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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Journalisten für die Dauer von insgesamt 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 3-monatigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Journalisten für die Dauer von insgesamt 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 3-monatigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt