20201103_VzB_Transparenzgesetz
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akten und Kommunikation zum Transparenzgesetz Berlin“
(3) Über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, gestellt worden sind, ist nach den Bestimmun- gen dieses Gesetzes zu entscheiden. (4) Für die Veröffentlichung von Umweltinformationen ist §°18a des Berliner Informa- tionsfreiheitsgesetzes in der am [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung bis zur vollständigen technischen Funktionsfähigkeit des Trans- parenzportals weiter anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin §°32 Absatz 3 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 235), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) ge- ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Das Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Ber- liner Transparenzgesetzes] in der jeweils geltenden Fassung, findet auf die von der Verfassungsschutzabteilung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung geführten Akten keine Anwendung.“ Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung §°6 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Regelungen der §§ 13 bis 18 des Berliner Transparenzgesetzes vom [ein- setzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes] in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.“ 2. In Absatz 4 werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz“ ersetzt. 3. In Absatz 5 werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetzes“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes 25
§°9 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Sie oder er nimmt zugleich die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für das Recht auf Informationszugang nach dem Berliner Transparenzgesetz vom [einset- zen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes], in der jeweils gelten- den Fassung wahr und führt die Amts- und Funktionsbezeichnung „Berliner Beauf- tragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ in weiblicher oder männlicher Form.“ Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten § 84 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 236) wird wie folgt gefasst: „Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Tätigkeit der Ein- richtungen, Dienste und Gremien im Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Berli- ner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Da- tum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes] in der jeweils geltenden Fas- sung.“ Artikel 6 Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin In § 8 Absatz 6 Satz 2 des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96), das durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Berliner Pressegesetzes In § 4 Absatz 5 des Berliner Pressegesetzes vom 5. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Okto- ber 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetzes vom [einset- zen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]“ ersetzt. 26
Artikel 8 Änderung Berliner Betriebe-Gesetz In §°3 Absatz 5 Nummer 3 Satz 4 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Wörter „Berliner Informationsfrei- heitsgesetz“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Ok- tober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 358) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]“ ersetzt. 2. In § 33 Satz 2 werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz“ ersetzt. Artikel 10 Änderung des Berliner Stiftungsgesetzes Dem § 11 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293) wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und die Beaufsichtigung der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht dem Informationsrecht nach dem Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes].“ Artikel 11 Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes In § 37 Absatz 4 Satz 4 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]“ ersetzt. Artikel 12 Änderung des Berliner Tierschutzverbandsklagegesetzes 27
§ 3 Absatz 2 Satz 3 des Berliner Tierschutzverbandsklagegesetzes vom 31. Juli 2020 (GVBl. S. 677) wird wie folgt gefasst: „§§ §§ 13 bis 18 des Berliner Transparenzgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes] in der jeweils geltenden Fassung gel- ten entsprechend.“ Artikel 13 Änderung der Gebührenordnung der Verwaltungsakademie In Nummer 21 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung der Verwaltungsakademie Berlin vom 20. August 2019 (GVBl. S. 562) werden jeweils die Wörter „Berliner Infor- mationsfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz“ ersetzt. Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Informati- onsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999 S. 561), das zuletzt durch Arti- kel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, außer Kraft. 28
A. Begründung: a) Allgemeiner Teil In den Richtlinien der Regierungspolitik für die 18. Wahlperiode ist die Weiterentwick- lung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Richtung eines Transparenzgeset- zes mit dem Ziel vorgesehen, dass nicht schützenswerte Daten in der Regel in das Berliner Datenportal eingestellt werden sollen. Ziel des Berliner Transparenzgesetzes ist es, das Recht auf Zugang zu amtlichen In- formationen und Umweltinformationen umfassend, das heißt ohne Darlegung eines Interesses und außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, zu gewähren und dabei gleichzeitig die berechtigten öffentlichen Interessen und die Interessen privater Dritter zu schützen. Gleichzeitig dient das Gesetz der Erhöhung der Transparenz und Offenheit. Nicht verpflichtend auf dem Transparenzportal einzustellende Informatio- nen werden auch weiterhin nur nach dem Durchlaufen eines Verwaltungsverfahrens bereitgestellt. Das Berliner Transparenzgesetz ersetzt das bisherige Berliner Informationsfreiheits- gesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 461), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist. Es erweitert den Anspruch auf Zugang zu den bei der Verwaltung vorhandenen Informationen um eine aktive Veröffentlichung im Gesetz näher bezeichneter wesentlicher Informatio- nen der Verwaltung. Dazu wird eine elektronische Plattform (Transparenzportal) ge- schaffen. Eine demokratische Gesellschaft braucht mündige und gut informierte Bürgerinnen und Bürger. Hier hat der Staat eine Bringschuld. Er muss sich erklären, seine Vorha- ben und Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar machen, veröffentlichen, Barrie- ren abbauen, sich öffnen. Selbstverständlich gibt es Grenzen. Sie sind dem Schutz persönlicher Daten, von geistigem Eigentum und von Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen sowie öffentlichen (Sicherheits-)Interessen sowie dem Interesse an einer funktionsfähigen und effektiven Verwaltungs- und Regierungsarbeit geschuldet. Diese Belange sind mit dem Interesse von Bürgerinnen und Bürgern auf umfassende Transparenz in Einklang zu bringen. Dem soll durch das Berliner Transparenzgesetz entsprochen werden. Das geltende Recht der Informationsfreiheit ist im Land Berlin im Wesentlichen im Berliner Informationsfreiheitsgesetz geregelt. Das Berliner Infor- mationsfreiheitsgesetz enthält in §°18a in Verbindung mit §°10 Umweltinformations- gesetz eine aktive Informationspflicht der Behörden für bestimmte Umweltinformatio- nen. §°17 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes sieht Veröffentlichungspflichten für Emissionskataster, Luftreinhaltepläne, Abfallwirtschaftspläne, Abwasserbeseiti- gungspläne, wasserwirtschaftliche Rahmenpläne, Wasserbewirtschaftungspläne, die forstliche Rahmenplanung und vergleichbare Pläne vor; Wasserbücher sind allge- mein zugänglich zu machen. Des Weiteren sind Verträge im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge zu veröffentlichen. Zudem haben die Behörden Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke er- kennen lassen. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz enthält Ausnahmen von der Auskunfts- bzw. Veröffentlichungspflicht u.a. zum Schutz öffentlicher Belange, zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. 29
Während das Berliner Informationsfreiheitsgesetz im Wesentlichen den Bürgerinnen und Bürgern nur auf Antrag Informationen gewährt, wird die Verwaltung durch das Berliner Transparenzgesetz darüber hinaus in weit größerem Umfang als bisher ihre Informationen auch aktiv in elektronischer Form zur Verfügung stellen, damit Bürge- rinnen und Bürger jederzeit darauf Zugriff haben. Bei der Konzeption des Berliner Transparenzgesetzes sind auch die Entwicklungen im Bereich Open Government Data (Berliner E-Government-Gesetz, zentrales Berli- ner Datenportal) sowie Entwicklungen auf europäischer Ebene (z.B. INSPIRE-Richtli- nie für Geodateninformationen und PSI-Richtlinie im Hinblick auf die Weiterverwen- dung von Informationen der öffentlichen Hand) berücksichtigt worden. Die Regelungen des Gesetzes betreffen alle Geschlechter gleichermaßen und haben keine Auswirkungen auf deren spezifische Lebenssituation. Der Zugang zu Informationen soll soweit möglich barrierefrei erfolgen; das Gesetz berücksichtigt somit auch die Bevölkerungs- und Altersentwicklung. Das Gesetz regelt in seinem ersten Abschnitt den Gesetzeszweck, um damit Trans- parenz und Offenheit der Verwaltung noch stärker auszubauen, und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen. Dies soll durch Errichtung einer elektronischen Platt- form, dem Transparenzportal als technische Weiterentwicklung des Berliner Daten- portals, gewährleistet werden, in welchem die Verwaltung Informationen von Amts wegen bereitstellt. Die Verpflichtung, Informationen im Transparenzportal zu veröf- fentlichen und den Zugang zu Informationen auf Antrag zu gewähren, besteht für Be- hörden des Landes Berlin und andere Stellen sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit diese mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben betraut sind oder öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen und dabei der Kontrolle des Landes Berlin oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts un- terliegen, sind in den Anwendungsbereich einbezogen. Der zweite Abschnitt befasst sich mit dem Transparenzportal, seinen Inhalten und seiner Nutzung. In dem Transparenzportal werden die Informationen in elektroni- scher Form zugänglich gemacht. Der dritte Abschnitt regelt – orientiert an den bisherigen Regelungen im Berliner In- formationsfreiheitsgesetz – den Informationszugang auf Antrag, für den ein rechtli- ches oder berechtigtes Interesse nicht dargelegt werden muss. Im vierten Abschnitt sind die Belange aufgeführt, die einer Veröffentlichung im Trans- parenzportal oder einem Informationszugang auf Antrag entgegenstehen können. Neben entgegenstehenden öffentlichen Belangen und dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses sind dies auch überwiegend grundrechtlich geschützte an- dere Belange wie der Schutz personenbezogener Daten, der Schutz von Geschäfts- geheimnissen und der Schutz geistigen Eigentums. Im fünften Abschnitt sind die Aufgaben und die Stellung der oder des Berliner Beauf- tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beschrieben. 30
Im sechsten Abschnitt sind die Kosten, der Rechtsweg, der Zugang zu Umweltinfor- mationen, eine Verordnungsermächtigung für den Senat von Berlin sowie Über- gangsbestimmungen geregelt. Auch eine Evaluierung des Gesetzes ist vorgesehen; diese soll spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten erfolgen. Die Verpflichtung der informationspflichtigen Stellen, amtliche Informationen und Um- weltinformationen in einem Transparenzportal zu veröffentlichen, ist an die bestehen- den Regelungen des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 19, ber. 56) und des Landestransparenzgesetzes Rheinland- Pfalz vom 27. November 2015 (GVBl. 2015 S. 383), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) geändert worden ist, angelehnt. Für die Prognose hinsichtlich der Auswirkungen dieses Gesetzes wird außerdem auf die Erfahrungen mit dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999 S. 561), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, zurückgegriffen. Im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs wurde wurden bei sämtlichen Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Berliner Landesverwaltung (einschließlich ggf. nach- geordneter Behörden) die bisherigen Erfahrungen mit dem Berliner Informationsfrei- heitsgesetz seit dessen Inkrafttreten im Jahr 1999 abgefragt. Die Ergebnisse sind in den vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen. Die Errichtung und der Betrieb eines Transparenzportals, die Gestaltung möglichst technisch unterstützter Geschäftsprozesse sowie die laufende Umsetzung in den in- formationspflichtigen Stellen werden Personal- und Sachaufwände verursachen. Die- ser Aufwand erscheint jedoch gerechtfertigt, da Transparenz und Offenheit der Ver- waltung hierdurch weiter gesteigert werden können. b) Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Gesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemeinheit (Berliner Transparenzgesetz – BlnTG)) Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) Zu § 1 (Zweck des Gesetzes) Zu Absatz 1 Absatz 1 definiert den Zweck des Gesetzes, das Recht auf Informationszugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen, umfassend. Transparenz und Of- fenheit der Verwaltung sollen so erhöht werden. Zu Absatz 2 Absatz 2 formuliert die damit verfolgten Ziele: Die demokratische Meinungs- und Wil- lensbildung in der Gesellschaft soll gefördert, die Möglichkeit der Kontrolle staatli- chen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, politische Entschei- dungen leichter nachvollziehbar und die Möglichkeiten des Internets für einen Dialog zwischen Staat und Gesellschaft besser genutzt werden. Die hier angesprochene 31
Kontrolle lässt die staatsorganisationsrechtlichen Regelungen unberührt. Im Trans- parenzportal werden Informationen frei zugänglich gemacht. Zu Absatz 3 Absatz 3 erklärt Transparenz und Offenheit als Leitlinien für das Handeln der Verwal- tung. Gleichzeitig stellt die Regelung klar, dass es auch Grenzen in entgegenstehen- den schutzwürdigen Belangen gibt. §°37 des Gesetzes zur Regelung des Status- rechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - Be- amtStG) 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, der die beamten- rechtliche Verschwiegenheitspflicht statuiert, steht gesetzlichen Regelungen der Län- der, die die Unterrichtung der Öffentlichkeit über staatliches Handeln zum Gegen- stand haben, nicht entgegen. Der in Einklang mit gesetzlichen Regelungen gewährte Informationszugang als Form der Aufgabenerfüllung, die das Land Berlin unter ande- rem durch seine Beamtinnen und Beamten wahrnimmt, fällt von Vornherein nicht un- ter die Verschwiegenheitspflicht. Zu § 2 (Anwendungsbereich, informationspflichtige Stellen) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und bestimmt, welche Institu- tionen informationspflichtige Stellen sind. Der Begriff der Behörde wird in Absatz 1 in Anlehnung an §°1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) vom 21. April 2016, das zu- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.07.2018 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, in Verbindung mit §°1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Ab- satz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, be- stimmt, folgt also dem funktionalen Behördenbegriff. Informationspflichtige Stellen nach diesem Gesetz sind demnach sämtliche Behörden des Landes Berlin sowie die sonstigen, der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. Darüber hinausgehend ist es für das Bestehen der In- formationspflicht unerheblich, ob sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben öf- fentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Handlungsformen bedient. Voraussetzung ist aber, dass die Behörde Verwaltungstätigkeit ausübt, für deren Annahme allein da- rauf abzustellen ist, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Gemeinsame Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg (sog. Mehrländer- einrichtungen, wie z.B. Rundfunk Berlin-Brandenburg, Landeslabor Berlin-Branden- burg, Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) unterfallen dem Anwendungsbereich die- ses Gesetzes nur, soweit auf sie das Recht des Landes Berlin Anwendung findet. Anspruchsgegner ist grundsätzlich die Behörde, die sich zur Erfüllung ihrer öffentlich- rechtlichen Aufgaben der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts be- dient. Im Falle der Beleihung ist dies gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 die oder der Belie- hene selbst. 32
Im Bereich des Abgeordnetenhauses von Berlin fällt nur die Verwaltung des Abge- ordnetenhauses von Berlin unter den Behördenbegriff; das Parlament selbst und die Ausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin sind keine Behörden im Sinne die- ses Gesetzes. Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine der unmittelbaren Berliner Verwaltung zugehörigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in deren Auftrag oder nach deren Weisung unterstützen, unterliegen ebenfalls dem An- wendungsbereich dieses Gesetzes. Zu Absatz 2 In Absatz 2 wird zunächst klargestellt, dass zu den sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Absatz 1 auch die gemäß § 28 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung vom 22. Juli 1996 (GVBl. 1996, 302, 472; Allge- meines Zuständigkeitsgesetz), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Auf- sicht des Landes Berlin unterstehenden landesunmittelbaren Körperschaften, Anstal- ten und Stiftungen des öffentlichen gehören, soweit auf sie das Recht das Landes Berlin Anwendung findet. Rechts nach § 28. In §°2 Absatz 2 wird zudem analog zu §°2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, der Begriff der Behörden auf einige Personen des Privatrechts ausge- dehnt. Informationspflichtig nach diesem Gesetz sind danach solche Privatrechtspersonen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Behörden oder ihrer Träger unterstehen. Absatz 3 zählt die Tatbestandsmerkmale auf, aus denen sich eine solche Kontrolle im Ein- zelnen ergibt. Zum Inhalt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Auskunfts- und Veröffentlichungs- pflichten juristischer oder natürlicher Personen des Privatrechts hat der Bundesge- setzgeber – durch Regelung der Pflichtangaben der Gesellschaften (vgl. §§°284 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist) – im Rah- men seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Wirt- schaft“ (vergleiche Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG) in den handels- und gesell- schaftsrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches, des Aktengesetzes und des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine ab- schließenden und vorrangigen Regelungen getroffen. Eine Sperrwirkung im Hinblick auf ein Tätigwerden des Berliner Landesgesetzgebers (vergleiche Artikel 72 Absatz 1 GG) ist insoweit nicht gegeben. Die Zwecke der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts einerseits und des Informationsfreiheitsrechts andererseits sind als gänzlich verschieden anzusehen. Die Veröffentlichungspflichten nach diesem Ge- setz haben keine spezifische wirtschaftsregulierende Tendenz (BVerfGE 68, 319, 330; 116, 202, 215; von Mangoldt/Klein-Oeter, Kommentar zum Grundgesetz, Artikel 74 GG, Randnummer 84 f.) [„Wichtig ist dabei zunächst die Orientierung des „Rechts 33
der Wirtschaft“ am traditionellen Paradigma der Wirtschaftsregulierung und Wirt- schaftslenkung.“], sondern verfolgen allein den Zweck, offenzulegen, in welcher Weise und in welchem Umfang sich der Staat mit öffentlichen Mitteln engagiert. Hie- rin unterscheiden sie sich von den gesellschaftsrechtlichen und daher bundesgesetz- lich geregelten Auskunfts- oder Offenlegungspflichten, die dem Funktionsschutz des Marktes oder der Gesellschaftsorganisation sowie dem Individualschutz der Markteil- nehmer (Gläubiger) dienen, also eindeutig wirtschaftlich geprägt sind. Allerdings sind die besonderen gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten auch von Bediens- teten öffentlicher Stellen zu beachten und können vom Berliner Landesgesetzgeber nicht gelockert werden. Die informationspflichtige Behörde oder sonstige öffentliche Stelle wird deshalb nur solche Informationen zugänglich machen können, für die dies nach dem Gesellschaftsrecht zulässig ist. Mit „Aufgaben“ sind sämtliche öffentlichen Dienstleistungen oder Zuständigkeiten ge- meint, deren Erledigung der juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts ob- liegt. Die Aufgabe ist „öffentlich“, wenn die Öffentlichkeit an ihrer Erfüllung ein maß- gebliches Interesse hat, also wenn sie dem Gemeinwohl dient. Anders als öffentlich- rechtliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben nicht nur solche, deren Erledigung durch Rechtssatz zugewiesen ist. Es kommt für das Vorliegen einer öffentlichen Auf- gabe allein darauf an, dass die Tätigkeit im Sinne des Gemeinwohls erbracht wird und erforderlich ist. Eine Aufgabe dient regelmäßig dann dem Gemeinwohl in diesem Sinn, wenn ihre Er- füllung unterschiedslos allen Nutzerinnen und Nutzern und deren Anliegen dient und sie mit spezifischen Allgemeinwohlverpflichtungen verknüpft sowie ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Vorgangs erbracht wird. Leistungen der Da- seinsvorsorge werden als Regelbeispiel für öffentliche Aufgaben genannt. Aufgaben der Daseinsvorsorge sind z.B. Leistungen in den Bereichen der Energie- und Was- serversorgung, Transport und Verkehr sowie Abfallentsorgung. Zu § 3 (Begriffsbestimmungen) Zu Absatz 1 Absatz 1 stellt klar, dass der Begriff „Informationen“ sowohl amtliche Informationen als auch Umweltinformationen erfasst und zwar unabhängig von der Art ihrer Spei- cherung. Der Begriff des Speicherns umfasst das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbe- wahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung. Das Medium, auf dem die Daten gespeichert werden, spielt keine Rolle. Erfasst werden sämtliche zur Speicherung geeigneten Medien. Zu Absatz 2 Die Definition des Begriffs der amtlichen Information soll eine offene und umfassende Auslegung sicherstellen. Es wird daher bewusst auf eine Aufzählung der in Frage kommenden Aufzeichnungsmöglichkeiten verzichtet. Amtliche Informationen sind alle auf einem Informationsträger gespeicherten Angaben. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen (z.B. Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten, Video- oder Tonaufzeichnungen), die elektronisch (z.B. Magnetbänder und -platten, Disket- ten, CD-ROM, DVD), optisch (z.B. Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderwei- 34