20201103_VzB_Transparenzgesetz
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akten und Kommunikation zum Transparenzgesetz Berlin“
lange Betroffener entgegenstehen oder dass der Gewährung der Akteneinsicht o- der Aktenauskunft zwar schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen, das Informationsinteresse aber das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, so hat sie den Betroffenen unter Hinweis auf Gegenstand und Rechts- grundlage der Erteilung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft Gelegenheit zu ge- ben, sich innerhalb von zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tat- sachen zu äußern. Die Entscheidung ist auch den Betroffenen bekannt zu geben. Über den Antrag ist unverzüglich nach Ablauf der Äußerungsfrist zu entscheiden. Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft darf erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung gegenüber den Betroffenen oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung, die auch den Betroffenen bekannt zu geben ist, erteilt wer- den. Gegen die Entscheidung können die Betroffenen Widerspruch einlegen. (3) Gegen eine Entscheidung, durch die ein Antrag auf Akteneinsicht oder Akten- auskunft ganz oder teilweise zurückgewiesen wird, ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann zulässig, wenn die Entschei- dung von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. § 15 Begründungspflicht, Bescheidungsfristen (1) Die Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Ist der Antrag mündlich gestellt worden, so gilt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers oder der Antrag- stellerin. (2) In der Begründung hat die öffentliche Stelle, soweit dies ohne Preisgabe der ge- heimhaltungsbedürftigen Angaben möglich ist, den Antragsteller oder die Antrag- stellerin über den Inhalt der vorenthaltenen Akten zu informieren. (3) Im Falle der vollständigen Verweigerung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft hat die Behörde auch zu begründen, weshalb keine beschränkte Akteneinsicht o- der Aktenauskunft nach § 12 erteilt werden kann. (4) Lehnt die öffentliche Stelle die Akteneinsicht unter Berufung auf § 9 oder § 10 ab, so hat sie dem Antragsteller oder der Antragstellerin mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt eine Einsichtnahme voraussichtlich erfolgen kann. (5) Will die öffentliche Stelle den Antrag zurückweisen, so ist der Antragsteller oder die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung nach Absatz 1 zu bescheiden. § 16 Kosten Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren sind gebüh- renpflichtig. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 17 Veröffentlichungspflichten, Aktenverzeichnisse (1) Emissionskataster ( § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ), Luftreinhal- tepläne ( § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ), Abfallwirtschaftspläne ( § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ), Abwasserbeseitigungspläne ( § 18 a Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ), wasserwirtschaftliche Rahmenpläne ( § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes ), Wasserbewirtschaftungspläne ( § 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes ), die forstliche Rahmenplanung ( § 4 Abs. 1 des Lan- deswaldgesetzes ) und vergleichbare Pläne sind zu veröffentlichen; Wasserbücher ( § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes ) sind allgemein zugänglich zu machen. (2) Die Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zu- stand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden, sind allgemein zugänglich zu machen. 6
(3) Verträge nach § 7a sind zu veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen eines Akteneinsichtsrechts oder Aktenauskunftsrechts nach § 7a vorliegen und ein öf- fentliches Informationsinteresse besteht. Dem Berliner Beauftragten für Daten- schutz und Informationsfreiheit ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. (4) Auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt. (5) Jede öffentliche Stelle hat Verzeichnisse zu führen, die geeignet sind, die Ak- tenordnung und den Aktenbestand sowie den Zweck der geführten Akten erkennen zu lassen. Jede öffentliche Stelle hat Register, Aktenpläne, Aktenordnungen, Ak- tenverzeichnisse, Einsenderverzeichnisse, Tagebücher und Verzeichnisse im Sinne von Satz 1 allgemein zugänglich zu machen und im Internet zu veröffentli- chen. § 18 Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht (1) Zur Wahrung des Rechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird ein Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird vom Ber- liner Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Die Wahl und die Rechtsstellung des Beauftragten für das Recht auf Akteneinsicht richten sich nach den §§ 21 und 22 des Berliner Datenschutzgesetzes . Der Beauftragte führt die Amts- und Funkti- onsbezeichnung "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" in männlicher oder weiblicher Form. (2) Jeder Mensch hat das Recht, den Beauftragten für Datenschutz und Informati- onsfreiheit anzurufen. In diesem Fall hat der Beauftragte die Befugnisse des § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes . (3) Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet dem Abge- ordnetenhaus entsprechend § 29 des Berliner Datenschutzgesetzes . § 18 a Umweltinformationen (1) Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin sowie für die Verbrei- tung dieser Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14 das Umweltin- formationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils gelten- den Fassung entsprechend. (2) Bei Entscheidungen einer informationspflichtigen öffentlichen Stelle des Landes Berlin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes findet § 14 Abs. 3 Anwendung. (3) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. (4) Für die Übermittlung von Umweltinformationen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 16 findet insoweit Anwendung. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 werden Gebühren nicht erhoben für 1. die Akteneinsicht in Umweltinformationen vor Ort, 2. die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach den §§ 26 , 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , 3. die Übermittlung der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen. (5) Private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Umwel- tinformationsgesetzes können für die Übermittlung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen, so- weit kein Fall nach Absatz 4 Satz 3 vorliegt. Die Höhe der erstattungsfähigen Kos- ten bemisst sich neben den Auslagen nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Landes und der landesun- mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 7
Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 19 Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung § 20 Änderung des Berliner Pressegesetzes § 21 Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin § 22 - aufgehoben - § 23 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungs- blatt für Berlin in Kraft. Verfassungsschutzgesetz Berlin Alte Fassung Neue Fassung § 32 Akteneinsicht § 32 Akteneinsicht (1) …. (1) …. (2) …. (2) …. (3) Das Berliner Informationsfreiheits- (3) Das Berliner Transparenzgesetz gesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. vom [einsetzen: Datum und Fund- S. 561) findet auf die von der Verfas- stelle des Berliner Transparenzge- sungsschutzabteilung der Senatsver- setzes], in der jeweils geltenden waltung für Inneres geführten Akten Fassung findet auf die von der Verfas- keine Anwendung. sungsschutzabteilung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung geführ- ten Akten keine Anwendung. Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung Alte Fassung Neue Fassung § 6 Akteneinsicht durch Beteiligte § 6 Akteneinsicht durch Beteiligte (1) … (1) … (2) Die Regelungen der §§ 5 bis 12 des (2) Die Regelungen der §§°11 bis 16 Berliner Informationsfreiheitsgesetzes des Berliner Transparenzgesetzes gelten entsprechend. vom [einsetzen: Datum und Fund- (3) ….. stelle des Berliner Transparenzgeset- (4) Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner zes], in der jeweils geltenden Fas- Informationsfreiheitsgesetz. sung gelten entsprechend. (5) § 72 Absatz 1 des Verwaltungsver- (3) ….. fahrensgesetzes ist mit der Maßgabe (4) Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner anzuwenden, dass die Regelungen des Transparenzgesetz. Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (5) § 72 Absatz 1 des Verwaltungsver- uneingeschränkt auch im Planfeststel- fahrensgesetzes ist mit der Maßgabe lungsverfahren gelten. anzuwenden, dass die Regelungen des 8
Berliner Transparenzgesetzes unein- geschränkt auch im Planfeststellungs- verfahren gelten. Berliner Datenschutzgesetz Alte Fassung Neue Fassung § 9 Ernennung und Beendigung des § 9 Ernennung und Beendigung des Amtsverhältnisses Amtsverhältnisses (1) Die oder der Berliner Beauftragte für (1) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Datenschutz und Informationsfreiheit wird vom Abgeordnetenhaus mit den wird vom Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und von der Präsidentin oder gewählt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordneten- dem Präsidenten des Abgeordneten- hauses ernannt. Sie oder er nimmt zu- hauses ernannt. Sie oder er nimmt zu- gleich die Aufgaben der oder des Lan- gleich die Aufgaben der oder des desbeauftragten für das Recht auf Ak- Landesbeauftragten für das Recht teneinsicht nach § 18 Absatz 1 des Ber- auf Informationszugang nach dem liner Informationsfreiheitsgesetzes vom Berliner Transparenzgesetz vom [ein- 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das setzen: Datum und Fundstelle des zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes Berliner Transparenzgesetzes], in der vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) ge- jeweils geltenden Fassung wahr und ändert worden ist, wahr und führt die führt die Amts- und Funktionsbe- Amts- und Funktionsbezeichnung „Berli- zeichnung „Berliner Beauftragter für ner Beauftragter für Datenschutz und In- Datenschutz und Informationsfrei- formationsfreiheit“ in weiblicher oder heit“ in weiblicher oder männlicher männlicher Form. Die oder der Berliner Form. Die oder der Berliner Beauftragte Beauftragte für Datenschutz und Infor- für Datenschutz und Informationsfreiheit mationsfreiheit muss über die zur Erfül- muss über die zur Erfüllung ihrer oder lung ihrer oder seiner Aufgaben und seiner Aufgaben und Ausübung ihrer o- Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse der seiner Befugnisse erforderliche erforderliche Qualifikation, Erfahrung Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde und Sachkunde insbesondere im Be- insbesondere im Bereich des Schutzes reich des Schutzes personenbezogener personenbezogener Daten verfügen. Daten verfügen. Sie oder er muss über Sie oder er muss über durch einschlä- durch einschlägige Berufserfahrung er- gige Berufserfahrung erworbene Kennt- worbene Kenntnisse des Datenschutz- nisse des Datenschutzrechts verfügen rechts verfügen und die Befähigung zum und die Befähigung zum Richteramt o- Richteramt oder höheren Verwaltungs- der höheren Verwaltungsdienst besit- dienst besitzen. zen. Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten Alte Fassung Neue Fassung § 84 Anwendbarkeit anderer Vor- § 84 Anwendbarkeit anderer Vor- schriften schriften Soweit in diesem Gesetz nichts anderes Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Tätigkeit der geregelt ist, gelten für die Tätigkeit der Einrichtungen, Dienste und Gremien im Einrichtungen, Dienste und Gremien im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Berliner Datenschutzgesetz in der das Berliner Datenschutzgesetz in der 9
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geän- vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geän- dert worden ist, in der jeweils geltenden dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Berliner Informations- Fassung und das Berliner Transpa- freiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 renzgesetz vom [einsetzen: Datum (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Ge- und Fundstelle des Berliner Transpa- setz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) renzgesetzes], in der jeweils geltenden geändert worden ist, in der jeweils gel- Fassung. tenden Fassung. Archivgesetz des Landes Berlin Alte Fassung Neue Fassung § 9 Benutzung des Archivgutes § 9 Benutzung des Archivgutes (1) … (1) … (2) .... (2) .... (3) … (3) … (4) … (4) … (5) … (5) … (6) Die Schutzfristen nach Absatz 2 (6) Die Schutzfristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Un- Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Un- terlagen, die bereits bei ihrer Entste- terlagen, die bereits bei ihrer Entste- hung zur Veröffentlichung bestimmt wa- hung zur Veröffentlichung bestimmt wa- ren. Gleiches gilt für Archivgut, das be- ren. Gleiches gilt für Archivgut, das be- reits vor der Übergabe an das Lan- reits vor der Übergabe an das Lan- desarchiv Berlin einem Informationszu- desarchiv Berlin einem Informationszu- gang nach dem Berliner Informations- gang nach dem Berliner Transparenz- freiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 gesetz vom [einsetzen: Datum und (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Ge- Fundstelle des Berliner Transparenz- setz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) gesetzes], in der jeweils geltenden geändert worden ist, in der jeweils gel- Fassung tatsächlich offen gestanden tenden Fassung, tatsächlich offen ge- hat. standen hat. Berliner Pressegesetz Alte Fassung Neue Fassung § 4 Informationsrecht der Presse § 4 Informationsrecht der Presse (1) … (1) … (2) … (2) … (3) … (3) … (4) … (4) … (5) Die Vorschriften des Berliner Infor- (5) Die Vorschriften des Berliner mationsfreiheitsgesetzes vom 15. Okto- Transparenzgesetzes vom [einset- ber 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt zen: Datum und Fundstelle des Ber- durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. liner Transparenzgesetzes], in der S. 285) geändert worden ist, in der je- jeweils geltenden Fassung bleiben weils geltenden Fassung, bleiben unbe- unberührt. rührt. 10
Berliner Betriebe-Gesetz Alte Fassung Neue Fassung § 3 Aufgaben § 3 Aufgaben (1) ... (1) ... (2) … (2) … (3) … (3) … (4) … (4) … (5) Aufgaben der BWB sind (5) Aufgaben der BWB sind 1. die Wasserversorgung Berlins, 1. die Wasserversorgung Berlins, 2. die Ableitung und Reinigung des in 2. die Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers ein- Berlin anfallenden Abwassers ein- schließlich des Betriebs und der Un- schließlich des Betriebs und der Un- terhaltung von Oberflächenwasser- terhaltung von Oberflächenwasser- Aufbereitungsanlagen, Aufbereitungsanlagen, 3. eine verbraucherfreundliche, effizi- 3. eine verbraucherfreundliche, effizi- ente, sozial- und klimaverträgliche Er- ente, sozial- und klimaverträgliche zeugung und Versorgung mit Elektri- Erzeugung und Versorgung mit zität, Gas und Wärme auf der Basis Elektrizität, Gas und Wärme auf der erneuerbarer Energien sowie die Er- Basis erneuerbarer Energien sowie bringung von Energie- und Infrastruk- die Erbringung von Energie- und Inf- turdienstleistungen in einer gesell- rastrukturdienstleistungen in einer schaftsrechtlich selbstständigen gesellschaftsrechtlich selbstständi- Tochter (Berliner Stadtwerke). Zur Er- gen Tochter (Berliner Stadtwerke). füllung ihrer Aufgaben dürfen die Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen Stadtwerke Tochtergesellschaften bil- die Stadtwerke Tochtergesellschaf- den. Für einen Übergangszeitraum ten bilden. Für einen Übergangszeit- kann das Unternehmen zusätzlich raum kann das Unternehmen zusätz- Strom und Wärme aus dezentralen lich Strom und Wärme aus dezentra- KWK-Anlagen (Wirkungsgrad von len KWK-Anlagen (Wirkungsgrad mindestens 80 Prozent) produzieren von mindestens 80 Prozent) produ- und vermarkten, die zu einem größt- zieren und vermarkten, die zu einem möglichen Anteil mit nachhaltig er- größtmöglichen Anteil mit nachhaltig zeugten, erneuerbaren Energieträ- erzeugten, erneuerbaren Energieträ- gern betrieben werden. Das Berliner gern betrieben werden. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gilt ana- Transparenzgesetz vom [einset- log. Das Nähere regelt die Satzung. zen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes] gilt analog. Das Nähere regelt die Sat- zung. 11
Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin Alte Fassung Neue Fassung § 3 Anwendbarkeit anderer § 3 Anwendbarkeit anderer Vorschriften Vorschriften Soweit in diesem Gesetz nichts anderes Soweit in diesem Gesetz nichts ande- geregelt ist, gilt für die Tätigkeit der Be- res geregelt ist, gilt für die Tätigkeit der hörden im Anwendungsbereich dieses Behörden im Anwendungsbereich die- Gesetzes das Berliner Datenschutzge- ses Gesetzes das Berliner Daten- setz in der Fassung vom 17. Dezember schutzgesetz in der Fassung vom 17. 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, durch Gesetz vom 2. Februar 2011 54), das zuletzt durch Gesetz vom 2. (GVBl. S. 51) geändert worden ist, in Februar 2011 (GVBl. S. 51) geändert der jeweils geltenden Fassung. Neben worden ist, in der jeweils geltenden diesem Gesetz ist das Berliner Informa- Fassung. Neben diesem Gesetz ist das tionsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober Berliner Transparenzgesetz vom 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch [einsetzen: Datum und Fundstelle Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 358) des Berliner Transparenzgesetzes] geändert worden ist, anzuwenden, so- anzuwenden, soweit sich nicht aus die- weit sich nicht aus diesem Gesetz et- sem Gesetz etwas anderes ergibt. was anderes ergibt. § 33 Ausschluss anderer Aktenein- § 33 Ausschluss anderer Aktenein- sichts- und Auskunftsrechte sichts- und Auskunftsrechte Dieses Gesetz ist im Hinblick auf die Dieses Gesetz ist im Hinblick auf die Akteneinsicht durch Gefangene in die Akteneinsicht durch Gefangene in die sie betreffenden Gefangenenpersonal- sie betreffenden Gefangenenpersonal- akten sowie für Auskünfte an sie aus akten sowie für Auskünfte an sie aus den sie betreffenden Akten abschlie- den sie betreffenden Akten abschlie- ßend. Das Berliner Informationsfrei- ßend. heitsgesetz findet auf Gefangenenper- sonalakten keine Anwendung. Berliner Stiftungsgesetz Alte Fassung Neue Fassung § 11 § 11 (1… (1… (2) … (2) … (3) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und die Beaufsichtigung der rechtsfä- higen Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht dem Infor- mationsrecht nach dem Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]. Berliner Mobilitätsgesetz 12
Alte Fassung Neue Fassung § 37 Aufgaben und Zuständigkeiten § 37 Aufgaben und Zuständigkeiten für den Radverkehr für den Radverkehr (1) … (1) … (2) … (2) … (3) … (3) … (4) Das Land Berlin stellt gegenüber (4) Das Land Berlin stellt gegenüber dem landeseigenen Unternehmen si- dem landeseigenen Unternehmen si- cher, dass dieses seine Tätigkeit trans- cher, dass dieses seine Tätigkeit trans- parent und nachvollziehbar gestaltet. parent und nachvollziehbar gestaltet. Entsprechende Tätigkeitsberichte sind Entsprechende Tätigkeitsberichte sind im Internet öffentlich auf eine Weise ver- im Internet öffentlich auf eine Weise ver- fügbar zu machen, die einen Zugriff fügbar zu machen, die einen Zugriff durch internetbasierte Anwendungen er- durch internetbasierte Anwendungen er- möglicht. Gleiches gilt für die durch das möglicht. Gleiches gilt für die durch das Unternehmen betreuten Projekte und Unternehmen betreuten Projekte und Maßnahmen, zu denen fortlaufend und Maßnahmen, zu denen fortlaufend und aktuell im Internet zu informieren ist. aktuell im Internet zu informieren ist. Das landeseigene Unternehmen unter- Das landeseigene Unternehmen unter- liegt darüber hinaus uneingeschränkt liegt darüber hinaus uneingeschränkt den Vorgaben und Anforderungen des den Vorgaben und Anforderungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Berliner Transparenzgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]. Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz Alte Fassung Neue Fassung §3 §3 Mitwirkungsrechte von anerkannten Mitwirkungsrechte von anerkannten Tierschutzorganisationen Tierschutzorganisationen (2) Auf Antrag ist anerkannten Tier- (2) Auf Antrag ist anerkannten Tier- schutzorganisationen seitens der zu- schutzorganisationen seitens der zu- ständigen Behörden über die Anzahl ständigen Behörden über die Anzahl und den jeweiligen Gegenstand ein- und den jeweiligen Gegenstand ein- schließlich Geschäftszeichen von in Ab- schließlich Geschäftszeichen von in Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten, lau- satz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten, fenden Verfahren innerhalb von zwei laufenden Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung Auskunft Wochen nach Antragstellung Auskunft zu erteilen. Hat eine anerkannte Tier- zu erteilen. Hat eine anerkannte Tier- schutzorganisation Gelegenheit zur Stel- schutzorganisation Gelegenheit zur lungnahme nach Absatz 1 erhalten, ist Stellungnahme nach Absatz 1 erhalten, ihr innerhalb von zwei Wochen Einsicht ist ihr innerhalb von zwei Wochen Ein- in die das Verfahren betreffenden Akten sicht in die das Verfahren betreffenden zu gewähren. §§ 5 bis 12 des Berliner Akten zu gewähren. §§ §§ §§ 13 bis 18 Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. des Berliner Transparenzgesetzes Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zu- vom [einsetzen: Datum und Fund- letzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom stelle des Berliner Transparenzgeset- 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geän- zes] in der jeweils geltenden Fassung, dert worden ist, in der jeweils geltenden gelten entsprechend. Fassung, gelten entsprechend. 13
Gebührenordnung der Verwaltungsakademie Alte Fassung Neue Fassung Nr. 21 Amtshandlungen nach dem Ber- Nr. 21 Amtshandlungen nach dem liner Informationsfreiheitsgesetz Berliner Transparenzgesetz Die Gebühren und Auslagen für Amts- handlungen nach dem Berliner Informa- Die Gebühren und Auslagen für Amts- tionsfreiheitsgesetz bestimmen sich handlungen nach dem Berliner Trans- nach der Tarifstelle 1004 des Gebühren- parenzgesetz bestimmen sich nach verzeichnisses der Berliner Verwal- der Tarifstelle 1004 des Gebühren- tungsgebührenordnung in der jeweils verzeichnisses der Berliner Verwal- geltenden Fassung. tungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 14
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. ABl. Nr. L 314 S. 72 und ABl. 2018 Nr. L 127 S. 2) Artikel 4 (Begriffsbestimmungen) 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind; Artikel 5 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) (1) Personenbezogene Daten müssen […] c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie) vom 28. Januar 2003 (ABl. Nr. L 41/26) 10. Erwägungsgrund (10) Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformationen“ sollte dahin gehend präzisiert werden, dass Informationen jeder Form zu folgenden Bereichen erfasst werden: Zustand der Umwelt; Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelthaben oder haben können oder die dem Schutz der Umwelt dienen; Kosten/Nutzen-Analysen und wirtschaftliche Analysen im Rahmen solcher Maßnahmen oder Tätigkeiten; außerdem Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Lebensbedingungen der Menschen, Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie von einem der genannten Aspekte betroffen sind oder betroffen sein können. 15