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  • Seite 405 – abl-17-2
    Seite 405 – abl-17-2
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    netzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine öffentliche Vereinbarung Abs. 1 TKG enthaltene allgemeine Transparenzgebot mit Blick auf die Vorlage von Zu- gangsvereinbarungen Diese Norm enthielt eine gesetzesunmittelbare Verpflichtung zur Vorlage von Verein- barungen über Zugangsvereinbarungen. berechtigten Unternehmen sollen einen Abgleich zwischen den ihnen angeboten bzw. mit ihnen vereinbarten
  • Seite 411 – nkf-handreichung7
    Seite 411 – nkf-handreichung7
    NKF-Handreichung für Kom… Ministerium für Heimat, …
    Rat daher als „Auftraggeber“ gegenüber der Gemeindeverwaltung bezeichnet werden, der strategische Ziele Er vereinbart deren Umsetzung und Zielerreichung und kontrolliert mithilfe geeigneter Instrumente die Erreichung der festgelegten Ziele. Er soll stattdessen durch klare Ziel- und Leistungsvorgaben ergebnis- und wirkungsorientiert steuern. Im Jahresabschluss sollen aber auch die Zielerreichung aus der ausgeführten gemeindlichen Haushaltswirtschaft
  • Seite 195 – amtsblatt-3-2018
    Seite 195 – amtsblatt-3-2018
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    dieses Verfahren nicht aus- nahmsweise ungeeignet zur Erreichung der Regulierungsziele durchzuführen ist, es sei denn, dieses Verfahren ist ausnahmsweise nicht geeignet, die Regulierungsziele Mit einer Auktion kann das ge- setzliche Ziel eines Vergabeverfahrens erreicht werden, nämlich 2 TKG kann es an der Eignung des Versteigerungsverfahrens zur Sicherstellung der Regulierungsziele TKG ist hier nicht ersichtlich. 143 Das Versteigerungsverfahren ist auch geeignet, die Regulierungsziele
  • Seite 239 – abl-17
    Seite 239 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Gleichbehandlungsverpflichtung auf den Preis bzw. eine Einengung der Verhaltenspflicht auf spezielle einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Regulierungsziele kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbesondere verpflichten, ihr Vereinbarungen Dieser enthielt eine geset- zesunmittelbare Verpflichtung zur Vorlage von Vereinbarungen über Zugangsvereinbarungen.
  • Seite 216 – abl-13
    Seite 216 – abl-13
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    2007 7 zur Sicherstellung der Regulierungsziele Verbindungen aus dem Festnetz in inländische Mobilfunknetze allein nicht zur Erreichung der Regulierungsziele Abs. 1 S. 1 TKG) und insoweit speziell zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und Realisierung der Regulierungsziele durch Vorleistungsregulierung Des weiteren ist auch hier nach oder zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach § 40 nicht zur Erreichung der Regulierungsziele
  • Seite 198 – bkamt-koaverhandlungen
    Seite 198 – bkamt-koaverhandlungen
    Unterlagen zu Koalitions… Bundeskanzleramt
    im zweiten Halbjahr 2020 nutzen, um den Bearbeitung rechtlicher und praktischer Her- Zielen erzeugen neue Regelungen selbst im Fall von Lösungsansätze mit den Betroffenen, bevor Vereinfachungen angestrebten höhung der Transparenz über den einmaligen Maßnahmen für die betroffenen Zielgruppen ob und gegebenenfalls wie Ansätzen der Beteiligung Betroffener in der die Erreichung dieses Ziels Ziel ist es, Beispiele guter Praxis für kann.
  • Seite 717 – 20181022
    Seite 717 – 20181022
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 717 – 20181022.pdf
    Seite 717 – 20181022.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 719 – 20180801
    Seite 719 – 20180801
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 719 – 20181127
    Seite 719 – 20181127
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 720 – 20190708.pdf
    Seite 720 – 20190708.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 720 – 20190816.pdf
    Seite 720 – 20190816.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 719 – 20181127.pdf
    Seite 719 – 20181127.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
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    Seite 719 – 20180801.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 720 – 20190708
    Seite 720 – 20190708
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 720 – 20190816
    Seite 720 – 20190816
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 723 – 20190311
    Seite 723 – 20190311
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 703 – 20180430
    Seite 703 – 20180430
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 703 – 20180319
    Seite 703 – 20180319
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
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    Seite 723 – 20190311.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 806 – 20210521
    Seite 806 – 20210521
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 827 – vabstandmai2022
    Seite 827 – vabstandmai2022
    Weisungen zu Aufenthalts… Senatsverwaltung für Inn…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis
  • Seite 752 – 20200106
    Seite 752 – 20200106
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    . § 34 auch dann, wenn in der Abschiebungsandrohung des BAMF kein konkreter Zielstaat benannt wurde. 111, 343, 9 C 42.99) ist nämlich geklärt, dass in diesen Fällen ausnahmsweise von der Angabe des Zielstaates Dem Betroffenen ist zwar der konkrete Zielstaat vor der Abschiebung in der Weise mitzuteilen, dass er Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das BAMF zuständig (siehe Gutachten von IV P 110 vom 10.11.2017 Die Unbestimmtheit des Zielstaats führt zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis