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Seite 55 – abl-08
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturMitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 927 ting), Speicherung (Storage) und in der Steuerung (siehe auch SDN) in Aussicht. Die Regulierung dieses Segments sei auch mit Blick auf die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte Technologie Die TDG ist der Auffassung, die derzeitige Differenzierung nach verschiedenen Bandbreiten -
Seite 54 – abl-21
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturSie geht davon aus, dass die der Telekom Deutschland GmbH auferlegte nachträgliche Entgeltregulierung Gegen eine Deregulierung spreche auch weder die eingeschränkte Verfüg- barkeit der Kabelnetze, der Märkte könne den Abbau von Regulierung erleichtern und der Anschlussmarkt komme durch die regional unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für eine solche Regionalisierung in Frage Die Monopolkommission kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass die Regulierung des Anschlussmarktes -
Seite 51 – abl-03
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturdass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollzieh- bar sind gültige Verträge über Zugangsleistungen der Bundesnetzagentur ohne gesonderte Auf- forderung Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs werden der nachträglichen Regulierung gemäß § Bislang unterlag die Betroffene keiner Marktregulierung. Betroffene mit der angekündigten Regulierungsverfügung und den darin enthaltenen Verpflich- tungen, speziell -
Seite 51 – abl-13
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturTelekommunikation, Post und Eisenbahnen 13 2014 – Regulierung 1687 273 Die Kammer wendet bei der Verfolgung der genannten Ziele unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden. 274 Diese Ziele Grundsätze liegen im Interesse der Allgemeinheit. 275 Zur Sicherstellung der oben genannten Ziele müssen die Handlungsoptionen des Fusionsunternehmens, die sich aufgrund der Zusammenführung -
Seite 50 – abl-22
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturdie Geeignetheit oder die Effektivität der gesetzlichen Bestimmung zur Adressierung einleuchten will auch die Feststellung, dass eine kontinuierliche Überwachung des „Ob“ der Zugangsgewährung Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Netzbetreiber finanziell schwächere Unternehmen mit Bislang wurden hierfür Verbindungen in Form der Durchführung einer vertraglichen Vereinbarung -
Seite 103 – abl-21
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturden Regulierungszielen Die Aussage im Vortrag der DTAG, dass sich die Zielsetzung der Regulierung „aufgrund der veränderten Wettbewerbsverhältnisse und des technologischen Wandels“ verändert habe, ist insofern einzuschränken als die Zielsetzungen Zum anderen lässt die entgegengesetzte Kommentierung zweier Unternehmen darauf anderer Stelle darauf hin, dass die Bundesnetzagentur die verschiedenen Zielsetzungen -
Seite 106 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturZuführung, sowie Zuführung plus Transit zur Betreiber(vor)auswahl Da es sich bei diesem Markt Regulierungsbedüftigkeit im Rahmen des 3-Kriterien Tests ausgeführt, handelt es sich bei der Zuführung x Das fehlen von potenziellem Wettbewerb kann nicht analysiert werden, insbe- sondere, wenn Teilnehmernetzbetreiber zur Betreiber(vor)auswahl verpflichtet werden müssten, um den potenziellen Marktanteile und potenzieller Wettbewerb Aus Sicht der Deutschen Telekom AG ist bereits im Rahmen -
Seite 106 – abl-08
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturder Lage sein sollte, sein Netz so zu dimensionieren, dass die mit dem Nachfrager vereinbarten Symmetrische Dienstgüteklassen: Wie der obigen Tabelle 3 entnommen werden kann, ist die Vereinbarung Verfügbarkeit und eine hohe Ser- vicequalität unter allen Umständen einschließlich Dienstgütevereinbarungen Spezifikationen für ein hochqualitatives Layer-2 Bit- stromzugangsprodukt der Kategorie 2 die Vereinbarung -
Seite 104 – abl-04
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur- Die Prozesse der Änderung und Eingabe der Identifikationsdaten (NULL-PIN, PIN) sind Mit Auslieferung des Produkts MediaTrust V2+ ist der Anwender auf die dauerhafte Einhaltung der oben Gültigkeit der Herstellererklärung Diese Erklärung ist bis zu ihrem Widerruf, längstens jedoch bis zum Der ak- tuelle Status der Gültigkeit der Erklärung ist bei der zuständigen Behörde (Bundesnetzagentur Herstellererklärung Dokumentennummer 09-01 Seite -
Seite 115 – abl-01
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturBernd Holznagel Rechtsgutachten Frequenzflexibilisierung, Sept. 2010 überstellung der Netzbetreiberinteressen zu erfolgen.82 Vielmehr müssen sowohl die Regulie- rungsziele des § 2 Abs. 2 TKG, wie auch die Ziele der GSM-RL einfließen. Bei der Durchführung dieser Überprüfung sollten die zuständigen nationalen Behörden die Interessen Hinsichtlich dieser Nutzungsänderung ist die Rechtsposition der D-Netzbetreiber aber durch die -
Seite 115 – amtsblatt-24-2018
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturSie verspricht sich mit dem Produkt eine Sicherung des Kerngeschäfts, da sie es für wesentlich Die Deutsche Post setzt dazu die aus der Einführung des Infrastrukturrabatts resul- tierenden Ziel ist es, ein möglichst hohes Emp- fängerinteresse zu generieren, um Versender und Empfänger Ziel des Projekts sind konkrete Empfehlungen und Vorschläge an den europäischen Gesetz- geber, Der Fokus wird dabei auf der Formulierung von zukunftsfähigen Rahmenbedingungen liegen. -
Seite 90 – amtsblatt-16-2018
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturMitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2018 5.2.3.1.4.2 Standort bei Mobilfunkanschlüssen Kommentierung werden, weil eine Sekunde im Vergleich zur Beantwortung eines Notrufs eine relative kurze Verzögerung auftreten können und 3 Sekunden im Vergleich zur Beantwortung eines Notrufs eine relative kurze Verzögerung 500 ms auf 3 s heraufgesetzt. 5.2.3.1.4.3 Notrufe aus privaten Telekommunikationsnetzen Kommentierung Er schlägt daher vor, dass die Anforderung dahingehend abgeschwächt werden müsse, dass der Standort -
Seite 96 – abl-24
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturBei der Gewährung gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts stellt sich bei der Qualifizierung der Gewährung als Verwaltungsakt die gleiche Problematik wie bereits bei der Verpflichtung zur Datenlieferung Zum Schutz der Infrastrukturdaten wird die Einsichtnahmegewährung, zumindest Unterneh- men gegenüber Eine Bejahung dieser Frage würde bedeuten, dass bei jeder Einsichtnahmegewährung in den Infrastrukturatlas Einsichtnahmegewäh- rung gleichzeitig den betroffenen Infrastrukturinhabern nach einer entsprechenden Anhörung -
Seite 93 – abl-15
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturErläuterung: Die betroffenen Netzbetreiber verfügen über unterschiedliche Frequenzausstattungen Erläuterung: In früheren Anhörungen wurde von Unternehmen zum Teil die Auffassung vertreten, Diese Forderung soll zur Diskussion gestellt werden. Ansatzpunkte für die Erörterung sind unter anderem die Fragen, welche Frequenzbereiche hierbei zu Erläuterung: Über die Frage 3 hinausreichend stellt sich die Frage, unter welchen Umständen durch -
Seite 93 – abl-22
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturFunktionen der Softwarekomponente digiSeal office pro 250 sind nicht Gegenstand dieser Herstellererklärung Anwendungen, die das Produkt digiSeal office pro 250 nutzen, sind nicht Gegenstand der Herstellererklärung elektronischen Signaturen folgende Teilaufgaben: Hashwertbildung, Kommunikation mit der SSEE zur Signierung einer elektronischen Signatur), Verifikation des signierten Hashwertes (Signatur) und Speicherung Herstellererklärung zu digiSeal office pro 250, Version 3.3, Version der Herstellererklärung 1.1 -
Seite 100 – abl-24
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 3944 – Regulierung Ohne weitere Erläuterung beziehen sich Verweise in der Tabelle auf die Abschnitte der ETSI-Spezifikation : Abschnitt Beschreibung der Option bzw. des Ergänzende Anforderung, TS Ohne weitere Erläuterung beziehen sich Verweise in der Tabelle auf die Abschnitte der ETSI-Spezifikation : Abschnitt TS Beschreibung der Option bzw. des Ergänzende Anforderung, 101 -
Seite 99 – abl-20
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDiese Anforderung wird durch folgende Sicherheitsfunktionen abgedeckt: SF_3 Sichere PIN-Eingabe (durch Steuerung der Anzeige des abgesicherten Betriebszustandes) Abs. 4: “Sicherheitstechnische Diese Anforderung wird durch folgende Sicherheitsfunktionen abgedeckt: SF_2 Sicherer Firmware-Update Beschreibung der Sicherheitsfunktionen SF_1: Identifikation & Authentisierung Der EVG kennt die Zur Herstellererklärung zu ORGA 6000, Version 1.4 -
Seite 28 – abl-18
