bmjv-wohnimmobilienkreditrichtlinie
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 65 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses aaa) ln den Nummern 1 und aaa) ln den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach 2 wird jeweils nach dem Wort "Versiche dem Wort "Versiche rungsvermittler" das rungsvermittler" das Wort "oder" durch ein Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und Komma ersetzt und werden nach dem werden nach dem Wort ,,Versicherungs Wort "Versicherungs berater" die Wörter "o berater" die Wörter "o der lmmobiliardarle der l m mobiliardarle hensvermittler" einge hensvermittler" einge fügt. fügt. bbb) Nummer 3 Satz 1 wird bbb) Nummer 3 Satz 1 wird durch die folgenden durch die folgenden Sätze ersetzt: Sätze ersetzt: "Soweit von dem be "Soweit von dem be treffenden Mitglied treffenden Mitglied oder Vertragsstaat oder Vertragsstaat nach Artikel 6 Absatz 2 nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie der Richtlinie 2002/92/EG des Euro 2002/92/EG des Euro päischen Parlaments päischen Parlaments und des Rates vom 9. und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Dezember 2002 über Versicherungsvermitt Versicherungsvermitt lung (ABI. L 9 vom lung (ABI. L 9 vom 1 5. 1 .2003, S. 3) gefor 1 5. 1 .2003, S. 3) gefor dert, teilt die Register dert, teilt die Register behörde im Falle des behörde im Falle des Absatzes 4 die Absicht Absatzes 4 die Absicht des nach § 34d Absatz des nach § 34d Ab 7, auch in Verbindung satz 7, auch in Verbin mit § 34e Absatz 2, dung mit § 34e Ab Eintragungspflichtigen satz 2, Eintragungs der zuständigen Be pflichtigen der zustän hörde des anderen digen Behörde des Mitglied- oder Ver anderen Mitglied- oder tragsstaates mit und Vertragsstaates mit unterrichtet gleichzeitig und unterrichtet den Eintragungspflich gleichzeitig den Ein tigen über diese Mittei tragungspflichtigen lung. Dieses Verfahren über diese Mitteilung. findet im Falle des Ab Dieses Verfahren fin satzes 4 auf die Ab det im Falle des Ab sichtserklärung des satzes 4 auf die Ab nach § 34i Absatz 8 sichtserklärung des Nummer 1 Eintra nach § 34i Absatz 8 gungspflichtigen ent Nummer 1 Eintra sprechende Anwen gungspflichtigen ent dung." sprechende Anwen dung."
- 66 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses ccc) ln N ummer 4 wird die ccc) ln Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 3" Angabe "Absatz 3" durch die Wörter "den durch die Wörter "den Absätzen 3 u nd 3b" Absätzen 3 und 3b" eingefügt. eingefügt. bb) ln Satz 2 werden nach dem bb) ln Satz 2 werden nach dem Wort "erfolgt" die Wörter "in Wort "erfolgt" die Wörter "in Bezug auf die Tätigkeit von Bezug auf die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern" einge Versicherungsberatern" einge fügt. fügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: cc) Folgender Satz wird angefügt: "ln Bezug auf die Tätigkeit von "ln Bezug auf die Tätigkeit von l mmobiliardarlehensvermitt lmmobiliardarlehensvermitt lern erfolgt die Zusammenar lern erfolgt die Zusammenar beit, insbesondere die Ü ber beit, insbesondere die Ü ber mittlung von Informationen, mittlung von Informationen, jeweils über das Bundesamt jeweils über das Bundesamt für Wirtschaft u nd Ausfuhrkon für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle." trolle." g) Absatz 7 Satz 1 wird durch die fol g) Absatz 7 Satz 1 wird durch die fol genden Sätze ersetzt: genden Sätze ersetzt: "Die Registerbehörde, die Bun "Die Registerbehörde, die Bun desanstalt für Finanzdienstleis desanstalt für Finanzdienstleis tungsaufsicht und die Behörden, tungsaufsicht und die Behörden, die für die Erlaubniserteilung nach die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 , § 34e Ab § 34d Absatz 1 Satz 1 , § 34e Ab satz 1 Satz 1 , § 34f Absatz 1 Satz satz 1 Satz 1 , § 34f Absatz 1 1 , auch in Verbindung mit § 34h Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4, und nach § 34i § 34h Absatz 1 Satz 4, und nach Absatz 1 Satz 1 , für die Untersa § 34i Absatz 1 Satz 1 , für die Un gung nach § 35, für die Entgegen tersagu ng nach § 35, für die Ent nahme der Gewerbeanzeige nach gegennahme der Gewerbeanzeige § 1 4 oder für die Verfolgung von nach § 1 4 oder für die Verfolgung Ordnungswidrigkeiten zuständig von Ordnungswidrigkeiten zustän sind, dürfen einander auch ohne dig sind, dürfen einander auch oh Ersuchen Informationen ein- ne Ersuchen Informationen ein schließlich personenbezogener schließlich personenbezogener Daten übermitteln. Satz 1 gilt nur, Daten übermitteln. Satz 1 gilt nur, soweit dies zur Erfüllung der jewei soweit dies zur Erfüllung der jewei ligen Aufgaben erforderlich ist, die ligen Aufgaben erforderlich ist, die jeweils mit der Tätigkeit von Versi jeweils mit der Tätigkeit von Versi cherungsvermittlern, Versiche- cherungsvermittlern, Versiche- rungsberatern, Finanzanlagen- rungsberatern, Finanzanlagen- vermittlern, Honorar- vermittlern, Honorar- Finanzanlagenberatern und lm Finanzanlagenberatern und lm mobiliardarlehensvermittlern zu mobiliardarlehensvermittlern zu sammenhängen." sammenhängen."
- 67 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf . Beschlüsse des 6. Ausschusses h) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt ge- h) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt ge- fasst: fasst: "ln Bezug auf Versicherungsver- "ln Bezug auf Versicherungsver- mittler, Versicherungsberater, Fi- mittler, Versicherungsberater, Fi- nanzanlagenvermittler, Honorar- nanzanlagenvermittler, Honorar- Finanzanlagenberater und Imme- Finanzanlagenberater und Imme- biliardarlehensvermittler unterlie- biliardarlehensvermittler unterlie- gen alle Personen, die im Rahmen gen alle Personen, die im Rahmen des Registrierung�verfahrens oder des Registrierungsverfahrens oder im Rahmen der Uberprüfung der im Rahmen der Ü berprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit zur Entgegen- für die Tätigkeit zur Entgegen- nahme oder Erteilung von lnforma- nahme oder Erteilung von lnforma- tionen verpflichtet sind, dem Be- tionen verpflichtet sind, dem Be- rufsgeheimnis." rufsgeheimnis." 3. ln § 1 3b Absatz 3 wird nach der Anga- 3. ln § 1 3b Absatz 3 wird nach der Anga- be "34h" ein Komma und die Angabe be "34h" ein Komma und die Angabe "34i" eingefügt. "34i" eingefügt. 4. § 29 Absatz 1 Satz 1 N ummer 1 wird 4. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: wie folgt gefasst: "1 . die einer Erlaubnis nach den §§ "1 . die einer Erlaubnis nach den 30, 31 , 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, §§ 30, 31 , 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f, 34h oder 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f, 34h 34i bedürfen oder nach § 34i Ab- oder 34i bedürfen oder nach § 34i satz 4 von der Erlaubnispflicht be- Absatz 4 von der Erlaubnispflicht freit sind,". befreit sind,". I §.:___§. 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Formatiert: Nummerierung (Stufe 1), Keine Aufzählungen oder Nummerierungen ,.(3} ,Si nd nach Ablauf des J ahres. - - - - ·{ Formatiert: Schriftartfarbe: Dunkelrot..) i n dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der E rlös zugunsten das Fiskus des Lan- ( Gelöscht: m des. in dem die VerQfändung erfolgt ist, wenn n icht ein E mQfangsberechtigter sei n R echt angemeldet hat." 5. ln § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 6. I n § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Darlehensver- werden nach dem Wort "Darlehensver- trägen" die Wörter ," mit Ausnahme trägen" die Wörter ", mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Ab- von Verträgen im Sinne des § 34i Ab- satz 1 Satz 1 ," eingefügt. satz 1 Satz 1 ," eingefügt. 6. Nach § 34h werden die folgenden §§ 7. Nach § 34h werden die folgenden 34i und 34j eingefügt: §§ 34i und 34j eingefügt:
- 68 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6- Ausschusses "§ 34i "§ 34i lmmobiliardarlehensvermittler lmmobiliardarlehensvermittler (1 ) Wer gewerbsmäßig den Ab (1 ) Wer gewerbsmäßig den Ab schluss von lmmobiliar schluss von lmmobiliar Verbraucherdarlehensverträgen im Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürger Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürger lichen Gesetzbuchs oder entsprechen lichen Gesetzbuchs oder entsprechen de entgeltliche Finanzierungshilfen im de entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Ge Sinne des § 506 des Bürgerlichen Ge setzbuchs vermitteln will oder Dritte zu setzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (lmmo solchen Verträgen beraten will (lmmo biliardarlehensvermittler), bedarf der biliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich be Die Erlaubnis kann inhaltlich be schränkt und mit Nebenbesti mmungen schränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Dar Schutz der Allgemeinheit oder der Dar lehensnehmer erforderlich ist; unter lehensnehmer erforderlich ist; unter derselben Voraussetzung ist auch die derselben Voraussetzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmun und Ergänzung von Nebenbestimmun gen zulässig. gen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfer 1. Tatsachen die Annahme rechtfer tigen, dass der Antragsteller oder tigen, dass der Antragsteller oder eine der Personen, die mit der Lei eine der Personen, die mit der Lei tung des Betriebes oder einer tung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt Zweigniederlassung beauftragt sind, die für den Gewerbebetrieb sind, die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverläs besitzt; die erforderliche Zuverläs sigkeit besitzt in der Regel nicht, sigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Ver Antragstellung wegen eines Ver brechens oder wegen Diebstahls, brechens oder wegen Diebstahls, U nterschlagung, Erpressung, Be U nterschlagu ng, Erpressung, Be truges, U ntreue, Geldwäsche, Ur truges, Untreue, Geldwäsche, Ur kundenfälschung, Hehlerei, Wu kundenfälschung, Hehlerei, Wu chers oder einer Insolvenzstraftat chers oder einer I nsolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 69 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr . Entwurf . Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. der Antragsteller in ungeordneten 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antrag über das Vermögen des Antrag stellers das Insolvenzverfahren stellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetra der Zivilprozessordnung eingetra gen ist, gen ist, 3. der Antragsteller den Nachweis 3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie nicht oder gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann, erbringen kann, 4. der Antragsteller nicht durch eine 4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- u nd Handels vor der Industrie- und Handels kammer erfolgreich abgelegte Prü kammer erfolgreich abgelegte Prü fung nachweist, dass er die Sach fung nachweist, dass er die Sach kunde über die fachlichen und kunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt, die die Kundenberatung besitzt, die für die Vermittlung von und Bera für die Vermittlung von und Bera tung zu l mmobiliar tung zu l mmobiliar Verbraucherdarlehensverträgen Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen notwendig ist, Finanzierungshilfen notwendig ist, oder oder 5. der Antragsteller seine Hauptnie 5. der Antragsteller seine Hauptnie derlassung oder seinen Hauptsitz derlassung oder seinen Hauptsitz nicht im Inland hat oder seine Tä nicht im Inland hat oder seine Tä tigkeit als l mmobiliardarlehens tigkeit als lmmobiliardarlehens vermittler nicht im Inland ausübt. vermittler nicht im Inland ausübt. (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz (3) Keiner Erlaubnis nach Ab 1 Satz 1 bedürfen Kreditinstitute, für satz 1 Satz 1 bedürfen Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 für die eine Erlaubnis nach § 32 Ab des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt u nd Zweigstellen von Unternehmen im wurde, und Zweigstellen von U nter Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des nehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Kreditwesengesetzes. Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
- 70 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) Keiner Erlaubnis nach Absatz (4) Keiner Erlaubnis nach Ab 1 Satz 1 bedarf ein lmmobiliardarle satz 1 Satz 1 bedarf ein lmmobiliardar hensvermittler, der den Abschluss von lehensvermittler, der den Abschluss lmmobiliar von lmmobiliar Verbraucherdarlehensverträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finan entsprechenden entgeltlichen Finan zierungshilfen vermitteln oder Dritte zu zierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will u nd da solchen Verträgen beraten_ will und da bei im Umfang seiner Erlaubnis han" bei im Umfang seiner Erlaubnis han delt, die nach Artikel 29 der Richtlinie delt, die nach Artikel 29 der Richtlinie 201 4/1 7/EU des Europäischen Parla 201 4/1 7/E U des Europäischen Parla ments und des Rates vom 4. Februar ments und des Rates vom 4. Februar 201 4 über Wohnimmobilienkreditver 201 4 über Wohnimmobilienkreditver träge für Verbraucher und zur Ände träge für Verbraucher und zur Ände rung der Richtlinien 2008/48/EG u nd rung der Richtlinien 2008/48/EG und 201 3/36/EU und der Verordnung (EU) 201 3/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1 093/201 0 (ABI. L 60 vom Nr. 1 093/201 0 (ABI. L 60 vom 28.2.20 1 4 , S. 34) durch einen anderen 28.2.20 1 4, S. 34) durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen U nion Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Vor Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Vor Aufnahme der Tätigkeit im Geltungsbe Aufnahme der Tätigkeit im Geltungsbe reich dieses Gesetzes muss ein Ver reich dieses Gesetzes muss ein Ver fahren nach Artikel 32 Absatz 3 der fahren nach Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 201 4/1 7/EU stattgefunden Richtlinie 201 4/1 7/EU stattgefunden haben. haben. (5) Gewerbetreibende nach den (5) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1 und 4, die eine unabhängi Absätzen 1 und 4, die eine unabhängi ge Beratung anbieten oder als u nab ge Beratung anbieten oder als unab hängiger Berater auftreten (Honorar hängiger Berater auftreten (Honorar lmmobiliardarlehensberater), lmmobiliardarlehensberater), 1. müssen für ihre Empfehlung für 1. müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen lmmobiliar oder gegen einen lmmobiliar Verbraucherdarlehensvertrag oder Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinrei Finanzierungshilfe eine hinrei chende Anzahl von entsprechen chende Anzahl von entsprechen den auf dem Markt angebotenen den auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen u nd Verträgen heranziehen und 2. dürfen vom Darlehensgeber keine 2. dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig ihm in keiner Weise abhängig sein. sein.
- 71 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (6) Gewerbetreibende nach Ab (6) Gewerbetreibende nach Ab satz 1 dürfen Personen, die bei der satz 1 dürfen Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tä oder in leitender Position für diese Tä tigkeit verantwortlich sind, nur beschäf tigkeit verantwortlich sind, nur beschäf tigen, wenn sie sicherstellen, dass die tigen, wenn sie sicherstellen, dass die se Personen über einen Sachkunde se Personen über einen Sachkunde nachweis nach Absatz 2 Nummer 4 nachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und wenn sie überprüft ha verfügen u nd wenn sie überprüft ha ben, dass diese Personen zuverlässig ben, dass diese Personen zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer bei der sind. Die Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken Vermittlung oder Beratung mitwirken den Person kann dem Gewerbetrei den Person kann dem Gewerbetrei benden u ntersagt werden, wenn Tat benden untersagt werden, wenn Tat sachen die Annahme rechtfertigen, sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit . dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuver erforderliche Sachkunde oder Zuver lässigkeit nicht besitzt. Die Sätze 1 und lässigkeit nicht besitzt. Die Sätze 1 und 2 sind auf Gewerbetreibende nach Ab 2 sind auf Gewerbetreibende nach Ab satz 4, die ihre Tätigkeit im Inland über satz 4, die ihre Tätigkeit im Inland über eine Zweigniederlassung ausüben, eine Zweigniederlassung ausüben, entsprechend anzuwenden. entsprechend anzuwenden. (7) Bei Gewerbetreibenden nach (7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 darf die Struktur der Vergü Absatz 1 darf die Struktur der Vergü tung der in dem Gewerbebetrieb be tung der in dem Gewerbebetrieb be schäftigten Personen deren Fähigkeit schäftigten Personen deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Inte nicht beeinträchtigen, im besten I nte resse des Darlehensnahmars zu han resse des Darlehensnahmars zu han deln; insbesondere darf die Vergü deln ; insbesondere darf die Vergü tungsstruktur nicht an Absatzziele ge tungsstruktur nicht an Absatzziele ge koppelt sein. koppelt sein. (8) Gewerbetreibende nach Ab (8) Gewerbetreibende nach Ab satz 1 sind verpflichtet, satz 1 sind verpflichtet, 1. sich unverzüglich nach Aufnahme 1. sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach ihrer Tätigkeit in das Register nach § 1 1 a Absatz 1 eintragen zu las § 1 1 a Absatz 1 ei ntragen zu las sen, sen, 2. die unmittelbar bei der Vermittlung 2. die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Perso Tätigkeit verantwortlichen Perso nen unverzüglich nach Aufnahme nen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach ihrer Tätigkeit in das Register nach § 1 1 a Absatz 1 eintragen zu las § 1 1 a Absatz 1 ei ntragen zu las sen und sen und 3. Änderungen gegenüber den im 3. Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mit Registerbehörde unverzüglich mit zuteilen. zuteilen.
- 72 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (9) Die zuständige Behörde kann (9) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister jede in das Gewerbezentralregister nach § 1 49 Absatz 2 einzutragende, nach § 1 49 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmun wegen Verstoßes gegen Bestimmun gen dieses Gesetzes oder einer gen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34j öffentlich Rechtsverordnung nach § 34j öffentlich bekannt machen, sofern eine solche bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Fi Bekanntgabe die Stabilität der Fi nanzmärkte nicht ernstlich gefährdet nanzmärkte nicht ernstlich gefährdet u nd den Beteiligten keinen unverhält und den Beteiligten keinen unverhält nismäßig hohen Schaden zufügt. Die nismäßig hohen Schaden zufügt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintra Bekanntmachung erfolgt durch Eintra gung in das Register nach § 1 1 a Ab gung in das Register nach § 1 1 a Ab satz 1 . satz 1 . § 34j § 34j Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung (1 ) Das Bundesministerium für (1 ) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur U msetzung der des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 201 4/1 7/EU , zur U msetzung Richtlinie 201 4/1 7/EU , zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europä der Richtlinie 2005/36/EG des Europä ischen Parlaments u nd des Rates vom ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken 7. September 2005 über die Anerken nung von Berufsqualifikationen (ABI . L nung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt 255 vom 30.9.2005, S. 22) , die zuletzt durch die Richtlinie 201 3/55/EU (ABI. L durch die Richtlinie 201 3/55/EU (ABI. L 354 vom 28.1 2.201 3, S. 1 32) geändert 354 vom 28. 1 2 .201 3, S. 1 32) geändert worden ist, oder zum Schutz der All worden ist, oder zum Schutz der All gemeinheit und der Darlehensnehmer gemeinheit und der Darlehensnehmer Vorschriften erlassen über Vorschriften erlassen über 1. den Umfang der Verpflichtungen 1. den Umfang der Verpflichtungen des lmmobiliardarlehensvermitt des lmmobiliardarlehensvermitt lers bei der Ausübung des Gewer lers bei der Ausübung des Gewer bes, insbesondere über bes, insbesondere über a) die Pflicht, die erhaltenen a) die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des Darle Vermögenswerte des Darle hensnehmers getrennt zu hensnehmers getrennt zu verwalten, verwalten , b) die Pflicht, nach der Ausfüh b) die Pflicht, nach der Ausfüh rung des Auftrags dem Darle rung des Auftrags dem Darle hensnehmer Rechnung zu le hensnehmer Rechnung zu le gen, gen,
- 73 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses c) die Pflicht, der zuständigen c) die Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wech Behörde Anzeige beim Wech sel der mit der Leitung des sel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig Betriebes oder einer Zweig niederlassung beauftragten niederlassung beauftragten Personen zu erstatten und Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu hierbei bestimmte Angaben zu machen, machen, d) die Verhaltens- und Informati d) die Verhaltens- u nd Informati onspflichten gegenüber dem onspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer, einschließ Darlehensnehmer, einschließ lich der Pflicht, Provisionen lich der Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen of und andere Zuwendungen of fenzulegen, fenzulegen, e) die Pflicht, Bücher zu führen e) die Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvor über einzelne Geschäftsvor gänge sowie über die Darle gänge sowie über die Darle hensnehmer aufzuzeichnen, hensnehmer aufzuzeichnen, 2. die Inhalte und das Verfahren für 2. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34i eine Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4, über die Absatz 2 Nummer 4, über die Ausnahmen von der Erforderlich Ausnahmen von der Erforderlich keit der Sachkundeprüfung, über keit der Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer Berufs die Gleichstellung anderer Berufs qualifikationen mit dem Nachweis qualifikationen mit dem Nachweis der Sachkunde, über die örtliche der Sachkunde, über die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie über die Handelskammern sowie über die Berufung eines Aufgabenaus Berufung eines Aufgabeniws wahlausschusses, wahlausschusses,
- 74 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. den Umfang und die inhaltlichen 3. den U mfang u nd die i n haltlichen Anforderungen an die nach § 34i Anforderungen an die nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Absatz 2 N u m mer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, insbeson- H aftgflichtversicherung und die dere über die Höhe der Mindest- gleichwertige Garantie. i nsbeson- Versicherungssumme, die nach dere über die Höhe der M indest- dem in Artikel 29 Absatz 2 Buch- Versicherungssumme. die nach stabe a der Richtlinie 201 4/1 7/EU dem in Artikel 29 Absatz 2 Buch- vorgesehenen Verfahren festge- stabe a der Richtlinie 201 4/1 7/EU legt wird, über die Bestimmung der vorgesehenen Verfahren festge- zuständigen Stelle im Sinne des § legt wird; über die Besti m m u ng der 1 1 7 Absatz 2 des Versicherungs- zuständigen Stelle nach § 1 1 7 Ab- vertragsgesetzes, über den Nach- satz 2 des Versicherungsvertrags- weis des Bestehans einer Haft- gesetzes; über den N achweis des pflichtversicherung und über die Bestehens einer Haftgflichtversi- Anzeigepflichten des Versiehe- cherung und einer gleichwertigen rungsunternehmens gegenüber Garantie sowie über die Anzeige- den Behörden und den Versiehe- gflichten des Versicherungsunter- rungsnehmern, nehmens gegenüber den Behör-. den und den Versicherungsneh- mern., Gelöscht: den Umfang und die in haltlichen Anforderungen an die nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 er 4. die Anforderungen und Verfahren, 4. die Anforderungen und Verfahren, forderliche Haftpflichtversicherung, die zur Durchführung der Richtlinie die zur Durchführung der Richtlinie insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssumme, die 2005/36/EG Anwendung finden 2005/36/EG Anwendung finden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 sollen auf Inhaber von Berufsquali- sollen auf Inhaber von Berufsquali- Buchstabe a der Richtlinie fikationen, die in einem anderen fikationen , die in einem anderen 2014/1 7/EU vorgesehenen Verfah ren festgelegt wird, über die Be Mitgliedstaat der Europäischen Mitgliedstaat der Europäischen stimmung der zuständigen Stelle im U nion oder in einem Vertragsstaat U nion oder in einem Vertragsstaat Sinne des § 1 1 7 Absatz 2 des Versi des Abkommens über den Euro- des Abkommens über den Euro- cherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis des Seslehens einer Haft päischen Wirtschaftsraum erwor- päischen Wirtschaftsraum erwor- pflichtversicherung und über die An ben worden sind und deren lnha- ben worden sind und deren lnha- zeigepflichten des Versicherungsun ternehmens gegenüber den Behör ber im Inland vorübergehend oder ber im Inland vorübergehend oder den und den Versicherungsnehmern dauerhaft als lmmobiliardarle- dauerhaft als lmmobiliardarle- hensvermittler tätig werden wollen hensvermittler tätig werden wollen und nicht die Voraussetzungen und nicht die Voraussetzungen des § 34i Absatz 4 erfüllen, des § 34i Absatz 4 erfüllen, 5. die Anforderungen und Verfahren 5. die Anforderungen u nd Verfahren für die grenzüberschreitende Ver- für die grenzüberschreitende Ver- waltungszusammenarbeit mit den waltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines an- zuständigen Behörden eines an- deren Mitgliedstaates der Europäi- deren Mitgliedstaates der Europäi- sehen U nion, mit den zuständigen sehen Union, mit den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates Behörden eines Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum sowie päischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen . Bankenauf- der Europäischen Bankenauf- sichtsbehörde im Sinne von Artikel sichtsbehörde im Sinne von Arti- 32 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 2 kel 32 Absatz 3, Artikel 34 Ab- bis 5, der Artikel 36 und 37 der satz 2 bis 5, der Artikel 36 und 37 Richtlinie 201 4/1 7/E U , insbeson- der Richtlinie 201 4/1 7/EU, insbe- dere über sondere über