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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im
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    Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im
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    Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im
  • Seite 359 – 20181127.pdf
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    Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im
  • Seite 360 – 20190708.pdf
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    Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im
  • Seite 366 – 20200106.pdf
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    Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im
  • Seite 362 – 20191129.pdf
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  • Seite 357 – 20181022.pdf
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  • Seite 391 – 20200304.pdf
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    Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im
  • Seite 40 – 04-vorlagen-behoerdensperren-20230406111740
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    Dokumente zu Auskunftssp… Landesamt für Bürger- un…
    von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“ können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Fundstellen BMG Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) - in der jeweils geltenden Fassung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
  • Seite 33 – 04-vorlagen-behoerdensperren-20230406111740
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    Dokumente zu Auskunftssp… Landesamt für Bürger- un…
    von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschäftliche Aufgaben Fundstellen BMG Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. 1 S. 1084) - in der jeweils geltenden Fassung ' VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.01.2003
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    Dokumente zu Auskunftssp… Landesamt für Bürger- un…
    von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliefhß Aufgaben Fundstellen BMG Bundesmeldegesetz vom 03.05.2Q13 (BGBl. I S. 1084) - in der jeweils geltenden Fassung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
  • Seite 9 – 04-vorlagen-behoerdensperren-20230406111740
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    Dokumente zu Auskunftssp… Landesamt für Bürger- un…
    von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Fundstellen BMG Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) - in der jeweils geltenden Fassung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
  • Seite 343 – 20150529.pdf
    Seite 343 – 20150529.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; näheres unter A.61.1b.). Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den
  • Seite 348 – 20151015.pdf
    Seite 348 – 20151015.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; näheres unter A.61.1b.). Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den
  • Seite 347 – 20150824.pdf
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; näheres unter A.61.1b.). Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den
  • Seite 338 – 20150303.pdf
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    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; näheres unter A.61.1b.). für die frühere Regelung, die jungen Geduldeten die Teilnahme an Klassen- und Jugendreisen im Bundesgebiet Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige
  • Seite 565 – 20170801.pdf
    Seite 565 – 20170801.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Verlängerung der Aufenthaltstitel die Gebühren zu erlassen: Praktikanten, die auf Einladung der Bundesregierung einem von deutschen Stellen gewährten Stipendium eine berufliche Aus- und Fortbildung in der Bundesrepublik (JFDG) oder Freiwilliges ökologisches Jahr (§ 4 JFDG) Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst Lehrer aus Übersee, die auf Einladung deutscher öffentlicher Stellen einen Studienaufenthalt in der Bundesrepublik Mitarbeiter der Vertretung Taipeh in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ehegatten und minderjährigen
  • Seite 570 – 20171023.pdf
    Seite 570 – 20171023.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Verlängerung der Aufenthaltstitel die Gebühren zu erlassen: Praktikanten, die auf Einladung der Bundesregierung einem von deutschen Stellen gewährten Stipendium eine berufliche Aus- und Fortbildung in der Bundesrepublik (JFDG) oder Freiwilliges ökologisches Jahr (§ 4 JFDG) Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst Lehrer aus Übersee, die auf Einladung deutscher öffentlicher Stellen einen Studienaufenthalt in der Bundesrepublik Mitarbeiter der Vertretung Taipeh in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ehegatten und minderjährigen
  • Seite 565 – 20170808.pdf
    Seite 565 – 20170808.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Verlängerung der Aufenthaltstitel die Gebühren zu erlassen: Praktikanten, die auf Einladung der Bundesregierung einem von deutschen Stellen gewährten Stipendium eine berufliche Aus- und Fortbildung in der Bundesrepublik (JFDG) oder Freiwilliges ökologisches Jahr (§ 4 JFDG) Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst Lehrer aus Übersee, die auf Einladung deutscher öffentlicher Stellen einen Studienaufenthalt in der Bundesrepublik Mitarbeiter der Vertretung Taipeh in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ehegatten und minderjährigen
  • Seite 12 – mailverkehr-labo-bbdi
    Seite 12 – mailverkehr-labo-bbdi
    Vorgänge und Kommunikati… Landesamt für Bürger- un…
    Datenschutzaufsichtsbehörde auf Grundlage von § 40 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz und § 13 Abs. 6 Berliner Datenschutzgesetz This is done on the basis of § 40 para. 3 Bundesdatenschutzgesetz as well as § 13 para. 6 Berliner Datenschutzgesetz
  • Seite 314 – 20170601.pdf
    Seite 314 – 20170601.pdf
    ältere Versionen der Ver… Landesamt für Bürger- un…
    Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im