Umweltbericht der Bundesregierung 2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Umweltzustandsbericht des Umweltbundesamt (UBA) nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)“
neuen Konzepten, Technologien und Geschäftsmodellen. Die Umsetzung erfolgt durch mehrere Fördermaßnahmen, für die insgesamt Mittel des BMBF in Höhe von rund 150 Millionen Euro im Zeitraum von 2018 bis 2023 vorgesehen sind. Es ist Teil des BMBF-Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA³“. Die Forschungsschwerpunkte sind: • Design kreislauffähiger und ressourcenschonender Produkte, • Digitale Technologien für die kreislauf- und ressourcenoptimierte Wirtschaft, • Innovative Produktkreisläufe und Geschäftsmodelle, • Optimierte Material- und Stoffkreisläufe (Kunststoffe, mineralische Stoffe, wirt- schaftsstrategische Rohstoffe). Die ersten Fördermaßnahmen in diesem Rahmen sind „Ressourceneffiziente Kreis- laufwirtschaft – Innovative Produktkreisläufe (ReziProK)“ und „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft – Bauen und Mineralische Stoffkreisläufe (ReMin)“. Gemeinsam mit europäischen Partnern werden außerdem transnationale Projekte zur ressourceneffi- zienten Kreislaufwirtschaft im Rahmen des ERA-Net ERA-MIN 2 gefördert. Littering Die Veränderung der Arbeits- und Lebensbedingungen in den letzten Jahren unter an- derem durch wachsende Mobilität, zunehmende Nutzung des öffentlichen Raums und verändertes Konsumverhalten der Bevölkerung geht mit einem Ansteigen der Vermül- lung öffentlicher Räume, dem sogenannten Littering einher. Littering hat negative öko- logische Folgen, da viele Stoffe und Materialen mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte benötigen, um abgebaut zu werden. Schädliche Chemikalien aus dem weggeworfenen Abfall können in die Umwelt gelangen. So stellt herumliegender Abfall durch austre- tende Chemikalien oder Verschlucken eine Gefahr für Tiere und Umwelt dar und kann zudem über die Nahrungskette Eingang in den menschlichen Organismus finden. Auch die vom Abfall angezogenen Schädlinge können gesundheitliche und hygieni- sche Gefahren darstellen. Außerdem kann herumliegender Abfall durch Winde in Ge- wässer wie Seen oder schließlich ins Meer geweht werden, was vor allem bei Abfällen aus Kunststoff besonders problematisch ist. Darüber hinaus kann das Wegwerfen von Glas außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse bei Mitmenschen oder Tieren zu 180
Verletzungen oder sogar zu Bränden führen. Die Bunderegierung erforscht das Weg- werfverhalten der Bürgerinnen und Bürger und erarbeitet Maßnahmen gegen Littering. In Schwellen- und Entwicklungsländern fördert die Bundesregierung, zum Teil zusam- men mit internationalen Partnern wie der Weltbank und der Europäischen Kommis- sion, Projekte zur Reduzierung des Abfalleintrags in Gewässer und die Meere sowie für die Verbesserung der Abfallsammlung und -verwertung (zum Beispiel Südosteu- ropa, Südostasien). Recycling als praktizierte Ressourcenschonung Neben der Vermeidung von Abfall sind das Recycling und andere Arten, Abfälle nach- haltig zu nutzen, essentiell. Bereits heute werden Recyclingraten von 60 bis 90 Prozent erreicht, und die deutsche Wirtschaft setzt bereits 14 Prozent ihrer benötigten nicht- energetischen Rohstoffe in Form von Sekundärrohstoffen ein. Zukünftig kommt es ver- stärkt darauf an, Wertstoffe zurückzugewinnen, die entweder sehr knapp sind oder einen besonders großen „ökologischen“ Fußabdruck erzeugen: Das sind zum Beispiel Materialien, die nur mit hohem Energieaufwand oder Wasserverbrauch erzeugt und bereitgestellt werden können. Oder aber es sind sogenannte „kritische Rohstoffe“, die für eine moderne Produktionswirtschaft unersetzlich sind, zum Beispiel bestimmte Me- talle für Hochleistungstechnologien wie Kupfer, Silber, Gold oder Palladium (für Elekt- ronik, Mobilität, Erzeugung erneuerbarer Energie) oder auch Phosphor für die Land- wirtschaft (Phosphatdünger). In beiden Bereichen gibt es noch große Recyclingpoten- ziale. Die Bundesregierung strebt an, durch den Erlass einer Behandlungsverordnung als untergesetzliches Regelwerk zum Elektro- und Elektronikgesetz das Recycling res- sourcenrelevanter Metalle und hochwertiger technischer Kunststoffe aus Elektroaltge- räten weiter zu stärken. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung Forschungs- projekte, um weitere Potenziale zu erschließen und will auch auf europäischer Ebene für die konsequente Weiterentwicklung dieser Themen sensibilisieren. Produktverantwortung Regelungen zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung wie das Verpackungsge- setz, das Batteriegesetz, die Altölverordnung, die Altfahrzeugverordnung oder das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) stellen konkrete Anforderungen an 181
Hersteller und Vertreiber im Hinblick auf die Rücknahme und anschließende Verwer- tung der von ihnen in den Verkehr gebrachten Produkte. Darüber hinaus enthalten sie teilweise auch Vorgaben zum Produktdesign, damit sich die Produkte leichter wieder- verwenden und verwerten lassen. All diese Regelungen setzen Herstellern und Inver- kehrbringern zudem ökonomische Anreize, die Wiederverwertung zu stärken. So trägt insbesondere der Verpackungssektor maßgeblich dazu bei, Sekundärrohstoffe wie- derzugewinnen. Mit dem neuen Verpackungsgesetz werden die Verwertungsanforderungen, vor allem die Recyclingquoten, noch einmal deutlich erhöht. Um das Recycling noch stärker zu fördern, müssen die dualen Systeme bei der Gestaltung ihrer Lizenzentgelte die Re- cycling-Fähigkeit von Verpackungen stärker berücksichtigen und den Einsatz von Re- cyclaten, also von bereits wiederverwendeten Kunststoffen in bestimmter Qualität, be- lohnen. Außerdem soll die Einführung von Wertstofftonnen gefördert werden, in denen Verpackungsabfälle zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen, die sich bisher noch überwiegend im Restmüll befinden, einheitlich gesammelt und verwertet werden können. Das Verpackungsgesetz dient darüber hinaus auch der Stärkung des Wett- bewerbs bei der Verpackungsentsorgung und es regelt die Zusammenarbeit zwischen dualen Systemen und Kommunen neu. Mit der im Rahmen der Novelle des ElektroG etablierten Rücknahmepflicht des Handels wurde das Sammelnetz für die Rückgabe von Elektroaltgeräten für Verbraucherinnen und Verbraucher verdichtet. Ziel ist es, hierdurch die Entsorgung der Elektro- und Elektronikaltgeräte für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erleichtern und so noch mehr Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung und damit einem hochwertigen Recycling zuzu- führen. Eine Novelle des Batteriegesetzes in dieser Legislaturperiode soll dazu beitra- gen, das System der qualitativ hochwertigen flächendeckenden Batterieentsorgung auch weiterhin zu erhalten zu sichern und die damit verbundenen Lasten gerechter zu verteilen. Auch sollen effizientere Kontrollsysteme installiert werden. Langfristig soll eine Steigerung der Sammelmengen im Batteriesektor erreicht werden. Lebensmittelabfälle In Deutschland und weltweit gelten der Verlust und insbesondere die Verschwendung von Lebensmitteln als gravierendes Problem: Durch solche Verluste und Abfälle sinkt einerseits weltweit die Verfügbarkeit von Lebensmitteln, andererseits müssen mehr 182
Ressourcen – insbesondere in Entwicklungsländern – als notwendig eingesetzt wer- den, um Lebensmittel zu erzeugen. Aus ethischer, ökologischer und ökonomischer Sicht müssen daher die Menge der Lebensmittelverluste und -abfälle reduziert werden. Ziel der Bundesregierung ist es in Deutschland, dieses mit der Agenda 2030 für nach- haltige Entwicklung als SDG 12.3 verabschiedete Ziel zu erreichen. Damit wird Deutschland seiner globalen Verantwortung gerecht und leistet einen Beitrag zur Er- reichung zentraler Ziele der Agenda 2030 durch effiziente Nutzung natürlicher Res- sourcen. Das Bundeskabinett hat am 20. Februar 2019 die von Bundesernährungsministerin Julia Klöckner vorgelegte Nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelver- schwendung verabschiedet. Die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Daher sollen alle Akteure der Zivilgesellschaft, Wirt- schaft und Forschung in den nationalen Prozess zur Entwicklung von Maßnahmen und Zielmarken gegen Lebensmittelverschwendung einbezogen werden. Die aktuelle Stra- tegie stellt den Status quo, mögliche Ursachen und die Herausforderungen sowie die Handlungsfelder, die sich für die Reduzierung von Lebensmittelverschwendung ent- lang der Lebensmittelversorgungskette ergeben, dar. Die Struktur für den auch im Ko- alitionsvertrag vorgesehenen Beteiligungsprozess zur Erarbeitung von Maßnahmen und Zielmarken wird aufgezeigt und erste konkrete Maßnahmen genannt. Ein wichtiges Strukturelement im Umsetzungsprozess ist das Bund-Länder-Gremium, das im Oktober 2019 seine Arbeit aufnimmt und die Aufgaben eines ressort- und län- derübergreifenden Steuerungsinstrumentes übernimmt. Das Gremium dient dazu, ei- nen kohärenten politischen Rahmen zu schaffen und Zielkonflikte zu definieren. Es ist für die Evaluierung des Umsetzungsprozesses verantwortlich und setzt gegebenen- falls neue Schwerpunkte. In Dialogforen pro Sektor werden gemeinsam mit Lebens- mittelunternehmen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Vertreterinnen und Vertre- tern aus den verantwortlichen Länder- und Bundesressorts sowie der Wissenschaft konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung erarbeitet und ihre auf Freiwilligkeit basierende Umsetzung transparent gemacht. Für den jewei- ligen Sektor sollen darüber hinaus Zielmarken definiert und geeignete Formate zur Umsetzungs- und Erfolgskontrolle vereinbart werden. Dabei sind die Belange der klei- nen und mittleren Unternehmen zu wahren. 183
Derzeit ist die Datenlage über Lebensmittelabfälle entlang der Lebensmittelversor- gungskette nicht ausreichend, um die Beiträge der einzelnen Sektoren an der Gesamt- abfallmenge zu quantifizieren. Für die Datenerhebung und Bewertung und um den Er- folg von Reduzierungsmaßnahmen feststellen zu können, wird derzeit – auch auf der Grundlage der novellierten Abfallrahmenrichtlinie und dem im Mai 2019 verabschiede- ten delegierten Rechtsakt zur Messung von Lebensmittelabfällen – ressortübergrei- fend an einem Indikator und einem Methodenpapier gearbeitet. Eine Status-quo-Ana- lyse auf Grundlage vorhandener Daten aus dem Jahr 2015 wird mit dieser Methode durchgeführt und die ermittelten Daten als Baseline für die Strategie sowie für die ab 2020 jährlich an die EU zu übermittelnden Daten verwendet. Die Daten der Baseline werden voraussichtlich im Herbst 2019 veröffentlicht. Durch die Messung und das Mo- nitoring der Lebensmittelabfälle lassen sich dann die Lebensmittelverschwendung und ihr Reduktionspotenzial beziffern, bestehende Maßnahmen können überprüft und wei- tere Reduktionspotenziale herausgearbeitet werden. Nicht vermeidbare Lebensmittelabfälle müssen ordnungsgemäß, schadlos und mög- lichst hochwertig verwertet werden. Dabei stellt die Verwertung von verpackten Le- bensmitteln eine besondere Herausforderung dar. Nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben des Abfall- und des Düngerrechts müssen die Verpackungen als Fremd- stoffe abgetrennt und das Material entsprechend vorbehandelt werden. Dies haben Bund und Länder anlässlich des jüngsten Schadensereignisses an der Schlei noch einmal klargestellt. Die einschlägigen Fremdstoffgrenzwerte im Düngemittelrecht wer- den durch die derzeit laufende Novelle der Düngemittelverordnung verschärft. Zudem erarbeitet eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein Konzept zur Entsorgung verpackter Le- bensmittel. Kunststoffe und Kunststoffabfälle Die nachhaltige Bewirtschaftung von Kunststoffen, einer Gruppe wichtiger und unver- zichtbarer Werkstoffe, stellt eine Herausforderung dar, welcher wir uns auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene stellen müssen. Dies muss lebenszyklusori- entiert, also von der Produktion über den Konsum bis hin zur hochwertigen Verwertung anfallender Abfälle geschehen. Die Europäische Kunststoffstrategie, an deren Entwicklung sich Deutschland konstruk- tiv eingebracht hat, wurde im Januar 2018 von der Europäischen Kommission als eine 184
ehrgeizige Vision vorgestellt, wie der Umgang mit Kunststoffen in der EU künftig aus- sehen soll. Die Europäische Kommission betont darin einerseits die Bedeutung der Kunststoffin- dustrie sowie die Bedeutung von Kunststoffen für ein nachhaltiges Wirtschaften. An- dererseits macht sie deutlich, dass noch viel zu tun ist, um durch Wiederverwendung und Recycling zu einer echten Kreislaufwirtschaft bei Kunststoffen zu gelangen und den Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt einzudämmen. Dies soll durch Maßnah- men entlang der gesamten Wertschöpfungskette geschehen, die im Wesentlichen der Qualität des Recyclings, der Reduktion des Aufkommens von Kunststoffabfällen und der Vermeidung der Vermüllung der Umwelt sowie der Verbesserung der wirtschaftli- chen Rahmenbedingungen, zum Beispiel durch die Mobilisierung von Innovationen und Investitionen in kreislauforientierte Lösungen, dienen sollen. Im Kontext der Euro- päischen Kunststoffstrategie ist auch die Richtlinie zu „Single-Use-Plastics“ zu sehen, welche die Verwendung bestimmter Einwegartikel aus Kunststoffen europaweit dadurch und den Eintrag solcher Einwegkunststoffe insbesondere in die Meere redu- zieren soll. Deutschland begrüßt die Richtlinie und hat sich konstruktiv in den entspre- chenden Rechtsetzungsprozess eingebracht. Darüber hinaus sollen auch Maßnahmen auf internationaler Ebene ergriffen werden. Die Europäische Kommission kündigt in diesem Kontext beispielsweise an, sich bei den Vereinten Nationen aktiv für internationale Maßnahmen zur Reduktion der Ver- müllung der Meere einzubringen sowie ein umfangreiches Projekt zur Reduktion der Meeresvermüllung in Ost- und Südostasien einzuleiten. Mit der Strategie werden die EU-Mitgliedstaaten unter anderem aufgefordert, bei öf- fentlichen Aufträgen stärker auf den Einsatz von Produkten mit Recyclat-Anteilen, also bereits verwertete Kunststoffe in bestimmter Qualität, zu achten, das recyclingfreund- liche Design von Produkten vorzuschreiben sowie die Möglichkeiten zur Stärkung des Recyclat-Einsatzes bei Kunststoffprodukten zu fördern. Vieles, was in der Kunststoffstrategie benannt wird, ist in Deutschland bereits imple- mentiert. Das gilt vor allem für die vorhandenen Instrumente zur Stärkung des Ange- bots an Sekundärkunststoffen, zum Beispiel in Form der Recyclingquoten für Kunst- stoffverpackungen, welche im Verpackungsgesetz schrittweise von bisher 36 Prozent auf zukünftig 63 Prozent angehoben werden. Die im Rahmen der novellierten Gewer- 185
beabfallverordnung verschärften Vorgaben zur getrennten Sammlung von gewerbli- chen Kunststoffabfällen werden ebenfalls zu einer Stärkung des Marktangebots für Recyclingkunststoffe beitragen. Das Verpackungsgesetz beinhaltet mit den neuen Vorgaben für eine ökologisch orien- tierte Lizenzentgeltgestaltung auch Anreize für eine Stärkung der Nachfrage nach Re- cyclaten und für eine Stärkung des recyclingfreundlichen Designs. Flankiert werden diese durch Branchendialoge, welche durch das BMU zusammen mit der Kunststoff- industrie, den Produktverantwortlichen, dem Handel sowie Umwelt- und Verbraucher- schutzorganisationen ab 2019 durchgeführt werden. Die Ziele dieser Dialogprozesse liegen unter anderem in der Vermeidung und verbesserten Recyclingfähigkeit von Kunststoffverpackungen sowie einem verstärkten Einsatz von Kunststoffrezyklaten in der Produktion. Deutschland engagiert sich auch auf internationaler Ebene, um einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Kunststoffen zu erreichen, Ressourcenscho- nung zu stärken und das Problem Meeresmüll einzudämmen. Die Bundesregierung hat die Themen Ressourceneffizienz und Vermüllung der Meere erstmals zum Thema internationaler Gipfeltreffen gemacht: 2015 mit der deutschen G7-Präsidentschaft und 2017 mit der deutschen G20-Präsidentschaft, als es gelungen ist, die großen Schwel- lenländer für einen G20-Aktionsplan gegen Meeresmüll zu gewinnen und einen G20- Dialog zu Ressourceneffizienz zu etablieren. Die Bundesregierung hat sich auf Ebene des Basler Übereinkommens erfolgreich für ein anspruchsvolles Maßnahmenpaket zur Vermeidung und umweltgerechten Entsorgung von Kunststoffabfällen eingesetzt. Zu- dem unterstützt sie im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Partnerländer beim Auf- und Ausbau von Abfall- und Kreislaufwirtschaftssystemen sowie der Ver- meidung der Meeresvermüllung. Bioabfälle Die Kompostierung und bodenbezogene Verwertung getrennt erfasster Bioabfälle wird in Deutschland schon lange erfolgreich praktiziert. Qualitativ hochwertige Komposte können als Düngemittel und zur Bodenverbesserung eingesetzt werden. Im Jahr 2016 wurden rund 14,1 Millionen Tonnen biologisch abbaubare Abfälle, die als Bioabfälle in Anhang 1 Nummer 1 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) gelistet sind, aus privaten 186
Haushaltungen, Gewerbe/Industrie und öffentlichem Bereich, davon rund 10,2 Millio- nen Tonnen über die Biotonne und Garten- und Parkabfälle, getrennt gesammelt und überwiegend kompostiert beziehungsweise vergoren. Die Novelle der Bioabfallverord- nung aus dem Jahr 2012 hat die dafür geltenden strengen Anforderungen weiter ver- schärft. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz aus dem Jahr 2012 sind seit dem 1. Ja- nuar 2015 überlassungspflichtige Bioabfälle verpflichtend getrennt zu sammeln. Dazu gehören unter anderem Garten- und Parkabfälle sowie Nahrungs- und Küchenabfälle aus privaten Haushalten. Danach sind Bioabfälle zum Zwecke einer hochwertigen Ver- wertung getrennt zu sammeln, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich zumut- bar ist. Nach den gesetzlichen Verwertungskriterien werden mit der Gewerbeabfallver- ordnung auch geeignete gewerbliche und industrielle Bioabfälle (zum Beispiel aus dem Handel und der Nahrungsmittelverarbeitung) in die getrennte Sammlung und hochwer- tige Verwertung einbezogen. Es wird erwartet, dass dadurch zusätzlich bis zu vier Mil- lionen Tonnen Bioabfälle jährlich getrennt erfasst werden können. Bei der nächsten Novellierung der Bioabfallverordnung sollen Anpassungen vor allem aufgrund der ge- änderten Abfallrahmenrichtlinie und zum anderen aufgrund der Novelle der EU-Dün- gemittelverordnung vorgenommen werden. Mit der neuen EU-Düngemittelverordnung soll unter anderem die Verwendung von vergorenen und kompostierten Bioabfällen als frei auf dem gemeinsamen Binnenmarkt handelbare Produkte, zum Beispiel als Dün- gemittel, ermöglicht werden. Damit werden erstmals rechtlich verbindliche Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Bioabfällen im Kontext des europäischen Dünge- mittelrechts vorgesehen. Zudem sollen bei der Novellierung der Bioabfallverordnung auch die Ergebnisse eines laufenden Forschungsvorhabens zu hochwertigen boden- bezogenen Verwertungsmöglichkeiten von Bioabfällen im Anlagenbestand (Vergä- rung, Kompostierung) sowie eines Forschungsvorhabens zu anderweitigen hochwer- tigen Verwertungsmöglichkeiten von Bioabfällen (zum Beispiel Biokohle für verschie- dene Anwendungszwecke, Biokraftstoff) berücksichtigt werden. Klärschlamm Der Einsatz von Klärschlämmen zu Düngezwecken verliert kontinuierlich an Akzep- tanz. Eine Deponierung von Klärschlämmen ist schon seit dem 1. Juni 2005 verboten. Im Jahr 2017 wurde nur noch knapp ein Drittel der circa 1,7 Millionen Tonnen kommu- nalen Klärschlämme (Trockenmasse) in der Landwirtschaft und im Landschaftsbau 187
eingesetzt. Die verbleibende Menge wird in Monoverbrennungsanlagen oder als Se- kundärbrennstoff in Kraftwerken und Zementwerken verbrannt. Die Verwertung der Klärschlämme in der Landwirtschaft erfolgt auf der Grundlage der Klärschlammverord- nung, die ergänzend zu den Vorgaben des Düngerechts insbesondere Grenzwerte für die Belastung des Klärschlamms und des für eine Klärschlammaufbringung vorgese- henen Bodens mit Schwermetallen und anderen Schadstoffen enthält. Die Klär- schlammverordnung von 1992 wurde 2017 novelliert und ist am 03. Oktober 2017 in Kraft getreten. Ziel der Novelle war es, wertgebende Bestandteile des Klärschlamms (Phosphor), umfassender als bisher praktiziert, in den Wirtschaftskreislauf zurückzu- führen und gleichzeitig die bodenbezogene Klärschlammverwertung deutlich einzu- schränken. Mit der 2017 novellierten Verordnung der Klärschlammverwertung werden die bisher geltenden Anforderungen an die bodenbezogene Klärschlammverwertung verschärft sowie der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf Maßnahmen des Landschaftsbaus ausgedehnt. Als zentrales Element sieht die Verordnung erstmals umfassende Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen vor, die Betreiber von Abwasserbehandlungsanla- gen und Klärschlammverbrennungsanlagen nach Ablauf einer Übergangsfrist spätes- tens ab 1. Januar 2029 zu beachten haben. Die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung erstreckt sich auf Klärschlämme mit einem Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse. Anstelle einer direkten Phosphorrückgewinnung aus dem Klärschlamm ist auch eine thermische Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder in einer Klärschlammmitverbrennungsanlage mit einer anschließenden Phosphorrückgewinnung aus der Klärschlammverbren- nungsasche zulässig. Vor Durchführung der Phosphorrückgewinnung ist auch eine Lagerung der Verbrennungsasche in einem Langzeitlager zulässig, sofern die spätere Phosphorrückgewinnung aus der Asche gewährleitet bleibt. Anstelle einer Phosphor- rückgewinnung ist ab 1. Januar 2029 eine bodenbezogene Verwertung von Klär- schlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis zu 100.000 Einwohnerwerten (EW) und ab 1. Januar 2032 nur noch von Klärschlämmen aus An- lagen mit einer Ausbaugröße bis zu 50.000 EW unter Berücksichtigung der aktualisier- ten Bestimmungen der Klärschlammverordnung und gemäß den düngerechtlichen Vorgaben zulässig. Gewerbeabfälle 188
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewerbeabfallentsorgung haben sich seit dem Inkrafttreten der geltenden Gewerbeabfallverordnung im Jahr 2003 nahezu kom- plett verändert. Zum einen ist die Ablagerung unbehandelter, Organik haltiger Abfälle auf Deponien seit dem 1. Juni 2005 nicht mehr zulässig. Zum anderen wurde die neue fünfstufige Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der bislang gelten- den Gewerbeabfallverordnung nicht ausreichend abgebildet. Vor diesem Hintergrund wurde die die Gewerbeabfallverordnung 2017 novelliert. Ziel war es, die getrennte Sammlung und das Recycling von Gewerbeabfällen sowie bestimmten Bau- und Ab- bruchabfällen zu stärken und die Verordnung stringenter und vollzugstauglicher zu machen. Die Verordnung richtet sich an alle Abfallerzeuger und Besitzer von gewerb- lichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie an Betrei- ber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Die Novelle regelt im Einzelnen, dass diese Abfälle zukünftig nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen sind. Für den Fall, dass ein Erzeuger 90 Prozent seiner gewerblichen Abfälle getrennt erfasst und dem Recycling zuführt, können die verbleibenden 10 Prozent ohne weitere Vorbe- handlung thermisch verwertet oder beseitigt werden. Ansonsten müssen nicht getrennt gehaltene Abfallgemische einer Vorbehandlung zugeführt werden, bei der eine Sor- tierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent erreicht werden muss. Die Sortieranlagen müssen dafür über vorgeschriebene Anlagenkomponenten verfügen oder in Kombination mit anderen Sortieranlagen betrieben werden. Minerali- sche Abfälle sind einer Aufbereitung zuzuführen, um auch für diese Abfälle eine mög- lichst hochwertige Verwertung sicherzustellen. Die Novelle der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 18. April 2017 ist in ihren maßgeblichen Teilen am 1. August 2017 in Kraft getreten. Die Anforderungen an die Behandlungsanlagen sind am 1. Ja- nuar 2019 in Kraft getreten. Mittlerweile liegt auch die Neufassung der entsprechenden Vollzugshilfe der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vor. Mineralische Abfälle Mineralische Abfälle sind der größte Abfallstrom in Deutschland. Mit einem jährlichen Aufkommen von mehr als 275 Millionen Tonnen stellen sie mehr als die Hälfte des 189