bmjv-wohnimmobilienkreditrichtlinie
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag“
- 89 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses ,.Die in den Absätzen 2 und 3 ge- ,.Die in den Absätzen 2 und 3 ge- nannten Angaben sind mit Aus- nannten Angaben sind mit Aus- nahme der Angaben nach Absatz nahme der Angaben nach Ab- 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 satz 2 Satz 1 N ummer 1 und Ab- Nummer 5 und 6 mit einem Bei- satz 3 Nummer 5 und 6 mit einem spiel zu versehen." Beispiel zu versehen." d) Der bisherige Absatz 4 wird Ab- d) Der bisherige Absatz 4 wird Ab- satz 5. satz 5. e) Die folgenden Absätze 6 und 7 e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: werden angefügt: ,.(6) Die Informationen nach . ,.(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 Lind 5 müssen den Absätzen 2, 3 und 5 müssen in Abhängigkeit vom Medium, das in Abhängigkeit vom Medium, das für die Werbung gewählt wird, für die Werbung gewählt wird, akustisch gut verständlich oder akustisch gut verständlich oder deutlich lesbar sein. deutlich lesbar sein. (7) Auf l mmobiliar- (7) Auf lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträge Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürgerlichen Ge- Nummer 5 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs ist nur Absatz 1 an- setzbuchs ist nur Absatz 1 an- wendbar." wendbar." 6. ln § 6b wird jeweils das Wort ,.Kredit- 6. ln § 6b wird jeweils das Wort ,.Kredit- geber" durch das Wort ,.Darlehensge- geber" durch das Wort ,.Darlehensge- ber" ersetzt. ber" ersetzt. 7. Nach § 6b wird folgender § 6c einge- 7. Nach § 6b wird folgender § 6c einge- fügt: fügt: ,.§ 6c ,.§ 6c Entgeltliche Finanzieru ngshilfen Entgeltliche Finanzierungshilfen Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein U nternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finan- oder eine sonstige entgeltliche Finan- zierungshilfe im Sinne des § 506 des zierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt." Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt." 8. ln § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird das 8. ln § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,.Letztverbrauchern" durch das Wort ,.Letztverbrauchern" durch das Wort ,.Verbrauchern" und das Wort Wort ,.Verbrauchern" und das Wort ,.Letztverbraucher" durch das Wort ,.Letztverbraucher" durch das Wort ,.Verbraucher" ersetzt. ,.Verbraucher" ersetzt.
- 90 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 9. § 1 0 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 9. § 1 0 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) ln Nummer 3 wird das Wort "Kredi- a) ln Nummer 3 wird das Wort "Kredi- ten" durch das Wort "Verbraucher- ten" durch das Wort ,,Verbraucher- darlehen" ersetzt. darlehen" ersetzt. b) Die Nummern 4 bis 6 werden b) Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 4 durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: u nd 5 ersetzt: "4. des § 6 Absatz 7 oder § 6b "4. des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe von Voraus- über die Angabe von Voraus- Setzungen für die Verbrau- setzungen für die Verbrau- cherdarlehensgewährung 0- cherdarlehensgewährung 0- der des Zinssatzes oder der der des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode, Zinsbelastungsperiode, 5. des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder 5. des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Pflichtan- Absatz 3 über die Pflichtan- gaben in der Werbung,". gaben in der Werbung,". c) Die Nummern 7 bis 9 werden die c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8. Nummern 6 bis 8. 1 0. Die Anlage erhält die aus der Anlage 4 1 0. Die Anlage erhält die aus der Anla- zu diesem Gesetz ersichtliche Fas- ge 4_§ zu diesem Gesetz ersichtliche sung. Fassung. Artikel 9 Artikel1 2 Änderung des Kreditwesenge- Änderung des Kreditwesenge- setzes setzes · Das Kreditwesengesetz in der Fassung Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September der Bekanntmachung vom 9. September 1 998 (BGBI. I S. 2776), das zuletzt durch 1 998 (BGBI. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1 0. Dezember Artikel 2 des Gesetzes vom 1 0. Dezember 201 4 (BGBI. I S. 209 1 ) geändert worden 201 4 (BGBI. I S. 2091 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- 1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- ändert: ändert: a) Die Angabe zu den §§ 1 8a und a) Die Angabe zu den §§ 1 8a und 1 8b wird wie folgt gefasst: 1 8b wird wie folgt gefasst: "§ 1 8a Verbraucherdarlehen und entgeltliche "§ 1 8a Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungser- Finanzierungshilfen; Verordnungser- mächtigung". mächtigung".
- 91 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) ln den Angaben zu den §§ 1 9 und b) ln den Angaben zu den §§ 1 9 und 21 wird jeweils die Angabe "Ab- 21 wird jeweils die Angabe "Ab- satz 1 " gestrichen. satz 1 " gestrichen. 2. § 1 8 wird wie folgt geändert: 2. § 1 8 wird wie folgt geändert: a) ln Absatz 1 wird die Absatzbe- a) ln Absatz 1 wird die Absatzbe- zeichnung "(1 )" gestrichen. zeichnung "(1 )" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 1 8 wird folgender § 1 8a einge- 3 . Nach § 1 8 wird folgender § 1 8a einge- fügt: fügt: "§ 1 8a "§ 1 8a Verbraucherdarlehen u nd entgeltliche Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfe n ; Verordnungser- Finanzierungshilfen; Verordnungser- mächtigung mächtigung (1 ) Die Kreditinstitute prüfen vor (1 ) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarle- Abschluss eines Verbraucherdarle- hensvertrags die Kreditwürdigkeit des hensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut darf den Verbraucherdarlehensvertrag darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kredit- nur abschließen, wenn aus der Kredit- würdigkeitsprüfung hervorgeht, dass würdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein- bei einem Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag keine er- Verbraucherdarlehensvertrag keine er- hebliehen Zweifel an der Kreditwürdig- hebliehen Zweifel an der Kreditwürdig- keit bestehen u nd dass es bei einem keit bestehen und dass es bei einem lmmobiliar- l mmobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag wahr- Verbraucherdarlehensvertrag wahr- scheinlieh ist, dass der Darlehensneh- scheinlieh ist, dass der Darlehensneh- mer seinen Verpflichtungen, die im Zu- mer seinen Verpflichtungen, die im Zu- sammenhang mit dem Darlehensver- sammenhang mit dem Darlehensver- trag stehen, vertragsgemäß nach- trag stehen, vertragsgemäß nach- kommen wird. kommen wird. (2) Wird der Nettodarlehensbe- (2) Wird der Nettodarlehensbe- trag nach Abschluss des Darlehens- trag nach Abschluss des Darlehens- vertrags deutlich erhöht, so ist die Kre- vertrags deutlich erhöht, so ist die Kre- ditwürdigkeit auf aktualisierter Grund- ditwürdigkeit auf aktualisierter Grund- Iage neu zu prüfen, es sei denn, der Iage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kre- wurde bereits in die ursprüngliche Kre- ditwürdigkeitsprüfung einbezogen. ditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
- 92 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 11 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Grundlage für die Kreditwür (3) Grundlage für die Kreditwür digkeitsprüfung können Auskünfte des digkeitsprüfung können Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichen Darlehensnahmars und erforderlichen falls Auskünfte von Stellen sein , die falls Auskünfte von Stellen sein , die geschäftsmäßig personenbezogene geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kredit Daten, die zur Bewertung der Kredit würdigkeit von Verbrauchern genutzt würdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der werden dürfen, zum Zwecke der Ü bermittlu ng erheben, speichern, ver Ü bermittlu ng erheben, speichern, ver ändern oder nutzen. Das Kreditinstitut ändern oder nutzen. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Informationen in an ist verpflichtet, die Informationen in an gemessener Weise zu überprüfen , so gemessener Weise zu überprüfen, so weit erforderlich auch durch Einsicht weit erforderlich auch durch Einsicht nahme in unabhängig nachprüfbare nahme in unabhängig nachprüfbare U nterlagen. U nterlagen. (4) Bei l mmobiliar- (4) Bei lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen hat Verbraucherdarlehensverträgen hat . das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit das Kreditinstitut die Kreditwü rdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grund des Darlehensnahmars auf der Grund lage notwendiger, ausreichender und lage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Ein angemessener Informationen zu Ein kommen, Ausgaben sowie zu anderen kommen, Ausgaben sowie zu anderen finanziellen und wirtschaftlichen Um finanziellen und wirtschaftlichen Um ständen des Darlehensnahmars ein ständen des Darlehensnehmers ein gehend zu prüfen. Dabei hat das Kre gehend zu prüfen. Dabei hat das Kre ditinstitut die Faktoren angemessen zu ditinstitut die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschät berücksichtigen, die für die Einschät zung relevant