bmjv-wohnimmobilienkreditrichtlinie

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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- 89 -         Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses ,.Die in den Absätzen 2 und 3 ge-              ,.Die in den Absätzen 2 und 3 ge- nannten Angaben sind mit Aus-                    nannten Angaben sind mit Aus- nahme der Angaben nach Absatz                   nahme der Angaben nach Ab- 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3                 satz 2 Satz 1 N ummer 1 und Ab- Nummer 5 und 6 mit einem Bei-                  satz 3 Nummer 5 und 6 mit einem spiel zu versehen."                            Beispiel zu versehen." d)    Der bisherige Absatz 4 wird Ab-           d)    Der bisherige Absatz 4 wird Ab- satz 5.                                        satz 5. e)    Die folgenden Absätze 6 und 7             e)    Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:                               werden angefügt: ,.(6) Die Informationen nach                  . ,.(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 Lind 5 müssen                den Absätzen 2, 3 und 5 müssen in Abhängigkeit vom Medium, das                 in Abhängigkeit vom Medium, das für die Werbung gewählt wird,                  für die Werbung gewählt wird, akustisch gut verständlich oder                akustisch gut verständlich oder deutlich lesbar sein.                          deutlich lesbar sein. (7) Auf           l mmobiliar-                  (7) Auf               lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträge                   Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2                    gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürgerlichen Ge-                   Nummer 5 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs ist nur Absatz 1 an-                  setzbuchs ist nur Absatz 1 an- wendbar."                                      wendbar." 6. ln § 6b wird jeweils das Wort ,.Kredit- 6.      ln § 6b wird jeweils das Wort ,.Kredit- geber" durch das Wort ,.Darlehensge-            geber" durch das Wort ,.Darlehensge- ber" ersetzt.                                   ber" ersetzt. 7. Nach § 6b wird folgender § 6c einge- 7.         Nach § 6b wird folgender § 6c einge- fügt:                                           fügt: ,.§ 6c                                          ,.§ 6c Entgeltliche Finanzieru ngshilfen               Entgeltliche Finanzierungshilfen Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge              Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die              entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher               ein U nternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub            einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finan-          oder eine sonstige entgeltliche Finan- zierungshilfe im Sinne des § 506 des            zierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt."              Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt." 8.  ln § 9 Absatz 1 Nummer        1 wird das 8.    ln § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,.Letztverbrauchern"      durch das        Wort ,.Letztverbrauchern" durch das Wort ,.Verbrauchern" und         das Wort       Wort ,.Verbrauchern" und das Wort ,.Letztverbraucher" durch       das Wort        ,.Letztverbraucher" durch das Wort ,.Verbraucher" ersetzt.                         ,.Verbraucher" ersetzt.
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- 90 -           Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                                  Beschlüsse des 6. Ausschusses 9.     § 1 0 Absatz 2 wird wie folgt geändert:            9.    § 1 0 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)   ln Nummer 3 wird das Wort "Kredi-                  a)     ln Nummer 3 wird das Wort "Kredi- ten" durch das Wort "Verbraucher-                         ten" durch das Wort ,,Verbraucher- darlehen" ersetzt.                                        darlehen" ersetzt. b)   Die Nummern 4 bis 6 werden                          b)    Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 4                             durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:                                            u nd 5 ersetzt: "4.    des § 6 Absatz 7 oder § 6b                         "4.     des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe von Voraus-                                über die Angabe von Voraus- Setzungen für die Verbrau-                                 setzungen für die Verbrau- cherdarlehensgewährung 0-                                  cherdarlehensgewährung 0- der des Zinssatzes oder der                                der des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,                                     Zinsbelastungsperiode, 5.    des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder                       5.     des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Pflichtan-                               Absatz 3 über die Pflichtan- gaben in der Werbung,".                                    gaben in der Werbung,". c)   Die Nummern 7 bis 9 werden die                     c)     Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.                                          Nummern 6 bis 8. 1 0. Die Anlage erhält die aus der Anlage 4 1 0. Die Anlage erhält die aus der Anla- zu diesem Gesetz ersichtliche Fas-                       ge 4_§ zu diesem Gesetz ersichtliche sung.                                                    Fassung. Artikel 9                                                 Artikel1 2 Änderung des Kreditwesenge-                               Änderung des Kreditwesenge- setzes                                                     setzes · Das Kreditwesengesetz in der Fassung                     Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                       der Bekanntmachung vom 9. September 1 998 (BGBI. I S. 2776), das zuletzt durch                1 998 (BGBI. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1 0. Dezember                  Artikel 2 des Gesetzes vom 1 0. Dezember 201 4 (BGBI. I S. 209 1 ) geändert worden                 201 4 (BGBI. I S. 2091 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             ist, wird wie folgt geändert: 1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- 1 .              Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- ändert:                                                  ändert: a)   Die Angabe zu den §§ 1 8a und                       a)    Die Angabe zu den §§ 1 8a und 1 8b wird wie folgt gefasst:                              1 8b wird wie folgt gefasst: "§ 1 8a Verbraucherdarlehen und entgeltliche              "§ 1 8a Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungser-                        Finanzierungshilfen; Verordnungser- mächtigung".                                               mächtigung".
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- 91 -         Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses b)    ln den Angaben zu den §§ 1 9 und         b)    ln den Angaben zu den §§ 1 9 und 21 wird jeweils die Angabe "Ab-                21 wird jeweils die Angabe "Ab- satz 1 " gestrichen.                           satz 1 " gestrichen. 2. § 1 8 wird wie folgt geändert:             2.  § 1 8 wird wie folgt geändert: a)    ln Absatz 1 wird die Absatzbe-           a)    ln Absatz 1 wird die Absatzbe- zeichnung "(1 )" gestrichen.                  zeichnung "(1 )" gestrichen. b)   Absatz 2 wird aufgehoben.                 b)   Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 1 8 wird folgender § 1 8a einge- 3 .    Nach § 1 8 wird folgender § 1 8a einge- fügt:                                          fügt: "§ 1 8a                                         "§ 1 8a Verbraucherdarlehen u nd entgeltliche           Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfe n ; Verordnungser-          Finanzierungshilfen; Verordnungser- mächtigung                                      mächtigung (1 ) Die Kreditinstitute prüfen vor            (1 ) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarle-              Abschluss eines Verbraucherdarle- hensvertrags die Kreditwürdigkeit des          hensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut           Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut darf den Verbraucherdarlehensvertrag           darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kredit-          nur abschließen, wenn aus der Kredit- würdigkeitsprüfung hervorgeht, dass            würdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei            einem           Allgemein-      bei             einem              Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag keine er-          Verbraucherdarlehensvertrag keine er- hebliehen Zweifel an der Kreditwürdig-         hebliehen Zweifel an der Kreditwürdig- keit bestehen u nd dass es bei einem           keit bestehen und dass es bei einem lmmobiliar-                                    l mmobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag         wahr-      Verbraucherdarlehensvertrag               wahr- scheinlieh ist, dass der Darlehensneh-         scheinlieh ist, dass der Darlehensneh- mer seinen Verpflichtungen, die im Zu-         mer seinen Verpflichtungen, die im Zu- sammenhang mit dem Darlehensver-               sammenhang mit dem Darlehensver- trag stehen, vertragsgemäß nach-               trag stehen, vertragsgemäß nach- kommen wird.                                   kommen wird. (2) Wird der Nettodarlehensbe-                 (2) Wird der Nettodarlehensbe- trag nach Abschluss des Darlehens-             trag nach Abschluss des Darlehens- vertrags deutlich erhöht, so ist die Kre-      vertrags deutlich erhöht, so ist die Kre- ditwürdigkeit auf aktualisierter Grund-        ditwürdigkeit auf aktualisierter Grund- Iage neu zu prüfen, es sei denn, der           Iage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens             Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kre-        wurde bereits in die ursprüngliche Kre- ditwürdigkeitsprüfung einbezogen.              ditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
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- 92 -         Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 11 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Grundlage für die Kreditwür­                (3) Grundlage für die Kreditwür­ digkeitsprüfung können Auskünfte des            digkeitsprüfung können Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichen­            Darlehensnahmars und erforderlichen­ falls Auskünfte von Stellen sein , die          falls Auskünfte von Stellen sein , die geschäftsmäßig         personenbezogene         geschäftsmäßig          personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kredit­            Daten, die zur Bewertung der Kredit­ würdigkeit von Verbrauchern genutzt             würdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der                   werden dürfen, zum Zwecke der Ü bermittlu ng erheben, speichern, ver­         Ü bermittlu ng erheben, speichern, ver­ ändern oder nutzen. Das Kreditinstitut          ändern oder nutzen. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Informationen in an­      ist verpflichtet, die Informationen in an­ gemessener Weise zu überprüfen , so­            gemessener Weise zu überprüfen, so­ weit erforderlich auch durch Einsicht­          weit erforderlich auch durch Einsicht­ nahme in unabhängig nachprüfbare                nahme in unabhängig nachprüfbare U nterlagen.                                    U nterlagen. (4) Bei                   l mmobiliar-          (4) Bei                       lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen          hat      Verbraucherdarlehensverträgen                hat . das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit         das Kreditinstitut die Kreditwü rdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grund­             des Darlehensnahmars auf der Grund­ lage notwendiger, ausreichender und             lage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Ein­              angemessener Informationen zu Ein­ kommen, Ausgaben sowie zu anderen               kommen, Ausgaben sowie zu anderen finanziellen und wirtschaftlichen Um­           finanziellen und wirtschaftlichen Um­ ständen des Darlehensnahmars ein­               ständen des Darlehensnehmers ein­ gehend zu prüfen. Dabei hat das Kre­            gehend zu prüfen. Dabei hat das Kre­ ditinstitut die Faktoren angemessen zu          ditinstitut die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschät­          berücksichtigen, die für die Einschät­ zung relevant sind, ob der Darlehens­           zung relevant sind, ob der Darlehens­ nehmer seinen Verpflichtungen aus               nehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich            dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditwürdig­              nachkommen kann. Die Kreditwürdig­ keitsprüfung darf nicht hauptsächlich           keitsprüfung darf nicht hauptsächlich darauf gestützt werden , dass in den            darauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 49 1 Absatz 3 Satz 1               Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetz­               Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetz­ buchs der Wert des Grundstücks oder             buchs der Wert des Grundstücks oder in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz           in den Fällen des § 491 Absatz 3 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetz­             Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen buchs der Wert des Grundstücks,                 Gesetzbuchs der Wert des Grund­ grundstücksgleichen Rechts oder Ge­             stücks, grundstücksgleichen Rechts · bäudes voraussichtlich zunimmt oder             oder Gebäudes voraussichtlich zu­ den Darlehensbetrag übersteigt.                 nimmt oder den Darlehensbetrag über­ steigt. (5) Das Kreditinstitut ist verpflich­           (5) Das Kreditinstitut ist verpflich­ tet, die Verfahren und Angaben , auf            tet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung           die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, nach Maßgabe von § 25a Ab­              stützt, nach Maßgabe von § 25a Ab­ satz 1 Satz 6 Nummer 2 zu dokumen-              satz 1 Satz 6 Nu mmer 2 zu dokumen­ . tieren und die Dokumentation aufzu­             tieren und die Dokumentation aufzu­ bewahren.                                       bewahren.
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- 93 -        Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses (6) Die mit der Vergabe von Im­               (6) Die mit der Vergabe von lm­ mobiliar-Verbraucherdarlehen befass­          mobiliar-Verbraucherdarlehen befass­ ten internen und externen Mitarbeiter         ten internen und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnis­             müssen über angemessene Kenntnis­ se und Fähigkeiten in Bezug auf das           se und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, Anbieten, Vermitteln, Ab­          Gestalten, Anbieten, Vermitteln, Ab­ schließen         von       l mmobiliar­      schließen          von            lmmobiliar­ Verbraucherdarlehensverträgen oder            Verbraucherdarlehensverträgen oder das Erbringen von Beratungsleistun­           das Erbringen von Beratu ngsleistun­ gen in Bezug auf diese Verträge verfü­        gen in Bezug auf diese Verträge verfü­ gen und ihre Kenntnisse und Fähigkei­         gen und ihre Kenntnisse und Fähigkei­ ten auf aktuellem Stand halten.               ten auf aktuellem Stand halten. (7) Kreditinstitute, die     grund-           (7) Kreditinstitute,      die     grund- pfandrechtlich oder durch eine Reallast       pfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherte                  lmmobiliar­       besicherte                        lmmobiliar­ Verbraucherdarlehen vergeben , haben          Verbraucherdarlehen vergeben, haben. 1.   bei der Bewertung der I mmobilie         1.   bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige Standards zu ver­                zuverlässige Standards zu ver­ wenden und                                    wenden und 2.   sicherzustellen, dass interne und        2.   sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die I mmobili­             externe Gutachter, die Immobili­ enbewertungen für sie vornehmen,              enbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unab­               fachlich kompetent und so unab­ hängig vom Darlehensvergabe­                  hängig vom Darlehensvergabe­ prozess sind, dass sie eine objek­            prozess sind, dass sie eine objek­ tive Bewertung vornehmen kön­                 tive Bewertung vornehmen kön­ nen.                                          nen. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Be­      Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Be­ wertungen für I mmobilien, die als Si­        wertungen für Immobilien, die als Si­ cherheit          für        l mmobiliar­     cherheit           für            lmmobiliar­ Verbraucherdarlehen dienen, nach              Verbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6             Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften Da­            Nummer 2 auf einem dauerhaften Da­ tenträger zu dokumentieren u nd die           tenträger zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.                  Dokumentation aufzubewahren. (8) Soweit Kreditinstitute Bera­              (8) Soweit Kreditinstitute Bera­ tungsleistungen gemäß § 51 1 des              tungsleistungen gemäß § 51 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu lmmobi­           Bürgerlichen Gesetzbuchs zu lmmobi­ liar-Verbraucherdarlehen oder Neben­          liar-Verbraucherdarlehen oder Neben­ leistungen gewähren, vermitteln oder          leistungen gewähren, vermitteln oder erbringen, sind Informationen über die        erbringen, sind Informationen über die Umstände des Verbrauchers, von ihm            Umstände des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und           angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der           realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrau­        Risiken für die Situation des Verbrau­ chers während der Laufzeit des Darle­         chers während der Laufzeit des Darle­ hensvertrags zugrunde zu legen.               hensvertrags zugrunde zu legen.
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- 94 -         Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                        Beschlüsse des 6. Ausschusses (9) Die       Bestimmungen       zum           ( 9 ) Die     Bestimmungen               zum Schutz personenbezogener            Daten      Schutz personenbezogener                  Daten bleiben unberührt.                             bleiben unberührt. (1 0) Die Absätze 1 bis 9 gelten               (1 0) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die jeweils entsprechenden            auch für die jeweils entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen.             entgeltlichen Finanzierungshilfen. (1 1 ) Das Bundesministerium der               (1 1 ) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch                Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-            Rechtsverordnung, die nicht der Zu- sti mmung des Bundesrates bedarf,              stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach              nähere Bestimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse             Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse u nd Fähigkeiten der mit der Darle-            und Fähigkeiten der mit der Darle- hansvergabe befassten internen und             hansvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. Das          externen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann            Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch             die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-             Rechtsverordnung auf die Bundesan- stalt übertragen."                             stalt übertragen." 4. § 1 9 wird wie folgt geändert:             4.  § 1 9 wird wie folgt geändert: a)    ln der Ü berschrift wird die Angabe      a)    ln der Ü berschrift wird die Angabe ..Absatz 1 " gestrichen.                       ..Absatz 1 " gestrichen . b)   ln Absatz 3 wird nach der Angabe          b)   ln Absatz 3 wird nach der Angabe "1 8" die Angabe "Absatz 1 " gestri-           "1 8" die Angabe "Absatz 1 " gestri- chen.                                          chen. 5. § 21 wird wie folgt geändert:              5.  § 21 wird wie folgt geändert: a)   ln der Ü berschrift wird die Angabe       a)   l n der Ü berschrift wird die Angabe "Absatz 1 " gestrichen.                        "Absatz 1 " gestrichen. b)   ln Absatz 1 Satz 1 wird in dem            b)    ln Absatz 1 Satz 1 wird i n dem Satztei l vor Nummer 1 die Angabe              Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz 1 " gestrichen.                        "Absatz 1 " gestrichen. c)   ln Absatz 2 wird in dem Satzteil          c)   l n Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz                vor N ummer 1 die Angabe "Ab- 1 " gestrichen.                                satz 1 " gestrichen. d)    ln Absatz 3 wird in dem Satzteil         d)    ln Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz                vor Nummer 1 die Angabe "Ab- 1 " gestrichen.                                satz 1 " gestrichen. e)   ln Absatz 4 wird in dem Satzteil          e)   ln Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz                vor N ummer 1 die Angabe "Ab- 1 " gestrichen.                                satz 1 " gestrichen. 6. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz 6.       Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                      angefügt:
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- 95 -           Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses "Ein Missstand liegt insbesondere vor,         "Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarle-             wenn Werbung für Verbraucherdarle- hensverträge falsche Erwartungen in            hensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darle-          Bezug auf die Möglichkeit, ein Darle- hen zu erhalten oder in Bezug auf die          hen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt."                 Kosten eines Darlehens weckt." 7.   ln § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 7.            ln § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe               Buchstabe a wird nach der Angabe "1 8" ein Komma und die Angabe "1 8a"          " 1 8" ein Komma und die Angabe "1 8a" eingefügt.                                     eingefügt. 8.   ln § 53b Absatz 3 Satz 3 wird die An- 8.       ln § 53b Absatz 3 Satz 3 wird die An- gabe "die §§ 23a" durch .die Angabe            gabe "die §§ 23a" durch die Angabe "die §§ 1 8a, 23a" ersetzt.                    "die §§ 1 8a, 23a" ersetzt. Artikel 1 0                                     Artikel 1 3 Änderung der lnstitutsvergü-                  Änderung der lnstitutsvergü- tungsverordnung                                 tungsverordnun g § 5 Absatz 1 der lnstitutsvergütungs-          § 5 Absatz 1 der lnstitutsvergütungs- verordnung vom 1 6. Dezember 201 3 verordnung vom 1 6. Dezember 201 3 (BGBI. I S . 4270) wird wie folgt geändert:    (BGBI. I S. 4270) wird wie folgt_ geändert: 1.   l n Nummer 1 wird das Wort "und" am 1 .        l n Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.                  Ende durch ein Komma ersetzt. 2.    ln Nummer 2 wird der Punkt am Ende 2.         ln Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.                       durch ein Komma ersetzt. 3.   Die folgenden Nummern 3 und 4 wer- 3.          Die folgenden Nummern 3 und 4 wer- den angefügt:                                  den angefügt: "3.    sie nicht der Einhaltung der von        "3.     sie nicht der Einhaltung der von den Geschäftsleitern und Ge-                    den Geschäftsleitern und Ge- schäftsleiterinnen sowie Mitarbei-              schäftsleiterinnen sowie Mitarbei- tern und Mitarbeiterinnen bei der               tern und Mitarbeiterinnen bei der Erbringung von Beratungsleistun-                Erbringung von Beratungsleistun- gen nach § 51 1 des Bürgerlichen                gen nach § 51 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ZU beachtenden                      Gesetzbuchs zu beachtenden Verpflichtungen entgegenstehen                  Verpflichtungen entgegenstehen und                                             und
