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Seite 95 – 20200304.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Dem kann nicht entgegengesetzt werden, dass die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Überschreitung der gesetzlichen 5-Jahres-Frist: Die in § 11 Abs. 3 AufenthG genannte Frist von fünf Jahren und/oder schweres Ausweisungsinteresse besteht,kann von dem Ausländer und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik -
Seite 46 – 20151015.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Aufenthaltserlaubnis von dem Ausländer zu einem Zeitpunkt erstrebt wird, zu dem sein Aufenthalt im Bundesgebiet Auch ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet für sich allein betrachtet keinen atypischen verbracht und sprechen sonst keine wesentlichen Gesichtspunkte für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet Zwar wird die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 im Bundesgebiet auch durch einen Ausweisersatz erfüllt -
Seite 46 – 20150824.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Aufenthaltserlaubnis von dem Ausländer zu einem Zeitpunkt erstrebt wird, zu dem sein Aufenthalt im Bundesgebiet Auch ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet für sich allein betrachtet keinen atypischen verbracht und sprechen sonst keine wesentlichen Gesichtspunkte für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet Zwar wird die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 im Bundesgebiet auch durch einen Ausweisersatz erfüllt -
Seite 47 – 20190708.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Zwar wird die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 im Bundesgebiet auch durch einen Ausweisersatz erfüllt Von einem Regelausnahmefall ist grundsätzlich bei im Bundesgebiet geborenen Kindern, deren Geburt im besonders betreuungsbedürftige oder kürzlich geborene Kinder oder pflegebedürftige Personen im Bundesgebiet Allein die pauschal vorgetragene familiäre Lebensgemeinschaft mit einem sich im Bundesgebiet rechtmäßig -
Seite 47 – 20190816.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Zwar wird die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 im Bundesgebiet auch durch einen Ausweisersatz erfüllt Von einem Regelausnahmefall ist grundsätzlich bei im Bundesgebiet geborenen Kindern, deren Geburt im besonders betreuungsbedürftige oder kürzlich geborene Kinder oder pflegebedürftige Personen im Bundesgebiet Allein die pauschal vorgetragene familiäre Lebensgemeinschaft mit einem sich im Bundesgebiet rechtmäßig -
Seite 47 – 20151203.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Aufenthaltserlaubnis von dem Ausländer zu einem Zeitpunkt erstrebt wird, zu dem sein Aufenthalt im Bundesgebiet Auch ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet für sich allein betrachtet keinen atypischen verbracht und sprechen sonst keine wesentlichen Gesichtspunkte für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet Zwar wird die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 im Bundesgebiet auch durch einen Ausweisersatz erfüllt -
Seite 47 – 20151103.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Aufenthaltserlaubnis von dem Ausländer zu einem Zeitpunkt erstrebt wird, zu dem sein Aufenthalt im Bundesgebiet Auch ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet für sich allein betrachtet keinen atypischen verbracht und sprechen sonst keine wesentlichen Gesichtspunkte für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet Zwar wird die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 im Bundesgebiet auch durch einen Ausweisersatz erfüllt -
Seite 105 – 20170320.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des S. 1. Liegen die Voraussetzungen des S. 2 vor, ist eine Wohnsitzbeschränkung von Gesetzes wegen nicht aufzutragen folgt klar aus dem Wortlaut der Vorschrift („Satz 1 findet keine Anwendung, wenn…“) und aus der Gesetzesbegründung Wohnsitzregelung ist nach übereinstimmender Auffassung der Innenministerien und -' senatsverwaltungen des Bundes Anwendungshinweise des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu § 12a). -
Seite 106 – 20180319.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des S. 1. Liegen die Voraussetzungen des S. 2 vor, ist eine Wohnsitzbeschränkung von Gesetzes wegen nicht aufzutragen folgt klar aus dem Wortlaut der Vorschrift („Satz 1 findet keine Anwendung, wenn…“) und aus der Gesetzesbegründung Wohnsitzregelung ist nach übereinstimmender Auffassung der Innenministerien und -senatsverwaltungen des Bundes Anwendungshinweise des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu § 12a). -
Seite 106 – 20170601.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des S. 1. Liegen die Voraussetzungen des S. 2 vor, ist eine Wohnsitzbeschränkung von Gesetzes wegen nicht aufzutragen folgt klar aus dem Wortlaut der Vorschrift („Satz 1 findet keine Anwendung, wenn…“) und aus der Gesetzesbegründung Wohnsitzregelung ist nach übereinstimmender Auffassung der Innenministerien und -' senatsverwaltungen des Bundes Anwendungshinweise des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu § 12a). -
Seite 106 – 20170320.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt das unter 12a.1.2 , die im Vergleich zu den von den betroffenen öffentlichen Interessen und im Hinblick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzusehen sind. -
Seite 107 – 20170601.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt das unter 12a.1.2 , die im Vergleich zu den von den betroffenen öffentlichen Interessen und im Hinblick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzusehen sind. -
Seite 110 – 20200106.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Anwendungshinweise des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu § 12a). der Beschäftigung vom beabsichtigten Wohnort soweit abweicht, dass ein Pendeln über zwei oder mehr (Bundes Ausländerbehörde oftmals ohnehin keine Kenntnis von der rechtswidrigen Wohnsitzverlagerung in ein anderes Bundesland Sofern die in Satz 2 genannten Gründe binnen 3 Monaten entfallen, entsteht kraft Gesetz erneut eine Verpflichtung Volljährigen in der Einrichtung, in der er sich bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit befunden hat, fortgesetzt -
Seite 92 – 20200106.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Dem kann nicht entgegengesetzt werden, dass die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Überschreitung der gesetzlichen 5-Jahres-Frist: Die in § 11 Abs. 3 AufenthG genannte Frist von fünf Jahren und/oder schweres Ausweisungsinteresse besteht,kann von dem Ausländer und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik -
Seite 90 – 20190816.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als Denn bei einer fortgesetzten Gefährdungslage (bspw. bei einem fortbestehenden Ausweisungsinteresses oder Im Bundesgebiet geborene und/oder aufgewachsene Ausländer: Jungen Ausländern, die im Bundesgebiet geboren Befristungszeitraum bei zeitgleicher Befristung der Ausweisung und einer zukünftigen Abschiebung Wird in einem Verbundbescheid -
Seite 90 – 20181022.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als Denn bei einer fortgesetzten Gefährdungslage (bspw. bei einem fortbestehenden Ausweisungsinteresses oder Im Bundesgebiet geborene und/oder aufgewachsene Ausländer: Jungen Ausländern, die im Bundesgebiet geboren Befristungszeitraum bei zeitgleicher Befristung der Ausweisung und einer zukünftigen Abschiebung Wird in einem Verbundbescheid -
Seite 90 – 20181127.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als Denn bei einer fortgesetzten Gefährdungslage (bspw. bei einem fortbestehenden Ausweisungsinteresses oder Im Bundesgebiet geborene und/oder aufgewachsene Ausländer: Jungen Ausländern, die im Bundesgebiet geboren Befristungszeitraum bei zeitgleicher Befristung der Ausweisung und einer zukünftigen Abschiebung Wird in einem Verbundbescheid -
Seite 90 – 20190311.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als Denn bei einer fortgesetzten Gefährdungslage (bspw. bei einem fortbestehenden Ausweisungsinteresses oder Im Bundesgebiet geborene und/oder aufgewachsene Ausländer: Jungen Ausländern, die im Bundesgebiet geboren Befristungszeitraum bei zeitgleicher Befristung der Ausweisung und einer zukünftigen Abschiebung Wird in einem Verbundbescheid -
Seite 90 – 20190708.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als Denn bei einer fortgesetzten Gefährdungslage (bspw. bei einem fortbestehenden Ausweisungsinteresses oder Im Bundesgebiet geborene und/oder aufgewachsene Ausländer: Jungen Ausländern, die im Bundesgebiet geboren Befristungszeitraum bei zeitgleicher Befristung der Ausweisung und einer zukünftigen Abschiebung Wird in einem Verbundbescheid -
Seite 90 – 20191129.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Dem kann nicht entgegengesetzt werden, dass die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Überschreitung der gesetzlichen 5-Jahres-Frist: Die in § 11 Abs. 3 AufenthG genannte Frist von fünf Jahren und/oder schweres Ausweisungsinteresse besteht,kann von dem Ausländer und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik -
Seite 91 – 20191129.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Denn bei einer fortgesetzten Gefährdungslage (bspw. bei einem fortbestehenden Ausweisungsinteresses oder Im Bundesgebiet geborene und/oder aufgewachsene Ausländer: Jungen Ausländern, die im Bundesgebiet geboren Einreise- und Aufenthaltsverbots der Ausweisung und der zukünftigen Abschiebung Wird in einem Verbundbescheid Abschiebung durchzusetzende öffentliche Interesse ist daher auf die Fernhaltung des Ausländers im Bundesgebiet -
Seite 97 – 20170320.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…festgestellt, gilt Folgendes: Der Betroffene ist zu der Absicht unserer Behörde, ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet hinzuweisen, dass es ihm freisteht, einen Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu stellen, und er ist aufzufordern, ggf. die Gründe, die für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet 04.06.1998 – OVG 4 B 140/97-) war hingegen zu den inhaltlich im Wesentlichen gleichen Regelungen des Ausländergesetzes Interessenlage bei der kraft auflösender Bedingung begründeten Ausreiseverpflichtung derjenigen der kraft Gesetzes -
Seite 97 – 20181127.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…festgestellt, gilt Folgendes: Der Betroffene ist zu der Absicht unserer Behörde, ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet hinzuweisen, dass es ihm freisteht, einen Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu stellen, und er ist aufzufordern, ggf. die Gründe, die für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet 04.06.1998 – OVG 4 B 140/97-) war hingegen zu den inhaltlich im Wesentlichen gleichen Regelungen des Ausländergesetzes Interessenlage bei der kraft auflösender Bedingung begründeten Ausreiseverpflichtung derjenigen der kraft Gesetzes -
Seite 97 – 20171211.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…festgestellt, gilt Folgendes: Der Betroffene ist zu der Absicht unserer Behörde, ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet hinzuweisen, dass es ihm freisteht, einen Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu stellen, und er ist aufzufordern, ggf. die Gründe, die für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet 04.06.1998 – OVG 4 B 140/97-) war hingegen zu den inhaltlich im Wesentlichen gleichen Regelungen des Ausländergesetzes Interessenlage bei der kraft auflösender Bedingung begründeten Ausreiseverpflichtung derjenigen der kraft Gesetzes -
Seite 97 – 20181022.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…festgestellt, gilt Folgendes: Der Betroffene ist zu der Absicht unserer Behörde, ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet hinzuweisen, dass es ihm freisteht, einen Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu stellen, und er ist aufzufordern, ggf. die Gründe, die für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet 04.06.1998 – OVG 4 B 140/97-) war hingegen zu den inhaltlich im Wesentlichen gleichen Regelungen des Ausländergesetzes Interessenlage bei der kraft auflösender Bedingung begründeten Ausreiseverpflichtung derjenigen der kraft Gesetzes
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Behörden
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10.000+
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Handbuch der Informationsfreiheit
Hilfe zu FragDenStaat und Informationsfreiheit
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