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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Personengruppen, bei denen eine Visumpflicht besteht und deren Visumanträge nicht nach 73 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes Hierzu übermitteln die Auslandsvertretungen die Visumantragsdaten an eine im Bundesverwaltungsamt einzurichtende Das Bundeskriminalamt übermittelt seinerseits bestimmte Daten aus der Antiterrordatei.
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Personengruppen, bei denen eine Visumpflicht besteht und deren Visumanträge nicht nach 73 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes Hierzu übermitteln die Auslandsvertretungen die Visumantragsdaten an eine im Bundesverwaltungsamt einzurichtende Das Bundeskriminalamt übermittelt seinerseits bestimmte Daten aus der Antiterrordatei.
  • Seite 459 – 20190823.pdf
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Personengruppen, bei denen eine Visumpflicht besteht und deren Visumanträge nicht nach 73 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes Hierzu übermitteln die Auslandsvertretungen die Visumantragsdaten an eine im Bundesverwaltungsamt einzurichtende Das Bundeskriminalamt übermittelt seinerseits bestimmte Daten aus der Antiterrordatei.
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Personengruppen, bei denen eine Visumpflicht besteht und deren Visumanträge nicht nach 73 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes Hierzu übermitteln die Auslandsvertretungen die Visumantragsdaten an eine im Bundesverwaltungsamt einzurichtende Das Bundeskriminalamt übermittelt seinerseits bestimmte Daten aus der Antiterrordatei.
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Personengruppen, bei denen eine Visumpflicht besteht und deren Visumanträge nicht nach 73 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes Hierzu übermitteln die Auslandsvertretungen die Visumantragsdaten an eine im Bundesverwaltungsamt einzurichtende Das Bundeskriminalamt übermittelt seinerseits bestimmte Daten aus der Antiterrordatei.
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    Seite 61 – 20190816.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet , ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für
  • Seite 61 – 20190708.pdf
    Seite 61 – 20190708.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet , ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet , ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet , ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für
  • Seite 60 – 20190311.pdf
    Seite 60 – 20190311.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet , ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für
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    Seite 65 – 20200304.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet , ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für
  • Seite 88 – 20200106.pdf
    Seite 88 – 20200106.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 C 20.08, BVerwG 1 C 30.08 - vom 25.08.2009 nicht Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass In den sonstigen Fällen, in denen ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 AsylG durch das Bundesamt bereits entscheiden, läge es in der Hand des Betroffenen, aus verfahrenstaktischen Gründen zuzuwarten bis das Bundesamt Dann könnte er ggf. die negativen Folgen einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylG abmildern
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    Seite 88 – 20150303.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Befristung bei Ausweisungen Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jede Ausweisung bereits Zuständigkeit der Bundespolizei Zur Zuständigkeit der Bundespolizei für die Befristung der Sperrwirkung Bei Stellungnahmen gegenüber dem Bundespolizeiamt zu Anträgen auf Befristung der Wirkung der Zurückschiebung Asylberechtigten oder einem Kontingentflüchtling leben bzw. eine solche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet Sofern der Ausländer Sperrfristen „anhäuft“, die ihm Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr
  • Seite 106 – 20161205.pdf
    Seite 106 – 20161205.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Merke: Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt Folgendes: Aus Möchte eine Person aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen, ist deshalb nur von Relevanz, ob
  • Seite 107 – 20161107.pdf
    Seite 107 – 20161107.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Merke: Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt Folgendes: Aus Möchte eine Person aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen, ist deshalb nur von Relevanz, ob
  • Seite 107 – 20160912.pdf
    Seite 107 – 20160912.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Merke: Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt Folgendes: Aus Möchte eine Person aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen, ist deshalb nur von Relevanz, ob
  • Seite 91 – 20200304.pdf
    Seite 91 – 20200304.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 C 20.08, BVerwG 1 C 30.08 - vom 25.08.2009 nicht Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass In den sonstigen Fällen, in denen ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 AsylG durch das Bundesamt bereits entscheiden, läge es in der Hand des Betroffenen, aus verfahrenstaktischen Gründen zuzuwarten bis das Bundesamt Dann könnte er ggf. die negativen Folgen einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylG abmildern
  • Seite 86 – 20190823.pdf
    Seite 86 – 20190823.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 C 20.08, BVerwG 1 C 30.08 - vom 25.08.2009 nicht Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass In den sonstigen Fällen, in denen ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 AsylG durch das Bundesamt bereits entscheiden, läge es in der Hand des Betroffenen, aus verfahrenstaktischen Gründen zuzuwarten bis das Bundesamt Dann könnte er ggf. die negativen Folgen einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylG abmildern
  • Seite 86 – 20191129.pdf
    Seite 86 – 20191129.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 C 20.08, BVerwG 1 C 30.08 - vom 25.08.2009 nicht Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass In den sonstigen Fällen, in denen ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 AsylG durch das Bundesamt bereits entscheiden, läge es in der Hand des Betroffenen, aus verfahrenstaktischen Gründen zuzuwarten bis das Bundesamt Dann könnte er ggf. die negativen Folgen einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylG abmildern
  • Seite 63 – 20200106.pdf
    Seite 63 – 20200106.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet , ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet
  • Seite 319 – 20161107.pdf
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet
  • Seite 310 – 20160222.pdf
    Seite 310 – 20160222.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet
  • Seite 311 – 20160317.pdf
    Seite 311 – 20160317.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet
  • Seite 317 – 20161205.pdf
    Seite 317 – 20161205.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet