210223_BMWi_Bescheid_geschwärzt

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~ ,~ I Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ' Bundesministerium für Wirtschaft uild Energie• 11019 Bertin          TEL-ZENTRALE    +49 30 18615 0 FAA  +49 30 18615 7010 INTERNET   www.bmwi.de BEARBEITET VON    NKS TEL  +493018615 0 FAA E-MAIL  buero-nks@bmwi.bund.de Äl. NKS 56008 002#001 DATUM   19. Februar 2021 Sehr                                                       , mit Schreiben vom 16. Juni 2020, hier eingegangen am 18. Juni 2020 haben Sie die Herausgabe folgender Informationen beantragt: 1. eine Liste von Treffen zwischen Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Vertretern von Unternehmen und Unternehmensverbänden, bei denen ein Wertschöpfungsketten-, Lieferketten- oder Sorgfaltspflichtengesetz, oder der Monitoring-Prozess zur Umsetzung des . Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (zwischen dem 3. März 2020 und dem 18. Juni 2020), oder die Regulierungen von unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette auf europäischer Ebene oder der Prozess zu einem verbindlichen internationalen Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechte, dem sog. UN-Treaty-Prozess, behandelt wurde (zwischen dem 3. März 2020 und dem 18. Juni 2020), 2. Protokolle und andere Berichte dieser Treffen, 3. die gesamte Korrespondenz zwischen Beschäftigten des BMWi und Vertretem von Unternehmen und Unternehmensverbänden, in welcher ein deutsches Wertschöpfungsketten-, Lieferketten- oder Sorgfaltspflichtengesetz, oder der Monitoring-Prozess zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (zwischen dem 3. März 2020 und dem 18. Juni 2020) oder die HAUSANSCHRIFT    Schamhorststraße 34 - 37 10115 Berlin VERKEHRSANBINDUNG     U6       Naturkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof Tram     lnvalidenpark
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Seite 2von 6         Regulierung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette auf europäischer Ebene oder der Prozess zu einem verbindlichen internationalen Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechte, dem sog. UN-Treaty-Prozess, behandelt wurde (zwischen 3. März 2020 und dem 18. Juni 2020). Sie haben sich im Voraus mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten einverstanden erklärt. Auf unseren Kostenhinweis vom 24. Juni 2020 haben Sie Ihren Antrag mit E-Mail vom 24. Juni 2020 aufrechterhalten. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1.  Auf Ihren Antrag werden Ihnen die Informationen bezüglich der oben genannten Ziffern 1 bis 3 zugesandt. II.  Für die Bearbeitung Ihres Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 130,00 Euro erhoben. Begründung: 1. Ihrem Antrag wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 entsprochen. Es wird auf den Anhang zu diesem Bescheid sowie auf die anliegenden Unterlagen verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Der von Ihnen beantragte Informationszugang überschreitet den Rahmen einer einfachen, gebührenfreien Auskunft(§ 10 Abs. 1 IFG i.V.m. Teil A, Nr. 1.3 der Anlage zur IFGGebV). Die Bearbeitung der Anfrage erforderte eine umfangreiche Hausabfrage, die Prüfung mehrerer Ausschlussgründe sowie die Schwärzung von personenbezogenen Daten. Insgesamt hat die Bearbeitung Ihres Antrags im BMWi einen Zeitaufwand von 6 Stunden für Mitarbeiter des mittleren Dienstes, 6 Stunden für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und 5 Stunden für Mitarbeiter des höheren Dienstes verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 30,00 € für Mitarbeiter des mittleren Dienstes, 45,00 € für Mitarbeiter
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s,,1e''°'' des gehobenen Dienstes und 60,00 € für Mitarbeiter des höheren Dienstes sind daher rechnerisch Gebühren i.H.v. 750,00 angefallen. Unter Berücksichtigung dieses Verwaltungsaufwands und sämtlicher weiterer gesetzlicher Kriterien für die Gebührenbemessung hat sich das BMWi entschieden, innerhalb des in Teil A Nr. 1.3 der Anlage zur IFGGebV vorgesehenen Gebührenrahmens von 60 bis 500 € eine Gebühr i. H. v. 130, 00 € festzusetzen. Die Höhe der Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zur übermittelten Information. Anhaltspunkte dafür, dass der Informationszugang durch die Gebührenhöhe nicht wirksam in Anspruch genommen werden kann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt die Gebührenentscheidung auch die Bedeutung der konkreten Amtshandlung für die demokratische Willensbildung und die Kontrolle der Verwaltung. Ferner wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gebührenschuldner berücksichtigt. Ich bitte, die Gebühr in Höhe von 130,00 € bis zum 22. März 2021 auf das folgende Konto zu überweisen: Kontoinhaber: Bundeskasse Halle Geldinstitut: Deutsche Bundesbank (Filiale Leipzig) IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 BIC: MARKDEF1860 unter Angabe des Kassenzeichens 1180 0437 7123 sowie BEW03002059 als Verwendungszweck.
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Seite4von 6 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Sitz in Berlin und Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
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s.,;i,,.,,, Anhang zum !FG-Bescheid vom 19. Februar 2021 NKS 56008 002#001 Zu Ihrem Informationsbegehren vom 16. Juni 2020, hier eingegangen am 18. Juni 2020, erteilen wir Ihnen die nachfolgende schriftliche Auskunft. Ziffer 1: Bei folgenden Treffen zwischen Beschäftigten des BMWi und Vertretern von Unternehmen       und    Unternehmensverbänden       wurde   ein  Wertschöpfungsketten-, Lieferketten- oder Sorgfaltspflichtengesetz und Eck-/ Diskussionspunkte eines solchen Gesetzes, und der Monitoring-Prozess zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) und eine Regulierung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette auf europäische Ebene behandelt, angesprochen oder erwähnt: -   9. März 2020: Teilnahme des BMWi auf Arbeitsebene an einer Veranstaltung der BMW Group zum Thema „Nachhaltiges Lieferkettenmanagement - von der Strategie zur Umsetzung". -   25. März 2020: Gespräch des BMWi mit Mondelez Deutschland und Mars Deutschland zum Thema Due Diligence/ menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. -   7. Mai 2020: Zweiter StakeholdersDialog zur deutschen EU-Ratspräsidentschaft unter der Leitung eines Abteilungsleiters des BMWi. -   14. Mai 2020: Teilnahme des BMWi auf Arbeitsebene und eines Staatssekretärs an BOA-Ausschuss Europa und Internationales. -   10. Juni 2020: Gespräch des BMWi auf Arbeitsebene mit International Business Machines Corporation (IBM) zu Blockchain und Lieferkettentransparenz. · Ziffern 2: Für die oben genannten Termine ab dem jeweils beantragten Zeitpunkt bis einschließlich 18. Juni 2020 wurden von den Beschäftigten des BMWi nicht in jedem Fall Protokolle oder anderweitiger Berichte erstellt. Sofern Protokolle erstellt wurden,
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s,;1es„ 0 s finden Sie diese dem Bescheid beiliegend. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir nach dem IFG nicht dazu verpflichtet sind, derartige Dokumente nachträglich zu erstellen. Der Anspruch aus§ 1 Abs. 1 IFG erstreckt sich vielmehr nur auf solche Dokumente, die bereits vorliegen. Ziffer 3: Antragsgemäß erhalten Sie die ab dem jeweils beantragten Zeitpunkt bis einschließlich 18. Juni 2020 fallende Korrespondenz zwischen Beschäftigten des BMWi und Unternehmen und Unternehmensverbänden zu den beantragten Themen.
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