Dokumente

Ihre Suche ergab 10.000+ Ergebnisse.

  • Seite 60 – 20190311.pdf
    Seite 60 – 20190311.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet , ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für
  • Seite 65 – 20200304.pdf
    Seite 65 – 20200304.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet , ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für
  • Seite 88 – 20200106.pdf
    Seite 88 – 20200106.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 C 20.08, BVerwG 1 C 30.08 - vom 25.08.2009 nicht Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass In den sonstigen Fällen, in denen ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 AsylG durch das Bundesamt bereits entscheiden, läge es in der Hand des Betroffenen, aus verfahrenstaktischen Gründen zuzuwarten bis das Bundesamt Dann könnte er ggf. die negativen Folgen einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylG abmildern
  • Seite 88 – 20150303.pdf
    Seite 88 – 20150303.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Befristung bei Ausweisungen Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jede Ausweisung bereits Zuständigkeit der Bundespolizei Zur Zuständigkeit der Bundespolizei für die Befristung der Sperrwirkung Bei Stellungnahmen gegenüber dem Bundespolizeiamt zu Anträgen auf Befristung der Wirkung der Zurückschiebung Asylberechtigten oder einem Kontingentflüchtling leben bzw. eine solche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet Sofern der Ausländer Sperrfristen „anhäuft“, die ihm Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr
  • Seite 106 – 20161205.pdf
    Seite 106 – 20161205.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Merke: Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt Folgendes: Aus Möchte eine Person aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen, ist deshalb nur von Relevanz, ob
  • Seite 107 – 20161107.pdf
    Seite 107 – 20161107.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Merke: Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt Folgendes: Aus Möchte eine Person aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen, ist deshalb nur von Relevanz, ob
  • Seite 107 – 20160912.pdf
    Seite 107 – 20160912.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Merke: Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt Folgendes: Aus Möchte eine Person aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen, ist deshalb nur von Relevanz, ob
  • Seite 91 – 20200304.pdf
    Seite 91 – 20200304.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 C 20.08, BVerwG 1 C 30.08 - vom 25.08.2009 nicht Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass In den sonstigen Fällen, in denen ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 AsylG durch das Bundesamt bereits entscheiden, läge es in der Hand des Betroffenen, aus verfahrenstaktischen Gründen zuzuwarten bis das Bundesamt Dann könnte er ggf. die negativen Folgen einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylG abmildern
  • Seite 86 – 20190823.pdf
    Seite 86 – 20190823.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 C 20.08, BVerwG 1 C 30.08 - vom 25.08.2009 nicht Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass In den sonstigen Fällen, in denen ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 AsylG durch das Bundesamt bereits entscheiden, läge es in der Hand des Betroffenen, aus verfahrenstaktischen Gründen zuzuwarten bis das Bundesamt Dann könnte er ggf. die negativen Folgen einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylG abmildern
  • Seite 86 – 20191129.pdf
    Seite 86 – 20191129.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 C 20.08, BVerwG 1 C 30.08 - vom 25.08.2009 nicht Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass In den sonstigen Fällen, in denen ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 AsylG durch das Bundesamt bereits entscheiden, läge es in der Hand des Betroffenen, aus verfahrenstaktischen Gründen zuzuwarten bis das Bundesamt Dann könnte er ggf. die negativen Folgen einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylG abmildern
  • Seite 63 – 20200106.pdf
    Seite 63 – 20200106.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet , ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für
  • Seite 319 – 20161228.pdf
    Seite 319 – 20161228.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet
  • Seite 319 – 20161107.pdf
    Seite 319 – 20161107.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet
  • Seite 310 – 20160222.pdf
    Seite 310 – 20160222.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet
  • Seite 311 – 20160317.pdf
    Seite 311 – 20160317.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet
  • Seite 317 – 20161205.pdf
    Seite 317 – 20161205.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet
  • Seite 263 – 20160912.pdf
    Seite 263 – 20160912.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Geburt eines Kindes im Bundesgebiet ( 15.09.2015; 16.02.2016 ) 33. 0. § 33 regelt die Ersterteilung von Aufenthaltserlaubnissen an im Bundesgebiet geborene Kinder, soweit - zumindest - ein Elternteil im Besitz richtiger Auffassung nicht für die anders gelagerte Konstellation einer Geburt eines Kindes im Bundesgebiet 33 S. 2 kommt auch dann zur Anwendung, wenn der andere Elternteil sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet entsprechenden Vordruck vorsprechen. ' Wurde von unser Behörde oder von einem Berliner Bürgeramt einem im Bundesgebiet
  • Seite 26 – 20200106.pdf
    Seite 26 – 20200106.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    01.01.2007 geborene oder davor mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder findet weiter das Bundeserziehungsgeldgesetz Anwendung (§ 27 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16 oder 17 erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur Aufenthaltserlaubnis ist und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten
  • Seite 20 – 20150824.pdf
    Seite 20 – 20150824.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Dabei ist es unerheblich, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Tätigkeit zwölf Monate im Bundesgebiet pflichtversichert waren. Im Übrigen ist bei allen nicht in einer deutschen gesetzlichen Versicherung Versicherten immer zu prüfen , ob der private Krankenversicherungsschutz nach Art und Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz ist immer im Basistarif der Privaten Krankenversicherungen auszugehen, sowie wenn die Bundesanstalt
  • Seite 20 – 20151015.pdf
    Seite 20 – 20151015.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Dabei ist es unerheblich, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Tätigkeit zwölf Monate im Bundesgebiet pflichtversichert waren. Im Übrigen ist bei allen nicht in einer deutschen gesetzlichen Versicherung Versicherten immer zu prüfen , ob der private Krankenversicherungsschutz nach Art und Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz ist immer im Basistarif der Privaten Krankenversicherungen auszugehen, sowie wenn die Bundesanstalt
  • Seite 20 – 20160105.pdf
    Seite 20 – 20160105.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    So erhalten gesetzlich Rentenversicherte, die das 27. Dabei ist es unerheblich, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Tätigkeit zwölf Monate im Bundesgebiet pflichtversichert waren. Im Übrigen ist bei allen nicht in einer deutschen gesetzlichen Versicherung Versicherten immer zu prüfen Versicherungsschutz ist immer im Basistarif der Privaten Krankenversicherungen auszugehen, sowie wenn die Bundesanstalt
  • Seite 160 – 20150303.pdf
    Seite 160 – 20150303.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Das Bundesministerium des Innern hat auf der Innenministerkonferenz am 17.11.2006 sein Einvernehmen mit Elternteil, beide Eltern oder das minderjährige ledige Kind nach dem 17.11.2000 eingereist oder im Bundesgebiet sie sich mindestens seit dem 17.11.2000 geduldet, gestattet oder sonst ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mindestens seit dem 17.11.1998 ununterbrochen gestattet, geduldet oder sonst ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet unschädlich, wenn ein Ehepartner, Elternteil oder das Kleinkind nach dem 17.11.1998 eingereist oder im Bundesgebiet
  • Seite 163 – 20150529.pdf
    Seite 163 – 20150529.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Das Bundesministerium des Innern hat auf der Innenministerkonferenz am 17.11.2006 sein Einvernehmen mit Elternteil, beide Eltern oder das minderjährige ledige Kind nach dem 17.11.2000 eingereist oder im Bundesgebiet sie sich mindestens seit dem 17.11.2000 geduldet, gestattet oder sonst ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mindestens seit dem 17.11.1998 ununterbrochen gestattet, geduldet oder sonst ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet unschädlich, wenn ein Ehepartner, Elternteil oder das Kleinkind nach dem 17.11.1998 eingereist oder im Bundesgebiet
  • Seite 413 – 20180801.pdf
    Seite 413 – 20180801.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Die Abschiebung muss für die Dauer der Aussetzung der Beurkundung ausgesetzt werden. Bei einer solchen Rückübernahme wird durch die Bundespolizei (§ 71 Abs. 3 Nr. 2) eine Duldung für eine solche anderen Familienangehörigen, die nicht ohne den zurückzuführenden Familienangehörigen im Bundesgebiet Gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit 60a.2c.1. bis 60a.2c.2. Ein ärztliches Attest ist aber nach dem Wortlaut des Gesetzes wie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/
  • Seite 320 – 20160805.pdf
    Seite 320 – 20160805.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet