Hält sich die Landesregierung an die Verpflichtungen ihres eigenen Teilhabe- und Integrationsgesetzes?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 16/10598 16. Wahlperiode 29.12.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4076 vom 19. November 2015 der Abgeordneten Serap Güler CDU Drucksache 16/10259 Hält sich die Landesregierung an die Verpflichtungen ihres eigenen Teilhabe- und In- tegrationsgesetzes? Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales hat die Kleine Anfrage 4076 mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung, dem Finanzminister, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Teilhabe- und Integrationsgesetz aus dem Jahr 2012 verpflichtet die nordrhein-westfäli- sche Landesregierung dazu, die Kommunen des Landes auch bei der Integration von Men- schen mit Zuwanderungsgeschichte zu unterstützen. Die hohe Zahl an Flüchtlingen, die unser Land in den letzten Monaten erreicht hat, stellt die Kommunalen Integrationszentren vor ungeahnte Herausforderungen. Vorbemerkung der Landesregierung Alle fachlich zuständigen Ressorts unterstützen die Kommunen bei der Integration, um das Zusammenleben erfolgreich zu gestalten. Dabei orientieren sich das Ministerium für Schule und Weiterbildung und das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales bei ihren Integrations-bemühungen an den Bedarfen der Menschen mit Migrationshintergrund sowie an den Prinzipien der Interkulturalität, der Mehrsprachigkeit, des „Diversity Management“ und des Potenzialansatzes. Sie fördern bei Kreisen und kreis- freien Städten die Einrichtung und den Betrieb von Kommunalen Integrationszentren. Datum des Originals: 23.12.2015/Ausgegeben: 05.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10598 Für den Einsatz von Lehrkräften in den Kommunalen Integrationszentren werden Stellen im Einzelplan des MSW zur Verfügung gestellt. Das MAIS gewährt nach § 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration Zuwendungen an Kreise und kreis- freie Städte für Kommunale Integrationszentren. 1. In welchem Umfang ist die Leistungserbringung in den Kommunalen Integrations- zentren gestiegen? Bei den Leiterkreistagungen der Kommunalen Integrationszentren (KI) sowie den Landesde- zernententreffen erhalten die Ministerien Rückmeldungen bzgl. der Arbeit der verschiedenen Kommunalen Integrationszentren. Mit der Landesweiten Koordinierungsstelle besteht ein kon- tinuierlicher Informationsaustausch. Wie bei allen Organisationen und Behörden, die mit ge- flüchteten und zugewanderten Menschen arbeiten, ist auch bei den Kommunalen Integrations- zentren ein deutlich erhöhter Arbeitsumfang zu konstatieren. In welcher Form und in welchem Umfang die mit Flüchtlingen in Verbindung stehenden Leis- tungen der jeweiligen Kommunalen Integrationszentren erbracht werden, ist aufgrund der kommunalen Zuordnung und der jeweils zugewiesenen Arbeitsbereiche durchaus unter- schiedlich. 2. Hat es Hinweise von den Kommunalen Integrationszentren wegen erhöhter Ar- beitsbelastungen gegeben? Eine erhöhte Arbeitsbelastung wird von Seiten der Kommunalen Integrationszentren zum Bei- spiel im Kontext der Umsetzung des Ehrenamtsprogramms in der Flüchtlingshilfe und des So- forthilfeprogramms ‚Zusammenkommen und Verstehen‘ sowie bei der Beratung und Unter- stützung von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern zu Bildungs- und Ausbildungswegen und bei der Beratung und Unterstützung von Schulen und außerschulischen Einrichtungen bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrags angezeigt. 3. Beabsichtigt die Landesregierung, die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kommunalen Integrationszentren aufzustocken? (Wenn ja, bitte aufgelistet nach Integrationszentrum und Qualifikation des zusätzlichen Personals.) 4. Wenn ja: Auf welche finanziellen Mittel greift die Landesregierung für die Aufsto- ckung des Personals in den nordrhein-westfälischen Integrationszentren zurück? Mit der Verabschiedung des Haushaltes 2015 stehen für die Beratung von Kindern und Ju- gendlichen aus Flüchtlingsfamilien und vergleichbaren Lebenslagen für die Kommunalen In- tegrationszentren befristet zehn weitere Lehrerstellen ab dem 1. Februar 2015 zur Verfügung. Stellen 2
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10598 BR Arnsberg: Bochum 1,00 Herne 0,50 Ennepe-Ruhr-Kreis 0,50 BR Detmold: Bielefeld 0,50 BR Düsseldorf: Düsseldorf 1,00 Essen 1,00 Krefeld 0,50 Kreis Mettmann 0,50 Mülheim 0,50 Rhein-Kreis-Neuss 0,50 Wuppertal 0,50 BR Köln: Aachen (Stadt) 1,00 Kreis Düren 0,50 Köln 1,50 Mit der Verabschiedung des Haushalts 2016 in der Fassung der Ergänzungsvorlage vom 12.11.2015 (Drucksache 16/10150) wird dem Bedarf an zusätzlichen Mitteln für die befristete Personalaufstockung in den Kommunalen Integrationszentren, die in Zusammenhang mit der Umsetzung des vom MAIS geförderten Programms KOMM-AN- NRW stehen, Rechnung ge- tragen. Diese Mittel sind in den Ansätzen bei Kapitel 11 060 Titel 63368 enthalten. Detaillierte Angaben zur Umsetzung können derzeit noch nicht gemacht werden. 5. Tragen der Bund oder die EU Anteile an den zusätzlich bereitgestellten Mitteln? Nein. 3