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Seite 399 – 20190311.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen -
Seite 399 – 20191129.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen -
Seite 398 – 20190823.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen -
Seite 398 – 20180801.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen -
Seite 349 – 20170601.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen -
Seite 349 – 20170320.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen -
Seite 345 – 20160317.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen -
Seite 353 – 20161107.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen -
Seite 353 – 20161228.pdf
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Seite 396 – 20190708.pdf
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Seite 396 – 20181127.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen -
Seite 387 – 20180319.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen -
Seite 327 – 20150303.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 327 von 703 -
Seite 339 – 20160105.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 339 von 727 -
Seite 340 – 20151103.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 340 von 727 -
Seite 335 – 20150824.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat Dieses PDF wurde erstellt am: 24.08.2015 Seite 335 von 713 -
Seite 336 – 20151015.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 336 von 713 -
Seite 337 – 20151203.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 337 von 724 -
Seite 332 – 20150529.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 332 von 707 -
Seite 344 – 20160222.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ Das Bundesamt hat Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 344 von 735 -
Seite 369 – 20170601.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den -
Seite 369 – 20161205.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Sie stellt sich lediglich in den Fällen, in denen der Aufenthalt eines in einem anderen Bundesland geduldeten Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den mit Ausnahme von § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 – , § 85 AsylVfG) sowie nach dem Bundeszentralregistergesetz -
Seite 370 – 20161228.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Sie stellt sich lediglich in den Fällen, in denen der Aufenthalt eines in einem anderen Bundesland geduldeten Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den mit Ausnahme von § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 – , § 85 AsylVfG) sowie nach dem Bundeszentralregistergesetz -
Seite 368 – 20161107.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Sie stellt sich lediglich in den Fällen, in denen der Aufenthalt eines in einem anderen Bundesland geduldeten Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den mit Ausnahme von § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 – , § 85 AsylVfG) sowie nach dem Bundeszentralregistergesetz -
Seite 358 – 20190816.pdf
ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im
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