20210315_Semsrott-vs-BKA_Klage.docx
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Planungspapier zur Aufstockung des BKA“
Rechtsanwälte Fachanwälte Cka Rechtsanwältinnen Fachanwältinnen | Immanuelkirchstraße 3-4 | 10405 Berlin Arbeits- und Sozialrecht Marion Burghardt An das Fachanwältin für Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Wiesbaden Fachanwältin für Sozialrecht Christian Fraatz Mainzer Straße 124 Fachanwalt für Arbeitsrecht 65189 Wiesbaden Fachanwalt für Sozialrecht Dieter Hummel Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Sozialrecht Supervisor ([DGSv) Mechtild Kuby Fachanwältin für Arbeitsrecht Bitte wählen Sie direkt Per beA Nils Kummert Tel.-Nr. (030) 44 67 92 35 Fachanwalt für Arbeitsrecht Sekretariat Frau Plätke Sebastian Baunack Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Berlin, den 16.03.2021 / AGI Dr. Lukas Middel Unser Zeichen 433/2021-AGI Fachanwalt für Arbeitsrecht Bitte stets angeben! Damiano Valgolio Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Weidmann Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Raphaäl Callsen Klage Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Laura Krüger Rechtsanwältin Sandra Kunze des Herrn Arne Semsrott, Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Silvia Velikova c/o Open Knowledge Foundation Fachanwältin für Arbeitsrecht Singerstraße 109, 10179 Berlin, Volker Gerloff* Fachanwalt für Sozialrecht Anna Gilsbach* - Kläger - Fachanwältin für Sozialrecht Gesa Asmus Fachanwältin für Arbeitsrecht Wolfgang Daniels Prozessbevollmächtigte: Fachanwalt für Arbeitsrecht dka Rechtsanwälte Fachanwälte, Gerd Denzel Rechtsanwalt, Mediator Marion Burghardt, Christian Fraatz, Dieter Hummel, Mechtild Kuby, Norbert Schuster Nils Kummert, Sebastian Baunack, Dr. Lukas Middel, Damiano Valgolio, Rechtsanwalt Daniel Weidmann, Dr. Raphaël Callsen, Dr. Laura Krüger, Sandra Kunze, Anne Weidner Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Silvia Velikova, Wolfgang Kaleck, Sönke Hilbrans, Sebastian Scharmer, Dr. Kersten Woweries, Dr. Peer Stolle, Henriette Scharnhorst, Strafrecht und Gesa Asmus, Gerd Denzel, Norbert Schuster, Anne Weidner, Öffentliches Recht Wolfgang Kaleck Wolfgang Daniels, Anna Gilsbach, Fachanwalt für Strafrecht Immanuelkirchstraße 3/4, 10405 Berlin, Sönke Hilbrans Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Scharmer gegen Rechtsanwalt Dr. Kersten Woweries Rechtsanwältin Dr. Peer Stolle Fachanwalt für Strafrecht das Bundeskriminalamt Henriette Scharnhorst Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, Rechtsanwältin * In Bürogemeinschaft - Beklagter - wegen Auskunft nach dem IFG Immanvelkirchstraße 3-4 alIm Arbeitsrecht in Kooperation mit: www.arbeitnehmer-anwaelte.de Bremen Dette, Nacken, Ogüt & Koll. Freiburg Schubert Ulbrich Czuratis Möünster Meisterernst Manstetten 10405 Berlin Telefon 030 4467920 Dortmund Stein Rogalla Hamburg Müller-Knapp Hjort Wulff Nürnberg Manske & Partner Telefax 030 44679220 Frankfurt a. M. Büdel Rechtsanwälte Mannheim Dr. Growe & Kollegen Stuttgart Bartl & Weise Frankfurt a. M. Franzmann Geilen Brückmann München huber.mücke.helm Wiesbaden Schütte, Lange & Koll. info@dka-kanzlei.de www.dka-kanzlei.de
2 Namens und in Vollmacht des Klägers wird unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage erhoben: 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 25.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2021 verpflichtet, dem Kläger die von ihm am 18.08.2019 angefragten Informationen zu folgenden Auskunftsbegehren ungeschwärzt zugänglich zu machen: Das BKA-Planungspapier, laut dem das BKA stärker gegen Rechtsextremismus vorgehen will (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/rechtsextremismus-129.html), hilfsweise: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2021 verpflichtet, den o.g. Antrag des Klägers vom 18.08.2019 erneut zu bescheiden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Der Kläger begehrt vom Beklagten den Zugang zu amtlichen Informationen. I. 1. Der Kläger schrieb den Beklagten am 18.08.2019 über das Internetportal fragdenstaat.de per E-Mail an und bat um Übersendung des BKA-Planungspapiers, laut dem das BKA stärker gegen Rechtsextremismus vorgehen wolle (E-Mail vom 18.08.2019 – Anlage 1). In seiner Anfrage nahm der Kläger Bezug auf einen Bericht auf tagesschau.de vom selben Tage, in dem mitgeteilt wurde, dass das BKA zukünftig mit einer neuen Struktur und mehr Personal die Ermittlungen gegen rechtsterroristische Gruppierungen und Einzeltäter intensivieren wolle. Diesbezüglich wurde ein aktuelles Planungspapier des BKA erwähnt (BKA will mehr gegen Rechtsextremismus tun, tagesschau.de 18.08.2019 – Anlage 2). 2. Mit Bescheid vom 25.05.2020 erhielt der Kläger eine teilweise geschwärzte Durchschrift des Planungspapiers zur Aufstockung des BKA. Im Übrigen wurde sein Antrag abgelehnt.
3 Dies begründete der Beklagte unter Berufung auf § 3 Nr. 1 c) i.V.m. § 3 Nr. 2 und Nr. 4 IFG damit, dass die Herausgabe der begehrten Informationen ohne Schwärzungen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit befürchten lasse. Eine Einsichtnahme in das Planungspapier würde dazu führen, dass die Öffentlichkeit Kenntnis darüber erlange, welche strategischen, operativen, technischen und personellen Maßnahmen das BKA künftig zu ergreifen beabsichtige, um politisch motivierter Kriminalität und Hasskriminalität effektiv zu begegnen und damit seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Insbesondere potentielle Straftäter könnten hierdurch Rückschlüsse auf Schwerpunkte der polizeilichen Arbeit ziehen und ihr Handeln entsprechend anpassen. Dem Geheimhaltungsbedürfnis werde vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Passagen des Planungspapiers im sicherheitskritischen Bereich geschwärzt worden seien (Bescheid vom 25.05.2020 und Planungspapier zur Aufstockung des BKA mit Stand 07.11.2019 mit Schwärzungen – Anlagen 3 und 4). 3. Gegen die teilweise Ablehnung seines Antrages legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, dass aus dem Bescheid des Beklagten bereits nicht erkennbar sei, ob die Ablehnungsgründe auf sämtliche Schwärzungen zuträfen und welchen Inhalt sie beträfen. Er wies außerdem darauf hin, dass Ablehnungsgründe nach den IFG eng auszulegen seien. Es sei zweifelhaft, dass Einschätzungen zur Identitären Bewegung, zum BKA-Stellenbedarf und zu Waffen alle mit der gleichen Begründung pauschal geschwärzt werden könnten (Widerspruch vom 09.06.2020 – Anlage 5). 4. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück. Er verwies zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, die er sich zu eigen machte (Widerspruchsbescheid vom 16.02.2021 – Anlage 6).
4 II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und um Übersendung der Akte an unser Büro gebeten. Anschließend wird die Klage begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin