Lagebericht Syrien 2018

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in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft vs Berlin, 13. November 2018 AUSWÄRTIGES AMT Gz.: 508-516.80/3 SYR Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2018) Der letzte reguläre Asyllagebericht zu Syrien erschien im September 2010. Aufgrund des seit Frühjahr 2011 anhaltenden Konflikts in Syrien war eine Überarbeitung des gesamten Berichts in den vergangenen Jahren weder möglich noch sinnvoll. Die Botschaft Damaskus ist seit Januar 2012 geschlossen. Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über die aktuelle Situation in der Arabischen Republik Syrien. Er stellt keinen regulären Asyllagebericht dar. Er wurde im Hinblick auf die Ende November 2018 stattfindende Innenministerkonferenz erstellt, nachdem die Innenminister der Länder bei der Innenministerkonferenz Anfang Dezember 2017 in Leipzig um eine Neubewertung der Situation in Syrien gebeten und den Abschiebestopp nach Syrien(§ 60aAufenthG) bis Dezember 2018 verlängert hatten. Besondere Hinweise zum aktuellen Bericht zu Syrien: Die Botschaft Damaskus ist seit Januar 2012 geschlossen. Dies beschränkt substantiell die Möglichkeiten, ein qualifiziertes und aussage- kräftiges Lagebild auf der Grundlage eigener Erkenntnisse zu erstellen. Seit Arifang 2012 besteht eine Reisewarnungfür Syrien, deutsche Staatsangehörige sind zur Ausreise aufgefordert. Der nachstehende Bericht beruht vorrangig auf Erkenntnissen, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kontaktarbeit zu Syrien gewonnen hat, insbesondere mit syrischen Menschenrechtsorganisa- tionen wie Syriansfor Truth and Justice (STJ), Syrian Violations Documentation Centre (VDC) und Syrian Centre for Civil Society and Democracy (CCSD), sowie den in Damaskus vertretenen west- lichen Staaten, dem IKRK, Organisationen und Agenturen der Vereinten Nationen wie dem UN- HCR, UN OCHA, WFP, WHO und UNRWA in Syrien und seinen Nachbarländern, mit denen die Botschaften in Beirut, Ankara und Amman einen regelmäßigen Austausch pflegen. Darüber hinaus wird auffolgende, offen einsehbare, Quellen verwiesen: - - - - - - United Nations: Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 12. September 2018 United Nations: Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 9. August 2018 United Nations: Sieges as a Weapon ofWar: Encircle, starve, surrender, evacuate, 29. Mai 2018. United Nations: "I lost my dignity ": Sexual and gender-based violence in the Syrian Arab Republic, 15. März 2018 United Nations: Report of the Independent International Commission ofInquiry on the SyrianArab Republic, 6. März 2018 United Nations: Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 6. September 2017 United Nations: Report of the Independent International Commission of Inquiry on the SyrianArab Republic, I. März 2017 United Nations: Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 11. Februar 2016 United Nations: Out ofSight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3. Februar 2016 © Auswärtiges Amt 2018 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
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2 ....rs - Nu1 - - - - - - - - - - - - - fü1 den Bienstgeb1 auclt in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft United Nations General Assembly: Children and Armed Conjlict, Report of the Special Representative ofthe Secretary-Generalfor Children and Armed Conjlict, 16. Mai 2018 United Nations General Assembly: Children and Armed Conjlict, Report of the Special Representative of the Secretary~General for Children and Armed Conjlict, August 2017 World Bank: The Toll of War: The Economic and Social Consequences of the Conjlict in Syria, 10. Juli 2017 UN Humanitarian Response Planfor Syria 2018 und UN Humanitarian Needs Overview for Syria 2018 und UN OCHA Humanitarian Response Plan Monitaring Report Jan-June 2018 UN Regional Refugee and Resilience Plan 2018-2019 in Response to the Syria Crisis: Regional Overview, Dezember 2017 IOM· The intentions ofSyrian Internally Displaced, 2017 Amnesty International: Amnesty Internationa/2017/2018: The State ofthe World's Human Rights, 2018 Amnesty International: Human slaughterhouse: Mass hangings and extermination at Saydnaya Prison, Syria. 2017 Amnesty International: Torfure was my Punishment- Abductions, Torture and Summary Killings under Armed Group Rute in Aleppo and Idleb, Syria. 2016 Amnesty International: 'We had nowhere to go" Forced Displacement and DemoUtions in Northern Syria. 2015. Human Rights Watch: World Report 2018- Syria Human Rights Watch: Syria - Residents blocked from returning, 16.1 0. 2018 Human Rights Watch: Under Kurdish Rute- Abuses in PYD-Run enclaves ofSyria. Norwegian Refugee Council: Global Report on Interna/ Displacement 2018, 2018 Norwegian Refugee Council: Dangeraus Ground: Syria's Refugees Face an Uncertain Future, 2018 Carnegie Middle East Center: Unheard Voices: What Syrian Refugees Need to Return Home, 2018 1 The Syrian Human Rights Committee: The 16 h Annual Report on Human Rights in Syria 2017, January 2018 The Syrian Network for Human Rights: The Most Significant Human Rights Violations by Kurdish Democratic Union Party and the Kurdish Self-Management Forces. 2015. Regelmäßig ausgewertet werden einschlägige soziale Medien sowie die Internet-Seiten von amnesty international, Human Rights Watch!Middle East, Syrian Human Rights Committee, Arab Commission for Human Rights, Reporter ohne Grenzen, sowie Mitteilungen syrischer Menschenrechtsorganisationen und die Updates der VN-Organisationen. Diese Art Berichte sind als "Verschlusssache- Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter desAuswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass dieser Bericht nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden darf Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar (§ 19 der anwaltliehen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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vs- 3 Nur mr den BienstgehFBHUil in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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4 "'S - Na• fö1 den Dienstgebrauch in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine politische Lage •••............................................................................................ 5 II. Politisch relevante Tatsachen.......................•............................•..•................................. 8 1. Staatliche Repressionen ........................................... ,................................................... 8 1.1 Politische Opposition ......... ,....................................................................................... 8 1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit .............. 10 1.3 Militärdienst ............................................................................................................. 11 2. Repressionen Dritter .................................................................................................. 13 3. Ausweichmöglichkeiten ............................................................................................. 13 111. Menschenrechtslage ...........................••••••••.......................................•......................... 14 1. Folter und willkürliche Verhaftungen ........................................................................ 15 2. Politisch beeinflusste JustizNerwaltung ................................................................... 17 3. Todesstrafe ................................................................................................................. 17 4. Haftbedingungen ........................................................................................................ 18 5. Geschlechtsspezifische Verfolgung ........................................................................... 18 6. Handlungen gegen Kinder ......................................................................................... 19 7. Kurden und Situation in den Kurdengebieten ............................................................ 19 IV. Rückkehrerfragen ....................................................................................................... 21 1. Sicherheit von Rückkehrerinnen und Rückkehrern ................................................... 22 1.1 Bedrohung durch Kampfhandlungen und Kampfmittel... ........................................ 22 1.2 Weitreichende Zugangsbeschränkungen .................................................................. 22 1.3 Politische Verfolgung und willkürliche Verhaftungen ............................................ 23 1.4 Einzug in den Militärdienst.. .................................................................................... 24 2. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer ....................................................... 24 2.I·Grundversorgung ..................................................................................................... 24 2.2 Medizinische Versorgung ......................................... ~ .............................................. 26 2.3 Infragestellung von Eigentumsrechten durch neue Gesetzgebung, Enteignungen .. 27 ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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5 .L./:.-----1 in geschwärzter VS- Not mr den Bienstgehr&aeh~ Fassung nicht als VS eingestuft Vorbemerkung Angesichts der noch immer hohen Volatilität der Lage m Syrien kann dieser Bericht nur als Momentaufuahme angesehen werden. In den vergangeneo Jahren hat das syrische Regime mit militärischer Unterstützung Russlands und Irans die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt, die Kampfhandlungen haben zuletzt insgesamt deutlich abgenommen. Die Mehrheit der Bevölkerung lebt nunmehr in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Aufgrund dieser Entwicklung legt dieser Bericht einen klaren Schwerpunkt auf die Situation dort. Es gibt jedoch weiterhin Landesteile, in denen das syrische Regime effektiv keine Kontrolle ausübt. Diese werden entweder durch Teile der Opposition, kurdische Einheiten, ausländische Staaten oder auch durch terroristische Gruppierungen kontrolliert. Auch in diesen Gebieten ist die Lage sehr volatil- Einzelheiten dazu finden sich in den jeweiligen Abschnitten des Berichtes. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei. I. Allgemeine politische Lage Im März 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden und die sie unterstützende Bevölkerung, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). Aus diesen Protesten entwickelte sich ein im Laufe der Zeit zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, der bis 2016 nach Angaben der Vereinten Nationen (VN) mindestens 400.000 Tote und 1,2 Mio. Verletzte forderte. Es ist davon auszugehen, dass diese Zahlen seitdem erheblich angestiegen sind, auch wenn die VN seit 2016 keine Zahlen mehr veröffentlichen. Human Rights Watch beziffert die Zahl der Todesopfer auf 511.000 (Stand März 2018). 5,6 Mio. Syrer sind als Flüchtlinge beim VN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registriert, v.a. in den Nachbarländern Syriens. Weitere 6,2 Mio. Syrer sind Binnenvertriebene. Im Verlauf haben sich ausländische Akteure in den innerstaatlichen bewaffueten Konflikt in Syrien eingemischt. An ihm nehmen in jeweils unterschiedlichem Ausmaß und mit unterschiedlicher Zielrichtung Iran und von ihm unterstützte Milizen (unter anderem Hisbollah), Russland, die Türkei sowie- unterstützt von der internationalen Anti-IS-Koalition- kurdische Kämpfer teil. Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime große Landesteile von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Im Juli 2018 übernahm es die Kontrolle über das Gebiet der zuvor von USA, Russland und Jordanien verhandelten sog. Deeskalationszone im Südwesten Syriens. Das syrische Regime deklariert sein militärisches Vorgehen als Antiterroroperation. Ziele der Angriffe waren jedoch von Beginn an, und sind weiterhin, vor allem Kräfte der bewaffneten Opposition und weite Teile der Bevölkerung. Neben Stellungen der Opposition wurden gleicher- ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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6 VS- Nur fßt den Dienstgebtaaeh in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft maßen Wohngebiete sowie zivile Infrastruktur angegriffen, einschließlich Krankenhäuser und Schulen. Dabei kam es zum massenhaften Einsatz von international geächteten Fassbomben. Einer am 25. Dezember 2017 veröffentlichten Recherche des Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge hat das Regime von Juli 2012 bis Dezember 2017 mindestens 68.334 Fassbomben eingesetzt und dabei vor allem Zivilisten getötet. Die VN haben wiederholt die Taktik des Aus- hungerns von Oppositionsgebieten als unzulässig verurteilt. Das militärische Eingreifen geht dabei taktisch einher mit vom Regime oktroyierten sog. "Versöhnungsabkommen", mit denen bewaffnete Gruppen sowie deren Angehörige nach Nord-Syrien, hauptsächlich in die Provinz Idlib, zwangsevakuiert wurden. Der unabhängige, vom VN-Sicherheitsrat eingesetzte gemeinsame Untersuchungsmechanismus der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OVCW) und der VN (Joint Investigative Mechanism, JIM), hat dem syrischen Regime·mehrfach den Einsatz von Chemiewaffen nachgewie- sen, zuletzt beim Angriff auf Khan Shaykhun am 4. April 2017, bei dem ca. 100 Menschen ums Le- ben kamen. Aufgrund eines russischen Vetos im VN Sicherheitsrat konnte das Mandat des JIM zu- letzt nicht verlängert werden und lief im November 2017 aus. Die Fact Finding Mission (FFM) der OVCW prüft gegenwärtig die Beweislage zum jüngsten mutmaßlichen Chemiewaffen-Einsatz am 7. April 2018 in Duma nahe Damaskus, bei dem es Dutzende Tote und 500 Verletzte gegeben haben soll. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, weiter fort. Dies gilt insbesondere für den Norden des Landes, wo im Westen die Türkei bzw. von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppen und im Osten die von der internationalen Anti-IS- Koalition unterstützten, kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) präsent sind. In Idlib haben bis zum Sommer 2018 islamistische und dschihadistische Milizen ihren Einfluss stetig ausgebaut, insbesondere die Terrororganisation Hayat Tahrir al Sham (HTS, zuvor Jabhat al Nusra). Regimeangriffe erfolgten hier seit Jahren und seit Sommer 2018 intensiviert entlang der Grenze des von der bewaffneten Opposition gehaltenen Gebiets, das sich im Westen von der nördlichen Provinz Hama (nord-östlich von Latakia) bis in die östliche Provinz Aleppo erstreckt. Das syrische Regime hat wiederholt angekündigt, das gesamte Gebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen. Am 17. September 2018 haben Türkei und Russland eine Einigung über die Region Idlib erzielt, durch die ab Oktober 2018 eine 15 bis 20 Kilometer breite entmilitarisierte Zone eingerichtet wurde. Laut Vereinbarung sollte alles schwere Gerät die Zone bis zum 10. und terroristische Gruppen bis zum 15. Oktober 2018 verlassen haben. Zum Zeitpunkt dieses Berichts wurde der Abzug schwerer Waffen sowie von terroristischen Gruppen nur teilweise umgesetzt. Nichtsdestotrotz konnte seit Inkrafttreten der Vereinbarung ein deutlicher Rückgang militärischer Gewalt verzeichnet werden. Jedoch kommt es weiterhin zum Beschuss aus und auf die demilitarisierte Zone. Im Jahr 2013 bildete sich in einem Teil Syriens unter anderem mit der Einnahme von Raqqa ein Gebiet unter Territorialherrschaft der Terrororganisation des sog. "Islamischen Staates" (IS) heraus. Dieser wurde bekämpft. Zunächst wurde er von den kurdischen, sog. Selbstverteidigungseinheiten (Yekineyen Parastina Gel (YPG)) und von moderaten bewaffneten Oppositionsgruppen, seit September 2014 auch von der internationalen Anti-IS-Koalition mit den vorgenannten lokalen Partnern sowie - in getrennten militärischen Operationen - durch das Regime und Russland. Mit der Befreiung von Raqqa und weiten Teilen Ostsyriens ist IS zwar weitgehend militärisch geschlagen, dauerhaft besiegt ist er jedoch nicht. In Teilen des syrisch-irakiseben Grenzgebiets und an anderen Orten besteht IS lokal fort und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, überall im Land Anschläge zu verüben. Er bleibt noch am östlichen Euphratufer nahe der irakiseben Grenze, in ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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7 V~ - NDI fö1 den Dieasigebraucb in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft Wüstenregionen westlich des Euphrat sowie als asymmetrischer Akteur präsent und baut zunehmend Untergrundstrukturen auf und aus. Ziel der IS-Aktivitäten ist dabei die Destabilisierung der Sicherheitslage. Am 25. Juli 2018 gab es eine IS-Anschlagsserie mit mehr als 200 Toten im südsyrischen Suweida. Nach aktuellem Stand werden seither mehrere Dutzend drusischer Geiseln von IS gefangen gehalten. Die VN sprechen zurzeit sogar von insgesamt 20.000 bis 30.000 Kämpfern in Syrien und Irak. Der vormals im Jarmuk-Becken an der jordanischenGrenze aktive IS-Ableger Jaish Khalid bin Waleed (JKW) wurde im Zuge der Übernahme der Kontrolle im Südwesten Syriens durch das Regime erfolgreich bekämpft, einige Hundert Kämpfer wurden vom Regime nach Suweida gebracht. Fast jede Woche reklamiert IS Angriffe und Anschläge in Syrien für sich, was jedoch in den meisten Fällen nicht unabhängig bestätigt werden kann. Eine verhandelte politische Lösung des Konflikts in Syrien ist derzeit nicht absehbar. Politisches System: Die Dominanz und Privilegierung der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei in Staat und Gesellschaft besteht trotz Streichung ihrer Führungsrolle in der neuen syrischen Verfassung vom Februar 2012 fort. Nach der Rückeroberung von Ost-Ghouta im April2018 hat das syrische Regime beispielsweise als erste staatliche Institution die lokale Zweigstelle der Baath- Partei wieder eingerichtet. Das politische System wird vom Präsidenten dominiert. Dieser wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt (Art. 86). Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich (Art. 88). Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein ehrenrühriges Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben (Art 84). Damit sind im Exil lebende Politiker von einer Kandidatur ausgeschlossen. Der Präsident darf nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt, Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von Verwandten oder engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen defi- nierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Durch den Präsidialerlass Nr. 69 vom September 2008 wurden alle Klagen gegen Mitglieder von Polizei und Sicherheitsdiensten wegen Verfehlungen bei Ausführung ihrer Amtsgeschäfte an Militärgerichte verwiesen. Dies führt für diese damit faktisch zu einer umfassenden Immunität. Die Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch entfalten diese Prinzipien in Syrien jedoch keine Wirkung. Am 16. September 2018 fanden Kommunalwahlen in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten statt. Das passive Wahlrecht konnten nur Personen ausüben, die mindestens ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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8 VS- Nut fßt den Dienstgebtaaelt in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft seit zehn Jahren die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, ihre Militärdienstverp tc tung er ü t und eine Überprüfung der Sicherheitsdienste bestanden haben. Veränderungen des politischen Systems in Syrien während des Aufstands und bewaffneten Konflikts wurden v.a. geprägt von der "Anti-Terror-Gesetzgebung" von 2012, dem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste, massiver Repression, mit der das Regime auf die anfangliehen Demonstrationen und Proteste und den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete, grassierender Korruption in der Justiz, sowie Politisierung des Gerichtswesens durch das Regime .. So hat sich in Syrien ein System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür - welche immer schon begrenzt waren - weiterhin deutlich verringert worden. II. Politisch relevante Tatsachen 1. Staatliche Repressionen 1.1 Politische Opposition Syrische Oppositionsgruppen, die sich für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes einsetzen und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralis- tischen und rechtsstaatliehen Prinzipien anstreben, werden durch das Regime verfolgt, ihre Mit- glieder verhaftet und mit allen Mitteln unterdrückt. Nahezu alle das System in Frage stellenden, prominenten Oppositionsvertreter mussten seit 2011 ins Ausland flüchten. Im Dezember 2015 formierte sich das Hohe Verhandlungskomitee der syrischen Opposition (HNC) in Riad. Das Bündnis besteht aus verschiedenen Oppositionsver- bänden, deren wichtigste Gruppierung die Nationale Koalition mit Sitz in Istanbul ist, sowie aus be- waffneten Gruppen und bekannten Einzelpersonen. Es vertritt die Opposition in den intra-syrischen Verhandlungen unter dem Dach der VN in Genf. 2017 wurde der HNC um andere, teilweise dem Regime weniger kritisch gegenüberstehende Oppositionsgruppen erweitert und in "Syrian Negotiation Committee" (SNC) umbenannt. Angesichts der fortgesetzten Weigerung des syrischen Regimes, sich ernsthaft und konstruktiv auf die Verhandlungen unter Leitung der Vereinten Nationen einzulassen, sind die Bemühungen um eine politische Lösung des Konfliktes jedoch bislang nicht vorangekommen. Gegenwärtig konzentrieren sich diese Bemühungen darauf, eine Verfassungs-Kommission einzurichten, der sowohl von der Opposition wie auch vom syrischen Regime und dem VN-Sondergesandten Staffan de Mistura ernannte Mitglieder angehören sollen. Die Risiken politischer Oppositionstätigkeit beschränken sich nicht auf eine mögliche strafrecht- liche Verfolgung. Seit Beginn des Aufstands im März 2011 sind unzählige Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, "Verschwindenlassen", tätlichen Angriffen, Fol- ter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen belegt. Viele Oppo- sitionelle und Menschenrechtsverteidiger, die im Land blieben, mussten in den Untergrund gehen oder in die von der Opposition kontrollierten Gebiete fliehen. ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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9 VS - Nnt fih den DienstgebFBuell in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft Seit 2012 geht das Regime in einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen Oppositionelle und seine Gegner vor. Amnesty International spricht im Jahresbericht 2017 von Tausenden Menschen, die ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren inhaftiert sind. Dem Syrian Network for Human Rights zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftjerten und verschwundenen Menschen mit Stand September 2018 auf über 118.000. Anderen Organisationen wie "Save the Rest" zufolge soll die tatsächliche Zahl sogar noch weit höher liegen. Allein gegenüber dem Büro des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) in Damaskus wurden seit 2012 über 35.000 Menschen als festgenommen, verschwunden und/oder vermisst gemeldet, meist durch Familienangehörige. Das IKRK geht davon aus, dass aus Furcht vor Repressalien nur ein Bruchteil der Fälle gemeldet wird und die Dunkelziffer deutlich höher ist. Diese Verhaftungswelle hält an und gefährdet auch Syrer außerhalb des Landes. Im März 2018 erschien auf einer oppositionsnahen Nachrichtenseite eine Datenbank mit 1,5 Mio. Namen, die vom syrischen Regime mit Haftbefehl gesucht werden sollen und die nach eigener Darstellung auf zugespielten vertraulichen Dokumenten der syrischen Sicherheitsbehörden basiert. Medienberichten zufolge haben sich viele syrische Flüchtlinge darauf mit korrekten Angaben wiedergefunden, darunter Namen, Geburtsdatum bis hin zu den Namen der Großeltern. Willkürliche Verhaftungen gehen von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. In wenigen Fällen erfolgt nach einiger Zeit die Überstellung der Festgenommenen von den Ge- heimdiensten an eine reguläre Haftanstalt und die Justiz. Ab diesem Punkt haben Familienangehöri- ge und Anwälte in der Regel Zugang zu den betroffenen Personen. In vielen anderen Fällen bleiben die Personen jedoch "verschwunden". Seit März 2011 ist den Angehörigen in einer Reihe von be- legten Fällen von den beteiligten Sicherheitsdiensten nur noch die Leiche der festgenommenen Per- son übergeben worden. Untersuchungen über die Todesumstände erfolgen in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt zu Stillschweigen verpflichtet. Das syrische Re- gime verweigert gegenüber den VN und IKRK bislang jeden Dialog zu den "Verschwundenen". Die im Rahmen des Astana-Prozesses erfolgte Behandlung des "Gefangenendossiers" hat bislang zu keinerlei konkreten Ergebnissen geführt. Seit Sommer 2018 werden jedoch Sterberegist~r veröffentlicht, mit denen die Regimebehörden ge- mäß dem Violations Documentations Center erstmals offiziell den Tod von 7.953 Menschen in ihrem Gewahrsam bestätigen, wenn auch mit wenig glaubwürdigen, amtlich festgestellten natür- lichen Todesursachen (Herzinfarkt, etc.). Berichte von ehemaligen Insassen sowie einschlägigen Menschenrechtsorganisationen benennen als häufigste Todesursachen hingegen Folter und Krank- heit durch mangelnde Nahrung und Hygiene in den Einrichtungen, sowie außergerichtliche Tötungen (s. auch III. 1.). Die internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Men- schenrechtslage in Syrien des VN-Menschenrechtsrats (Commission of Inquiry, Coi) hat Folter in syrischen Haftanstalten seit Konfliktbeginn wiederholt als Kriegsverbrechen verurteilt (s. auch III. 1.) und die Bekanntgabe von Todesurkunden der zuvor willkürlich verhafteten und verschwun- denen Menschen in ihrem aktuellen Bericht aus August diesen Jahres kritisiert sowie eine Untersu:- chung angekündigt. ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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10 VS -Nut. fiit den Dienstgebt aHeh in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft 1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Im Widerspruch zu Art. 39 der Verfassung (Versammlungsfreiheit) werden regierungskritische Demonstrationen grundsätzlich nicht genehmigt. Entstehen sie - selten - spontan, gehen die Sicherheitskräfte gewaltsam dagegen vor. Die Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis extrem eingeschränkt. Die Anzahl der vom Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten auf Grundlage des seit 195 8 geltenden restriktiven Vereinsgesetzes genehmigten und eingetragenen Vereine sowie der Nichtregierungsorganisationen (NROs) wächst zwar, aber in politisch sensiblen Bereichen (wie z.B. dem Schutz der Menschenrechte) wird Vereinen bzw. NROs eine Genehmigung versagt. Derzeit sind lediglich 23 internationale und 217 nationale NROs durch das Regime für Arbeit in Syrien autorisiert. Sofern NROs vorher in Oppositionsgebieten aktiv waren, droht ihnen im Falle einer Wiedereroberung der Gebiete durch das syrische Regime die Verfolgung durch dessen Sicherheitsbehörden. Ein Großteil der in Ost-Ghouta, im Rastan-Dreieck oder Südsyrien aktiven Mitarbeiter humanitärer NROs hat sich aus Furcht vor Verfolgung für eine Evakuierung nach Idlib entschieden. Die Einnahme des Oppositionsgebietes im Südwesten Syriens durch das Regime be- deutete auch eine akute (Lebens-)Gefahr für Mitarbeiter des Syrischen Zivilschutzes ("Weißhelme"). Erfahrungen aus Aleppo, Ghouta und Horns haben gezeigt, dass Mitglieder der syrischen Zivilschutz-Organisation und ihre Angehörigen nach Einnahme eines Gebietes akut gefährdet sind bzw. mit Repressalien durch das syrische Regime und dessen Verbündete zu rechnen haben. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben erfolgte im Juli 2018 aus humanitären Gründen eine international organisierte Evakuierung zahlreicher "Weißhelme" aus Südsyrien. - Menschrechtsverteidiger sind in Syrien immer mehr in den Fokus der Verhaftungskampagnen des Regimes gerückt und, wie viele Vertreter der Zivilgesellschaft, sowohl durch das syrische Re- gime als auch durch Teile des bewaffneten Widerstandes erheblicher Repression ausgesetzt. Hierzu zählen Ausreiseverbote, regelmäßige Vorladungen zum Verhör durch die Sicherheitsdienste, Drohungen (auch gegen Familienangehörige) und Berufsverbote. Die Verfolgung der Aktivitäten von Menschenrechtsorganisationen hat sich aufgrund ihrer kritischen Berichterstattung zur Re- pression der anfänglich friedlichen Proteste durch das syrische Regime seit Konfliktbeginn weiter verschärft. Dennoch wird die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen zuweilen, wo opportun, punktuell geduldet. Einzelnen Menschenrechtsaktivisten wird Zugang zu Gerichtsverhandlungen, auch der Sondergerichte, eingeräumt. Die Duldung der Aktivitäten erfolgt willkürlich und kann jederzeit be- endet werden; die syrische Gesetzgebung sieht bis zu dreijährige Haftstrafen für die Tätigkeit in nicht genehmigten Organisationen vor (Art. 71 Vereinsgesetz, Art. 288 StGB). Da sie in der Regel keinen legalen Status haben, ist es Menschenrechtsorganisationen in Syrien nie gelungen, tragfähige Organisations- und Finanzstrukturen zu entwickeln, wobei sich die Lage seit Beginn des Aufstands gegen das Assad-Regime nochmals rapide verschlechtert hat. In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Akteure der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsaktivisten zu ihrem eigenen Schutz und auf Grund der Bedrohungslage, auflegalem oder illegalem Weg Syrien verlassen. In Art. 38 der Verfassung wird die Gewährung der Meinungs- und Pressefreiheit durch den Zusatz ergänzt, dass jeder Bürger das Recht habe, "konstruktive Kritik zu üben in einer Art und Weise, die die Stabilität der inneren und nationalen Strukturen bewahrt und das sozialistische System stärkt". Unliebsame öffentliche Äußerungen werden auf Grundlage des Strafgesetzes verfolgt (insbesondere ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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