sind, ob der Darlehens zung relevant sind, ob der Darlehens nehmer seinen Verpflichtungen aus nehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditwürdig nachkommen kann. Die Kreditwürdig keitsprüfung darf nicht hauptsächlich keitsprüfung darf nicht hauptsächlich darauf gestützt werden , dass in den darauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 49 1 Absatz 3 Satz 1 Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetz Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetz buchs der Wert des Grundstücks oder buchs der Wert des Grundstücks oder in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz in den Fällen des § 491 Absatz 3 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetz Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen buchs der Wert des Grundstücks, Gesetzbuchs der Wert des Grund grundstücksgleichen Rechts oder Ge stücks, grundstücksgleichen Rechts · bäudes voraussichtlich zunimmt oder oder Gebäudes voraussichtlich zu den Darlehensbetrag übersteigt. nimmt oder den Darlehensbetrag über steigt. (5) Das Kreditinstitut ist verpflich (5) Das Kreditinstitut ist verpflich tet, die Verfahren und Angaben , auf tet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, nach Maßgabe von § 25a Ab stützt, nach Maßgabe von § 25a Ab satz 1 Satz 6 Nummer 2 zu dokumen- satz 1 Satz 6 Nu mmer 2 zu dokumen . tieren und die Dokumentation aufzu tieren und die Dokumentation aufzu bewahren. bewahren.
- 93 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (6) Die mit der Vergabe von Im (6) Die mit der Vergabe von lm mobiliar-Verbraucherdarlehen befass mobiliar-Verbraucherdarlehen befass ten internen und externen Mitarbeiter ten internen und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnis müssen über angemessene Kenntnis se und Fähigkeiten in Bezug auf das se und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, Anbieten, Vermitteln, Ab Gestalten, Anbieten, Vermitteln, Ab schließen von l mmobiliar schließen von lmmobiliar Verbraucherdarlehensverträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen oder das Erbringen von Beratungsleistun das Erbringen von Beratu ngsleistun gen in Bezug auf diese Verträge verfü gen in Bezug auf diese Verträge verfü gen und ihre Kenntnisse und Fähigkei gen und ihre Kenntnisse und Fähigkei ten auf aktuellem Stand halten. ten auf aktuellem Stand halten. (7) Kreditinstitute, die grund- (7) Kreditinstitute, die grund- pfandrechtlich oder durch eine Reallast pfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherte lmmobiliar besicherte lmmobiliar Verbraucherdarlehen vergeben , haben Verbraucherdarlehen vergeben, haben. 1. bei der Bewertung der I mmobilie 1. bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige Standards zu ver zuverlässige Standards zu ver wenden und wenden und 2. sicherzustellen, dass interne und 2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die I mmobili externe Gutachter, die Immobili enbewertungen für sie vornehmen, enbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unab fachlich kompetent und so unab hängig vom Darlehensvergabe hängig vom Darlehensvergabe prozess sind, dass sie eine objek prozess sind, dass sie eine objek tive Bewertung vornehmen kön tive Bewertung vornehmen kön nen. nen. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Be Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Be wertungen für I mmobilien, die als Si wertungen für Immobilien, die als Si cherheit für l mmobiliar cherheit für lmmobiliar Verbraucherdarlehen dienen, nach Verbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften Da Nummer 2 auf einem dauerhaften Da tenträger zu dokumentieren u nd die tenträger zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren. Dokumentation aufzubewahren. (8) Soweit Kreditinstitute Bera (8) Soweit Kreditinstitute Bera tungsleistungen gemäß § 51 1 des tungsleistungen gemäß § 51 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu lmmobi Bürgerlichen Gesetzbuchs zu lmmobi liar-Verbraucherdarlehen oder Neben liar-Verbraucherdarlehen oder Neben leistungen gewähren, vermitteln oder leistungen gewähren, vermitteln oder erbringen, sind Informationen über die erbringen, sind Informationen über die Umstände des Verbrauchers, von ihm Umstände des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrau Risiken für die Situation des Verbrau chers während der Laufzeit des Darle chers während der Laufzeit des Darle hensvertrags zugrunde zu legen. hensvertrags zugrunde zu legen.
- 94 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (9) Die Bestimmungen zum ( 9 ) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. bleiben unberührt. (1 0) Die Absätze 1 bis 9 gelten (1 0) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die jeweils entsprechenden auch für die jeweils entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen. entgeltlichen Finanzierungshilfen. (1 1 ) Das Bundesministerium der (1 1 ) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- Rechtsverordnung, die nicht der Zu- sti mmung des Bundesrates bedarf, stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach nähere Bestimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse u nd Fähigkeiten der mit der Darle- und Fähigkeiten der mit der Darle- hansvergabe befassten internen und hansvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. Das externen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesan- Rechtsverordnung auf die Bundesan- stalt übertragen." stalt übertragen." 4. § 1 9 wird wie folgt geändert: 4. § 1 9 wird wie folgt geändert: a) ln der Ü berschrift wird die Angabe a) ln der Ü berschrift wird die Angabe ..Absatz 1 " gestrichen. ..Absatz 1 " gestrichen . b) ln Absatz 3 wird nach der Angabe b) ln Absatz 3 wird nach der Angabe "1 8" die Angabe "Absatz 1 " gestri- "1 8" die Angabe "Absatz 1 " gestri- chen. chen. 5. § 21 wird wie folgt geändert: 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) ln der Ü berschrift wird die Angabe a) l n der Ü berschrift wird die Angabe "Absatz 1 " gestrichen. "Absatz 1 " gestrichen. b) ln Absatz 1 Satz 1 wird in dem b) ln Absatz 1 Satz 1 wird i n dem Satztei l vor Nummer 1 die Angabe Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz 1 " gestrichen. "Absatz 1 " gestrichen. c) ln Absatz 2 wird in dem Satzteil c) l n Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz vor N ummer 1 die Angabe "Ab- 1 " gestrichen. satz 1 " gestrichen. d) ln Absatz 3 wird in dem Satzteil d) ln Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz vor Nummer 1 die Angabe "Ab- 1 " gestrichen. satz 1 " gestrichen. e) ln Absatz 4 wird in dem Satzteil e) ln Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz vor N ummer 1 die Angabe "Ab- 1 " gestrichen. satz 1 " gestrichen. 6. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz 6. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: angefügt:
- 95 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses "Ein Missstand liegt insbesondere vor, "Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarle- wenn Werbung für Verbraucherdarle- hensverträge falsche Erwartungen in hensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darle- Bezug auf die Möglichkeit, ein Darle- hen zu erhalten oder in Bezug auf die hen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt." Kosten eines Darlehens weckt." 7. ln § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 7. ln § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe Buchstabe a wird nach der Angabe "1 8" ein Komma und die Angabe "1 8a" " 1 8" ein Komma und die Angabe "1 8a" eingefügt. eingefügt. 8. ln § 53b Absatz 3 Satz 3 wird die An- 8. ln § 53b Absatz 3 Satz 3 wird die An- gabe "die §§ 23a" durch .die Angabe gabe "die §§ 23a" durch die Angabe "die §§ 1 8a, 23a" ersetzt. "die §§ 1 8a, 23a" ersetzt. Artikel 1 0 Artikel 1 3 Änderung der lnstitutsvergü- Änderung der lnstitutsvergü- tungsverordnung tungsverordnun g § 5 Absatz 1 der lnstitutsvergütungs- § 5 Absatz 1 der lnstitutsvergütungs- verordnung vom 1 6. Dezember 201 3 verordnung vom 1 6. Dezember 201 3 (BGBI. I S . 4270) wird wie folgt geändert: (BGBI. I S. 4270) wird wie folgt_ geändert: 1. l n Nummer 1 wird das Wort "und" am 1 . l n Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt. Ende durch ein Komma ersetzt. 2. ln Nummer 2 wird der Punkt am Ende 2. ln Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. durch ein Komma ersetzt. 3. Die folgenden Nummern 3 und 4 wer- 3. Die folgenden Nummern 3 und 4 wer- den angefügt: den angefügt: "3. sie nicht der Einhaltung der von "3. sie nicht der Einhaltung der von den Geschäftsleitern und Ge- den Geschäftsleitern und Ge- schäftsleiterinnen sowie Mitarbei- schäftsleiterinnen sowie Mitarbei- tern und Mitarbeiterinnen bei der tern und Mitarbeiterinnen bei der Erbringung von Beratungsleistun- Erbringung von Beratungsleistun- gen nach § 51 1 des Bürgerlichen gen nach § 51 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ZU beachtenden Gesetzbuchs zu beachtenden Verpflichtungen entgegenstehen Verpflichtungen entgegenstehen und und
- 96 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. sie nicht die Fähigkeiten der Ge- 4. sie nicht die Fähigkeiten der Ge- schäftsleiter und Geschäftsleite- schäftsleiter und Geschäfts leite- rinnen sowie Mitarbeiter und Mit- rinnen sowie Mitarbeiter und Mit- arbeiterinnen beeinträchtigen, bei arbeiterinnen beeinträchtigen, bei der Erbringung von Beratungsleis- der Erbringung von Beratungsleis- tungen nach § 51 1 des Bürgerli- tungen nach §. 51 1 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs im besten lnte- chen Gesetzbuchs im besten lnte- resse des Verbrauchers zu han- resse des Verbrauchers zu han- dein ; insbesondere darf die Verg8- dein; insbesondere darf die Vergü- tung nicht an Absatzziele gekop- tung nicht an Absatzziele gekop- pelt sein und nicht von der Zahl pelt sein und nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängen." Anträge abhängen." Artikel 1 1 Artikel 1 4 Änderung des Zahlungs- Änderung des Zahlungs - diensteaufs ichtsgesetzes diensteaufs ichtsgesetzes Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBI. I S . 1 506), das zuletzt Juni 2009 (BGBI. I S. 1 506), das zuletzt durch Artikel 1 6 des Gesetzes vom 1 5. Juli durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1 5. Juli 201 4 (BGBI. I S. 934) geändert worden ist, 201 4 (BGBI. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 Satz 5 bis 8 wird durch 1 . § 2 Absatz 3 Satz 5 bis 8 wird durch folgenden Satt ersetzt: folgenden Satz ersetzt: "§ 1 8a Absatz 1 bis 1 0 des Kreditwe- "§ 1 8a Absatz 1 bis 1 0 des Kreditwe- sengesetzes gilt entsprechend." sengesetzes gilt entsprechend." 2. § 26 wird wie folgt geändert: 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) ln Absatz 3 Satz 3 werden die a) ln Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "die §§ 4 , 5 und 1 4 Abs. 1 Wörter "di� §§ 4, 5 und 1 4 Abs. 1 und 4" durch die Wörter "die §§ 2, u nd 4" durch die Wörter "die §§ 2, 4, 5 und 1 4 Absatz 1 und 4" er- 4, 5 und 1 4 Absatz 1 und 4" er- setzt. setzt. b) ln Absatz 4 werden die Wörter "die b) ln Absatz 4 werden die Wörter "die §§ 4, 5 und 1 4 Abs. 1 und 4" durch §§ 4, 5 und 1 4 Abs. 1 und 4" durch die Wörter "die §§ 2, 4, 5 und 1 4 die Wörter "die §§ 2 , 4 , 5 und 1 4 Absatz 1 und 4" ersetzt. Absatz 1 u nd 4" ersetzt.
