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Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2016 folgende Entgelt- bahnen auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2016 folgende genehmigung erlassen: UKW-Antennenbenutzung am Standort Schmallenberg Frequenz 107,7 MHz werden in folgender Höhe geneh- für die Frequenz 89,1 MHz werden in folgender Höhe migt: -
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Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturSo ist zu über- prüfen, ob sich infolge von Absatzmengenänderungen die Umsatzgewichte bzw. durch Struktur Preisänderungsrate (Referenzindex I) erst Mitte Juli fest- steht, ob Preisänderungen für das Folgejahr die nicht in vollem Umfang genutzt werden, sowie übererfüllte Senkungsvorgaben dürfen in die folgenden Umfang genutzte Entgelterhöhungsspielräume oder durch übererfüllte Senkungsvorgaben, auf die folgenden -
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Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturTeil A mit Beschluss vom 13.05.2008 folgende Für den IP-BSA werden die folgenden Entgelte genehmigt: Mitteilung Nr. 276/2008 für den IP-BSA-Transport) (9,55 €) mit Beschluss vom 13.05.2008 folgende Ab dem 01.05.2008 werden die folgenden Entgelte genehmigt: -
Seite 7 – abl-21
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur, Art. 15 Abs. 9 Netzkodex Kapazitätszuwei- sung sind für jede einzelne Auktion folgende Die Absenkung der technischen Jahreskapazität infolge konkurrierender Auktionen bleibt davon d) Die Antragstellerin ist zur Anzeige und Mitteilung über die folgenden Sachverhalte verpflichtet: der Kapazitätswerte für die erste beabsich- tigte nicht konkurrierende Auktion zu erfolgen -
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Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur01.01.2014 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens Nachfolgend erbrachten Leistungen wird über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von folgendes 74 ff TKG (1996), § 5 PEntgV folgende Die Entgelte werden in folgender Höhe genehmigt: a) 0,98 € pro Einlieferungsvorgang sowie -
Seite 11 – abl-21
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDezember 2007, S. 65 (im Folgenden: Märkte-Empfehlung). Unter Ziffer 4 ist folgender Markt aufgeführt: Vorleistungs- markt für den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen Artikel 14 bis 16 Rahmen- richtlinie2 umsetzenden §§ 9 bis 11 des Telekommunikationsgesetzes (im Folgenden Nachfolgend werden zunächst die hier fraglichen Leistungen zur besseren Verständlichkeit umschrieben -
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Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturfehlender finanzieller Ressourcen Im deutschen Gesetz zur Umsetzung der Stromrichtlinie (im Folgenden Artikels 17 der Stromrichtlinie für das Modell des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers (im Folgenden von den Produktions- und Versorgungsinteressen des vertikal integrierten Unternehmens (im Folgenden Entflechtungsvorschriften der Richtlinie von den ÜNB ordnungsgemäß eingehalten werden und als Folge -
Seite 25 – abl-09
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah- nen hat mit Beschluss vom 12.05.2010 folgende Antragsgegnerin neu zu errichtenden Schaltverteiler auf dem Haupt- kabel zwischen Hauptverteiler und nachfolgenden maximal für 10 Anschlussbereiche gleichzeitig bezogen auf den jeweiligen Anschlussbereich die folgenden Kabelverzweiger über ein gemeinsa- mes Hauptkabel angeschlossen sind, –– die Reihenfolge -
Seite 27 – abl-13
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturVoraussetzungen vor, müsse die nationale Regulierungsbehörde eine Verpflichtung auf der Rechtsfolgenseite Auch die Vorgaben von Art. 17 URL zur Rechtsfolgenseite seien unzureichend umgesetzt. dc) Folge: Rechtswidrigkeit einer gesonderten Feststellung, dass die Endnutzerentgelte der Satz 1 TKG unterliegen Aus der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG folge -
Seite 27 – abl-10
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturdesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Post und Eisenbahnen am 28.10.2014 folgende Entscheidung ge- Eisenbahnen am 28.10.2014 folgende Entscheidung getroffen: troffen: Die für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, kommunikation, Post und Eisenbahnen am 27.09.2014 folgende Post und Eisenbahnen am 28.10.2014 folgende Entscheidung ge- Entscheidung getroffen: troffen -
Seite 31 – abl-23
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturl) Kernfrage 13 157 Als Kernfrage 13 wurde folgende Frage gestellt: 158 Welche 159 In den Stellungnahmen wurde hierzu im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: 160 Einerseits m) Kernfrage 14 163 Als Kernfrage 14 wurde folgende Frage gestellt: 164 Inwiefern 165 In den Stellungnahmen wurde hierzu im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: 166 Zunächst -
Seite 27 – abl-08
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturschluss kann auf Glasfaseranschluss-, Kupferanschluss (xDSL) - oder TV- Kabelanschlusstechnologien EU-Kommission nunmehr auch Bitstromprodukte Teil des hier rele- vanten Markts sein können, wird nachfolgend OSI-Referenzmodell9 Zur Beschreibung der technologieunabhängigen (abstrakten) Struktur und Mit Hilfe eines Schichtenmodells kann eine Netzarchitektur als logische Abfolge von aufeinanderfolgenden -
Seite 27 – abl-07
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturSoweit es die vorgesehenen Regulierungsverpflichtungen betrifft, führt sie folgendes Entscheidungen hinsichtlich der Netzarchitektur mit Blick auf die möglichen Rechtsfolgen In diesem Zusammenhang betont die Kommission, dass die Verpflichtungen technologie-neutral gehalten sein müssen und nicht auf eine bestimmte vom Betreiber eingeführte Technologie oder Architektur -
Seite 34 – abl-14
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturGegebenenfalls sollten Ausführungen zur Fortsetzung des Einsatzes der GSM-Technologie bzw. zum Technologiewechsel von GSM zum Nachfolgesystem (z. Leistungsfähigkeit des Netzes, Ausfallsicherheit (Funknetz und Kernnetz), Netz- und Fehlermanagement) erfolgen -
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Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturBandes könnte indes nicht – wie oben aufgezeigt – unter chancengleichen Voraussetzungen erfolgen Eckpunkt 3.1: Der Eckpunkt 3.1 wurde mit folgendem Wortlaut nebst Erläuterung zur Anhörung Frequenzbereichszuweisungsplan, Nutzungsbestimmung D 384A) und das Gebot der Technologieneutralität sicherzustellen, dass die Nutzung der GSM-Frequenzbänder zukünftig auch mit weitbandigen Technologien Künftige Nutzungen mit weitbandigen Technologien setzen aber nach derzeitigem Kenntnisstand -
Seite 161 – abl-22
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturEisen- bahnen am 14.11.2012 folgende Ei- senbahnen am 14.11.2012 folgende Elektrizität, Gas, Telekommuni- Mitteilung Nr. 1497/2016 kation, Post und Eisenbahnen am 25.10.2012 folgende und Eisenbahnen am 14.11.2012 folgende -
Seite 151 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturder BNetzA veröffentlicht worden, indem der Entwurf für die T-Mobile Deutschland GmbH mit folgender Erklärung abgedruckt bzw. auf der Homepage der BNetzA eingestellt worden: „Nachfolgend Die Regulierungsverfügung soll dabei gegenüber jedem der in der in der nachfolgenden Liste Sie regt aller- dings folgende Ergänzungen der Regulierungsverfügung an: „4. -
Seite 147 – abl-17-2
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDies zeigt sich nachfolgend darin, dass teilweise Passagen der vorhergehenden Marktdefinition der Leistun- gen aus Anbieter-/Nachfragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologi Hiervon ausgehend wird im Folgenden über- prüft, ob in sachlicher Hinsicht diese Abgrenzung inhaltsgleich Nach dem Ergebnis der vorhergehenden Marktanalyse werden technologieneutral sowohl die GSM- als Die Technologien GSM und UMTS unterscheiden sich im Wesentlichen durch die erweiter- ten Möglichkeiten -
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Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDie selektierbaren Antwortmöglichkeiten sind nachfolgend näher erläutert. Die Bestandteile eines Telekommunikationsnetzes sind nach- folgend definitionsgemäß Nachfolgend sind exemplarisch einige Trägermedien bzw. Zugangstechnologien aufgeführt, die unter diesen Kate- gorien berücksichtigt werden -
Seite 166 – abl-18
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDie selektierbaren Antwortmöglichkeiten sind nachfolgend näher erläutert. Die Bestandteile eines Telekommunikationsnetzes sind nach- folgend definitionsgemäß Nachfolgend sind exempla- risch einige Trägermedien bzw. Zugangstechnologien aufgeführt, die unter diesen Kategorien berücksichtigt werden sollen -
Seite 337 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDer Beirat bei der Bundesnetzagentur hat in seiner Sitzung am 13.05.2013 folgenden Beschluss Er unterstreicht ferner die Notwendigkeit, technische Innovationen wie die Vectoringtechnologie der Einsatz von VDSL-Vectoring das Vorantreiben anderer, leistungsfähigerer Breitbandtechnologien Nutzung der VDSL2-Vectoring- Technik ermöglicht und über die innerhalb eines Jahres erfolgende -
Seite 349 – amtsblatt-02-band-2
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturSoweit die nachfolgend beschriebenen Prozesse sowohl für EEG-Marktlokationen mit DV-Pflicht als auch Soweit die nachfolgend beschriebenen Prozesse sowohl für EEG-Marktlokationen ohne DV-Pflicht als Aufteilung auch auf andere Weise, zum Beispiel anhand einer Berechnungsformel, erfolgen aber auch auf andere Weise, zum Beispiel anhand einer Berechnungsformel, erfolgen -
Seite 196 – abl-20
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturBietbefreiung nutzt, da er damit signalisiert, dass er die Abgabe neuer valider Gebote in einer nachfolgenden Bezüglich der Forderung nach Klarstellung der Bedeutung eines passiven Waivers wird Folgendes ausgeführt Rücknahme von Höchstgeboten Hierzu wurde Folgendes vorgetragen: Es wird vorgetragen, dass die Rücknahmeregel Unabhängig davon sei unklar, ob ein Bieter in einer nachfolgenden Versteigerungsrunde auf einen Block -
Seite 241 – abl-13
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturMehrere Unternehmen gaben dabei an, bisher nicht genügend Erfahrungen mit dieser neuen Technologie Mit welcher Technologie der Router dann die Verbindung zum Netz des Anbieters aufbaut, kann für die bereits zuvor ausgeführt, scheinen die Nachfrager in Deutschland Anschlussprodukte zunehmend technologieneutral ein Produkt ihren individuellen Ansprüchen gerecht wird, nicht danach, welche Übertragungs- technologie -
Seite 252 – abl-08
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDezember 2007, S. 65 (im Folgenden: Märkte-Empfehlung). Unter Ziffer 4 ist folgender Markt aufgeführt: Vorleistungs- markt für den (physischen) Zugang 14 bis 16 Rahmen- richtlinie 2 umsetzenden §§ 9 bis 11 des Telekommunikationsgesetzes (im Folgenden Nachfolgend werden zunächst die hier fraglichen Leistungen zur besseren Verständlichkeit
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