20210531_Semsrott-vs-BMG_UK.docx

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schriftverkehr zwischen Jens Spahn und Andrea Tandler

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Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Bitte wählen Sie direkt Per beA Tel.-Nr. (030) 44 67 92 35 Sekretariat Frau Plätke Berlin, den 31.05.2021 / AGI Unser Zeichen 889/2021-AGI Bitte stets angeben! Klage des Herrn Arne Semsrott c/o Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin, - Kläger - Prozessbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte Fachanwälte, Marion Burghardt, Christian Fraatz, Dieter Hummel, Mechtild Kuby, Nils Kummert, Sebastian Baunack, Dr. Lukas Middel, Damiano Valgolio, Daniel Weidmann, Dr. Raphaël Callsen, Dr. Laura Krüger, Sandra Kunze, Dr. Silvia Velikova, Wolfgang Kaleck, Sönke Hilbrans, Sebastian Scharmer, Dr. Kersten Woweries, Dr. Peer Stolle, Henriette Scharnhorst, Gesa Asmus, Norbert Schuster, Anne Weidner, Wolfgang Daniels, Anna Gilsbach, Benedikt Rüdesheim, Immanuelkirchstraße 3 - 4, 10405 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit Friedrichstraße 108, 10117 Berlin, - Beklagte - wegen Anfrage nach dem IFG.
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers wird unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage erhoben: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 24.01.2021 die folgenden von ihm angefragten Informationen zugänglich zu machen: Sämtlichen Schriftverkehrs zwischen Jens Spahn und Andrea Tandler in den Jahren 2020 und 2021 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zugänglichmachung von amtlichen Informationen. I. 1. Der Kläger schrieb die Beklagte am 24.01.2021 über das Internetportal fragdenstaat.de per E- Mail an und bat um Übersendung sämtlichen Schriftverkehrs zwischen Jens Spahn und Andrea Tandler in den Jahren 2020 und 2021. In seiner Anfrage nahm der Kläger Bezug auf den Artikel „Spahns Schutzmasken-Fiasko“, der in der Zeitschrift Der Spiegel 4/2021 sowie am 22.01.2021 auf spiegel.de veröffentlicht worden war (Anlage 1). Hierin wird dargestellt, dass Bundesgesundheitsminister Spahn mit Andrea Tandler, der Tochter eines ehemaligen CSU-Politikers, E-Mail-Verkehr geführt hat, bevor das Bundesgesundheitsministerium für einen Stückpreis von 5,40 EUR FFP2-Masken bei der Schweizer Firma Emix kaufte. Andrea Tandler war für die Emix tätig und soll dem Bundesgesundheitsminister Angebote über den Kauf von Masken weitergeleitet haben. Wie das Bundesgesundheitsministerium mitgeteilt habe, habe es Kontakt zwischen Jens Spahn und Andrea Tandler gegeben und der Minister sei bei der Maskenbeschaffung im März 2020 auch intensiv persönlich eingebunden gewesen, so auch im Falle der Emix. In dem Artikel wird der Kauf von Masken bei der Emix kritisiert, weil der Preis von 5,40 EUR im Zeitpunkt des Kaufes bereits überhöht war. Es hätten schon andere Angebote mit Preisen von maximal 4,50 EUR vorgelegen. Hinzu komme, dass die Qualität der von der Emix gelieferten Masken jedenfalls zweifelhaft gewesen sei. So hätte diese auch Masken nach Bayern und Nordrhein- Westfalen verkauft, für die es keine Prüfzertifikate gegeben habe. Auch seien von der Emix gefälschte Masken verkauft worden. Prüfbehörden in Belgien und den USA hielten Masken mehrerer der von der Emix verkauften Hersteller für mangelhaft (Antrag vom 24.01.2021 – Anlage 2).
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3 2. Unter dem 27.01.2021 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrages (E-Mail vom 27.01.2021 – Anlage 3). Mit E-Mail vom 23.02.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie mit Nachdruck an der Bearbeitung von IFG-Anträgen arbeite und bat den Kläger um Geduld. Sie wies darauf hin, dass sie täglich mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“ erhalte, deren Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich sei, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut seien (E-Mail vom 23.02.2021 – Anlage 4). 3. Am 17.05.2021 schrieb der Kläger sodann erneut die Beklagte an und wies auf die bereits verstrichene Frist nach § 75 S. 1 VwGO hin. Er setzte ihr eine Frist bis zum 25.05.2021 und kündigte an, Untätigkeitsklage zu erheben, sollte sein Antrag bis dahin nicht beschieden sein (E-Mail vom 17.05.2021 – Anlage 5). 4. Daraufhin erhielt er am 28.05.2021 – mithin nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist – eine weitere Zwischennachricht, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass der Bescheid sich in der Endabstimmung befinde (E-Mail vom 28.05.2021 – Anlage 6). Bis zum heutigen Tage wurde der Antrag nicht beschieden. II. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers nicht fristgerecht entschieden und er hat Anspruch auf die Zugänglichmachung der begehrten Informationen. 1. Die in § 75 S. 1 VwGO geregelte Frist von drei Monaten für die Bescheidung eines Antrages auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ist bereits seit über einem Monat überschritten. Trotz einer weiteren Erinnerung des Klägers, in der er unter Fristsetzung ankündigte Untätigkeitsklage zu erheben, beschied die Beklagte den Antrag des Klägers weder innerhalb der von ihm gesetzten Frist, noch bis zum heutigen Tage.
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4 Ein zureichender Grund für diese Verzögerung ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte in ihrer E-Mail vom 23.01.2021 darauf hinweist, dass sie täglich mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“ erhalte, die nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten bearbeitet werden könnten, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch weiterhin mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut seien, so verfängt dies grundsätzlich, aber insbesondere in Bezug auf den Antrag des Klägers nicht. Zunächst kommen Probleme in der Organisation oder eine Personalunterdeckung grundsätzlich nicht als zureichende Gründe im Sinne von § 75 S. 1 VwGO in Betracht. Sowohl die jeweilige Behörde als auch ihr Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bearbeitung von Anträgen in der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgt. Im vorliegenden Fall verweist die Beklagte zur Begründung der Bearbeitungsdauer zudem ausschließlich auf IFG-Anträge zum Thema „COVID19“, deren Bearbeitung die Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten erforderlich mache. Bei dem Antrag des Klägers handelt es sich jedoch nicht um eine solche Anfrage. Er begehrt die Zurverfügungstellung von Schriftverkehr zwischen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und Andrea Tandler. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Bearbeitung dieses Antrages die fachlich zuständigen Einheiten eingeschaltet werden müssten. Deren möglicherweise bestehende Aufgabenüberlastung aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation kann daher die Überschreitung der Frist des § 75 S. 1 VwGO nicht rechtfertigen. 2. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. III. Die Übersendung der Anlagen erfolgt mit gesondertem Schriftsatz. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin
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