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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Antrags auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der deutschen Rentenversicherung Bund auszugehen ist, dass die Betreffenden aufgrund der künstlerischen Tätigkeit (noch) nicht dauerhaft im Bundesgebiet anderes gilt, wenn im Rahmen der Lebensplanung absehbar ist, dass eine dauerhafte Verfestigung im Bundesgebiet Dies gilt insbesondere dann, wenn Familienangehörige im Wege des Familiennachzugs ebenfalls ins Bundesgebiet
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, von der gesetzlichen Merke: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Eltern, deren schulpflichtige Kinder keinen tatsächlichen Schulbesuch aufweisen, ebenfalls von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sein sollen (insbesondere der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Geschwister sowie die Kinder) im Bundesgebiet Anknüpfend an die Gesetzesbegründung des wortgleichen § 104 a Abs. 6 Nr. 1 sind von § 25 b Abs. 1 S.
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, von der gesetzlichen Merke: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Eltern, deren schulpflichtige Kinder keinen tatsächlichen Schulbesuch aufweisen, ebenfalls von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sein sollen (insbesondere der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Geschwister sowie die Kinder) im Bundesgebiet Anknüpfend an die Gesetzesbegründung des wortgleichen § 104 a Abs. 6 Nr. 1 sind von § 25 b Abs. 1 S.
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    Seite 213 – 20200304.pdf
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    die Fälle des § 16a, in denen der Aufenthalt dem Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet Ärzte in Weiterbildung, bei denen die Bundesagentur für Arbeit trotz einer Anfrage der ABH nach § 16a 20 Abs. 3 Nr. 3 ist auch hier der erfolgreiche Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet Merke: Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1.3.2020 muss der Ausländer nicht mehr
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    Seite 215 – 20190816.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Am 12.06.2014 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und –senatoren Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 18.07.2014 eine Anordnung nach § 23 Abs Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom Auswärtigen
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, von der gesetzlichen Merke: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Eltern, deren schulpflichtige Kinder keinen tatsächlichen Schulbesuch aufweisen, ebenfalls von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sein sollen (insbesondere der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Geschwister sowie die Kinder) im Bundesgebiet Anknüpfend an die Gesetzesbegründung des wortgleichen § 104 a Abs. 6 Nr. 1 sind von § 25 b Abs. 1 S.
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    jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, von der gesetzlichen Merke: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Eltern, deren schulpflichtige Kinder keinen tatsächlichen Schulbesuch aufweisen, ebenfalls von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sein sollen (insbesondere der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Geschwister sowie die Kinder) im Bundesgebiet Anknüpfend an die Gesetzesbegründung des wortgleichen § 104 a Abs. 6 Nr. 1 sind von § 25 b Abs. 1 S.
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    Seite 217 – 20170601.pdf
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    jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, von der gesetzlichen Merke: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Eltern, deren schulpflichtige Kinder keinen tatsächlichen Schulbesuch aufweisen, ebenfalls von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sein sollen (insbesondere der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Geschwister sowie die Kinder) im Bundesgebiet Anknüpfend an die Gesetzesbegründung des wortgleichen § 104 a Abs. 6 Nr. 1 sind von § 25 b Abs. 1 S.
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    Seite 217 – 20190708.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Am 12.06.2014 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und –senatoren Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 18.07.2014 eine Anordnung nach § 23 Abs Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom Auswärtigen
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    Seite 217 – 20191129.pdf
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    Am 12.06.2014 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und –senatoren Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 18.07.2014 eine Anordnung nach § 23 Abs Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom Auswärtigen
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    Am 12.06.2014 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und –senatoren Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 18.07.2014 eine Anordnung nach § 23 Abs Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom Auswärtigen
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    Seite 216 – 20170320.pdf
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    jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, von der gesetzlichen Merke: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Eltern, deren schulpflichtige Kinder keinen tatsächlichen Schulbesuch aufweisen, ebenfalls von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sein sollen (insbesondere der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Geschwister sowie die Kinder) im Bundesgebiet Anknüpfend an die Gesetzesbegründung des wortgleichen § 104 a Abs. 6 Nr. 1 sind von § 25 b Abs. 1 S.
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Am 12.06.2014 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und –senatoren Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 18.07.2014 eine Anordnung nach § 23 Abs Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom Auswärtigen
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    Seite 717 – 20160105.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat
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    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat
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    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat
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    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat
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    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat
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    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat
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    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat
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    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat