LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlp erio d e Drucksache 17/ 1605 zu Drucksache 17/1433 16. 11. 2016 Antwort des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Sylvia Groß (AfD) – Drucksache 17/1433 – Gesundheitsversorgung von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1433 – vom 26. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Die „Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V i. V. m. §§ 1, 1 a Asylbewerberleistungsgesetz in Rheinland-Pfalz“ wurde am 2. Februar 2016 von allen Vertragspartnern, das heißt dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und den gesetzlichen Krankenkas- sen unterzeichnet. Nach § 3 dieser Rahmenvereinbarung können die Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz dieser Vereinbarung beitreten. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, falls eine größere Mehrheit der Landkreise und kreisfreien Städte der Rahmenvereinba- rung nicht beitritt? 2. Nach § 2 AsylbLG ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten. Diese Leistungsberechtigten werden dann weit- gehend Sozialhilfeberechtigten gleichgestellt. Inwieweit gilt diese Gleichstellung auch in Bezug auf die Regelungen der §§ 61, 62 SGB V? 3. Gibt es Gründe dafür, die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung für einen Asylbewerber nach Rahmenvereinbarung bei 200 Euro, die Pauschale für einen Arbeitslosengeld II-Empfänger jedoch nur bei 90 Euro anzusetzen? Wie wurde der Betrag er- mittelt? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung hat mit der Erarbeitung der Rahmenvereinbarung zu Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge und deren Unterzeichnung den Kommunen ein Angebot unterbreitet, das von diesen angenommen werden kann. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt in Rheinland-Pfalz entscheidet darüber in kommunaler Eigenverantwortung. Unabhängig davon ist die Durch- führung des Asylbewerberleitungsgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesaufnahmegesetzes Rheinland-Pfalz nach der Vertei- lung aus den Aufnahmeeinrichtungen des Landes den kommunalen Gebietskörperschaften als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen. Zu 2.: Gemäß § 264 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten für die in Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch genannten Empfänger, zu denen auch die Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes gehören, die §§ 61 und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Daher sind auch von diesem Personenkreis die gesetzlich vor- gesehenen Zuzahlungen zu leisten. Zu 3.: Bei der Abschlagszahlung in Höhe von monatlich 200 Euro, die sich aus § 10 Abs. 4 der rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarung ergibt, handelt es sich zunächst um einen Schätzwert, der unter anderem auf den Erfahrungen Hamburgs nach Einführung der Gesundheitskarte (eGK) dort basiert. Die Pro-Kopf-Ausgaben seit Einführung der Gesundheitskarte beliefen sich in Hamburg im Jahr 2012 auf 175,32 Euro für diesen Personenkreis. Der Betrag von 200 Euro ergibt sich unter Berücksichtigung von allgemeinen Kostensteigerungsfaktoren in den Jahren 2012 bis 2016. b. w. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Dezember 2016