DS1999
4.1.2 nen abzumildern, wurde nicht gefolgt. Die Bestimmung wurde lediglic um eine Frist von jeweils 14 Tagen ergänzt, nach der zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Maßnahme weiterhin vorliegen. Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Befugnis zu verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen auf mehr als 30 Kilometer von den Grenzen entfernten Durchgangsstraßen zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt. Wenn auch die Berliner Regelung (schon wegen des hier fehlenden Grenzgebietes) von der dor- tigen Regelung abweicht, stellen einige bedeutsame Grundsätze des Urteiles auch die Verfassungsmäßigkeit des ASOG in Frage. So ist auch hier angesichts des Fehlens einer klaren örtlichen Begrenzung zweifel- haft, ob der verfassungsrechtlich notwendige Zurechnungszusammen- hang zwischen dem Einzelnen, der kontrolliert wird, und der abzuwen- denden Schädigung besteht. Die Bezugnahme auf den weiten Begriff „Straftat von erheblicher Bedeutung“, von dem in Berlin sogar Ord- nungswidrigkeiten erfasst sind ($ 17 Abs. 4 ASOG), ist zu weit gehend. Es ist ein Straftatenkatalog notwendig, der auf die Begehungsformen der Organisierten Kriminalität zugeschnitten ist. Das Verfahren zur Ermittlung der Lage, in der die Polizei die Maß- nahme ergreifen darf, muss nachvollziehbar sein. Es ist zu dokumentie- ren, aufgrund welcher Erkenntnisse die Einschätzung gewonnen wor- den ist, dass bestimmte Straftaten begangen werden sollen, und warum ein hinreichender Grund für die Einbeziehungder jeweiligen Örtlich- keit/Straße besteht. Regelungen zur Verarbeitung, Nutzung und insbesondere Löschung personenbezogener Daten, die bei den Kontrollen gewonnen werden, sind erforderlich. Der Personenkreis, von dem personenbezogene Daten verwendet werden dürfen, ist festzulegen. Dabei ist zu regeln, welche „Verdachtsschwelle“ erreicht sein muss. Bereichsspezifische Vorschriften über die Zweckbindung mit eventuellen Verboten der Wei- tergabe und Verwertung sind erforderlich. Mit dem Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst (FPDG) vom 11. Mai 1999 soll nicht eine Fortsetzung der Freiwilligen Polizeire- serve geregelt, sondern ein Freiwilliger Polizeidienst für die neuen Auf- gaben Berlins geschaffen werden. Das Gesetz enthält neue Anforderun- gen für die Aufnahme in den bzw. den Ausschluss vom Freiwilligen Polizeidienst. Unsere Empfehlungen, den Gesetzentwurf um Regelun- gen zu Art und Umfang der Überprüfung der Bewerber zu ergänzen, klarzustellen, dass die Überprüfung nur mit Einwilligung der Betroffe- nen erfolgt, und die erforderlichen Datenerhebungen (Vorlage eines Führungszeugnisses, Nutzung des Polizeilichen Informationssystems) zu benennen, sind nicht aufgegriffen worden. Der Innensenator hat 9 Urteil v. 21. 10. 1999, Az.: LVerfG 2/98 70 GVBl. S. 165 40 Jahresbericht BInBDA 1999
412 ugesagt, dass seine Verwaltung bei dem Erlass von Verwaltungsvor- schriften dieses Problem aufgreifen wird. Ein Entwurf liegt uns bisher noch nicht vor. Katastrophen wie Flugunfälle, Unfälle bei Groß- und Massenveran- staltungen oder Schadstoffausbreitungen unterscheiden sich dadurch von den Alltagsgefahren - für deren Bekämpfung mit dem ASOG, Feu- erwehrgesetz und Rettungsdienstgesetz ausreichende rechtliche Grundlagen vorhanden sind -, dass sie das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder der Umwelt gefährden und von den Ordnungsbehörden mit eigenen Mitteln und Kräften nicht angemessen beseitigt werden können. Das neue Katastrophenschutzgesetz vom 11. Februar 1999”! regelt nunmehr das Zusammenwirken aller in diesem Fall zu beteiligenden Behörden und der anderen Mitwirkenden wie Anlagenbetreiber oder freiwillige Helfer. Datenschutzrechtlich zu diskutieren war dieEinrichtung einer Perso- nenauskunftsstelle bei der Polizei. Die Fassungim Entwurf war nicht hinreichend bestimmt. Weil von den beabsichtigten Übermittlungs- pflichten auch die ärztliche Schweigepflicht (beispielsweise Auskünfte durch Krankenhausärzte) berührt ist, haben wir empfohlen, konkret zu regeln, welche Daten zur Auskunftserteilung gespeichert werden, welche Daten an die Polizei zu übermitteln sind und an wen Auskünfte zu welchem Zweck zu erteilen sind. Damit soll nicht der Kreis derjenigen, die Auskünfte über das Schick- sal von Personen erhalten, über Gebühr eingeschränkt, sondern ledig- lich präzisiert werden, wer über die Angehörigen hinaus noch berech- tigt sein soll. Die verabschiedete Fassung des Gesetzes entspricht nicht ganz unseren Vorstellungen; allerdings bestand bei den parlamentari- schen Beratungen Einvernehmen darüber, dass eine Konkretisierung in den vom Senat angekündigten Ausführungsvorschriften vorgenommen wird. Konsequenzen aus dem „Abhör-Urteil“ Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Verbrechensbe- kämpfungsgesetz 1994” betrifft nicht nur die strategische Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die Nachrichtendienste. In der Entschei- dung werden zur Verwendung personenbezogener Daten, die aus Fern- meldeüberwachungen gewonnen wurden, Bedingungen formuliert, die auch für die Polizei Bedeutung haben. Diese Bedingungen müssen auch für die Verwendung anderer Daten gelten, die einer besonderen Zweck- bindung unterliegen und die durch Maßnahmen erlangt wurden, 71 GVBI.S.78 7 vgl. 1.1,4.1.1,43.1 Jahresbericht BInBDA 1999 4
4.12 die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Fernmeldeg heimnisses gleichkommen, das sind insbesondere das Abhören una Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit Einsatz technischer Mittel, der Große Lauschangriff, der Einsatz verdeckter Ermittler und die polizeiliche Beobachtung. Personenbezogene Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldege- heimnis stammen, sind künftig auch von der Polizei zur Sicherstellung der Zweckbindung zu kennzeichnen. Das gilt für Daten, die die Polizei (z. B. durch Telefonüberwachungsmaßnahmen) selbst erhoben hat, und für Daten, die andere Stellen (z. B. Verfassungsschutzämter oder andere Sicherheitsbehörden) durch einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis erlangt und an die Polizei übermittelt haben. Die Benachrichtigung des Betroffenen darf nur unterbleiben, wenn die erfassten Daten ohne weitere Schritte sogleich als irrelevant vernichtet werden. Dieser Anforderung scheint $25 Abs. 7 Satz 2 ASOG zu ent- sprechen. Danach kann die Unterrichtung des Betroffenen unterblei- ben, wenn die erlangten personenbezogenen Daten oder hieraus gewonnene Erkenntnisse unverzüglich nach Beendigung der Maß- nahme vernichtet worden sind. Bei einer weiteren Speicherung der Daten - auch wenn sie nur aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolgt - oder bei jeder weiteren Verwendung der Daten (z. B. durch einen Datenabgleich) ist der Betroffene zu unterrichten. Nicht erforderliche Daten, die durch einen Eingriffin das Fernmelde- geheimnis erlangt wurden, müssen unverzüglich gelöscht werden - es sei denn, der Rechtsschutz des Betroffenen würde dadurch verkürzt. Die personenbezogenen Daten, die aus diesen Maßnahmen stammen und nicht mehr für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind in den Akten zu schwärzen, und Unterlagen mit derartigen Erkenntnissen sind unverzüglich aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. $ 48 Abs. 3 ASOG ist entsprechend zu ändern bzw. zunächst verfassungskonform dahingehend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Löschung unzulässig gespeicherter oder nicht mehr erforderlicher Daten ist im Licht von Art. 19 Abs. 4 GG zu verste- hen. Maßnahmen sind unzulässig, die darauf abzielen oder geeignet sind, den Rechtsschutz des Betroffenen zu vereiteln. Eine Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Auskunfisverfahrens ist damit unzuläs- sig. Zudem sind die Daten nach einer Unterrichtung des Betroffenen für einen angemessenen Zeitraum - ausschließlich zum Zweck der Siche- rung des Rechtsschutzes - aufzubewahren. Das Bundesverfassungsgericht hat eine hohe Schwelle angesetzt für die Auswertung von aus der Fernmeldeüberwachung stammenden Daten durch die erhebende Stelle. Die Verwendungdarf nicht zu jedem beliebigen Zweck erfolgen, sondern nur für die Gefahrenfelder, für die 42 Jahresbericht BinBDA 1999
4.1.2 ‚ne Telefonüberwachungsmaßnahme zulässig wäre. Die Daten dürfen - außer für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck oder zur Strafverfolgung - nur für die Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung genutzt werden. $25 Abs. 8 ASOG ist verfassungskonform entsprechend auszulegen. Nicht nur die Vernichtung, sondern auch die Übermittlung der Daten, die durch einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis erlangt wurden, ist zu protokollieren. Für die Vernichtung der Unterlagen ist dies in $25 Abs. 8 ASOG bereits vorgesehen. Für die Datenübermitt- lung ist eine entsprechende Regelung zu schaffen. Errichtungsanordnungen Nicht von der Senatsverwaltung für Inneres, sondern von dritter Seite haben uns Entwürfe zu Errichtungsanordnungen für Analyse-Arbeits- dateien sowohl auf Bundes- (Fallanalytisches Verfahren und ViCLAS- Datenbanksystem) als auch auf europäischer Ebene erreicht. Damit wird ein völlig neuer Dateityp mit einer beispiellosen Quantität und Qualität der zur Erfassung und Auswertung vorgesehenen Daten geschaffen. Das beim Bundeskriminalamt (BKA) geplante Verfahren ViCLAS? dient der Erkennung von Tatzusammenhängen bei Gewaltdelikten, der Täteridentifizierung und Zusammenführung von Serien im Bereich der sexuellen Gewalt und der Tötungsdelikte sowie der Gewinnung von Präventionsansätzen und ermöglicht, die Kriminalitätsentwicklung in bestimmten Delikts- und Tatfeldern (beispielsweise Straftaten gegen Leben, Freiheit und die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung unter Anwendung körperlicher Gewalt, aber auch verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn ein sexuelles Gewaltmotiv ermittelt werden kann und nach Sachlage tat- sächliche Anhaltspunkte für eine geplante schwerwiegende Straftat vor- liegen) zu beobachten. Bei ViCLAS werden alle nach dem BKA-Gesetz denkbaren Möglichkeiten zur Speicherung von Personendaten aufge- zählt. Eine Konkretisierung, über welche Personengruppe Daten tat- sächlich erforderlich sind, erfolgt nicht. Das wesentliche Problem liegt in dem beispiellosen Datenumfang. Danach sollen detaillierte Merkmalekataloge teilweise aus dem intims- ten Bereich nicht nur über den Beschuldigten erfasst werden, sondern auch ohne deren Einwiligung über Opfer und über Vermisste. Das ist bei Opfern in dieser Qualität und Quantität in einer bundesweiten Ver- bunddatei nicht vertretbar. Auch die personenbezogene Speicherung von Vermisstendaten halten wir wegen der umfassenden Registrierung aus allen denkbaren Lebensumständen unverhältnismäßig. 73 Violent Crime Linkage Analyses System = Analyse-System zur Verknüpfung von Gewaltverbrechen Jahresbericht BInBDA 1999 43
4.1.2 Zum Zeitpunkt unserer Rückfrage bei der Innenverwaltung war d« Entwurf der Errichtungsanordnung dort angeblich noch nicht bekannt. Statt sich mit unseren Einwänden auseinander zu setzen, bestand ledig- lich ein ausgeprägtes Interesse daran, wer uns den Entwurf zugeleitet hat. Das Verfahren wird seit dem 1. Januar 2000 auch bei der Berliner Polizei eingesetzt, ohne dass unsere Einwände berücksichtigt wurden. Auch einen Entwurf einer Mustererrichtungsanordnung für Europol- Analyse-Dateien halten wir für nicht akzeptabel. Damit wird der durch die Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analyse-Zwecken” eröffnete - ohnehin außerordent- lich weit gehende - Rahmen zwar komplett ausgeschöpft, wichtige datenschutzrechtliche Einschränkungen werden jedoch ausgelassen. Die Festlegungen in einem Ankreuz-Verfahren lassen den Eindruck der Beliebigkeit entstehen, die Analysen haben nur noch den Charakter von Brainstormings. Es wird auch nicht deutlich, ob und mit welcher Zusammensetzung und Aufgabenstellung eine Analyse-Gruppe gebildet werden soll. Das ist nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 Europol-Übereinkommen aber Vorausset- zung für die Errichtung einer Analyse-Datei. Es muss eine Begrenzung auf solche Personengruppen vorgenommen werden, die für den Ana- lyse-Zweck tatsächlich relevant sind. Problematisch sind insbesondere die Aufnahme von Zeugen und der Umfang und das mögliche weitere Schicksal der Daten zu diesen Personen. Da die Ereignisse, die zu Datenspeicherungen führen können, nicht definiert sind, fehlen Anhaltspunkte für den Fristbeginn. Auch dieser Musterentwurf hat der Senatsverwaltung für Inneres zum Zeitpunkt unserer Anfrage noch nicht vorgelegen. Weil in Art. 12 Abs. 1 des Europol-Übereinkommens eine Zustimmung oder auch eine Mitwirkung der Bundesländer nicht vorgesehen ist, besteht dort auch nicht die Absicht, sich inhaltlich zu dem Problem zu äußern, obwohl es sich um Daten handelt, die von den Ländern in die Verbunddatei bei dem BKA eingestellt wurden. Bisher hat der Polizeipräsident allerdings an keinem der Analyse-Projekte bei Europol teilgenommen und auch keine personenbezogenen Daten unmittelbar hierfür übermittelt. Die Senatsverwaltung für Inneres hat uns sehr zeitig den Entwurf einer Errichtungsanordnung für eine Geldwäschedatei als Verbunddatei beim Bundeskriminalamt übersandt, mit der geldwäscherelevant erscheinende Sachverhalte aufgrund von Geldwäsche-Verdachtsanzei- gen verarbeitet werden sollen. Geldwäsche-Anzeigen werden durch gesetzliche Mitteilungspflich- ten der Banken ausgelöst, die mit Strafanzeigen aufgrund von Beobach- tung von Straftaten oder eigener Betroffenheit nicht vergleichbar sind. 74 ABIEG C 26/1 44 Jahresbericht BInBDA 1999
4.1.2 en Anzeigen fehlt die Qualität, die erforderlich ist, um die im BKAG zeforderten Negativ-Prognosen begründen zu können. Darüber hinaus fehlt es häufig an der für die Speicherung in der Verbunddatei wesent- lichen überregionalen Bedeutung oder Schwere. Im Übrigen bietet bereits das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister die Möglichkeit, die aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachtes gegen einzelne Beschuldigte eingeleiteten Ermittlungsverfahren bundesweit zu speichern. Speicherungen in der Datei sollen auch hier nicht auf Personen begrenzt bleiben, gegen die ein konkreter Tatverdacht besteht. Mit der Erweiterung auf den Kreis der Verdächtigen werden Personen einbezo- gen, gegen die nicht mehr vorliegt als die Annahme eines nach dem Geldwäschegesetz anzeigeverpflichteten Institutes, es könnte sich viel- leicht um Geldwäsche handeln. In Berlin führen Geldwäsche-Anzeigen regelmäßig zur Einleitung von Ermittlungsverfahren, die allerdings überwiegend wieder einge- stellt werden. Die Betroffenen haben zunächst den Status eines „Beschuldigten“. Die Senatsverwaltung für Inneres vertritt die Auffas- sung, dass eine Speicherung nach $8 Abs. 1 BKAG zulässig sei, weil diese Vorschrift nur an die formale Beschuldigten-Eigenschaft an- knüpft, ohne dass die Daten verarbeitende Stelle eine Prüfung vorzu- nehmen hätte, ob das Ermittlungsverfahren zu Recht eingeleitet wurde. Auch die Speicherung der Verdächtigen hält sie für unbedenklich, weil die Errichtungsanordnung lediglich eine generell abstrakte, enumera- tive Aufzählung der Daten enthält, die für eine Speicherung in der Datei in Betracht kommen. Die Errichtungsanordnung kann demgegen- über gesetzliche Speicherungsbefugnisse weder ersetzen noch erwei- tern. Deshalb muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraus- setzungen des $8 Abs. 2 bis 4 BKAG vorliegen. Immerhin wird einge- räumt, dass die erforderlichen Prognosen in vielen Fällen nicht gestellt werden können und eine Datenspeicherung daran scheitert. Keine Verbesserung bei Kriminalakten Einer der Schwerpunkte im vergangenen Berichtsjahr’ war die nach bestimmten Fristen vorzunehmende Prüfung, ob für die Polizei die in Kriminalakten und im Informationssystem Verbrechensbekämpfung (ISVB) gespeicherten Daten zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung noch erforderlich sind oder gelöscht werden müssen. Wir haben zur Optimierung des Verfahrens und zur Verbesserung des Datenschutzes verschiedene Anregungen und Empfehlungen gegeben, denen der Poli- zeipräsident in Berlin fast durchgängig nicht folgen will. 75 JB 1998, 3.1 Jahresbericht BinBDA 1999 45
4.1.2 In den Kriminalakten werden Unterlagen zu Vermissten- und Suiz. Vorgängen mit der Begründung abgelegt, dass diese kriminalpolizeilicher. Personenakten sämtliche Erkenntnisse enthalten müssen, die der vor- beugenden Verbrechensbekämpfung dienen. Dabei wird verkannt, dass es sich hier um Daten handelt, die zu unterschiedlichen Zwecken gespeichert werden. Die Vermissten- und Suizid-Vorgänge können - weil es sich nicht um Straftaten handelt - allenfalls zum Zweck einer zeitlich befristeten Dokumentation und/oder zur Vorgangsverwaltung gespeichert werden. Deshalb hat die Speicherung der Daten und die Aufbewahrung der Unterlagen außerhalb der Kriminalaktenhaltung zu erfolgen. Für die Löschung sind besondere Fristen vorzusehen. Die durch Zuspeicherung unterschiedlicher Deliktsarten entstehende „Fristenspirale“ wird nicht abgeschafft. Unsere Stichprobenuntersuchung hat ergeben, dass die Verlängerung der Prüffrist nicht hinreichend dokumentiert wird. Nicht selten konnte - auch von den Polizeimitarbeitern - nur vermutet werden, worauf eine Verlängerung auf den festgesetzten Termin für die Prüffrist zurückzu- führen ist. Der Polizeipräsident hält die Dokumentierung für ausrei- chend. Nur bei der Festsetzung der Prüffristen bei Fällen von geringer Bedeu- tung wurde eine Konsequenz gezogen: Sofern der Wert für die Zuord- nung als Bagatelldelikt (Folge: Speicherungsfrist bei Erwachsenen fünf Jahre) maßgeblich ist, wurde die Wertgrenze auf DM 200,00 erhöht. Das bleibt aber immer noch hinter Regelungen in anderen Ländern zurück. In Baden-Württemberg z. B. ist die Wertgrenze DM 500,00 und die Speicherungsfrist in diesen Fällen für Erwachsene nur drei Jahre. Polizeiliche Beobachtung Auf'seinen Antrag auf Auskunft über die zu seiner Person bei der Polizei gespeicherten Daten ist einem Bürger nur eine Teilauskunft erteilt wor- den. Für weitere gespeicherte Daten wurde ihm die Auskunft unter Hin- weis auf$ 50Abs. 2 ASOG verweigert. Die in der Kriminalakte enthalte- nen Ergebnisse von polizeilichen Beobachtungen aus den Jahren 1988 und 1989 wurden nicht mitgeteilt. Der Akte sind keine relevanten Erkenntnisse aus den Beobachtungen zu entnehmen. Die Auskunft wurde dennoch wegen einer prognostizier- ten Wiederholungsgefahr nicht erteilt. Deshalb sei - frei nach dem Motto „Viele kennen zwar dieses polizeiliche Instrument, wissen aber nicht, dass es gegen sie eingesetzt wird“ - die Kenntnis des Petenten über bereits stattgefundene Beobachtungen nicht zweckdienlich. Dar- über hinaus sei die polizeiliche Beobachtung vor In-Kraft-Treten des ASOG beendet worden. 46 Jahresbericht BInBDA 1999
4.1.2 Nach unserer Prüfung wurden die Daten im ISVB gelöscht und die „azugehörigen Unterlagen aus der Kriminalakte vernichtet. Der Polizei- präsident bat uns ausdrücklich darum, dem Petenten darüber nichts mitzuteilen, weil er die Geheimhaltung dieser Maßnahme weiterhin für erforderlich hält. Das Ergebnis kann trotz der Löschung im ISVB und der Vernichtung der dazugehörigen Unterlagen nicht befriedigen, weil der Betroffene so nicht erfährt, was in der Vergangenheit über Jahre hinweg zu seiner Per- son gespeichert war - und möglicherweise auch anderen Stellen mitge- teilt wurde. Selbst wenn die polizeiliche Beobachtung vor In-Kraft-Tre- ten des ASOG abgeschlossen war, wurden die aus der Maßnahme erlangten Daten noch weiter gespeichert. Die Speicherung der Daten stellt einen Dauertatbestand dar, auf den die Vorschriften des ASOG in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind. Auch für diese Altfälle hat damit eine Unterrichtung der Betroffenen nach $27 Abs. 5 i.V.m. $25 Abs. 7 ASOG zu erfolgen. Die Auskunft kann nur verweigert werden, wenn eine Abwägung ergibt, dass die schutzwürdigen Belange des Betroffenen hinter dem Öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurück- treten müssen ($50 ASOG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist nach Abschluss der Maßnahme die beobachtete Person zu benachrichtigen, sobald das ohne Gefährdung des Zweckes der Maß- nahme geschehen kann. Der Gesetzgeber hat hier ausdrücklich auf die Gefährdung des Zweckes der getroffenen Maßnahme Bezug genom- men. Prognosen für die Gefährdung künftiger Zwecke spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Mitteilung über den Verfahrensausgang Auf seinen Antrag teilte die Polizei einem Petenten mit, dass er als Tat- verdächtiger einer Straftat im ISVB gespeichert ist. Der Petent war da- rüber irritiert, da er von diesem Tatverdacht freigesprochen wurde. Nach $ 32 Justizmitteilungsgesetz (JuMiG) hat die Staatsanwaltschaft die Polizei über den Ausgang von Strafverfahren zu unterrichten. Diese hat die gespeicherten Daten entsprechend zu ändern oder zu löschen, damit kein falsches Bild über die betroffene Person entsteht. Die Staatsanwaltschaft hat bereits seit 1998 die Möglichkeit der tech- nischen Übertragung der Datensätze geschaffen, die Polizei ist zu einer Entgegennahme der Daten aber nach wie vor nicht in der Lage. Die Senatsverwaltung für Inneres will im ersten Quartal 2000 mit den Pro- grammierarbeiten für die Entgegennahme der Daten per Magnetband- austausch beginnen. Der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht hat für den Fall, dass am 1. April 2000 eine Entgegennahme der Daten Jahresbericht BinBDA 1999 47
4.1.2 über den Verfahrensausgang bei der Polizei technisch immer noch nic möglich ist, angekündigt, die erforderlichen Mitteilungen in Papierforn an die Polizeibehörde zu übermitteln. Die Polizei hat schon jetzt erklärt, dass sie keinesfalls in jedem Fall eine Einzelfallüberprüfung nach $ 48 ASOG vornehmen wird, wenn die Verfahrensausgänge automatisch in das ISVB eingestellt werden. Ledig- lich die Einstellungen nach $ 170 Abs. 2 StPO, bei denen die Unschuld der Tatverdächtigen bzw. kein Straftatbestand festgestellt wurde, sollen zu Prüfungen führen. In allen anderen Fällen werde die Einzelfallprü- fung nur dann durchgeführt, wenn der Betroffene einen Antrag auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und/oder auf Löschung stellt. Unabhängig davon, ob die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Verfahrens in Papierform oder automatisiert erfolgt, handelt es sich um Informationen, die eine Löschung, Berichtigung oder Ergänzung der gespeicherten Däten erforderlich machen. Nach $48 Abs. 2 ASOG hat die Daten verarbeitende Stelle die Prüfung durch- zuführen, ob die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der in ihrer Zustän- digkeit liegenden Aufgaben noch erforderlich ist. Bei dieser klaren Rechtslage kommt es nicht auf Fallzahlen an und wie sie mengenmäßig zu bewältigen sind. BMo-Office Mit dem Berliner Modell will der Polizeipräsident in Berlin ein Reformvorhaben umsetzen, welches dem Sicherheitsbedürfnis der Ber- liner Bevölkerung noch mehr Rechnung tragen soll. Wegen einer Viel- zahl öffentlich gewordener Pannen ist das Projekt ins Gerede gekom- men. Ein polizeiintern entwickeltes IT-Verfahren und dessen störungs- behafteter Probeeinsatz waren in der Presse und bei den betroffenen Polizeibeamten Hauptzielpunkt der Kritik. Das Projekt startete vor fünf Jahren unter der Bezeichnung DiBA- mobil (Mobile Datenverarbeitung in Berliner Abschnitten)”. Folgende Ziele sollten mit diesem Projekt erreicht werden: - Rationalisierung von Arbeitsvorgängen, - Beschleunigung der Vorgangsbearbeitung, - Erhöhung des Qualitätsstandards, - Vermeidung von Doppelerfassung, - Verringerung der Druck- und Lagerkosten, - Verbesserung der Auskunftsmöglichkeiten, - Übernahme einmal erfasster Angaben in weitere Formulare, 76 JB 1997, 2.3 48 Jahresbericht BInBDA 1999
4.1.2 - Rationalisierung der Ortsangaben, - Plausibilitätsprüfung an Ort und Stelle und - problemlose Fehlerkorrektur/Vorgangsergänzung. Als die erwähnten technischen Probleme überhand nahmen und die öffentliche Diskussion zu Zweifeln am gesamten Modell führte, wurde das Verfahren im Juli 1998 unter der Bezeichnung DiBA-Formular- schrank neu ausgeschrieben. Das Ergebnis erhielt die Bezeichnung BMo-Office (Berliner Modell - Office). Es dient der formulargestützten Vorgangsbearbeitung der Landes- schutzpolizei. Die bisher in Papierform verwendeten Formulare wur- den in ein elektronisches Format übertragen, so dass sie am Rechner ausgefüllt werden können, wobei die Erfassung von personenbezoge- nen Daten (z. B. von Beschuldigten) in den Erfassungsmasken mit vor- definierten Feldern gesteuert wird. Der Inhalt von Feldern, die in ver- schiedenen Formularen gebraucht werden (z. B. Adressangaben), kann nach erstmaliger Eingabe immer wieder verwendet werden. Die fertig ausgefüllten Formulare werden ausgedruckt, denn nach wie vor sind die Akten maßgeblich. Deshalb werden alle Vorgänge nach einer bestimm- ten Frist ohne weitere Prüfung automatisch gelöscht. BMo-Office wird zunächst nur auf Einzelplatzrechnern in den Abschnitten und Notebooks in den Einsatzfahrzeugen eingesetzt. Eine Netzwerkversion ist für die Zukunft geplant, so dass auch Auskunfts- stellen eingerichtet werden können. Für BMo-Office wird das Betriebssystem MS-Windows NT 4.0-Work- station eingesetzt. Als Dateisystem wird ausschließlich NTFS einge- setzt, welches die „erweiterten“ Sicherheitsfunktionen von Windows NT aktiviert, die den Zugriff auf Dateien und Verzeichnisse über die Zugriffskontrollliste steuern. Es wurde eine Vielzahl sinnvoller Sicherheitsmaßnahmen getroffen, die ihre Bedeutung vor allem in mobilen Einsatzumgebungen finden, in denen es darauf ankommt, auch in Stresssituationen einfache techni- sche Hilfsmittel zur Verfügung zu haben. Insgesamt ist die Polizei sehr bemüht, das Verfahren auch in datenschutzrechtlicher und in IT-sicher- heitstechnischer Hinsicht so pannenfrei wie möglich zu machen. Aller- dings gibt es noch weitere Empfehlungen in Bezug auf eine sichere Systemverwaltung, deren Umsetzung die Polizei bisher noch nicht zusagen möchte. So sind wir der Auffassung, dass die Personalnummer nicht zur Authentifizierung verwendet werden darf. Jahresbericht BinBDA 1999 49