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- 96 -         Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses 4.   sie nicht die Fähigkeiten der Ge-         4.  sie nicht die Fähigkeiten der Ge- schäftsleiter und Geschäftsleite-             schäftsleiter und Geschäfts leite- rinnen sowie Mitarbeiter und Mit-             rinnen sowie Mitarbeiter und Mit- arbeiterinnen beeinträchtigen, bei            arbeiterinnen beeinträchtigen, bei der Erbringung von Beratungsleis-             der Erbringung von Beratungsleis- tungen nach § 51 1 des Bürgerli-              tungen nach §. 51 1 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs im besten lnte-              chen Gesetzbuchs im besten lnte- resse des Verbrauchers zu han-                resse des Verbrauchers zu han- dein ; insbesondere darf die Verg8-           dein; insbesondere darf die Vergü- tung nicht an Absatzziele gekop-              tung nicht an Absatzziele gekop- pelt sein und nicht von der Zahl              pelt sein und nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten               oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängen."                            Anträge abhängen." Artikel 1 1                                   Artikel 1 4 Änderung des Zahlungs-                        Änderung des Zahlungs - diensteaufs ichtsgesetzes                     diensteaufs ichtsgesetzes Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in         Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.        der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBI. I S . 1 506), das zuletzt    Juni 2009 (BGBI. I S. 1 506), das zuletzt durch Artikel 1 6 des Gesetzes vom 1 5. Juli  durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1 5. Juli 201 4 (BGBI. I S. 934) geändert worden ist,   201 4 (BGBI. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      wird wie folgt geändert: 1.  § 2 Absatz 3 Satz 5 bis 8 wird durch 1 .      § 2 Absatz 3 Satz 5 bis 8 wird durch folgenden Satt ersetzt:                       folgenden Satz ersetzt: "§ 1 8a Absatz 1 bis 1 0 des Kreditwe-        "§ 1 8a Absatz 1 bis 1 0 des Kreditwe- sengesetzes gilt entsprechend."               sengesetzes gilt entsprechend." 2.  § 26 wird wie folgt geändert:             2.  § 26 wird wie folgt geändert: a)    ln Absatz 3 Satz 3 werden die           a)    ln Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "die §§ 4 , 5 und 1 4 Abs. 1           Wörter "di� §§ 4, 5 und 1 4 Abs. 1 und 4" durch die Wörter "die §§ 2,            u nd 4" durch die Wörter "die §§ 2, 4, 5 und 1 4 Absatz 1 und 4" er-              4, 5 und 1 4 Absatz 1 und 4" er- setzt.                                        setzt. b)    ln Absatz 4 werden die Wörter "die      b)    ln Absatz 4 werden die Wörter "die §§ 4, 5 und 1 4 Abs. 1 und 4" durch           §§ 4, 5 und 1 4 Abs. 1 und 4" durch die Wörter "die §§ 2, 4, 5 und 1 4            die Wörter "die §§ 2 , 4 , 5 und 1 4 Absatz 1 und 4" ersetzt.                      Absatz 1 u nd 4" ersetzt.
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- 97 -          Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                              Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel1 2                                             Artikel1 5 Änderung des Versicher ung s-                            Änderung des Versicherung s- aufsichtsg esetzes                                     aufsichtsgesetzes Das            Versicherungsaufsichtsgesetz             Das           Versicherungsaufsichtsgesetz vom . . . [einsetzen : Datum der Ausfertigu ng          vom . . . [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des Entwurfs eines Geset-                u nd Fundstelle des Entwurfs eines Geset- zes zur Modernisierung der Finanzaufsicht               zes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen, Bundesratsdrucksa-                 über Versicherungen, Bundesratsdrucksa- ehe 46/1 5, B R hat am 6.3. 1 5 zugestimmt]             ehe 46/1 5, BR hat am 6.3. 1 5 zugestimmt] wird wie folgt geändert:                                wird wie folgt geändert: 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- 1 .             Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- ändert:                                                  ändert: a)      Nach der Angabe zu § 1 5 wird fol-               a)    Nach der Angabe zu § 1 5 wird fol- gende Angabe eingefügt:                                gende Angabe eingefügt: I     b) "§ 1 5a lmmobiliar-Verbraucherdarlehen". Der Angabe zu § 295 wird das                     b) "§ 1 5a  lmmobiliar-Verbraucherdarlehen· Ver- ordnungsermächtigung". Der Angabe zu § 295 wird das Wort "; Wohnimmobilienkreditver-                       Wort "; Wohnimmobilienkreditver- träge" angefügt.                                       träge" angefügt. 2.   Nach § 1 5 wird folgender § 1 5a einge- 2.              Nach § 1 5 wird folgender § 1 5a einge- fügt:                                                    fügt: "§ 1 5a                                              "§ 1 5a l mmobiliar-Verbraucherdarlehen                      lmmobiliar-Verbraucherdarlehen: Ver- Ordnungsermächtigung (1 ) Für die Vergabe von lmmobi-                       (1 ) Für die Vergabe von lmmobi- liar-Verbraucherdarlehen gilt § 1 8a Ab-                 liar-Verbraucherdarlehen gilt § 1 8a Ab- satz 1 bis 1 0 des Kreditwesengesetzes                   satz 1 bis 1 0 des Kreditwesengesetzes entsprechend.                                            entsprechend.
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- 98 -        Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf                         Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Das Bundesmi nisterium der                (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch               Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmun-             des Bundesrates nähere Bestimmun- gen über die nach Absatz 1 in Verbin-         gen über die nach Absatz 1 in Verbin- dung mit § 1 8a Absatz 6 des Kreditwe-        dung mit § 1 8a Absatz 6 des Kreditwe- sengesetzes erforderlichen Kenntnisse         sengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe           und Fähigkeiten der mit der Vergabe von     lmmqbiliar-Verbraucherdarlehen        von     lmmobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen u nd externen Mitar-       befassten internen und externen Mitar- beiter zu erlassen. Das Bundesministe-        beiter zu erlassen. Das Bundesministe- rium der Finanzen kann die Ermächti-          rium der Finanzen kann die Ermächti- gung nach Satz 1 durch Rechtsverord-          gung nach Satz 1 durch Rechtsverord- nung mit Zustimmung des Bundesrates           nung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen."            auf die Bundesanstalt übertragen." 3. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 an- 3.       Dem § 25 wird folgender Absatz 6 an- gefügt:                                       gefügt: "(6) Für den Abschluss oder die               "(6) Für den Abschluss oder die Vermittlung        von       lmmobiliar-      Vermittlu ng        von           l mmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen       darf      Verbraucherdarlehensverträgen                darf die Struktur der Vergütung der Vermitt-       die Struktur der Vergütung der Vermitt- ler deren Fähigkeit nicht beeinträchti-       ler deren Fähigkeit nicht beeinträchti- gen, im besten Interesse des Verbrau-         gen, im besten Interesse des Verbrau- chers zu handeln, insbesondere darf           chers zu handeln, insbesondere darf sie nicht an Absatzziele gekoppelt            sie nicht an Absatzziele gekoppelt sein."                                        sein." 4. ln § 62 Absatz 1 Satz 2 N ummer 3 4.          ln § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe "§§ 48 und             werden nach der Angabe "§§ 48 u nd 51 " die Wörter "sowie für U nterneh-         51 " die Wörter "sowie für U nterneh- men , die ihre Tätigkeit durch eine Nie-      men, die ihre Tätigkeit durch eine Nie- derlassung ausüben, außerdem § 1 5a           derlassung ausüben, außerdem § 1 5a Absatz 1 " eingefügt.                         Absatz 1 " eingefügt. 5. § 295 wird wie folgt geändert:            5.  § 295 wird wie folgt geändert: a)   Der Ü berschrift wird das Wort "   '     a)   Der Ü berschrift wird das Wort             "' Wohnimmobilienkreditverträge"                 Wohnimmobilienkreditverträge" angefügt.                                     angefügt. b)   Der Wortlaut wird Absatz 1 .             b)   Der Wortlaut wird Absatz 1 . c)   Folgender Absatz 2 wi rd angefügt:       c)   Folgender Absatz 2 wird angefügt:
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