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Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDadurch soll im Interesse des Nachfragers Transparenz geschaffen werden. Damit wertet der Gesetzgeber das Ziel angemessene Entgelte zu setzen höher als das Transparenzinteresse Dies wird auch durch Art. 16 der Richtlinie 2002/21/EG bestätigt. Die Rahmenrichtlinie sieht nämlich in Absatz 3 die Ankündigung der Aufhebung der bereichsspezifischen -
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Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturTätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 65; nach dem Digital Agenda Scoreboard Bundeskartellamt, Fallbericht B7-170/02 vom 02.02.2010. -
Seite 259 – abl-13
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDie Rückgabe besteht jeweils aus einem Ergebnis (Gültig/Ungültig) und einem Prüfbericht , so wird als Prüfergebnis „Gültigkeit der Signatur nicht feststellbar“ und im Prüfbericht -
Seite 281 – abl-08
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturGrundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen, § 10 Abs. 1 TKG, der Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie fangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten. 55 Nunmehr hat auch das Bundesverwal- tungsgericht C 165/6. 52 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie -
Seite 313 – abl-05
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturBundesnetzagentur – 921 Anlage N1: Struktur und Inhalt des von Betreibern neu errichteter Gasversorgungsnetze im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 23 a EnWG vorzulegenden Berichts erstellende Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz nebst allen Anlagen sowie der vollständige Prüfbericht -
Seite 15 – abl-13
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDieser Entwurf eines ECC – Berichts Dieser Entwurf eines ECC - Berichts betrachtet die technischen Ortungsfunkdienst über Satelliten sowie die Erarbeitung von regu- Dieser Entwurf eines ECC Berichts August 2010 Dieser Entwurf eines ECC – Berichts beschreibt die Nutzung von Kommentare an -
Seite 14 – abl-01
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturrelevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunika- tionssektors, die aufgrund der Richtlinie zu Teilnehmeranschlüssen eingeschränkt worden.3 Auf Grundlage der die Artikel 14 bis 16 Rahmenrichtlinie4 Commission Staff Working Document, Explanatory Note, SWD(2014) 298, S. 42 ff. 4 Richtlinie April 2002, S. 33 (Rahmenrichtlinie). 5 Az.: BK 3-009-085. 6 Zu Beginn der Überprüfung -
Seite 11 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturbeim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas halb der Frist bei dem Oberlandesgericht der Vorsitzenden Gas sind die in der Anlage „Geschäftsprozesse Lieferanten- des Beschwerdegerichts Die hierbei anzuwendenden Nachrichtentypen und weiteren Einzelheiten ergeben sich aus Ziff. nach Ziff. 1 unter Verwendung des von Ziff. 2 abweichenden Datenformats oder zugehöriger Nachrichtentypen -
Seite 10 – abl-09
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturschlusskammer einmal jährlich zum 01.02. über die Ergebnisse der Evaluierung zu berichten und der Beschlusskammer unverzüglich über die Ergebnisse der Analyse zu berichten -
Seite 23 – abl-22
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturbei der Regelwertung des § 30 Abs. 1 S. 1 TKG. 2.2.5 Keine Auferlegung einer Transparenzverpflichtung Ermessensausübung ist die Beschlusskammer zu dem Er- gebnis gelangt, dass eine gesonderte Transparenzverpflichtung Von daher liefe die zusätzliche Auferlegung einer Transparenzverpflichtung ins Leere. In diesem Zusammenhang nimmt Erwägungsgrund 18 der Richtlinie auf die Empfehlung 98/322/EG vom -
Seite 23 – abl-10
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturBundesnetzagentur – 1531 Anlage N1: Struktur und Inhalt des von Betreibern neu errichteter Gasversorgungsnetze im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 23 a EnWG vorzulegenden Berichts erstellende Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz nebst allen Anlagen sowie der vollständige Prüfbericht -
Seite 25 – abl-09
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur2009 Weichen die unten gemachten Angaben von der Datenmeldung des entsprechenden Berichtsjahres Bitte wählen * Falls die unten gemachten Angaben von der Datenmeldung des entsprechenden Berichtsjahres -
Seite 6 – amtsblatt-11-2018
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDie Kosten des Vorverfahrens richten EMVG prüfen. Geräts ein- Richtlinie § 23 Abs. 4 EMVG folgende zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV Richtlinie Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie -
Seite 33 – abl-06
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur1081 Anlage N1: Struktur und Inhalt des von Betreibern neu errichteter Gasversorgungsnetze im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 23 a EnWG vorzulegenden Berichts erstellende Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz nebst allen Anlagen sowie der vollständige Prüfbericht -
Seite 21 – abl-12
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur1705 Anlage N1: Struktur und Inhalt des von Betreibern neu errichteter Gasversorgungsnetze im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 23 a EnWG vorzulegenden Berichts erstellende Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz nebst allen Anlagen sowie der vollständige Prüfbericht -
Seite 224 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturArt. 8 Rahmenrichtlinie i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Zugangsrichtlinie. Dies bestätige vor allem Erwägungs- grund 20 der Zugangsrichtlinie. habe und zu dem Schluss gelangt sei, dass LRIC unter Abwägung aller Vor- und Nachteile der richtige -
Seite 9 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDies kann nur dadurch verhindert werden, dass Transparenz eben nicht nur für die Vertragspartner, Betroffenen ein eigener Markt geschaffen wird, der von außen auf- grund einer mangelhaften Transparenz Nur durch eine Transparenz gegenüber allen Wettbewerbern der Betroffenen und einer damit möglichen weiträumig und zum Erreichen der Regulierungsziele nicht notwendig sei und außerdem gegen die Zugangsrichtlinie -
Seite 160 – abl-20
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDie -Entscheidungen und -Berichten aus den Arbeitsgruppen FM und Fußnote 1 im Anhang 2 der ERC zur Frequenzkoordinierung zwischen terrestrischen, mobilen und Dieser Entwurf eines ECC – Berichts Dieser ECC – Bericht bildet die -
Seite 147 – abl-18
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturGegen die Auferlegung einer Transparenzverpflichtung wird von mehreren interessierten Partei- en Die Transparenzverpflichtung sei auf Art. 9 der Zugangsrichtlinie zurückzuführen, der insbesondere Alle Transparenzpflichten müssten sich somit auf dieses Standardangebot bezie- hen, könnten aber -
Seite 146 – abl-18
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur18 2009 4 zeitig werden die Transparenzverpflichtungen nopolisten und den alternativen Teilnehmernetzbetreibern werde zwar bemerkt, aber nicht die richtige Nachfrageverpflichtung für Leis- tungen alternativer Teilnehmernetzbetreiber aufzuerlegen, was mit Art. 5 der Zugangsrichtlinie V. m. 18 Abs. 1 TKG entschieden werden könnten, denn sowohl das TKG als auch die Zugangsrichtlinie -
Seite 167 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDadurch soll im Interesse des Nachfragers Transparenz geschaffen werden. Damit wertet der Gesetzgeber das Ziel angemessene Entgelte zu setzen höher als das Transparenzinteresse Dies wird auch durch Art. 16 der Richtlinie 2002/21/EG bestätigt. Die Rahmenrichtlinie sieht nämlich in Absatz 3 die Ankündigung der Aufhebung der bereichsspezifischen -
Seite 194 – abl-05
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur2009 Weichen die unten gemachten Angaben von der Datenmeldung des entsprechenden Berichtsjahres Bitte wählen * Falls die unten gemachten Angaben von der Datenmeldung des entsprechenden Berichtsjahres -
Seite 238 – abl-18
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDie Rückgabe besteht jeweils aus einem Ergebnis (Gültig/Ungültig) und einem Prüfbericht (HTML/ enid/elsig), so wird als Prüfergebnis „Gültigkeit der Signatur nicht feststellbar“ und im Prüfbericht -
Seite 217 – abl-24
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturArt. 15 Abs. 3 S. 1 Rahmenrichtlinie verstärkt diese Wirkungen, indem dort die „weitestgehende So hat auch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich ausgeführt120, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i.V.m Art. 7 Abs. 4 S. 1 lit. a) Rahmen- richtlinie sowie Erwägungsgrund Nr. 17 der Märkteempfehlung BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13, Rn. 25. 121 Auch das Bundesverwaltungsgericht -
Seite 261 – abl-17-1
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturunbeschränktes Wahlrecht wäre daher in Ansehung der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts Zugangsnachfrager hinreichend Zeit, die Anbin- dung des KVz entweder über eine dann errichtete Nutzung sonstiger Infrastrukturen, etwa auf der Basis der aufgrund der Kostensen- kungsrichtlinie (Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014) zu öffnenden
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