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig­                 Betriebes oder einer Zweig­ niederlassung     beauftragten              niederlassung         beauftragten Personen zu erstatten und                   Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu                hierbei bestimmte Angaben zu machen,                                     machen, d)   die Verhaltens- und Informati­         d)   die Verhaltens- u nd Informati­ onspflichten gegenüber dem                  onspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer, einschließ­                Darlehensnehmer, einschließ­ lich der Pflicht, Provisionen               lich der Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen of­                  und andere Zuwendungen of­ fenzulegen,                                 fenzulegen, e)   die Pflicht, Bücher zu führen          e)   die Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten                   und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvor­                 über einzelne Geschäftsvor­ gänge sowie über die Darle­                 gänge sowie über die Darle­ hensnehmer aufzuzeichnen,                   hensnehmer aufzuzeichnen, 2. die Inhalte und das Verfahren für        2. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34i            eine Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4, über die                 Absatz 2 Nummer 4, über die Ausnahmen von der Erforderlich­             Ausnahmen von der Erforderlich­ keit der Sachkundeprüfung, über             keit der Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer Berufs­          die Gleichstellung anderer Berufs­ qualifikationen mit dem Nachweis            qualifikationen mit dem Nachweis der Sachkunde, über die örtliche            der Sachkunde, über die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und            Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie über die               Handelskammern sowie über die Berufung eines Aufgabenaus­                 Berufung eines Aufgabeniws­ wahlausschusses,                            wahlausschusses,
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- 74 -       Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. den Umfang und die inhaltlichen           3. den U mfang u nd die i n haltlichen Anforderungen an die nach § 34i              Anforderungen an die nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 erforderliche              Absatz 2 N u m mer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, insbeson-           H aftgflichtversicherung und die dere über die Höhe der Mindest-              gleichwertige Garantie. i nsbeson- Versicherungssumme, die nach                 dere über die Höhe der M indest- dem in Artikel 29 Absatz 2 Buch-             Versicherungssumme. die nach stabe a der Richtlinie 201 4/1 7/EU          dem in Artikel 29 Absatz 2 Buch- vorgesehenen Verfahren festge-               stabe a der Richtlinie 201 4/1 7/EU legt wird, über die Bestimmung der           vorgesehenen Verfahren festge- zuständigen Stelle im Sinne des §            legt wird; über die Besti m m u ng der 1 1 7 Absatz 2 des Versicherungs-            zuständigen Stelle nach § 1 1 7 Ab- vertragsgesetzes, über den Nach-             satz 2 des Versicherungsvertrags- weis des Bestehans einer Haft-               gesetzes; über den N achweis des pflichtversicherung und über die             Bestehens einer Haftgflichtversi- Anzeigepflichten des Versiehe-               cherung und einer gleichwertigen rungsunternehmens         gegenüber          Garantie sowie über die Anzeige- den Behörden und den Versiehe-               gflichten des Versicherungsunter- rungsnehmern,                                nehmens gegenüber den Behör-. den und den Versicherungsneh- mern.,                                         Gelöscht: den Umfang und die in­ haltlichen Anforderungen an die nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 er­ 4. die Anforderungen und Verfahren,          4. die Anforderungen und Verfahren,               forderliche Haftpflichtversicherung, die zur Durchführung der Richtlinie          die zur Durchführung der Richtlinie            insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssumme, die 2005/36/EG Anwendung finden                  2005/36/EG Anwendung finden                    nach dem in Artikel 29 Absatz 2 sollen auf Inhaber von Berufsquali-          sollen auf Inhaber von Berufsquali-            Buchstabe a der Richtlinie fikationen, die in einem anderen             fikationen , die in einem anderen              2014/1 7/EU vorgesehenen Verfah­ ren festgelegt wird, über die Be­ Mitgliedstaat der Europäischen               Mitgliedstaat der Europäischen                 stimmung der zuständigen Stelle im U nion oder in einem Vertragsstaat           U nion oder in einem Vertragsstaat             Sinne des § 1 1 7 Absatz 2 des Versi­ des Abkommens über den Euro-                 des Abkommens über den Euro-                   cherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis des Seslehens einer Haft­ päischen Wirtschaftsraum erwor-              päischen Wirtschaftsraum erwor-                pflichtversicherung und über die An­ ben worden sind und deren lnha-              ben worden sind und deren lnha-                zeigepflichten des Versicherungsun­ ternehmens gegenüber den Behör­ ber im Inland vorübergehend oder             ber im Inland vorübergehend oder               den und den Versicherungsnehmern dauerhaft als       lmmobiliardarle-         dauerhaft als lmmobiliardarle- hensvermittler tätig werden wollen           hensvermittler tätig werden wollen und nicht die Voraussetzungen                und nicht die Voraussetzungen des § 34i Absatz 4 erfüllen,                 des § 34i Absatz 4 erfüllen, 5. die Anforderungen und Verfahren           5. die Anforderungen u nd Verfahren für die grenzüberschreitende Ver-            für die grenzüberschreitende Ver- waltungszusammenarbeit mit den               waltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines an-               zuständigen Behörden eines an- deren Mitgliedstaates der Europäi-           deren Mitgliedstaates der Europäi- sehen U nion, mit den zuständigen            sehen Union, mit den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates               Behörden eines Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-                 des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum sowie               päischen Wirtschaftsraum sowie der     Europäischen . Bankenauf-            der Europäischen             Bankenauf- sichtsbehörde im Sinne von Artikel           sichtsbehörde im Sinne von Arti- 32 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 2             kel 32 Absatz 3, Artikel 34 Ab- bis 5, der Artikel 36 und 37 der             satz 2 bis 5, der Artikel 36 und 37 Richtlinie 201 4/1 7/E U , insbeson-         der Richtlinie 201 4/1 7/EU, insbe- dere über                                    sondere über
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