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Seite 560 – 20160912.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 557 – 20161107.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 558 – 20160805.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 558 – 20161205.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 558 – 20170320.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 559 – 20170601.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 559 – 20161228.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 545 – 20160317.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 546 – 20160222.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 538 – 20151203.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 541 – 20151103.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 540 – 20160105.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 526 – 20150529.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Journalisten für die Dauer von insgesamt 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 3-monatigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 532 – 20151015.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 522 – 20150303.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Journalisten für die Dauer von insgesamt 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 3-monatigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 531 – 20150824.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. 1) und den sie begleitenden Ehegatten von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt ihren zunächst 90-tägigen Aufenthalt verstetigen wollen, ist weiterhin eine Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 5 – 01-arbeitshinweise-seninn-20230406104039
Dokumente zu Auskunftssp… Landesamt für Bürger- un…geben, dass die Täter • ■ auch vor dem Aufsuchen der Wohnsitze von Abgeordneten des Deutschen Bundestages in .den Wahlkreisen und in Berlin nicht zuxückschiecken, Pas Bundeskriminalamt als für den Schütz der Verfassungsorgane zuständige Behörde hescheinigt deshalb den Mitgliedern des Bundestages bereits ' Mandats eine „geringfügig erhöhte Gefährdung“, anders als in der Vergangenheit, in der das Bundeskriminalamt im EinzelfaU vorliegender Erkenntnisse der Siciierheitsbehörden ist deshalb aus Sicht der Bundestägsverwaltung -
Seite 601 – 20180319.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 601 – 20180430.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 618 – 20190708.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 618 – 20190816.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 650 – 20200106.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 597 – 20171211.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 594 – 20171023.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt -
Seite 589 – 20170808.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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