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  • Seite 718 – 20181022
    Seite 718 – 20181022
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 720 – 20181127
    Seite 720 – 20181127
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 724 – 20190311
    Seite 724 – 20190311
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 699 – 2017-12-11-vab-abh-berlin
    Seite 699 – 2017-12-11-vab-abh-berlin
    Weisungen zu Aufenthalts… Senatsverwaltung für Inn…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 721 – 20190708
    Seite 721 – 20190708
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 721 – 20190816
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    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 828 – vabstandmai2022
    Seite 828 – vabstandmai2022
    Weisungen zu Aufenthalts… Senatsverwaltung für Inn…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 732 – 20190823
    Seite 732 – 20190823
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 734 – 20191129
    Seite 734 – 20191129
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 807 – 20210521
    Seite 807 – 20210521
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 809 – 20210614
    Seite 809 – 20210614
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 812 – 20210927
    Seite 812 – 20210927
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 812 – 210927vab
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    Weisungen zu Aufenthalts… Senatsverwaltung für Inn…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 786 – 20200304
    Seite 786 – 20200304
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 785 – 20200907
    Seite 785 – 20200907
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: ' Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit Bundesamt ausdrücklich mitteilt, dass von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Folgeschutzgesuch
  • Seite 100 – 20190823
    Seite 100 – 20190823
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gilt die folgende bisherige Regelung fort. bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 und wird in der Folge Zum jeweiligen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 und § 12a vgl. folgende Übersicht: Zeitpunkt der § 12a 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und werden weiterhin angewandt für alle die Betroffenen in der Folge des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende
  • Seite 103 – 20200106
    Seite 103 – 20200106
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin gilt die folgende bisherige Regelung fort. bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 und wird in der Folge Zum jeweiligen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 und § 12a vgl. folgende Übersicht: Zeitpunkt der § 12a 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und werden weiterhin angewandt für alle die Betroffenen in der Folge des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende
  • Seite 106 – 20200304
    Seite 106 – 20200304
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin gilt die folgende bisherige Regelung fort. bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 und wird in der Folge Zum jeweiligen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 und § 12a vgl. folgende Übersicht: Zeitpunkt der § 12a 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und werden weiterhin angewandt für alle die Betroffenen in der Folge des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende
  • Seite 106 – 20200907
    Seite 106 – 20200907
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin gilt die folgende bisherige Regelung fort. bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 und wird in der Folge Zum jeweiligen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 und § 12a vgl. folgende Übersicht: Zeitpunkt der § 12a 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und werden weiterhin angewandt für alle die Betroffenen in der Folge des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende
  • Seite 106 – 20200626
    Seite 106 – 20200626
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin gilt die folgende bisherige Regelung fort. bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 und wird in der Folge Zum jeweiligen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 und § 12a vgl. folgende Übersicht: Zeitpunkt der § 12a 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und werden weiterhin angewandt für alle die Betroffenen in der Folge des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende
  • Seite 106 – 20200617
    Seite 106 – 20200617
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin gilt die folgende bisherige Regelung fort. bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 und wird in der Folge Zum jeweiligen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 und § 12a vgl. folgende Übersicht: Zeitpunkt der § 12a 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und werden weiterhin angewandt für alle die Betroffenen in der Folge des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende
  • Seite 105 – 20201118
    Seite 105 – 20201118
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin gilt die folgende bisherige Regelung fort. bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 und wird in der Folge Zum jeweiligen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 und § 12a vgl. folgende Übersicht: Zeitpunkt der § 12a 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und werden weiterhin angewandt für alle die Betroffenen in der Folge des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende
  • Seite 105 – 20201218
    Seite 105 – 20201218
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin gilt die folgende bisherige Regelung fort. bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 und wird in der Folge Zum jeweiligen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 und § 12a vgl. folgende Übersicht: Zeitpunkt der § 12a 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und werden weiterhin angewandt für alle die Betroffenen in der Folge des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende
  • Seite 101 – 20191129
    Seite 101 – 20191129
    interne Weisungen, Erfas… Landesamt für Einwanderu…
    Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gilt die folgende bisherige Regelung fort. bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 und wird in der Folge Zum jeweiligen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 und § 12a vgl. folgende Übersicht: Zeitpunkt der § 12a 01.01.2016 erstmals erteilt wurden und werden weiterhin angewandt für alle die Betroffenen in der Folge des § 12 a vor dem Hintergrund der Regelungen der Nr. 12.2.5.2.2 bis 12.2.5.2.5 VwV-AufenthG das Folgende
  • Seite 16 – 20170906 A╠ênderung der Regierungsabsprache u╠êber Programme zur Jugendmobilita╠êt mit Kanada
    Seite 16 – 20170906 A╠ênderung der Regierungsabsprache u╠êber Programme zur Jugendmobilita╠êt mit Kanada
    3) Nummer 6 Buchstabe a wird durch Anfügen des folgenden Satzes geändert: „Um ein zweites Mal in Folge