bmjv-zahlungsverzug2

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für den Bundestag

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( Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Änderungsvorschlag zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/1309 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zah­ lungsverzug im Geschäftsverkehr Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1309 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen: I.  Der Überschrift werden die Wörter ..und zur .Änderung des Erneuerbare­ Energien-Gesetzes" angefUgt. 2.  In Artikel 3 wird in Satz 2 der Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Be­ kämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr die Angabe 30 Juni    . . 2015" durch die Angabe . .30. Juni 2016" ersetzt. 3.  Folgender neuer Artikel 4 wird eingefiigt: , A ii ikc l 4 Änderung des Erncuerbare-Encrgien-Gcsetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare­ Energien-Gesetzes und zur .Änderung weiterer Bestimmungen des Ener­ giewirtschaftsrechts] wird wie folgt geändert: I.   ln § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort .,System" durch die Wörter ..neuen System nach Nummer 1 '·ersetzt. 2.   ln § 24 Absatz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: .. Die Absätze I und   2 sind nicht anzuwenden auf'·. 3.   ln § 31 Absatz 4 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe.,§ 49" durch die Angabe .. § 51 ersetzt. •· 4.  In § 60 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe .,§ 47'· die Angabe .,Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 6'· ersetzt. 5.   § 61 wird  wie  folgt geändert: a)      In Absatz 2 Nummer 3 wird nach den Wörtern ..in Anspruch nimmt:' das Wort ..und" durch das Wort ..oder .. ersetzt.
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------ -2- ------ ------ ----- ---------- b)    In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ..Absatz 2·· durch die Angabe .,Absatz 3'" ersetzt. 6. In§ 73 Absatz 4 wird die Angabe "§59 Absatz J'· durch die Angabe . § 60 Absatz 2·· und wird nach den Wörtern "Kündigung des" das . Wort .,Bilanzkreises'· durch das Wort ,.Bilanzkreisvertrages·• ersetzt. 7. � 78 '.-\ ird wie folgt geändert: al    In Absatz l Satz I \\ird die Angabe ..§59 Absa1z 2" durch di� Angabe,.§ 60 Absatz J·' ers�tzt. b)    ln Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,.bis zum 30. September 20 II und in den folgenden Jahren'· durch das Wort .jährlich" er­ setzt. 8: § I 00 wird wie folgt geände1t: a)    Absatz I Nummer I 0 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Wort ..anzuwenden;· durch die Wörter ..anzuwenden: abweichend hiervon ist für Anlagen. die vor dem I. Januar 2009 nach§3 Absatz 4 zweiter Halb­ satz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 3 I. De­ zember 2008 geltenden Fassung erneuert worden sind, aus­ schließlich fUr di�se Erneuerung § 3 Absatz 4 des Erneuer­ hare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 gel­ tenden fassung anzuwenden:· ersetzt. hb) Nach Buchstabe a wird tolgender Buchstabe b eingcfiigt: .. b) stalt � 9 ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der <tin 31. Dezember 20II geltenden Fassung unbe­ schadet des § 66 Absatz I Nummer l bis 3 des Erneu­ erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gel­ temkn Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden: aa)    � 9 Absatz I Satz 2 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. bb) § 9 Absatz 8 ist anzuwenden, und cc)    bei Verstößen ist§ 16 Absatz 6 des Erneuerbare­ Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 20I I geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:·. cc) Der bisherige Buchstabc b wird Buchstabc c. und in dem neuen Buchstaben c 'wird nach der Angabe .. 29:· die Anga­ be ..32.'" und nach der Angabe .,die §§" die Angabe ..19:· eingefi.igt. dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstabe d und e, und in dem neuen Buchstaben e wird das Komma am En­ de durch einen Punkt ersetzt. ce)      Der bisherige Buchstabc e wird aufgehoben. b)   Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: .,Abweichend von Satz I gilt für Anlagen nach Satz I. die aus­ schließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014 geltende lnbetriebnahmebegriff. wenn das ab dem I. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Biomethan ausschließlich aus
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" - .) - ------- ··- -·-- -- Gasaufbereitungsanlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist haben." c)    Dem Absatz    2 wird folgender Satz angefügt: ,.Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die aus­ schließlich Biomethan einsetzen. das aus einer Gasaut11ereitungs­ anlage stammt. die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014 geneh­ migt worden ist und die vor dem I . Januar 2015 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die Anlage vor dem I . Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbereitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erst­ m�lig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit Biome­ than betrieben. ist Satz 3 entsprechend anzuwenden:' d)    In Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 werden jeweils nach der Angabe "§9 Absatz J·· die Wörter ..Nummer2 oder Absatz 2 .. durch die Wörter ..Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2. ersetzt. . 9.   ln§101 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe .. !l 28'· durch die An­ gabe"§ n·· ersetzt. 10.   ln § 103 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter .,Buchstabe a bis c'' durch die Wörter .,Buchstabe a oder b'· ersetzt. 11.   ln Nummer 1.1 Buchstabe b der Anlage 3 wird die Angabe .,Num­ mer 1. 2.1" durch die Wörter ..Nummer II. I erster Spiegelstrich'· er­ setzt.· 4.    Der bisherige Artikel   4 \vird Artikel 5 und wird wie folgt gefasst: .. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Ver­ klindung in Kraft. Artikel4 tritt am I. August 2014 in Kraft." Zur Begründung der Beschlussempfehlung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss fUr Recht und Verbraucher­ schutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutett. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme. des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 1 8/1309 verwiesen. Zu Nummer1 (Änderung der Überschrift) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der EinfUgung des neuen Artikels 4. Zu Nummer 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerli­ chen Gesetzbuche) Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt, dass die Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen auf Dauerschuldverhältnisse nachteilige Folgen fUr den Schuldner der Entgeltforderung haben kann, soweit die Gewährung von großzü­ gigen Zahlungszielen in die Bemessung des Preises eingeflossen ist und eine Anpassung des Vertrags an die neuen gesetzlichen Regelungen bis zum 30. Juni 2015 nicht möglich ist. Daher soll den Parteien eines Dauerschuldverhältnisses mehr Zeit eingeräumt werden, ihre Verträge an das rieue Recht anzupassen. Dementsprechend sollen die neuen Regelungen für Dauerschuldverhältnisse erst ab dem 1. Juli 2016 gelten.
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\ -4-                        ------- ------- Zu Nummer3 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) Durch den neu eingefUgten Artikel 4 werden vereinzelte redaktionelle Fehler der EEG-Novelle bereinigt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verweisfehler, die im Zuge der Umnummerierung des EEG entstanden sind, sowie um Fehler in den hoch komplexen Übergangsbestimmungen, durch die nicht das tatsäch­ lich gewollte Ziel erreicht worden ist. Diese Änderungen dienen daher insbe­ sondere dazu, zu vermeiden, dass die EEG-Novelle unbeabsichtigt in den Anla­ genbestand eingreift. Eine schnelle Behebung dieser Fehler ist fiir die Rechtssi­ cherheit wichtig. Nur in einem Punkt wird inhaltlich eine Neuregelung gegenüber dem Gesetzes­ beschluss vom 27. Juni 2014 vorgenommen: Der Vertrauensschutz fi.ir Gasauf:.. bereitungsanlagen wird so verlängert, dass die Aufbereitungsanlagen über den­ selben Zeitraum zur Inbetriebnahme verfUgen wie die Anlagen im Sinne des        §5 Nummer 1 EEG 2014. Dies dient dem Gleichlauf der verschiedenen Übergangs­ bestimmungen. Zu Artikel4 Nummer1 (§ 9 Absatz 5 Satz1 Nummer 2 EEG 2014) Artikel 4 Nummer 1 korrigiert einen redaktionellen Fehler. Die neue Formulie­ rung stellt klar, dass - wie auch bereits in der bisherigen Fassung beabsichtigt - die Anforderung der 150-tägigen Verweilzeit nur fiir neue Gärrestlager besteht. Eine rückwirkende Verschärfung der Anforderungen an Bestandsanlagen. insbe­ sondere bestehende Gärrestlager. war nicht beabsichtigt und wird durch die Korrektur ausgeschlossen. Zu Artikel4 Nummer 2 (§ 24 Absatz3 EEG 2014) Artikel 4 Nummer 2 korrigiert einen redaktionellen Fehler: Bisher beziehen sich die Ausnahmen nach      § 24 Absatz 3 EEG 2014 nur auf den Förderausschluss bei negativen Preisen nach Absatz     I. Tatsächlich müssen sie· sich aber auch auf Absatz 2 beziehen. Andernfalls müssten Anlagen, die von dem Förderausschluss nach Absatz    I ausgenommen sind, dennoch die damit einhergehenden Melde­ pflichten erfüllen; dies wäre mit einem Bürokratieaufwand verbunden. der nicht zu rechtfertigen wäre. Zu Artike14 Nummer3 (§31 Absatz4 EEG 2014) Artikel 4 Nummer      3 behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommenen anzulegenden Werte fiir Photovoltaikanlagen sind in     § 51  und nicht in § 49 EEG, 2014 geregelt. Zu Artikel4 Nummer4 (§ 60 Absatz3 EEG 2014) Artikel 4 Nummer 4 behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommenen Massenbilanzsysteme sind in     § 47  Absatz 6 und nicht in     § 47 Absatz 2 EEG 2014 geregelt. Zu Artikel4 Nummer 5 (§ 61 EEG 2014) Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a korrigiert einen redaktionellen Fehler bei der Regelung zur Eigenversorgung. der zu Missverständnissen fiihren könnte: Die in § 61  Absatz 2 EEG 2014 genannten Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage sind nach Sinn und ßl.'gründung alternativ. Das ..und .. am Ende der Nummer     3 könnte aber auch so gelesen werden, dass alle Anforderungen kumulativ vorliegen müssten, um von der EEG-Umlage befreit zu werden; dies wäre aber offensichtlich nicht sinnvoll. Die Änderung dient daher der Klarstel­ Jung des tatsächlich Gewollten.
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-5- Buchstabe b behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommene Privilegie­ rung flir Bestandsanlagen ist in Absatz   3 und nicht in Absatz 2 geregelt. Zu Artikel4 Nummer 6 (§ 73 Absatz 4 EEG 2014) Artikel 4 Nummer 6 behebt einen Verweisfehler. Das in Bezug genommene Recht zur Kündigung des Bilanzkreisvertrages ist in § 60 Absatz 2 und nicht in §59 Absatz       3 EEG 2014 geregelt. Außerdem wird klargestellt, dass der Bilanz­ kreisvertrag (und nicht der Bilanzkreis) gekündigt wird. Zu Artikel4 Nummer 7 (§ 78 EEG 2014) Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommene EEG-Umlage ist in § 60 Absatz 1 und nicht in §59 Absatz 2 EEG 20 I 4 geregelt. Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe b streicht eine durch Zeitablauf nicht mehr er­ forderliche Regelung. Zu Artikel4 Nummer 8 (§100 EEG 2014) Artikel 4 Nummer 8 beseitigt mit Buchstabe a Fehler in der Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem I. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Die verabschiedete Gesetzesfassung würde zu Veränderungen bei Bestandsanlagen führen; solche Schlechterstellungen ftir Bestandsanlagen sind jedoch bei der EEG-Novelle nicht beabsichtigt gewesen und werden daher im Interesse der Rechtssicherheit unverzüglich korrigiert. In Buchstabe b wird eine Neuregelung zum Ve1trauensschutz bei Biomethananlagen getroffen. Zu Buchstabe a (§ 100 Absatz 1 Nummer 10 EEG 2014) Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ergänzt eine fehlende Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen, die vor dem               I . Januar 2009 erneuert worden sind. Nach § 3 Absatz 4 EEG 2004 galt eine Anlage auch dann als neu in Betrieb genommen, wenn sie erneuert wurde und die Kosten mindes­ tens 50 Prozent einer Neuherstellung betrugen. Die neue Übergangsregelung stellt klar. dass dies nicht rückwirkend geändert wird. Für den Beginn der Förde­ rung nach§ 22 EEG 2014 flir eine Anlage, die vor dem I . Januar 2009 gemäß§ 3  Absatz 4 EEG 2004 erneuert worden ist. ist damit der Zeitpunkt der erstmali­ gen lnbetricbsetzung dieser Anlage nach der Erneuerung maßgeblich. Entspre­ chend der bereits geltenden Rechtslage gilt die Regelung nicht für Erneuerungen na.ch dem    3I . Dezember 2008. Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb betrif11 die Vorgaben zu betrieblichen und technischen Einrichtungen, die von Anlagenbetreibern vorzu­ halten sind. deren Anlagen vor dem     I . Januar 2012 in Betrieb genommen wor­ den sind. Diesbezüglich wird klargestellt, dass anstelle des § 9 EEG 2014 im Grundsatz     g   6 EEG 2009 anzuwenden ist. Insofern wird nunmehr eindeutig geregelt, dass im Anwendungsbereich des § 1 00 Absatz I Nummer 10 EEG 2014 keine neue Verpflichtung zur Nachrüstung von Anlagen mit technischen Einrichtungen zur netzbetreibcrseitigen Reduzierung der Einspeiseleistung bzw. des Abrufs der Ist-Einspeis1,1ng bewirkt werden soll. Wer bislang lediglich be­ triebliche Einrichtungen vorhalten musste, wird dies auch künftig tun können, um die technischen Vorgaben des EEG zu erfüllen. Zu diesem Zweck wird in dem neuen      § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b EEG 2014 zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 6 EEG 2009 angeordnet. Hiervon sind jedoch solche Anlagen nach EEG 2009 ausdrücklich ausgenommen. die schon nach geltender Rechtslage gemäß§ 66 Absatz 1 Nummer            I bis 3 EEG 2012 mit technischen Einrichtungen nachgerüstet werden mussten. ln § 100 Absatz I
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-6-             ___     __;_______ " _____ _ Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis cc EEG 2014 sind die folgen­ den erforderlichen Ergänzungen dieser Übergangsbestimmung geregelt: Doppelbuchstabe aa ordnet die entsprechende Anwendbarkeit des § 9 Ab­ satz I Satz 2 und Absatz 4 EEG 2014 an. § 9 Absatz I Satz 2 EEG 2014 regelt. dass die technischen Anforderungen im Hinblick auf die netzbetrei­ berseitige Reduzierung der Einspeiseleistung sowie den Abruf der Ist­ Einspeisung sowohl an der Anlage als auch am Netzverknüpfungspunkt er­ füllt werden können. Dies gilt nach Doppelbuchstabe aa entsprechend auch fi.ir Anlagen, die unter dem EEG 2009 oder früher in Betrieb genommen worden und mit betrieblichen statt technischen Einrichtungen ausgestattet sind. § 9 Absatz 4 EEG 2014 stellt klar, dass der Anlagenbetreiber nur dann gegen die technischen Anforderungen verstößt, wenn ihm der Nctzbetreiber die ftir die Erfüllung seiner Verpflichtung notwendigen Informationen. d.h. die konkreten netzseitigen Anforderungen, vorher mitgeteilt hat. Dies soll entsprechend auch für die hi�r gegenständlichen Anlagen mit technischen oder betrieblichen Einrichtungen nach§ 6 EEG 2009 anwendbar sein. Doppelbuchstabc bb ordnet die Anwendbarkeit des§ 9 Absatz 8 EEG 2014 an. Damit wird klargestellt. dass durch die Anwendung des § 6 EEG 2009 nicht ausgeschlossen wird, dass sich ergänzende Pflichten und Anforderun­ gen tlir Anlagenbelreiber im Zusammenhang mit der Einfiihrung sog. "smar1 meter'· nach §§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen ergeben können. Doppelbuchstabe cc betrifft die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die nach Buchstabe b maßgeblichen technischen und betrieblichen Vorgaben. Durch die Bestimmung wird gewährleistet dass die bestehende Rechtsfol­ ge solcher Verstöße nach § 16 Absatz 6 EEG 2009 (Wegfall des Vergü­ tungsanspruchs, solange die Anforderungen nach § 6 EEG 2009 nicht ein­ gehalten werden) weiterhin anwendbar ist. Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc dient der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage insbesondere für bestehende Satelliten-BHKW: Nach derzeitiger Rechtslage sind mehrere Blockheizkraftwerke, die räumlich abge­ setzt von ihrer Biogaserzeugungsanlage Strom erzeugen (sog. Satelliten­ BHKW) und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, jeweils eigenständige Anlagen. Für später in Betrieb genommene Satelliten-BHKW gilt hingegen eine Anlagenzusammenfassung. Es werden alle Satelliten-BHKW zu einer Anlage zusammengefasst, die Riogas aus derselben Biogaserzeugungsan­ lage verstromen ( § 19 Absatz l Satz 2 EEG 2012, künftig § 32 Absatz I Satz 2 EEG 2014). Ob mehrere Anlagen zusari1mengefasst werden oder nicht, wirkt sich entschei­ dend auf die Höhe der Vergütung aus. Denn je höher die Leistung der(ggf. zu­ sammengefassten) Anlage ist. desto niedriger ist der Vergütungssatz je Kilo­ wattstunde. Mithin führt eine nachträgliche Zusammenfassung mehrerer Satelli­ ten-BHKW dazu, dass der Setreiber insgesamt eine niedrigere Vergütung erhält. Wegen dieser Auswirl\.ungcn auf die Wi11Schaftlichkeit regelte das EEG 2012. dass bestehende Satelliten-BHKW nicht zusammengefasst werden( § 66 Absatz 1 EEG 20 12). Dies sollte nach den Übergangsregelungen des EEG 2014 unver­ ändert fortgeführt werden. Versehentlich sind aber die hierfi.ir maßgeblichen Vorschriften nicht in die Übergangsbestimmungen des neuen EEG aufgenom­ men worden.
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-7-                      ----- ----·-·· ···- ------ Die Doppelbuchstaben dd und ee des Artikel s 4 Nummer 8 Buchstabe a enthal­ ten die Folgeänderungen auf Grund der Einfugung des neuen Buchstaben b. Nach Doppelbuchstabe ee entfallt der bisherige § I00 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe e, da dieser nunmehr in § 100 Absatz I Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa geregelt wird. Zu den Buchstaben b und c (§ 100 Absatz 2 EEG 2014) Die Buchstaben b und c des Artikels 4 Nummer 8 verlängem den Vertrauens­ schutz des bisherigen § I00 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EEG 2014 fiir am 23. Januar 20.14 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigte Gasaufbe­ reitungsanlagen, indem nun auf eine erste Biogaseinspeisung vor dem I. Januar 2015 abgestellt wird. Damit wird der Vertrauensschutz für in Planung befindli­ chen Aufbereitungsanlagen gestärkt und zugleich ein Gleichlauf mit den übrigen Übergangsbestimmungen hergestellt (vgl. § 100 Absatz 3 EEG 2014 ). Dabei ist Buchstabe b redaktioneller Natur im Hinblick daraut: dass der Rege­ lungsgehalt des bisherigen § I00 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 nunmehr in den neuen Satz 4 überführt wird. Buchstabe c übemimmt zum einen den Regelungs­ gehalt des bisherigen § 100 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, verläng�rt jedoch den Stichtag, vor dem die erste Biomethaneinspeisung stattgefunden haben muss, auf den 1. Januar 2015. Zum anderen darf das Blockheizkraftwerk, das von der Regelung profitiert, indem auf dieses abweichend von § I00 Absatz 2 Satz I noch der alte Inbetriebnahmebegriff anwendbar ist, vor dem I. Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer anderen als der im Satz 3 in Bezug genommenen Gasaufbereitungsanlage gespeist worden sein. Dadurch wird verhindert, dass eine Gasaufbereitungsanlage nach Satz 4 bis zum 1. Januar 2015 mehrere Blockheizkraftwerke beschickt. die dann alle jeweils vom alten Inbetriebnahme­ begriff zu den alten hohen Fördersätzen profitieren würden. Denn die Regelung bezweckt den Bestandsschutz der Gasautbereitungsanlagen, nicht aber eine übermäßige Ausweitung des alten Inbetriebnahmebegriffs zu den damaligen hohen Fördersätzen. Der zweite Halbsatz regelt eine entsprechende Vorschrift zu Satz 3 und stellt sicher. dass sich die mit den hohen Vergütungssätzen vergü­ tete Strommenge nach dem I. Januar 2015 nicht weiter erhöht. Voraussetzung bei neu auf Biomethan umstellenden BHKW's ist also ab dem Jahr 2015, dass eine andere Anlage. die bereits vor dem 1. Januar 2015 Biomethan bezogen hat, endgültig stillgelegt worden ist. Zu Buchstabe d (§ 100 Absatz 4 EEG 2014) Buchstabe d des Artikels 4 Nummer 8 beseitigt ebenfalls einen Yerweisfehler. Zu Artikel4 Nummer 9 (§101 Absatz 2 EEG 2014) Artikel 4 Nummer 9 behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommene Regelung ist in § 27 EEG 2009 und nicht in § 28 EEG 2009 geregelt. Zu Artikel4 Nummer10 {§103 Absatz4 EEG 2014) Artikel 4 Nummer 10 streicht einen fehlerhaften Verweis; der in Bezug genom­ mene Buchstabe c befindet sich nicht mehr im Gesetz. Zu Artikel4 Nummer11 (Anlage3 EEG 2014) Artikel 4 Nummer II behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommene Definition der Bemessungsleistung ist in Nummer II. I und nicht in Nummer 1.2 der Anlage 3 des EEG 2014 geregelt.
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.. -8- ------ -------- Zu Nummer4 (lnkrafttreten) Es handelt sich u m eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Artikels 4. Die bisherige lnkrafttretensregelung ist an den neu aufge­ nommenen Artikel 4 anzupassen. Die Änderungen des EEG treten am 1. August 20 1 4 in Kraft. Damit ist sichergestellt, dass sie gleichzeitig mit der grundlegen­ den EEG-Reform in Kraft treten.
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