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturLambdaNet Communications Deutschland AG LambdaNet biete auf dem Markt für Breitband-Zuführung Der Vorleistungsmarkt für Breitband-Zuführung werde derzeit von der DTAG dominiert, was sich aus auf eine Vorleistung (ZISP) angewiesen seien, würden sich vielfältigste Möglichkeiten zur Behinderung und damit zur Konsolidierung von Marktmacht ergeben. Hier dürfte es weniger Barrieren geben (ggf. man- gelnde Flexibilität durch Adressierung), eigene -
Seite 71 – abl-06
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturUnterbrechbare Kapazitäten; Erlöse Die von einem Netzkunden am Einspeisepunkte des Teilnetzes erzielten Eine den Einspeisepunkt eindeutig beschreibende alphanumerische Nummerierung. Eine das Teilnetz eindeutig beschreibende alphanumerische Nummerierung. Eine den Netzkunden eindeutig beschreibende alphanumerische Nummerierung. Unterbrechbare Kapazitäten; Erlöse Die von einem Netzkunden am Einspeisepunkte des Teilnetzes erzielten -
Seite 72 – amtsblatt-23-2018
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 2608 – Regulierung Die Kammer hat auf der Grundlage der Ziele des Beiratsbeschlusses und mit Blick auf die öffentliche Kommentierung Versorgungsverpflichtungen festgelegt. Beispielsweise könnten Wettbewerber – wie im Rahmen der Kommentierung vorge- tragen – gehalten Unter Berücksichtigung der Kommentierung werden folgende Versorgungsauflagen mit entsprechenden -
Seite 68 – abl-18
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturkontinuierlich Marktanteile verloren, und dürfte Ende 2005 im Bereich der überregionalen breitbandigen Zuführung K.2 Leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten/finanzielle Res- sourcen Mittelzufluss aus dem Umsatz- prozess, aus der Einblicke in die Liquiditätslage und die finanzielle Hinweise auf die Zugangsmöglichkeiten des Unternehmens zu Ka- pitalmärkten und auf seine finanziellen Aus Praktikabilitätsgründen 79 In vereinfachter Form wird als Cash flow die Summe aus Periodengewinnen -
Seite 13 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturSoweit nicht der in § 14 Abs. 1 TKG beschriebene Ausnahmefall einer Änderung der Markt- gegebenheiten Der Grund für diese potenzielle Erweiterung der Regulierung liegt vor allem in den gesetzlichen Mit der Änderung des TKG im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber explizit die Öffnung des Marktes für Dies kann jedoch nur dann gelingen, wenn (potenzielle) Wettbewerber auch die Möglichkeit haben -
Seite 13 – Microsoft Word - BoR (16) 127 BEREC-Leitlinien zur Netzneutralität_DE_FINAL CLEAN
Erweiterte Anfragen zur … BundesnetzagenturBei der Prüfung solcher Vereinbarungen oder von Geschäftspraktiken wie Zero-Rating im Zusammenhang mit Artikel 3 Abs. 2 sollte das Ziel der Verordnung berücksichtigt werden ("Wahrung der gleichberechtigten funktionieren kann" (Erwägungsgrund 1) sowie Erwägungsgrund 7, wonach Eingriffe notwendig sind, wenn Vereinbarungen Regulierungsbehörden auch berücksichtigen, wie stark die Wahlmöglichkeiten der Endnutzer durch die vereinbarten Die Verordnung sieht auch Eingriffe vor, wenn solche Einschränkungen zu einer deutlichen Verringerung -
Seite 312 – abl-05
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturHinsichtlich einer möglichen Entgeltregulierung bittet Versatel zu berücksichtigen, dass die Regulierung Basis des IP Protokolls über rückkanalfähige TV-Kabelnetze mit bestimmten technischen und kommerziel Allerdings führten diese technischen und kommerziellen Einschränkungen, die insbesondere durch Allerdings würde die Realisierung von Bitstrom-Zugang über Kabelnetze sowohl bestimmte technische zur Folge haben, die nicht bei DSL-basiertem Bitstrom-Zugang existierten, als auch unter kommerziellen -
Seite 185 – abl-24
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturFehlen von potenziellem Wettbewerb Die Marktmacht eines Unternehmens kann zudem durch das Vorhandensein potenzieller Wett- bewerber eingeschränkt werden.147 Dies erscheint insbesondere durch alternative Der Einfluss potenziel- len Wettbewerbs auf ein möglicherweise marktbeherrschendes Unternehmen auf elektronischen Kommunikationsmärkten kann Wettbewerbsdruck durch die Innovationskraft potenzieller tronischen Kommunikationsmärkten kann Wettbewerbsdruck durch die Innovationskraft poten- zieller
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- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (18886)
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (8704)
- Bundesministerium des Innern und für Heimat (7697)
- Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (5862)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4785)
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr (4592)
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (4386)
- Bundeskanzleramt (4215)