Drucksache 19/24334
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente aus Anfrage von WDR/NDR/SZ zu Masken“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/24334 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Artikel 2 Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes unverändert Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 8 wird Absatz 3. 2. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstel- lung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Be- hörde zu stellen.“ 3. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben. 4. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „und 1a“ gestri- chen. 5. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Schließung beziehungsweise das Betretungs- verbot veranlasst“ gestrichen. 6. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Nummer 24 werden die Wörter „§ 5 Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c,“ gestri- chen. Artikel 2a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Drucksache 19/24334 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Soweit die nach den Sätzen 2 und 4 bestimmten zugelassenen Kranken- häuser zur Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten planbare Auf- nahmen, Operationen oder Eingriffe ver- schieben oder aussetzen, erhalten sie für Ausfälle von Einnahmen, die seit dem 18. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 dadurch entstehen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so be- legt werden können, wie es geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditäts- reserve des Gesundheitsfonds. Sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavi- rus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Ein- wohnerinnen und Einwohner über 70 liegt und sich auf Grund der nach Satz 8 über- mittelten Angaben ergibt, dass der Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Land- kreis oder der kreisfreien Stadt in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen durchschnittlich 1. unter 25 Prozent liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Krankenhäuser in dem Landkreis oder in der kreis- freien Stadt bestimmen, die Aus- gleichszahlungen nach Satz 1 erhal- ten, wenn diese a) einen Zuschlag für die Teil- nahme an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 oder für das Jahr 2020 vereinbart haben oder b) noch keine Zu- oder Abschläge für die Teilnahme oder Nicht- teilnahme an der Notfallversor- gung gemäß § 9 Absatz 1a Num- mer 5 des Krankenhausentgelt- gesetzes vereinbart haben und
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/24334 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses eine Versorgungsstruktur auf- weisen, die nach Feststellung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde mindestens den Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsa- men Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4 Satz 1 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Kranken- häusern für eine Teilnahme an der erweiterten Notfallversor- gung entspricht, 2. unter 15 Prozent liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nachrangig zu den Krankenhäusern nach Nummer 1 und nachrangig zu Krankenhäusern in den angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten, die die Vo- raussetzungen nach Nummer 1 erfül- len, weitere Krankenhäuser im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt bestimmen, die Ausgleichszah- lungen nach Satz 1 erhalten, wenn diese gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes ei- nen Zuschlag für die Teilnahme an der Basisnotfallversorgung für das Jahr 2019 oder für das Jahr 2020 ver- einbart haben. Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b entfaltet keine bindende Wir- kung für die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2. Befindet sich im Fall des Sat- zes 2 Nummer 1 in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt kein Krankenhaus, das die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 erfüllt, kann die für die Kran- kenhausplanung zuständige Landesbe- hörde Krankenhäuser in den angrenzen- den Landkreisen oder den angrenzenden kreisfreien Städten bestimmen, die die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen kann sie auch Krankenhäuser bestimmen, die die Kriterien nach Satz 2 Nummer 2 erfüllen. Die Krankenhäuser nach den Sätzen 2 und 4 sind unter Berücksichti- gung der regionalen Gegebenheiten
Drucksache 19/24334 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses grundsätzlich nach dem Umfang ihrer in- tensivmedizinischen Behandlungskapazi- täten und ihrer Erfahrung in der intensiv- medizinischen Beatmungsbehandlung zu bestimmen. Sind die Voraussetzungen nach Satz 2 in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge nicht mehr erfüllt, hat die für die Krankenhaus- planung zuständige Landesbehörde die Bestimmung nach den Sätzen 2 und 4 am 15. Tag aufzuheben. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlungen endet am 14. Tag nach der Aufhebung. Das Robert Koch- Institut übermittelt, auf der Grundlage der von den Krankenhäusern an das DIVI IntensivRegister übermittelten Angaben, an die für die Krankenhausplanung zu- ständigen Landesbehörden wöchentlich, erstmals für die 47. Kalenderwoche des Jahres 2020, für die Landkreise und kreis- freien Städte des Landes sowie für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg für die Stadtbezirke eine tagesbezogene Über- sicht über das Verhältnis der im Durch- schnitt der der Übermittlung vorausge- henden sieben Tage freien betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapa- zitäten zu den insgesamt betreibbaren in- tensivmedizinischen Behandlungskapazi- täten.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die vom Land nach Absatz 1a Satz 2 oder Satz 4 bestimmten Kranken- häuser ermitteln die Höhe der Ausgleichs- zahlungen nach Absatz 1a Satz 1, indem sie täglich, erstmals für den 18. November 2020, vom Referenzwert nach Absatz 2 Satz 1 die Zahl der am jeweiligen Tag be- handelten Patientinnen und Patienten ab- ziehen. Ist das Ergebnis größer als Null, sind für die nach Absatz 1a bestimmten Krankenhäuser 90 Prozent dieses Ergeb- nisses mit der sich für das Krankenhaus in der Anlage zur COVID-19-Ausgleichs- zahlungs-Anpassungs-Verordnung erge- benden tagesbezogenen Pauschale zu mul- tiplizieren. Die Krankenhäuser melden den sich für sie nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalendertagen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/24334 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses wöchentlich an die für die Krankenhaus- planung zuständige Landesbehörde, die die von den Krankenhäusern im Land ge- meldeten Beträge prüft und summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 31. Januar 2021 durchzuführen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszahlun- gen nach Absatz 1a erhalten, gilt gegen- über den übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 das Vorliegen der Voraus- setzungen des § 7 Satz 1 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für das Jahr 2021 als nachgewiesen.“ c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Die Länder übermitteln die für ihre Krankenhäuser aufsummierten Be- träge nach Absatz 2a Satz 3 jeweils unver- züglich an das Bundesamt für Soziale Si- cherung. Zur Sicherstellung der Liquidi- tät der Krankenhäuser können die Län- der ab dem … [einsetzen: Tag des Inkraft- tretens nach Artikel 8 Absatz 1] beim Bundesamt für Soziale Sicherung Ab- schlagszahlungen beantragen. Das Bun- desamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Kranken- häuser aus der Liquiditätsreserve des Ge- sundheitsfonds. Absatz 4 Satz 4 gilt ent- sprechend.“ d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „10. April 2020“ wird durch die Angabe „… [einsetzen: 14. Tag nach dem Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1]“ ersetzt. bb) Die Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt. e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt: „(8a) Das Bundesamt für Soziale Si- cherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich die Höhe des nach Absatz 4a Satz 3 an jedes Land ge- zahlten Betrags mit. Der Bund erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des
Drucksache 19/24334 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1.“ f) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Ende des darauffolgenden Kalendermo- nats“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt. g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt: „(9a) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit wö- chentlich eine Aufstellung über die nach Absatz 1a Satz 2 und 4 bestimmten Kran- kenhäuser sowie über die Aufhebung der Bestimmung nach Absatz 1a Satz 6. Die Länder veröffentlichen diese Angaben zu- sätzlich in geeigneter Weise auf der Inter- netseite der für die Sozialversicherung zu- ständigen obersten Landesbehörde. Die Länder übermitteln dem Bundesministe- rium für Gesundheit und dem Spitzenver- band Bund der Krankenkassen bis zum 31. Januar 2021 für das Jahr 2020 und bis zum 28. Februar 2021 für das Jahr 2021 eine krankenhausbezogene Aufstellung der nach Absatz 4a Satz 3 ausgezahlten Finanzmittel. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt den Ver- tragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1a, die einem Krankenhaus ausgezahlt wur- den, differenziert nach den Jahren 2020 und 2021, wenn eine der Vertragsparteien verlangt, dass eine Vereinbarung zu ei- nem Erlösausgleich nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 getroffen wird.“ h) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a, soweit sie das Jahr 2020 betreffen“ ersetzt. 2. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30. September 2020“ durch die Angabe „31. Januar 2021“ ersetzt. 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/24334 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Das Bundesministerium für Ge- sundheit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminis- terium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Voraussetzungen für die An- spruchsberechtigung der Kranken- häuser nach § 21 Absatz 1a entspre- chend der Entwicklung der Zahl von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten und dem Schweregrad ih- rer Erkrankung abweichend regeln, 2. den in § 21 Absatz 2a Satz 2 genann- ten Prozentsatz abweichend regeln, 3. einen von § 21 Absatz 1a Satz 1 ab- weichenden Zeitraum für die Be- rücksichtigung von Einnahmeausfäl- len der Krankenhäuser und einen von § 21 Absatz 2a Satz 4 abweichen- den Zeitraum für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Ab- satz 2a Satz 1 vorsehen, der spätes- tens am 31. März 2022 endet, sowie von § 21 Absatz 9a Satz 3 abwei- chende Zeitpunkte für die Übermitt- lung der krankenhausbezogenen Aufstellungen vorsehen, 4. von den Vorgaben des § 21 Absatz 10 und 11 abweichende Regelungen für die Durchführung eines Ausgleichs von Erlösrückgängen für das Jahr 2021 vorsehen und Vorgaben für die Durchführung eines Ausgleichs von Erlösanstiegen für das Jahr 2021 re- geln, einschließlich der Regelung wei- terer Zeiträume für die Durchfüh- rung dieser Ausgleiche, 5. den in § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. März 2022 verlängern und 6. vorsehen, dass die Übermittlung der Daten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 auch für das Jahr 2022 erfolgt.“
Drucksache 19/24334 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 4. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum 30. Juni 2020“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort „setzt“ durch das Wort „kann“ und das Wort „ein“ durch das Wort „einbe- rufen“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Nummer 1 wird vorange- stellt: „1. bis zum 15. Januar 2021 für Pa- tientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Kranken- haus entlassen worden sind,“. bb) Die bisherige Nummer 1 wird Num- mer 2 und die Angabe „2020“ wird jeweils durch die Angabe „2021“ er- setzt. cc) Die bisherige Nummer 2 wird Num- mer 3, die Angabe „2020“ wird je- weils durch die Angabe „2021“ er- setzt und der Punkt am Ende wird durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt. dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. bis zum 15. Januar 2022 für Pa- tientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Kranken- haus entlassen worden sind.“ c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „Absatz 2 in der am 31. Oktober 2020 geltenden Fassung und nach“ eingefügt und werden die Wörter „das Jahr 2019“ durch die Wörter „den entsprechenden Erhebungszeitraum des Vorjahres“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/24334 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 5. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 25 Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbe- handlung und von der Prüfung von Strukturmerk- malen, Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „30. Juni 2020“ werden jeweils die Wörter „sowie zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021“ ein- gefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Ausnahme von der Prüfung der erbrachten Leistungen erstreckt sich jeweils auf den gesamten Behand- lungsfall unabhängig vom Datum der Aufnahme, der Entlassung oder der Verlegung der Patientin oder des Pa- tienten in ein anderes Krankenhaus.“ c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz ange- fügt: „Ab dem 1. Januar 2021 kann die Liste nach Satz 1 auch Strukturmerkmale ent- halten.“ d) Absatz 3 wird durch die folgenden Ab- sätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Das Bundesministerium für Ge- sundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu ins- gesamt zwölf Monate verlängern. (4) Im Rahmen der Prüfung von Strukturmerkmalen sind die in Absatz 1 genannten Zeiträume von dem Nachweis auszunehmen, dass ein in Absatz 1 ge- nanntes Krankenhaus die Strukturmerk- male einhält, die in der Liste nach Ab- satz 2 genannt sind. Das Nähere ist in der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch zu regeln. Ist der Nachweis eines Strukturmerkmals wegen der Vorgaben
Drucksache 19/24334 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses in Satz 1 nicht zu erbringen, darf der Me- dizinische Dienst nicht nach § 275d Ab- satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch begutachten, ob das Kranken- haus dieses Strukturmerkmal einhält.“ 6. Nach § 26a werden die folgenden §§ 26b und 26c eingefügt: „§ 26b Kostentragung für durch den Bund beschaffte Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remdesivir (1) Die Beschaffung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Remdesivir für den Zeit- raum Oktober 2020 bis März 2021 erfolgt zent- ral über den Bund im Rahmen des Joint Pro- curement Agreement der Europäischen Kom- mission. (2) Die Kosten für nach Absatz 1 be- schaffte Arzneimittel sind aus der Liquiditäts- reserve des Gesundheitsfonds sowie von den privaten Krankenversicherungsunternehmen zu erstatten. Das Bundesministerium für Ge- sundheit teilt dem Bundesamt für Soziale Si- cherung und dem Verband der Privaten Kran- kenversicherung die Höhe der für die Beschaf- fung nach Absatz 1 entstandenen Kosten mit. Auf Grundlage des nach Satz 2 mitgeteilten Betrages zahlen 1. das Bundesamt für Soziale Sicherung 93 Prozent des Betrages nach Satz 2 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und 2. der Verband der Privaten Krankenversi- cherung 7 Prozent des Betrages nach Satz 2 innerhalb von fünf Wochen nach Mitteilung des Betrages nach Satz 2 an das Bundesminis- terium für Gesundheit. Die privaten Kranken- versicherungsunternehmen zahlen an den Ver- band der Privaten Krankenversicherung Be- träge in der Gesamthöhe des Betrages nach Satz 3 Nummer 2. Der Verband der Privaten Krankenversicherung bestimmt das Nähere zur Zahlung dieser Beträge der privaten Kran- kenversicherungsunternehmen.