- 97 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.201 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel1 2 Artikel1 5 Änderung des Versicher ung s- Änderung des Versicherung s- aufsichtsg esetzes aufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom . . . [einsetzen : Datum der Ausfertigu ng vom . . . [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des Entwurfs eines Geset- u nd Fundstelle des Entwurfs eines Geset- zes zur Modernisierung der Finanzaufsicht zes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen, Bundesratsdrucksa- über Versicherungen, Bundesratsdrucksa- ehe 46/1 5, B R hat am 6.3. 1 5 zugestimmt] ehe 46/1 5, BR hat am 6.3. 1 5 zugestimmt] wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- 1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- ändert: ändert: a) Nach der Angabe zu § 1 5 wird fol- a) Nach der Angabe zu § 1 5 wird fol- gende Angabe eingefügt: gende Angabe eingefügt: I b) "§ 1 5a lmmobiliar-Verbraucherdarlehen". Der Angabe zu § 295 wird das b) "§ 1 5a lmmobiliar-Verbraucherdarlehen· Ver- ordnungsermächtigung". Der Angabe zu § 295 wird das Wort "; Wohnimmobilienkreditver- Wort "; Wohnimmobilienkreditver- träge" angefügt. träge" angefügt. 2. Nach § 1 5 wird folgender § 1 5a einge- 2. Nach § 1 5 wird folgender § 1 5a einge- fügt: fügt: "§ 1 5a "§ 1 5a l mmobiliar-Verbraucherdarlehen lmmobiliar-Verbraucherdarlehen: Ver- Ordnungsermächtigung (1 ) Für die Vergabe von lmmobi- (1 ) Für die Vergabe von lmmobi- liar-Verbraucherdarlehen gilt § 1 8a Ab- liar-Verbraucherdarlehen gilt § 1 8a Ab- satz 1 bis 1 0 des Kreditwesengesetzes satz 1 bis 1 0 des Kreditwesengesetzes entsprechend. entsprechend.
- 98 - Bearbeitungsstand: 1 0.02.20 1 6 1 1 :23 Uhr Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Das Bundesmi nisterium der (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmun- des Bundesrates nähere Bestimmun- gen über die nach Absatz 1 in Verbin- gen über die nach Absatz 1 in Verbin- dung mit § 1 8a Absatz 6 des Kreditwe- dung mit § 1 8a Absatz 6 des Kreditwe- sengesetzes erforderlichen Kenntnisse sengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe und Fähigkeiten der mit der Vergabe von lmmqbiliar-Verbraucherdarlehen von lmmobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen u nd externen Mitar- befassten internen und externen Mitar- beiter zu erlassen. Das Bundesministe- beiter zu erlassen. Das Bundesministe- rium der Finanzen kann die Ermächti- rium der Finanzen kann die Ermächti- gung nach Satz 1 durch Rechtsverord- gung nach Satz 1 durch Rechtsverord- nung mit Zustimmung des Bundesrates nung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen." auf die Bundesanstalt übertragen." 3. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 an- 3. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 an- gefügt: gefügt: "(6) Für den Abschluss oder die "(6) Für den Abschluss oder die Vermittlung von lmmobiliar- Vermittlu ng von l mmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen darf Verbraucherdarlehensverträgen darf die Struktur der Vergütung der Vermitt- die Struktur der Vergütung der Vermitt- ler deren Fähigkeit nicht beeinträchti- ler deren Fähigkeit nicht beeinträchti- gen, im besten Interesse des Verbrau- gen, im besten Interesse des Verbrau- chers zu handeln, insbesondere darf chers zu handeln, insbesondere darf sie nicht an Absatzziele gekoppelt sie nicht an Absatzziele gekoppelt sein." sein." 4. ln § 62 Absatz 1 Satz 2 N ummer 3 4. ln § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe "§§ 48 und werden nach der Angabe "§§ 48 u nd 51 " die Wörter "sowie für U nterneh- 51 " die Wörter "sowie für U nterneh- men , die ihre Tätigkeit durch eine Nie- men, die ihre Tätigkeit durch eine Nie- derlassung ausüben, außerdem § 1 5a derlassung ausüben, außerdem § 1 5a Absatz 1 " eingefügt. Absatz 1 " eingefügt. 5. § 295 wird wie folgt geändert: 5. § 295 wird wie folgt geändert: a) Der Ü berschrift wird das Wort " ' a) Der Ü berschrift wird das Wort "' Wohnimmobilienkreditverträge" Wohnimmobilienkreditverträge" angefügt. angefügt. b) Der Wortlaut wird Absatz 1 . b) Der Wortlaut wird Absatz 1 . c) Folgender Absatz 2 wi rd angefügt: c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: