Dokumente
Ihre Suche ergab 10.000+ Ergebnisse.
-
Seite 128 – 20170320.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Ausländerbehörde Berlin § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erfasst die Fälle nach Artikel 8 Absatz 2 Studentenrichtlinie Nach Artikel 8 Absatz 2 der Studentenrichtlinie sind weitere Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere erziehungsberechtigten Personen mit dem Aufenthalt Minderjähriger, das Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Studentenrichtlinie -
Seite 113 – 20160317.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung ist gemäß Art. 12 der Studentenrichtlinie anderen – nicht ausdrücklich auf den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch gerichteter Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie kann die Versagung der Verlängerung bzw. -
Seite 85 – 20151015.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Die gesetzliche Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 greift laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Sperrwirkung nur Anwendung finde, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich -
Seite 85 – 20160222.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Die gesetzliche Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 greift laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Sperrwirkung nur Anwendung finde, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich -
Seite 84 – 20160105.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Die gesetzliche Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 greift laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Sperrwirkung nur Anwendung finde, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich -
Seite 85 – 20150824.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Die gesetzliche Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 greift laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Sperrwirkung nur Anwendung finde, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich -
Seite 85 – 20150529.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Die gesetzliche Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 greift laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Sperrwirkung nur Anwendung finde, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich -
Seite 85 – 20150303.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Die gesetzliche Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 greift laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Sperrwirkung nur Anwendung finde, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich -
Seite 89 – 20170320.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als -
Seite 89 – 20160222.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als -
Seite 89 – 20151015.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als -
Seite 88 – 20160105.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als -
Seite 89 – 20150824.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als -
Seite 108 – 20150303.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung ist gemäß Art. 12 der Studentenrichtlinie anderen – nicht ausdrücklich auf den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch gerichteter Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie kann die Versagung der Verlängerung bzw. -
Seite 107 – 20150303.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Darüber hinaus wird der Begriff der Einrichtung durch Art. 2 e) der Studentenrichtlinie definiert, als Studienprogramme gemäß seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zu den in dieser Richtlinie Gesetzgeber durch die Formulierung „vergleichbare Ausbildungseinrichtung“ über diesen Regelungsinhalt der Richtlinie -
Seite 111 – 20150824.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung ist gemäß Art. 12 der Studentenrichtlinie anderen – nicht ausdrücklich auf den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch gerichteter Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie kann die Versagung der Verlängerung bzw. -
Seite 111 – 20160222.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung ist gemäß Art. 12 der Studentenrichtlinie anderen – nicht ausdrücklich auf den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch gerichteter Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie kann die Versagung der Verlängerung bzw. -
Seite 92 – 20160912.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als -
Seite 92 – 20160805.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als -
Seite 92 – 20150529.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Hier macht der Gesetzgeber von der durch Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Regelungen der Richtlinie auf diese Fälle nicht anzuwenden. Belangen des Ausländers aus Gründen des öffentlichen Interesses, z.B. bei Wahrnehmung von Terminen bei Gerichten -
Seite 90 – 20151103.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als -
Seite 90 – 20151203.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als -
Seite 90 – 20161228.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als -
Seite 90 – 20161205.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als -
Seite 90 – 20170601.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als
Anfragen
Behörden
Dokumente
10.000+
Recherchen
Handbuch der Informationsfreiheit
Hilfe zu FragDenStaat und Informationsfreiheit
- Behörden
- Dokumentensammlungen