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  • Seite 222 – abl-24
    Seite 222 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Breitbandausbau Ökonomische Fragen zur Umsetzung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler - ren sowie die Koordinierung von Bauarbeiten vorgesehen. Marktregulierung Flexibilisierung der Regulierung Regulierung dient der Sicherung eines Hier- bei stellt sich die Frage, welchen Beitrag die (Markt-)Regulierung zu diesem mit großen fi- nanziellen Erfordernissen verbundenen Ziel leisten kann.
  • Seite 161 – abl-05
    Seite 161 – abl-05
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Auch eine weitergehende Differenzierung nach der jeweiligen Anschlussform (DSL, Fernsehkabel, Zwischenergebnis Die Zuführungsleistungen mit Übergabe unter Vereinbarung des Grundsatzes einer (c) Zuführungsleistungen mit telefondienstspezifischer Übergabe auf IP und Vereinbarung Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe des Gespräches wegen der Vereinbarung und die Leistung „Zuführung plus Transit plus Technologiewandlung“ gibt
  • Seite 159 – abl-05
    Seite 159 – abl-05
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Bereich des Verbindungsaufbaus mit telefondienstspezifischer Übergabe auf IP und Vereinbarung Eine Verkehrssortierung nach der im Zielnetz jeweils verwendeten Technologie wird nicht vereinbart Beide Leistungen ermöglichen die Realisierung von netzübergreifenden, festnetzbasierten Leistungen Die Anbieter von „PSTN-Zuführung“ und von „IP-Zuführung“ sehen sich einem weitgehend einheitlichen Sprachtelefonie gegenüber dem Endkunden bzw. die Erreichbarkeit von Diensten) und sie im Falle der Vereinbarung
  • Seite 433 – abl-21
    Seite 433 – abl-21
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    KG terwerk Karlsfeld die Genehmigung der Vereinbarung eines indivi- Die Air Liquide Industriegase tragt für ihr Werk Kornwestheim die Genehmigung der Vereinbarung Betroffener Netzbetreiber ist die E.ON Frankfurt die Genehmigung Die DREWAG Netz GmbH in 01067 Dresden hat für die Qimonda der Vereinbarung Dresden die Genehmi- Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen BK8-07/002 gung der Vereinbarung Die E.ON Netz GmbH in 95448 Bayreuth hat für die RW Silicium GmbH in Pocking die Genehmigung der Vereinbarung
  • Seite 518 – abl-13
    Seite 518 – abl-13
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    „Transit plus Terminierung“ untersucht werden. Zuführung plus Transit zu sonstigen Diensten, Zuführung plus Transit zu dem Dienst der Betreiber Zuführung plus Transit und Transit plus Terminierung als eigenständige Märkte? d. Keine Differenzierung nach dem Ursprungsnetz der Verbindung bei Zuführung plus Transit. Keine Differenzierung nach dem Zielnetz der Verbindung bei Transit plus Terminie- rung.
  • Seite 3 – amtsblatt-4-2018
    Seite 3 – amtsblatt-4-2018
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung 519 57 Einstellung eines Verfahrens BK4-12/2255 - Genehmigung der Vereinbarung .. 519 58 Einstellung eines Verfahrens BK4-12/3126 - Genehmigung der Vereinbarung .. 519 59 Einstellung eines Verfahrens BK4-12/3144 - Genehmigung der Vereinbarung
  • Seite 196 – abl-02
    Seite 196 – abl-02
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    bos2009003 Der aktuelle Status der Gültigkeit der Erklärung ist bei der zuständigen Behörde (Bundesnetzagentur Zusatzdokumentation Folgende Bestandteile der Herstellererklärung wurden aus dem Veröffentlichungstext ausgegliedert und bei der zuständigen Behörde hinterlegt:  "Unterlagen zur Herstellererklärung  Unterlagen zur Herstellererklärung gemäß § 17 Abs. 4 SigG für die Software "Govello, Version Ende der Herstellererklärung Herstellererklärung zu Govello, Version
  • Seite 128 – abl-24
    Seite 128 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    - Dortmund, beantragt die Genehmigung der Vereinbarung eines in- barung eines individuellen Dortmund, beantragt die Genehmigung der Vereinbarung eines in- Betroffener Letztverbraucher ist die SGL 2005 Die LEW Verteilnetz GmbH, Schaezlerstraße 3 in 86150 Augsburg, beantragt die Genehmigung der Vereinbarung Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen Dortmund, beantragt die Genehmigung der Vereinbarung Antrags Die E.ON Netz GmbH, Bernecker Straße 70 in 95448 Bayreuth, beantragt die Genehmigung der Vereinbarung
  • Seite 205 – abl-23
    Seite 205 – abl-23
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Aktualisierung des Frequenznutzungsplans Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte von Teilplänen des Frequenznutzungsplans, 3,5 GHz u. a. mit dem Ziel einer weiteren Flexibilisierung Ziel der Auslandskoordinierung bzw. die- zu bescheiden. Technische Regulierung der digitalen Bündelfunktechnologie TETRA, die auf einem Kanal- raster von 25 In Folge sind die multilateralen Vereinbarun- gen national umzusetzen.
  • Seite 5 – abl-14
    Seite 5 – abl-14
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    , Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 14 2014 – Regulierung der Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Geschäftsführung Genehmigung von Entgelten für Carrier-Festverbindungen (CFV) und die zugehörige Express-Entstörung Versatel GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsführung 5 - NETCOLOGNE GmbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln, vertreten durch die Geschäftsführung
  • Seite 5 – abl-23
    Seite 5 – abl-23
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Regulierung , Energie – 4645 Regulierung Energie Verfügung Nr. 68/2007 Beschluss hinsichtlich der Festlegung zur Datenerhebung bei Verteilnetzbetreibern (Strom) für die Durchführung der Anreizregulierung Beschluss hinsichtlich der Festlegung zur Datenerhebung bei Verteilnetzbetreibern (Strom) für die Durchführung der Anreiz- regulierung Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 Energie- wirtschaftsgesetz
  • Seite 40 – abl-05
    Seite 40 – abl-05
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Bereitstellung (einmalig) 522,44 Kollokationszuführung Bereitstellung (einmalig) 1.063,03 Kollokationszuführung Überlassung (jährlich im Voraus) 3.706,62 Kollokationszuführung Bereitstellung (einmalig) 1.078,72 Kollokationszuführung 11.228,77 Entgelte für die je zugehörige Expressentstörung
  • Seite 95 – amtsblatt-01
    Seite 95 – amtsblatt-01
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    01 2017 Nr.Anwendung Auslösender ProzessStammdatenänderung Messlokation endet, erfolgt durch eine weitere Stammdatenänderung Stammdatenänderung“ vom Netzbetreiber (verantwortlich) ausgehend Das Bestehen eines Anspruchs auf Änderung von Stammdaten richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen und vertraglichen Vereinbarungen
  • Seite 70 – abl-23
    Seite 70 – abl-23
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    der Angebotserstellung 178,56 € 13.2 Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung des Angebotes 160,16 € 13.3 Bearbeitungspauschale für Feinprojektierung, Baubegleitung und im Rahmen der Bauphase 511,16 € 13.4 Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung Erweiterung von Infra- strukturleistungen* Erweiterung des Verteilers bei gemeinsamer GmbH in der Bauphase be- antragt: 14.1 Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung
  • Seite 131 – abl-23
    Seite 131 – abl-23
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    2,36 € 2.2 Monatliches Entgelt für die Teilklimatisierung bestellter Entwärmungsleistung (Das monatliche Entgelt ist abhängig von der vereinbarten für die unmittelbaren kälteproduzierenden Anlagenteile der Variante Teilklimatisierung Das monatliche Entgelt nach Ablauf der vereinbarten 32,23 € Teilklimatisierung) Bonn, 9.
  • Seite 79 – abl-19
    Seite 79 – abl-19
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Nachträgliche Änderungen des NGN-Kollokationsraumes a Bearbeitungspauschale für Projektierung 457,05 € b Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung 433,67 € e Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung und Führung der Kabel von ICP im Gebäude der Telekom) 3.4 Rückbau Kollokation Erweiterung von Infrastrukturleistungen - Erweiterung des Verteilers bei gemeinsamer
  • Seite 90 – abl-21
    Seite 90 – abl-21
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    ....................................................... 159 11.5 Tatsächlicher und potenzieller /potenzieller Wettbewerb) ........................................................................... /potenzieller Wettbewerb).......................................... 165 11.5.2.1 /potenzieller Wettbewerb) ...................... 165 11.5.2.2 Subnationaler Layer und potenziellen Wettbewerbs . 168 11.6 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
  • Seite 28 – abl-24
    Seite 28 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    ISDN-Zusammenschaltung: 1.28.1) Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen Mischpreise für Transit und Zuführung jeweils für 0180 6 Preisminderung, 0180 7 Preis ab 31. Sekunde und 0180 7 Preisminderung bis 30. aus NGN & PSTN jeweils für 0180 6 Preisminderung, 0180 7 Preis ab 31. Sekunde und 0180 7 Preisminderung bis 30.
  • Seite 186 – abl-22
    Seite 186 – abl-22
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Hamburg EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26015 Oldenburg, vertreten durch die Geschäftsführung Verizon Deutschland GmbH, Kleyerstr. 88-90, 60326 Frankfurt/Main, vertreten durch die Geschäftsführung Initiative Europäischer Netzbetreiber, Dorotheenstraße 54, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung M-net Telekommunikations GmbH, Splittertorgraben 13, 90429 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführung Colt Technology Services GmbH, Herriotstraße 4, 60528 Frankfurt, vertreten durch die Geschäftsführung
  • Seite 137 – abl-21
    Seite 137 – abl-21
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Geschäftsführung Entgelten für Abschlusssegmente Carrier- Festverbindungen (CFV) und die Express-Entstörung Beigeladene zu 2 - Netcologne GmbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln, vertreten durch die Geschäftsführung TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310; 26133 Oldenburg, vertreten durch die Ge- schäftsführung 01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg, vertreten durch die Geschäftsführung
  • Seite 13 – abl-14
    Seite 13 – abl-14
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 14 2014 – Regulierung Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Geschäftsführung Entgelten für Carrier-Festverbindungen (CFV)- Ethernet und die zugehörige Express-Entstörung Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40543 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsführung GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsführung
  • Seite 10 – abl-02
    Seite 10 – abl-02
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Regulierung Beschluss hinsichtlich der Festlegung zur Datenerhebung bei Verteilernetzbetreibern (Gas) für die Durchführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG in Verbindung mit den Vorschriften der ARegV EnWG §§ 21a, 29 11Beschluss hinsichtlich der Festlegung zur Datener- hebung bei Verteilernetzbetreibern (Gas) für die Durchführung der Anreizregulierung Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 Energie- wirtschaftsgesetz
  • Seite 24 – abl-12
    Seite 24 – abl-12
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 1976 – Regulierung , Telekommunikation – 12 2012 b) Erklärung bzgl. der Eigenerbringung gegenüber Bundesnetzagentur (§ 45 Abs. 3 S. 1 TKG 2012) - Vorlage der o. g. vertraglichen Vereinbarung c) Gemeinsame Vereinbarung von allen bzw. mehreren Anbietern öffentlich zugänglicher Telefondienste - Der Kostenverteilungsschlüssel bei einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen meh- reren
  • Seite 220 – amtsblatt-02-band-2
    Seite 220 – amtsblatt-02-band-2
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Kurzbeschreibung Amtsblatt 02 Band 2 Anwendungsfall Anforderung Interaktion zwischen den Marktpartnern • bei der Anforderung Die bilaterale Vereinbarung zwischen MSB und Dritten (etwa LF, AN) bezüglich der direkten Übermittlung Das Kapitel „Ergänzende Beschreibungen zum Prozess Anforderung von Messwerten“ konkretisiert den Pro- zess „Anforderung
  • Seite 261 – abl-07
    Seite 261 – abl-07
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Rahmen der Marktkommunikation mit Marktpartnern (im Wesentlichen Lieferanten)  Plausibilisierung eingehender Informationen und Zuordnung zu Zählpunkten  Durchführung erforderlicher Prozessschritte  Klärung von Konfliktfällen  Umsetzung von Rahmenvorgaben für Prozessdurchführung Datensicherheit bei Datenaustausch mit Marktpartnern  Archivierung von Daten im Zuge des Datenaustauschs mit Elektrizität – GPKE  Bundesdatenschutzgesetz – BDSG 6 Mit der Aktualisierung der