04_VertragBetriebsfhrungsleistungen-Stand_200914

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarung mit EY zu Maskenkäufen

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VERTRAG über Betriebsführungsleistungen zur Unterstützung des Beschaffungsstabs des Bundesministerium für Gesundheit bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstraße 1, 53123 Bonn – im Folgenden „Auftraggeber (AG)“ genannt – und ................................................. ................................................. ................................................. ................................................. – im Folgenden „Auftragnehmer (AN)“ genannt – – AG und AN im Folgenden gemeinsam auch „Vertragspartner“ genannt –
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Inhaltsverzeichnis § 1 Gegenstand und Bestandteile des Vertrages ............................................................ 3 § 2 Leistungen des AN .................................................................................................... 4 § 3 Leistungsabruf, optionale Beauftragung .................................................................... 5 § 4 Personaleinsatz ......................................................................................................... 6 § 5 Einsatz von Unterauftragnehmern ............................................................................. 7 § 6 Zusammenarbeit mit dem AG und den sonstigen Beteiligten ................................... 8 § 7 Vertragstermine ......................................................................................................... 9 § 8 Nutzungsrechte ......................................................................................................... 9 § 9 Aufbewahrung, Herausgabe von Unterlagen und Dateien....................................... 10 § 10 Vergütung, Anpassung der Vergütung................................................................... 11 § 11 Zahlung, Abrechnung ............................................................................................ 12 § 12 Recht zur Leistungskontrolle ................................................................................. 13 § 13 Leistungsstörungen, Haftung ................................................................................. 14 § 14 Haftpflichtversicherung .......................................................................................... 14 § 15 Mitwirkung des AG ................................................................................................ 15 § 16 Datenschutz........................................................................................................... 15 § 17 Vertraulichkeit ........................................................................................................ 16 § 18 Vertragsdauer, Kündigung ..................................................................................... 17 § 19 Arbeitsgemeinschaft .............................................................................................. 18 § 20 Schlussbestimmungen........................................................................................... 18 Seite 2 von 19
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§ 1 Gegenstand und Bestandteile des Vertrages 1.1    Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Betriebsführung zur Unterstützung des Beschaffungsstabs des AG, insbesondere die Betreuung und Abwicklung von Beschaffungsverfahren im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie sowie die Beratung und Unterstützung des AG bei der Gestaltung und Klärung von Themenkomplexen, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie stehen. 1.2    Folgende Unterlagen und Bestimmungen sind gegenüber den Regelungen dieses Vertrages nachrangige Bestandteile des Vertragsverhältnisses: 1.2.1 Die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung Anhang 1 1.2.2 Das Angebot des AN nebst dem vom AN ausgefüllten Preisblatt, den Eignungsnachweisen, insbesondere der Erklärung zu Interessenkollisionen      und    das      hierauf     bezogene Maßnahmenkonzept, den Angaben zu den verantwortlichen Personen, dem Umsetzungskonzept und den sonstigen im Vergabeverfahren abgegebenen Erklärungen Anhang 2 1.2.3 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung geltenden Fassung 1.2.4 Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung Anhang 3 1.2.5. Merkblatt       „Elektronische     Rechnungsstellung        beim Bundesministerium für Gesundheit“ Anhang 4 1.3    Die Vertragsbestandteile ergänzen einander. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen der Abs. 1.2.1 bis 1.2.3 gilt die vorstehende Reihenfolge als Rangfolge. Seite 3 von 19
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1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und daher gegenüber dem AG ausnahmslos unwirksam. Diese haben selbst dann keine Gültigkeit, wenn im Angebot oder in sonstigen Schriftstücken des AN auf sie Bezug genommen wird. § 2 Leistungen des AN 2.1 Art und Umfang der Leistungen des AN bestimmen sich nach diesem Vertrag und den in § 1 Abs. 1.2 genannten weiteren Vertragsbestandteilen. Diese enthalten Leistungsanforderungen, die der weiteren Konkretisierung im Einzelfall bedürfen. 2.2 Seine Leistungen erbringt der AN in enger Abstimmung mit dem AG. Der AG ist im Hinblick auf die sich während des Projekt-/Leistungsfortschrittes ergebenden Erkenntnisse berechtigt, die Leistungsanforderungen im Rahmen der in diesem Vertrag und seinen Bestandteilen beschriebenen Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung der Belange des AN bedarfsgerecht zu konkretisieren und zwar in inhaltlicher sowie auch in zeitlicher Hinsicht. 2.3 Der AN ist verpflichtet, die Leistungen sach- und fachgerecht in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie technischen und gewerblichen Vorschriften zu erbringen, die die mit diesem Vertrag und seinen Bestandteilen übernommenen Aufgaben des AN betreffen. 2.4 Der AN hat alle Leistungen zu erbringen, die für eine umfassend koordinierte und kontrollierte Abwicklung der Beschaffungsverfahren/-wege sowie der übergreifenden Themenkomplexe i. S. d. Leistungsbeschreibung (Anhang 1) erforderlich sind. Es ist Aufgabe des AN, dem AG rechtzeitig die notwendige Einschaltung von Experten/Gutachtern – soweit er die Leistungen nicht selbst nach diesem Vertrag schuldet – vorzuschlagen und deren Beauftragung mit dem AG abzustimmen. 2.5 Vom Leistungsumfang des AN umfasst ist auch die Teilnahme an Beratungen und Sitzungen, die von dem AG oder von Gremien im Sinne der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) gefordert werden und den Leistungsbereich des AN betreffen. Der AN ist auf entsprechendes Verlangen des AG verpflichtet, an derartigen Besprechungen teilzunehmen. Seite 4 von 19
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2.6 Zur Gewährleistung der reibungslosen Zusammenarbeit mit dem AG ist der AN verpflichtet, Abstimmungen über Datenformate und Software mit dem AG zu treffen. Hierbei hat sich der AN auf von dem AG vorgegebene EDV-Systeme einzustellen und die Vorgaben des AG zu beachten. 2.7 Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen können unter Beachtung der Vorgaben des § 132 GWB nach § 10 Abs. 10.5 dieses Vertrages vom AG angeordnet werden. Konkretisierungen der Leistungserbringung nach Abs. 2.2 stellen keine Änderungen im vorstehenden Sinne dar. § 3 Leistungsumfang, optionale Beauftragung 3.1 Der AG beauftragt den AN mit allen Leistungen der Leistungsbeschreibung (Anhang 1) mit Ausnahme der optionalen Leistungen; die Übertragung optionaler Leistungen richtet sich nach Abs. 3.2. 3.2 Der AG behält sich vor, den AN gemäß der Leistungsbeschreibung (Anhang 1) zu beauftragen, die vertragsgegenständlichen Leistungen oder weitere, mit den vertragsgegenständlichen im Zusammenhang stehende Leistungen mittels zusätzlichen Personals zu erbringen (Optionen). Eine Option im Sinne des vorstehenden Satzes 1 übt der AG jeweils mindestens in Textform im Umfang seiner Wahl bezogen auf die Personalkategorien/Erfahrungsstufen („Senioritäten“) des Preisblatts (Anhang 2) aus. Mit dem Einsatz zusätzlichen Personals darf der AN erst beginnen, wenn der AG diesen im Wege des Leistungsabrufs beauftragt hat. 3.3 Der AN ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, nach Abs. 3.2. beauftragte Leistungen zu erbringen. Der AN hat keinen Anspruch auf Ausübung einer Option und kann aus einer nicht erfolgten Optionsausübung auch keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Im Falle eines Abrufs finden die Regelungen dieses Vertrages auf die Leistungserbringung mittels des zusätzlichen Personals uneingeschränkt Anwendung. Seite 5 von 19
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§ 4 Personaleinsatz 4.1 Der AN erbringt seine Leistungen durch die in dem Angebot (Anhang 2) benannten verantwortlichen Personen sowie durch weiteres Personal. Der AN sichert zu, das Personal während der Laufzeit des Vertrages im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung so einzusetzen, wie es sich aus der Leistungsbeschreibung (Anhang 1) und dem Angebot (Anhang 2) ergibt. Das Personal muss in dem in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1) dargestellten Umfang zum Zweck der Leistungserbringung nach diesem Vertrag zur Verfügung stehen und für den AG erreichbar sein. Das vom AN eingesetzte Personal untersteht jedoch ausschließlich dem Direktionsrecht und der Disziplinargewalt des AN; es erfolgt keine Eingliederung in die Organisation des AG, auch soweit Personal des AN Leistungen in den Räumen des AG erbringen sollten. 4.2 Der AN hat die verantwortlichen Personen bezogen auf den ihnen jeweils im Angebot (Anhang 2) zugewiesenen Verantwortungsbereich damit zu betrauen, die Leistungen des AN intern zu koordinieren und den Informationsaustausch mit dem AG durchzuführen. Die verantwortlichen Personen stehen dem AG für ihre Verantwortungsbereiche als ständige Ansprechpartner und Koordinatoren zur Verfügung. Sie nehmen an allen Besprechungen des AN mit dem AG, mit den sonstigen Beteiligten und Dritten teil, soweit diese Besprechungen ihren Verantwortungsbereich berühren. Der AN stellt sicher, dass die verantwortlichen Personen zu den üblichen Bürozeiten für den AG erreichbar sind. 4.3 Die in dem Angebot (Anhang 2) benannten verantwortlichen Personen dürfen nur aus wichtigem Grund und nur durch Personen mit nachgewiesener mindestens gleicher Qualifikation und Berufserfahrung sowie darüber hinaus nur dann ersetzt werden, wenn der beabsichtigte Wechsel mit Begründung in Textform dem AG angezeigt worden ist und dieser seine vorherige Zustimmung in Textform erteilt hat. Eine Zustimmungsverweigerung darf nicht offenbar unbillig sein. Eine höhere Qualifikation und Projekterfahrung des ersetzenden Personals begründet keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung. 4.4 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der AG die Auswechslung des betroffenen Personals von dem AN verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn bei einer vom AN zur Leistungserbringung eingesetzten Person ein Interessenkonflikt im Sinne des § 20 VwVfG besteht oder wenn dieser nach Einschätzung des AG die notwendige persönliche oder fachliche Eignung oder Qualifikationen für die Erfüllung ihrer Aufgabe vermissen lässt. Das Ersatzpersonal ist von dem AN unverzüglich nach dem Austauschverlangen einzusetzen. Für die Neubestellung des Ersatzpersonals gilt Abs. 4.3 Seite 6 von 19
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entsprechend. Die durch den Austausch und die Einarbeitung des Ersatzpersonals entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN. § 5 Einsatz von Unterauftragnehmern 5.1 Der AN ist berechtigt und verpflichtet, die Durchführung von Teilleistungen insoweit an Unterauftragnehmer zu vergeben, wie dies bereits im Rahmen der Angebotsangabe von ihm erklärt worden ist. 5.2 Der AN darf die Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des AG an nicht im Rahmen der Angebotsabgabe benannte Unterauftragnehmer übertragen. Vor einer mindestens in Textform verfassten Zustimmung des AG dürfen Unterauftragnehmer nicht ausgetauscht oder weitere Teilleistungen an andere Unterauftragnehmer übertragen werden. Der AG ist berechtigt, die Zustimmung zu einem Austausch eines bei der Angebotsangabe benannten Unterauftragnehmers oder zur Übertragung von weiteren Teilleistungen an andere Unterauftragnehmer gemäß § 4 Nr. 4 Satz 1 VOL/B zu verweigern, wenn der AN nicht den Nachweis führt, dass durch die Leistungsübertragung auf einen Unterauftragnehmer seine im Vergabeverfahren geforderte Eignung nicht nachteilig verändert wird. Mit dem mindestens in Textform gefassten Antrag auf Zustimmung des Einsatzes eines Unterauftragnehmers sind dem AG durch den AN die im Rahmen der Ausschreibung geforderten Unterlagen zur Eignung, insbesondere die Erklärung zu Interessenkollisionen sowie das hierauf bezogene Maßnahmenkonzept, vorzulegen. 5.3 Der AN hat einem Unterauftragnehmer die wesentlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Modalitäten der Vertragserfüllung aufzuerlegen, die er selbst gegenüber dem AG in diesem Vertrag übernommen hat. Das gilt insbesondere bezüglich der Vermeidung von Loyalitäts-/Interessenkonflikten gemäß § 6 Abs. 6.1 und für die Verpflichtungen nach § 16 und § 17 dieses Vertrages. Der AN hat in dem mit einem Unterauftragnehmer abzuschließenden Vertrag sicherzustellen, dass der AG unmittelbar von dem Unterauftragnehmer auftragsbezogene Auskünfte einholen und Einsicht in die auftragsbezogenen Unterlagen nehmen kann. 5.4 Die an einen Unterauftragnehmer beauftragten Leistungen sind vom AN inhaltlich und terminlich in die vertragliche Leistung zu integrieren. Der AN koordiniert, steuert und Seite 7 von 19
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überwacht die Leistungserbringung der von ihm beauftragten Unterauftragnehmer umfassend. 5.5 Die Regelungen dieses § 5 des Vertrages gelten für den Fall, dass ein benannter Unterauftragnehmer einen oder mehrere weitere Dritte einsetzen will, entsprechend. § 6 Zusammenarbeit mit dem AG und den sonstigen Beteiligten 6.1 Der AN ist Sachwalter des AG. Daher darf der AN bei der Leistungserbringung keine den Interessen des AG zuwiderlaufenden Eigen- und/oder Drittinteressen vertreten. Der AN sichert insoweit zu, dass er im Hinblick auf die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen keinen Loyalitäts-/Interessenkonflikten ausgesetzt ist und er ohne vorherige Zustimmung des AG keine Weisungen entgegennehmen/beachten und keine Interessen vor allem der Dritten vertreten wird, die in der Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung genannt sind. 6.2 Der AN hat die Interessen des AG gewissenhaft wahrzunehmen und in jedem Stadium der Abwicklung dieses Vertrages eng mit dem AG zusammenzuarbeiten, seine Leistungen mit dem AG abzustimmen, den AG fortlaufend zu informieren und alle auftretenden oder vorhersehbaren Probleme in enger Zusammenarbeit mit dem AG und den anderen Beteiligten (Gremien, externe Fachleute etc.) aufzuzeigen, zu prüfen und zu klären. Der AN ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, für den AG Verträge abzuschließen, zu ändern oder aufzuheben. 6.3 Entscheidungen und Anordnungen des AG hat der AN zu prüfen. Hält der AN Entscheidungen, Anordnungen und/oder sonstige Erklärungen für unberechtigt oder unzweckmäßig, hat er dem AG die Bedenken unverzüglich in Textform mitzuteilen und Alternativvorschläge zu unterbreiten, die Anordnungen usw. jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Erhält der AN Unterlagen oder Auskünfte vom AG, so hat er diese auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen. 6.4 Muss der AG im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Entscheidungen treffen, hat der AN den AG hiervon so frühzeitig in Textform in Kenntnis zu setzen, dass Verzögerungen in der Leistungserbringung des AN vermieden werden. Die Entscheidungen des AG hat der Seite 8 von 19
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AN durch die Vorlage von Entscheidungsalternativen mit begründeten Empfehlungen vorzubereiten. Der AG ist bei der Entscheidungsfindung zu beraten. § 7 Vertragstermine 7.1 Mit der Ausführung der gemäß § 3 Abs. 3.1 dieses Vertrages beauftragten Leistungen muss der AN unverzüglich nach Zuschlagserteilung jedoch frühestens am 18.11.2020 beginnen. 7.2 Das nach § 3 Abs. 3.2 dieses Vertrages abgerufene zusätzliche Personal hat die Leistungserbringung innerhalb von drei Werktagen nach einer Optionsausübung aufzunehmen. § 8 Nutzungsrechte 8.1 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die von dem AN im Rahmen dieses Vertrages gelieferten oder erstellten Leistungs- und Arbeitsergebnisse in sämtlichen bei Zuschlagserteilung bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nut- zen und zu übertragen. Insbesondere erhält der AG das Recht, die Leistungs-/Arbeitser- gebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, überarbeiteter oder umgestalteter Form •     dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, •     abzuändern, zu übersetzen, zu überarbeiten oder auf anderem Wege umzugestal- ten, •     auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nicht öffentlich und öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, •     in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Arbeitsergebnisse den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze Seite 9 von 19
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und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom AG gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen, •     durch Dritte nutzen oder für den AG betreiben zu lassen, •     zu verbreiten, soweit dies nicht gewerblich geschieht. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendigen Materialien, wie bspw. Analysen, Konzepte und Be- schreibungen. 8.2 Ziel der Rechteeinräumung ist es insbesondere, dem AG die vom AN unabhängige Nut- zung und Verbreitung der Arbeitsergebnisse auch nach der Beendigung des Vertrages zu ermöglichen, ohne dass für diese Nutzung noch zusätzliche Lizenzgebühren anfallen. So- weit der AN im Rahmen der Leistungserbringung Daten, Softwares, Muster, Hilfsmittel, Tools, Modelle, Systeme sowie andere Methoden und Fachwissen nutzt, das in seinem Eigentum steht, verbleibt das geistige Eigentum am Know-how ungeachtet der Ausliefe- rung der Arbeitsergebnisse beim AN. 8.3 Zur Übertragung von Leistungen an freie MitarbeiterInnen oder Unterauftragnehmer ist der AN – auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 dieses Vertrages – nur berechtigt, soweit der AN dem AG die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an diesen Leis- tungen in demselben – in Abs. 8. 1 festgelegten – Umfang verschafft. 8.4 Sämtliche in diesem § 8 beschriebenen Rechteeinräumungen sind mit der vom AG zu zahlenden Vergütung für die vom AN erbrachten Leistungen abgegolten. 8.5 Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig davon, in welchem Umfang der AN Leis- tungen für den AG erbracht hat und unabhängig von dem Grund, aus dem das Vertrags- verhältnis ganz oder teilweise endet. Die Regelungen gelten auch nach Vertragsbeendi- gung unbefristet fort. § 9 Aufbewahrung, Herausgabe von Unterlagen und Dateien 9.1 Der AN hat sämtliche auftragsbezogenen Unterlagen, einschließlich der Leistungs-/Ar- beitsergebnisse mindestens zehn Jahre nach Beendigung dieses Vertrages aufzubewah- ren. Seite 10 von 19
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