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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Lagebericht Syrien 2020 des Auswärtigen Amts

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An das Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10775 Berlin Berlin, 15.04.2021 KLAGE des Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin, Klägers, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin, Beklagte, wegen:        Gebühren für die Erteilung einer Auskunft nach dem IFG Streitwert:   141,25 Euro Ich erhebe unter Ankündigung des folgenden Antrags Klage: Der   Bescheid    der  Beklagten     vom    24.02.2021    in   Gestalt  des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2021 wird aufgehoben, soweit darin Gebühren festgesetzt werden, die einen Betrag von 55,00 Euro übersteigen.
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Begründung Die Klage richtet sich gegen die Änderung der Gebührenpraxis des Auswärtigen Amtes in Bezug auf Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. I. Am 26.01.2021 stellte ich einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Auswärtigen Amt (Anlage 1) und beantragte - sofern vorhanden - die Zusendung des aktuellen Lageberichts für das Jahr 2020 für Syrien. Mit Zwischennachricht vom 27.01.2021 teilte das Auswärtige Amt u.a. mit, eine Prognose zur Höhe der Gebühren könne nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet werde. Am 29.01.2021 teilte das Auswärtige Amt weiter mit, es handele sich bei meiner Anfrage nicht um eine einfache gebührenfreie Auskunft. Nach einer ersten Schätzung müsse ich mit Gebühren im mittleren dreistelligen Bereich rechnen. Nachdem ich darüber informiert hatte, dass ich trotz Gebühren an meiner Anfrage festhalten werde, gab das Auswärtige Amt meinem Antrag auf Informationszugang mit Bescheid vom 24.02.2021 (Anlage 2) teilweise statt und übersandte den Lagebericht in teilgeschwärzter Fassung. Für den Informationszugang wurde eine Gebühr in Höhe von 141,25 Euro erhoben. Zur Begründung führte das Auswärtige Amt aus, gemäß § 10 Abs. 1 IFG würden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Kosten orientiere sich am entstandenen Verwaltungsaufwand; die Gebühren seien zudem so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen      werden     könne    und   die   Gebühr     dürfe  nach  allgemeinen Gebührengrundsätzen nicht unangemessen sein. Die Gebühren und Auslagen richteten sich im Einzelnen nach Nr. 2.2 Teil des Gebühren-    und    Auslagenverzeichnisses    der  Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Danach sei für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entstehe, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange Daten ausgesondert werden müssten, ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 € vorgesehen. Die Bearbeitung meines Antrags habe einen Aufwand von 10
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Minuten     für  Mitarbeiter/-innen des  mittleren   Dienstes,   75   Minuten   für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes und 80 Minuten für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes für das Heraussuchen und das Zusammenstellen sowie Schwärzen der gewünschten Informationen verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten    Stundensätzen     pro  Arbeitsstunde    von   30,00   Euro    für Mitarbeiter/-innen des mittleren Dienstes, 45,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes und 60,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes seien daher Gebühren in Höhe von 141,25 Euro angefallen. Die Höhe der Gebühr stehe in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Auskunft. Mit Schreiben vom 1.3.2021 wies ich darauf hin, dass bei meiner Anfrage bezüglich des Lageberichts 2019 ein ähnlicher Aufwand angefallen war, jedoch nur Gebühren in Höhe von 55 Euro berechnet worden seien und bat um Mitteilung, ob sich die Gebührenpraxis des Auswärtigen Amtes geändert habe oder ob es sich insofern um ein Versehen handele. Am 2.3.2021 wurde die Gebührenentscheidung seitens des Auswärtigen Amtes bestätigt. In Reaktion darauf legte ich mit Schreiben vom 5.3.2021 gegen den Bescheid vom 24.02.2021, bezogen auf die Höhe der darin festgelegten Gebühren, Widerspruch ein (Anlage 3). Ich wies u.a. erneut darauf hin, dass bei meiner Anfrage bezüglich des Lageberichts 2019 ein ähnlicher Aufwand angefallen war, jedoch nur Gebühren in Höhe von 55 Euro berechnet worden seien. Ferner teilte ich mit, dass die bisherige Gebührenpraxis des Auswärtigen Amtes nicht rechtswidrig gewesen sei. Eine Rechtswidrigkeit der bisherigen Gebührenpraxis ergebe sich insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum AZ. 10 C 23/19, wobei zudem eine Überprüfung des Urteils durch das Bundesverfassungsgericht noch ausstehe. Das Auswärtige Amt habe keine nachvollziehbare Begründung der Änderung der bisherigen Gebührenpraxis geliefert. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2021 (Anlage 4), zugestellt am 16.03.2021, wies das Auswärtige Amt meinen Widerspruch zurück. Die Änderung der Verwaltungspraxis sei aus einem sachlichen Grund erfolgt. Aus dem Dreiklang der Pflicht, Gebühren zu erheben, dabei die Kostendeckung zu berücksichtigen und gleichzeitig in der Gebührenerhebung nicht abschreckend zu wirken, ergebe sich zweifelsohne ein Spannungsfeld. Für dessen Auflösung sei der Verwaltung ein
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Ermessen eingeräumt und innerhalb des Ermessens könne auch eine Selbstbindung der Verwaltung entstehen. Eine Abkehr von einem bisher praktizierten Verhalten sei aber dann möglich, wenn diese nicht willkürlich erfolge, sondern wenn die Verwaltung ihre bisherige Praxis aus willkürfreien Erwägungen generell aufgebe und durch eine andere, ebenfalls rechtmäßige Verwaltungspraxis ersetze. Zur Auflösung des Spannungsfeldes, das aus der Pflicht entstehe, Gebühren zu erheben, dabei die Kostendeckung zu berücksichtigen, gleichzeitig jedoch in der Gebührenerhebung nicht abschreckend zu wirken, habe das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 23.10.2020 einen möglichen Lösungsweg aufgezeigt. Der entstehende Verwaltungsaufwand werde nur zu einem Teil in Ansatz gebracht. Die einstündige Dienstleistung eines Beamten im höheren Dienst werde nur mit 60,00 Euro berechnet, obwohl tatsächliche Kosten in Höhe von 84,29 Euro anfielen. Sachkosten und sonstige kalkulatorische Kosten würden überhaupt nicht berechnet. Durch den Ansatz des Zeitaufwands werde die durch das Gesetz vorgesehene Orientierung am Verwaltungsaufwand gewährleistet. Auch wenn der dortige Lösungsweg (Gebührenpraxis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) nicht zwingend sei, so sei er aus Sicht des Auswärtigen Amtes doch überzeugender. Dem Kostendeckungsgrundsatz werde so besser Rechnung getragen, die anderen Grundsätze würden aber weiterhin voll berücksichtigt. II. Der   Bescheid   des    Auswärtigen   Amtes     vom   24.02.2021 in   Gestalt  des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2021 ist in Bezug auf die Höhe der darin festgesetzten Gebühren rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten. Ich beantrage zunächst Akteneinsicht und werde die Klage anschließend weiter begründen. Arne Semsrott
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