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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt und der Aufenthalt im Bundesgebiet Journalistinnen und Journalisten In Absprache mit dem Bundespresseamt wird bei Journalisten (§ 18 Nr. von der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, sofern eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt Sicherung des Lebensunterhalts wird – wie 1999 abgesprochen - im Rahmen der Akkreditierung durch das Bundespresseamt Dauer von insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt
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    Seite 359 – 20160222.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den
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    Seite 359 – 20160317.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den
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    Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den
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    Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den
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    Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den
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    Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den
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    Seite 351 – 20161205.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen
  • Seite 403 – 20200106.pdf
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen
  • Seite 383 – 20171211.pdf
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen
  • Seite 386 – 20180430.pdf
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen
  • Seite 376 – 20170801.pdf
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen
  • Seite 376 – 20170808.pdf
    Seite 376 – 20170808.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen
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    Seite 394 – 20181022.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen
  • Seite 394 – 20190816.pdf
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen