WD 5 - 031/20 Straßenrechtliche Fragen zur Widmung und Abstufung

Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft

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Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                                         Seite 11 WD 5 - 3000 - 031/20 bedarf es immer einer Einzelfallentscheidung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG in Bezug auf die abzustufende Straße noch gegeben sind.             55 Das BVerwG hat jedoch festgestellt, dass eine dem weiträumigen Verkehr dienende und bislang zu dienen bestimmte Straße auch dann eine Bundesstraße bleibt, wenn die zuständige Behörde mit ihrer Konzeption, der Straße die Bestimmung für den weiträumigen Verkehr zu nehmen, scheitert. Dagegen dient die Straße nicht mehr dem weiträumigen Verkehr, wenn der Anteil die- ses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurückbleibt. Demnach           56 genießt die tatsächliche Verkehrsbedeutung grundsätzlich Vorrang vor der Zweckbestimmung.                        57 Die Verwaltung der Bundesfernstraßen wurde lange Zeit durch die Länder oder die nach Landes- recht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften in Auftragsverwaltung wahrgenommen. Mit  58 der Grundgesetzänderung von 2017 wurden die Bundesautobahnen aus der Auftragsverwaltung herausgenommen und gemäß des geänderten Art. 90 Abs. 2 GG in die Bundesverwaltung über- führt. Jedoch bestimmt Art. 143e GG als Übergangsvorschrift, dass die Autobahnen bis längstens 31. Dezember 2020 noch in Auftragsverwaltung der Länder bzw. der nach Landesrecht zuständi- gen Selbstverwaltungskörperschaften geführt werden. Die Verwaltung der sonstigen Bundesfern- straßen erfolgt gemäß Art. 90 Abs. 3 GG weiterhin in Auftragsverwaltung.                 59 Die Vorschriften und Regelungen zum Verfahren der Abstufung einer Bundesfernstraße bestim- men keine Pflicht, den Bund zu beteiligen. (Anders bei der Aufstufung von Straßen zu Bundes- fernstraßen. Dort ist gemäß § 2 Abs. 6 S. 3 FStrG grundsätzlich das Einverständnis des Bundes- verkehrsministeriums, teilweise auch das des Bundesfinanzministeriums, einzuholen. ) In der             60 Praxis sieht es zumeist so aus, dass der Bund sich an die entsprechende Landesbehörde wendet, sofern er eine Abstufung für erforderlich hält. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass eine Weisung des Bundes, die eine Aufforderung zur Abstufung einer Bundesfernstraße enthält, nicht zulässig ist, da sie nicht vom Weisungsrecht gemäß Art. 90 Abs. 2 GG erfasst ist. In seinem 55    Vgl. Witting, Einstufung und Umstufung öffentlicher Straßen, DVBl 2010, 408, Link: https://www.recht.ju- rion.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1[did]=3942425 56    BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 – 4 B 49/02. 57    So Sauthoff, Die Abstufung nicht fernverkehrsrelevanter Bundesfernstraßen, DÖV 2009, S. 974, Link: https://beck-onli-ne.beck.de/Dokument?vpath=bib- data%2Fzeits%2Fdoev%2F2009%2Fcont%2Fdoev.2009.974.1.htm&pos=1&hlwords=on sowie VGH Kassel, Urteil vom 21.06.1988 - 2 UE 2651/84, Fundstelle: NVwZ RR 1989, 338. 58    Auftragsverwaltung ist die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrag des Bundes. 59    Vgl. dazu auch Gröpl, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 89. EL Oktober 2019, Art. 90 Rn. 30. 60    Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (Hrsg.), Schriftenreihe des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 11, Bundesfern- straßen – Planen, Bauen und Betreiben, 2., überarbeitete Auflage 2018, S. 150.
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                Seite 12 WD 5 - 3000 - 031/20 Urteil führt das BVerfG abschließend aus: „Nach allem stehen dem Bund lediglich die Möglich- keiten offen, eine als Bundesfernstraße entbehrlich gewordene Straße in Ausübung seines Wei- sungsrechts zu entwidmen oder dem Land nach Vereinbarung zur Übernahme zu überlassen.“                    61 Darüber hinaus können Bund und Länder über die Abstufung eine Vereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags schließen.         62 *** 61    BVerfG, Urteil vom 03.07.2000 - 2 BvG 1/96, Link: https://openjur.de/u/220449.html. 62    Vgl. Sauthoff, in: Müller (Hrsg.), Bundesfernstraßengesetz, 2. Auflage 2013, § 2 FStrG Rn. 50a.
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