20210512_Meister-vs-ZITiS_Klage.docx

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS

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An das Verwaltungsgericht München Bayerstraße 30 80335 München Bitte wählen Sie direkt Vorab per Fax 089 5143-777 Tel.-Nr. (030) 44 67 92 35 Sekretariat Frau Plätke Berlin, den 17.05.2021 / AGI Unser Zeichen 774/2021-AGI Bitte stets angeben! Klage des Herrn Andre Meister, c/o netzpolitik.org, Schönhauser Allee 6-7, 10119 Berlin, - Kläger - Prozessbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte Fachanwälte, Marion Burghardt, Christian Fraatz, Dieter Hummel, Mechtild Kuby, Nils Kummert, Sebastian Baunack, Dr. Lukas Middel, Damiano Valgolio, Daniel Weidmann, Dr. Raphaël Callsen, Dr. Laura Krüger, Sandra Kunze, Dr. Silvia Velikova, Wolfgang Kaleck, Sönke Hilbrans, Sebastian Scharmer, Dr. Kersten Woweries, Dr. Peer Stolle, Henriette Scharnhorst, Gesa Asmus, Norbert Schuster, Anne Weidner, Wolfgang Daniels, Anna Gilsbach, Benedikt Rüdesheim, Immanuelkirchstraße 3 - 4, 10405 Berlin, gegen die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich, Zamdorfer Straße 88, 81677 München, - Beklagte - wegen Anfrage nach dem IFG.
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 05.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids           vom    14.04.2021   –  zugestellt  am     16.04.2021   – verpflichtet, dem Kläger das von ihm am 14.12.2020 angefragte Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich zugänglich zu machen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Der Kläger begehrt von der Beklagten den Zugang zu amtlichen Informationen. I. 1. Der beruflich als Journalist tätige Kläger schrieb die Beklagte am 14.12.2020 über das Internetportal fragdenstaat.de per E-Mail an und bat um Übersendung des Rechtsgutachtens zur Aufgabenerfüllung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) (E-Mail vom 14.12.2020 – Anlage 1). In dieser Anfrage nahm der Kläger Bezug auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu den von den obersten Bundesbehörden und deren nachgeordneten Behörden seit dem 01.06.2018 in Auftrag gegebenen Studien und Gutachten. In der Antwort ist für das Jahr 2018 die Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Aufgabenerfüllung der ZITiS vermerkt, dass nicht veröffentlicht worden ist (s. S. 40 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/24344 – Anlage 2). 2. Mit Bescheid vom 05.01.2021 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Die Beklagte bestätigte zwar, dass es sich bei dem angefragten Rechtsgutachten um eine amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes handele. Jedoch bestehe ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 8 IFG nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes,
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3 soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnähmen. Dabei gelte diese Privilegierung auch für solche Behörden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu Nachrichtendiensten stünden. Die Beklagte habe die Aufgabe, Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben, zu welchen der Nachrichtendienst des Bundesamts für Verfassungsschutz zähle, im Hinblick auf informationstechnische Fähigkeiten zu unterstützen und zu beraten. Dazu entwickele und erforsche die Beklagte Methoden und Werkzeuge. Damit stehe sie gerade in einer solch engen Beziehung zu Nachrichtendiensten. Das angefragte Rechtsgutachten analysiere die Aufgabenstellung der Beklagten in Bezug auf ihre Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten. Es bestehe daher hinsichtlich dieses Rechtsgutachtens gemäß § 3 Nr. 8 IFG kein Anspruch auf Informationszugang (Bescheid vom 05.01.2021 – Anlage 3). 3. Der Kläger erhob gegen die Ablehnung seines Antrages Widerspruch. Er wies darauf hin, dass die Beklagte keine Sicherheitsbehörde im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sei. Sie schreibe selbst auf ihrer Webseite, dass sie weder eine polizeiliche, noch eine nachrichtendienstliche Stelle sei. Eine bloße Zusammenarbeit mit Geheimdiensten sei jedoch kein hinreichender Grund für eine Ausnahme gemäß § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG. Auch habe die Bundesregierung nicht festgestellt, dass die Beklagte Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehme, wie es § 10 Nr. 3 i.V.m. § 34 SÜG vorsehe. Der Ministerialerlass über die Errichtung der Beklagten definiere als ihre Aufgabe „Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf informationstechnische Fähigkeiten zu unterstützen und zu beraten.“ Die Bundesregierung definiere damit also gerade nicht, dass die Beklagte selbst Sicherheitsaufgaben wahrnehme, erst recht nicht mit einer formalen Feststellung nach § 34 SÜG. Selbst wenn die Beklagte sich aber auf § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG berufen könnte, könne dies nicht pauschal für sämtliche angefragten Informationen herangezogen werden, sondern müsse jeweils auch auf die konkret angefragte amtliche Information zutreffen. Das angefragte Rechtsgutachten beziehe sich gerade nicht auf die Aufgaben nach dem SÜG, sondern auf die gesetzliche Grundlage der ZITiS und damit auch auf deren Aufsicht und Kontrolle (Widerspruch vom 19.01.2021 – Anlage 4).
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4 Mit E-Mail vom 04.02.2021 ergänzte der Kläger, dass er einer weiteren Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage entnommen habe, dass eine Erweiterung des von ihm angefragten Rechtsgutachtens ergeben solle, dass „die Möglichkeit bestünde, ZITiS in die Liste der Behörden gemäß § 1 SÜFV aufzunehmen“. Er wies darauf hin, dass dies, wenn es denn so wäre, ebenfalls keine generelle Ausnahme nach § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG begründen würde (E-Mail vom 04.02.2021 – Anlage 5). 4. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2021 – dem Kläger zugestellt am 16.04.2021 – wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger wurden die Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 30,00 EUR auferlegt. In der Begründung für die ablehnende Entscheidung führt die Beklagte zunächst erneut aus, dass es sich bei dem angefragten Rechtsgutachten um eine amtliche Information im Sinne des IFG handele. Sie verweist sodann jedoch erneut auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 8 IFG und führt unter Verweis auf den Bescheid vom 05.01.2021 aus, dass die Ausnahme zwar nicht vollumfänglich für ZITiS gelte, aber für die Bereiche, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in besonders enger Beziehung zu Nachrichtendiensten stünden, also die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten beträfen. § 3 Nr. 8 IFG sei funktional auszulegen, entscheidend für den Schutzbereich der Norm sei die Wahrnehmung von Sicherheits- und nachrichtendienstlichen Angelegenheiten. Dieser Ausnahmetatbestand müsse deshalb ebenfalls für   die Dokumente zur        Anwendung kommen,       die die entsprechenden Angelegenheiten beträfen. Andernfalls könnten gemäß § 3 Nr. 8 IFG ausgenommene Informationen über den „Umweg“ einer Anfrage bei der Beklagten erlangt werden. Ein solch funktionales Verständnis der Norm ergebe sich aus dem Wortlaut des Tatbestandes der zweiten Alternative durch das Wort „soweit“. Das vom Kläger angefragte Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS betreffe gerade diesen Bereich, als es die Zusammenarbeit von ZITiS mit Nachrichtendiensten analysiere. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass ZITiS derzeit nicht als Behörde in § 1 SÜFV aufgenommen sei. Als weiteren Ablehnungsgrund nannte die Beklagte im Widerspruchsbescheid nunmehr auch § 3 Nr. 4 IFG, was sie damit begründete, dass das angefragte Gutachten einer Verschlusssacheneinstufung unterliege (Widerspruchsbescheid vom 14.04.2021 – Anlage 6).
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5 II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es wird zunächst Einsicht in den Verwaltungsvorgang beantragt und um Übersendung der Akte an unser Büro gebeten. Anschließend wird die Klage begründet werden. Eine Abschrift anbei. Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin
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