bmvi-kpmg-rahmenvereinbarung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rahmenvertrag mit KPMG Law“
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Az AUFTRAG: 225/263.1/4-2020 ,f;ß ~fW I Bundesministerium für Verkehr und AZ VERGABE: Z30/SEV/288.3/2014/Z25 i digitale Infrastruktur STAND: 19.05.2020 ' SEITE 16 VON 16 (3) Alle nicht in diesen Vertrag aufgenommenen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren bzw. zu regelnden leistungsbezogenen Details sind in Abstim- mungsgesprächen zwischen den beiden Vertragspartnern festzulegen. Die Abstim- mungsergebnisse sind vom AN in einer Besprechungsniederschrift festzuhalten und von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Die Niederschriften werden Vertragsbestand- teil. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Gültigkeit. Die- se salvatorische Erhaltungsklausel kehrt ausdrücklich nicht nur die Beweislast um, viel- mehr soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen auf- rechterhalten werden und damit§ 139 BGB insgesamt abbedungen werden. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend eine angemessene zulässige Regelung in Kraft, die dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertra- ges gewollt hätten. Auftraggeber: Auftragnehmer: . Berln, /JG .G'). ),).,, 1 ................... /4u·.k .......... . Im Auftrag KPMG b,.•, n.:.?:;ts..i11w~lts9es<Jit::;chaft mblflStempel) Michaehs Ouurt1er, Ludw1g-Erh2rd-Strußc 11-1~ 20459 Hamburg