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    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Nutzungsbedingungen (AGB) der 5.1 Der Nutzer ist verpflichtet, die bei der Registrierung Der Nutzer stellt callando von jeglichen Angebote und Inhalte, ist eine Registrierung des Nutzers Die Registrierung kann auch im Rah- Netzwerkes durch den Nutzer frei. Kostenpflichtige Sperrung oder Änderung der Verbindungskennung hat der Verträge werden regelmäßige Sicherung seiner Daten Sorge tragen.
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    Seite 338 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    die Bundesnetzagentur zur Einführung Sie verlangt u.a. ein gleiches zifizierung ihrer Produkte. Die dezentrale Bereitstellung von elektrischer insbesondere bei der Einführung des in der Verordnung XVII EMF-Monitoring an LTE-Basisstationen Die kommerzielle Einführung von LTE ist für 2010 vorgesehen Unter anderem werden von dieser und Optimierung der Interessenvertretung Technologie
  • Seite 251 – abl-19
    Seite 251 – abl-19
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 1707 bescheid bei unbestrittener Forderung Kunde seine Vertragser- Rechtsform, der Rechnungsanschrift bzw. des Ge- klärung Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksen- und grundlegende Änderungen seiner finanziellen einer fahrens, Zwangsvollstreckung) unverzüglich mitzuteilen; gesonderten Belehrung Zur Wahrung der Widerrufsfrist b) alle für die Nutzung des Netzes und der damit/darauf
  • Seite 442 – abl-24
    Seite 442 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    dass gegen Entrichtung eines Entgelts kleinere und mittlere Unternehmen soll es bei dem vereinfachten auf die Preisgestaltungen für logistische Dienstleistungen aus, je nach dem von wem sie mit welchem Ziel Die Bundesnetzagentur wird dazu gezielt auch Im Hinblick darauf, dass das bisherige Price-Cap-Regime Grundsatzfragen der Energieregulierung Postdienstleistungsmärkten. Anreizregulierung hältnis des Ausgangsentgeltniveaus in dem für das Regime Für die zum
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    Seite 443 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Bescheide an Netzbetreiber Ziel ist eine Kostensenkung für die Endkunden, die Verhinderung IV. die Netzentgeltregulierung die effiziente Leistungserbrin- für 2007 sind die folgenden Punkte: gung Die Vereinheitlichung der Bedingungen für mung der Höhe der Netzverluste einher. Die BKZ stehen daher in unmittelbarem Zusammen- Jahr 2007 um die Einführung bzw.
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    Seite 8 – abl-22
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Regulierung 22 2005 Vfg Nr. 86/2005 Schnittstellenbeschreibung für Radar-Zielverstärker Die Notifizierung ist bei der Kommission unter der Nr. 2004/438/D registriert. Ausdrucke der Schnittstellenbeschreibung für Radar-Zielverstärker, SSB OR-N 006, Ausgabe Oktober 2005
  • Seite 33 – abl-20
    Seite 33 – abl-20
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Monat September 2015 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt: Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle B: Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm P: Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg K: Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG Z: Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften
  • Seite 32 – Microsoft Word - 131121_7.TG_end
    Seite 32 – Microsoft Word - 131121_7.TG_end
    Betriebserlaubnis des Ko… Bundesnetzagentur
    Lager-Anlage Kühlwasserkonditionierung 1 2. Lager-Anlage Kühlwasserkonditionierung 2 9. HBV-Anlage Ölfeuerung 10. Sonstige Einheiten 1. Transformatoren 2. Betriebseinheit 3: Ammoniaklagerung 1. Lageranlage Ammoniak
  • Seite 57 – abl-09
    Seite 57 – abl-09
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Im Monat April 2016 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt: Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle B: Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm P: Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg K: Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG Z: Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften
  • Seite 58 – abl-14
    Seite 58 – abl-14
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Herstellererklärung Signaturgesetzes und der Signaturverordnung.................................. 9 4.1 Erläuterung ......................................................................... 13 5.3 Auslieferung .............................................................. 15 7 Gültigkeit der Herstellererklärung
  • Seite 62 – amtsblatt-09
    Seite 62 – amtsblatt-09
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Im Monat April 2017 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt: Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle B: Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm P: Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg K: Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG Z: Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften
  • Seite 59 – abl-24
    Seite 59 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Verbindungskabel zwischen nach Aufwand SKR von ICP Hauseinführung und Führung des Kabel von ICP im Gebäude der Telekom Deutschland GmbH 3.5 Erweiterung nach Aufwand Infrastrukturleistungen Erweiterung DS2-Vt bei gemeinsamer Nutzung eines vorhandenen SKR nach Aufwand
  • Seite 59 – amtsblatt-14
    Seite 59 – amtsblatt-14
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    PostG Im Monat Juli 2017 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt: Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle B: Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm P: Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg K: Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG Z: Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften
  • Seite 100 – abl-24
    Seite 100 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Bearbeitungspauschale für laufende Bestandsführung und 28,33 € Fakturierung, jährlich, je NGN-Kollokationsraum b) Zusatzleistungen Austausch von Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und 132,70 € Fakturierung jeweils genehmigte Entgelt für die Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung
  • Seite 65 – abl-06
    Seite 65 – abl-06
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Im Monat März 2016 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt: Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle B: Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm P: Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg K: Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG Z: Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften
  • Seite 124 – abl-05
    Seite 124 – abl-05
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 732 – Regulierung , Energie – 05 2011 Rechtsmittelbelehrung Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung
  • Seite 132 – abl-24
    Seite 132 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Im Monat November 2016 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt: Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle B: Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm P: Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg K: Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG Z: Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften
  • Seite 81 – abl-17
    Seite 81 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    D. öffentlichen Rechts wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent- gelts nach Entscheidung getroffen: Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 12.09.2013 getroffene Vereinbarung
  • Seite 67 – abl-20
    Seite 67 – abl-20
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Monat September 2016 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt: Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle B: Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm P: Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg K: Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG Z: Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften
  • Seite 40 – abl-15
    Seite 40 – abl-15
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Im Monat Juli 2016 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt: Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle B: Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm P: Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg K: Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG Z: Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften
  • Seite 42 – amtsblatt-15
    Seite 42 – amtsblatt-15
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    PostG Im Monat Juli 2017 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt: Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle B: Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm P: Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg K: Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG Z: Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften
  • Seite 55 – abl-06
    Seite 55 – abl-06
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 6 2013 – Regulierung Energie – 783 Rechtsmittelbelehrung Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel
  • Seite 102 – amtsblatt-13
    Seite 102 – amtsblatt-13
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Im Monat Juni 2017 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt: Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle B: Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm P: Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg K: Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG Z: Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften
  • Seite 105 – amtsblatt-02-band-2
    Seite 105 – amtsblatt-02-band-2
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität Prozess Messwertermittlung spätestens a) keine Messwertänderung jedoch 3 WT b) ein weiterführender Prüfprozess zur KlärungRegulierung
  • Seite 108 – abl-19
    Seite 108 – abl-19
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Die Beschlusskammer 2 hat folgende Zuständigkeiten : Regulierung der TK- Vorleistungen/Vorleistungsmärkte Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Diensteanbieterverpflichtung in den Mobilfunklizenzen Regulierung leistungen • Festnetz (Märkte 1 – 6) • Mietleitungen (Markt 7) • Breitbanddienste • Mobilfunk • Portierung Die Beschlusskammer 3 hat folgende Zuständigkeiten: Regulierung TK - Vorleistungsmärkte • Netzzusammenschaltung