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  • Seite 57 – abl-15
    Seite 57 – abl-15
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Art. 15 Abs. 3 S. 1 Rahmenrichtlinie verstärkt diese Wirkungen, indem dort die „weitestgehende So hat auch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich ausgeführt118, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL Art. 7 Abs. 4 S. 1 lit. a) Rahmen- richtlinie sowie Erwägungsgrund Nr. 17 der Märkteempfehlung Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13, Rn. 25. 119 Auch das Bundesverwaltungsgericht
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    Seite 57 – abl-07
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Jahresbericht der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbe- reich (KEK), S. 333 Video-on-Demand-Plattformen im Deutschen Markt auflistet (Stand April 2009). 69 Gemäß BNetzA, Tätigkeitsbericht
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    Seite 64 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Dieser Beschluss ist Gegenstand sowohl eines Eil- verfahrens als auch eines bis zum Bundesverwaltungsgericht Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az. 6 C 17.07, vom 02.04.2008 hat der Beschluss gegenüber Das Bundesver- fassungsgericht hat bislang nicht über die Annahme der von der Betroffenen hiergegen Verwaltungsverfahren zum Erlass der Regulierungsver- fügung vom 29.08.2006 sowie in den anschließenden verwaltungsgerichtlichen
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    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    2012 Weichen die unten gemachten Angaben von der Datenmeldung des entsprechenden Berichtsjahres Bitte wählen * Falls die unten gemachten Angaben von der Datenmeldung des entsprechenden Berichtsjahres
  • Seite 59 – abl-17
    Seite 59 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Die Artikel 14 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie umsetzende Formulierung des § 11 Absatz 1 Satz 3 des TKG entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zu Artikel 82 europäischem Gericht erster In- stanz zu entsprechen hat.98 Wie der Europäische Gerichtshof Artikel 16 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie. 95 Siehe dazu Anhang 1 sowie § 3 Nr. 31
  • Seite 95 – abl-18
    Seite 95 – abl-18
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Auferlegung einer Zusammenschaltungsverpflichtung abgesehen, gleich- zeitig werden die Transparenzverpflichtungen nopolisten und den alternativen Teilnehmernetzbetreibern werde zwar bemerkt, aber nicht die richtige für Leis- tungen alternativer Teilnehmernetzbetreiber aufzuerlegen, was mit Art. 5 der Zugangsrichtlinie V. m. 18 Abs. 1 TKG entschieden werden könnten, denn sowohl das TKG als auch die Zugangsrichtlinie
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    Seite 127 – abl-16
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    der Kommission im Zusammenhang mit der Grenz- ziehung zwischen den beiden Märkten im Erläuterungsbericht sei, ist mit dem Hinweis auf unterschiedliche Ausbauerfordernisse nicht 89 Erläuterungsbericht
  • Seite 101 – abl-10
    Seite 101 – abl-10
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Aufgrund dieser mangelnden Transparenz befinden wir uns in der unerfreulichen Situation, über Damit die Diskussion unter Berücksichtigung der richtigen Parameter geführt werden kann, muss sofern sie sich nicht freiwillig dazu bereit erklärt – zwingend zu einem hohen Maß an Transparenz Flensburger Sparkasse Amtsgericht
  • Seite 70 – abl-21
    Seite 70 – abl-21
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Hinsichtlich der Marktabgrenzung durch die nationale Rechtsprechung hat der Bundesge- richtshof mit Dabei ließ es der Bundes- gerichtshof dahinstehen, ob die unterschiedlichen Übertragungsalternativen eigener Dachantennen, Satellitenanlagen oder Kabelanschlüsse erreichen könnten.124 Auch das Oberlandesgericht So hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass die letztmalig durch die Bundesnetzagentur vorgenommene
  • Seite 129 – abl-07
    Seite 129 – abl-07
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    den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen, § 10 Abs. 1 TKG, der Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie fangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.56 Nunmehr hat auch das Bundesverwal- tungsgericht C 165/6. 53 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie
  • Seite 121 – abl-13
    Seite 121 – abl-13
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Mit Urteilen vom 25.04.2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht unter entsprechender Aufhebung Gegen diese Urteile legte die Rechtsvorgänge- rin der Betroffenen die vom Verwaltungsgericht Mit Urteilen vom 12.06.2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück (BVerwG 6
  • Seite 80 – abl-07
    Seite 80 – abl-07
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    Für die Auslegung von Gerichtsurteilen kann trotz der Verbindlichkeit der in der Verfahrenssprache abgefassten Das gleiche gilt für die mündliche Beratung der Richter. Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt haben, verdeutlicht die französische Fassung der Antwort des Gerichtshofs Urteilsfassung noch deutlicher, wenn man die Ausführungen in Rn. 119 zusammen mit den Erläuterungen des Gerichtshof
  • Seite 78 – abl-10
    Seite 78 – abl-10
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    - und Glasfaser- infrastruktur zwischen HVt und KVz sind ja nur ein halber Schritt in die richtige Gerangel bei den breiteren und höheren neuen VDSL-Schränken der DT AG Wäre es nicht richtiger Die regulatorischen Maßnahmen haben sich daran auszurichten. zum Endkunden wieder mit in den regulierten Bereich hereingenommen werden muss, damit die errichteten
  • Seite 47 – abl-19
    Seite 47 – abl-19
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    anstehenden Frequenzen bestehen im internationalen Bereich bereits eine Vielzahl von technischen Berichten Zu diesem Zeitpunkt waren diese Bänder noch durch den Festen Funkdienst (Richtfunk) belegt. Durch Aktivitäten zahlreicher Länder wurde der Richtfunk aus diesem Frequenzbereich in höhere
  • Seite 51 – abl-07
    Seite 51 – abl-07
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    anstehenden Frequenzen bestehen im internationalen Bereich be- reits eine Vielzahl von technischen Berichten Zu diesem Zeitpunkt waren diese Bänder noch durch den Festen Funkdienst (Richtfunk) belegt. Durch Aktivitäten zahlreicher Länder wurde der Richtfunk aus diesem Frequenzbereich in höhere
  • Seite 106 – abl-13
    Seite 106 – abl-13
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Ausführungen der Kommission im Zusammenhang mit der Grenz- ziehung zwischen den beiden Märkten im Erläuterungsbericht vergleichbar sei, ist mit dem Hinweis auf unterschiedliche Ausbauerfordernisse nicht 89 Erläuterungsbericht
  • Seite 107 – abl-21
    Seite 107 – abl-21
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Tätigkeitsbericht 2010/2011 der Bundesnetzagentur, S. 37. 140 Bei diesen Angaben aus dem Tätigkeitsbericht handelt es sich um alle DSL-Anschlüsse der Wettbewerber, von denen
  • Seite 96 – abl-18
    Seite 96 – abl-18
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Gegen die Auferlegung einer Transparenzverpflichtung wird von mehreren interessierten Partei- en ergänzend Die Transparenzverpflichtung sei auf Art. 9 der Zugangsrichtlinie zurückzuführen, der insbesondere Alle Transparenzpflichten müssten sich somit auf dieses Standardangebot bezie- hen, könnten aber nicht
  • Seite 86 – abl-13
    Seite 86 – abl-13
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    der Bundesnetzagentur lasse auch die weitergehenden Zielsetzungen der geänderten GSM- Richtlinie Besondere Bedeutung nehme für den Richtliniengeber dabei auch das Ziel der gleichzeitigen wettbewerblichen Auswirkungen bei der Untersuchung nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten GSM-Richtlinie Interesse der Unternehmen an Planungs- und Investitionssicherheit sowie der Schutz des eingerichteten
  • Seite 25 – abl-20
    Seite 25 – abl-20
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    mit derselben Entscheidung K(2005)1442 endg. vom 17.05.2005 nach Art. 7 Abs. 4 lit. b) Richtlinie dieser nicht als eine angemessene Maßnahme zur Errei- chung der Ziele von Art. 8 der Rahmenrichtlinie ermöglichen, erteile sie das Einvernehmen gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 TKG. 2 Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtli
  • Seite 25 – abl-08
    Seite 25 – abl-08
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Gesetz eingeführte Vorschrift konkretisiert das in § 20 Abs. 1 TKG enthaltene allgemeine Transparenzgebot deshalb der Bundesnetzagentur ein Entschließungsermessen im Rahmen der Auferlegung von Transparenzpflichten der Zugangs-RL genannten und unter Ziffer 3.4 bereits vorgestellten Zwecke einer Transparenzverpflichtung Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse im Sinne von § 30 VwVfG und Art. 15 Abs. 1 S. 2 Zugangsrichtlinie
  • Seite 13 – amtsblatt-14
    Seite 13 – amtsblatt-14
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Die Kosten des Vorverfahrens richten liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein EMVG und der EU- die Anforderungen bezüglich zu den weitergehenden Kennzeich- Richtlinie europäischen Marktüberwachungsbehörden und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV Richtlinie Insofern ist die Rücknahme des Produktes im gesam- ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie
  • Seite 323 – abl-17
    Seite 323 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Der Prüfbericht enthalte lediglich Handlungsanweisungen, es fehlten aber Prüfergebnisse. , damit die Regulierungsverfügung auch Nichtjuristen und vor allem den Zivil- und Verwaltungsgerichten insbesondere für Gebiete, in denen die Kommune/Kreis zunächst eine passive Glasfaserinfrastruktur errichte
  • Seite 352 – abl-17-1
    Seite 352 – abl-17-1
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunika- tionssektors, die aufgrund der Richtlinie ten Zugang eingeschränkt worden.3 Auf Grundlage der die Artikel 14 bis 16 Rahmenrichtlinie4 Commission Staff Working Document, Explanatory Note, SWD(2014) 298, S. 42 ff. 4 Richtlinie April 2002, S. 33 (Rahmenrichtlinie). 5 Az.: BK 3-009-085. 6
  • Seite 438 – abl-24
    Seite 438 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    netzagentur festgelegt und mit dem Jahresbericht in den Jahresbericht einen Vorhabenplan aufzunehmen, in dem