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  • Seite 144 – abl-12
    Seite 144 – abl-12
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Die Technologie hat sich seitdem stark weiterentwickelt, aber trotzdem existiert dieser Markt in den Wir erwarten im Zuge der Weiterentwicklung der Mobilfunktechnologien in Zukunft ein Angebot an 4G-Diensten , das mit den Möglichkeiten der aktuellen Festnetz-Breitbandtechnologien konkurrieren kann Mobilfunktechnologien verfügen in der nahen Zukunft wohl noch nicht über die notwendigen Kapazitäten Diese Technologien ermöglichen es den Kunden, alle auf dem Breitbandmarkt verwendeten Technologien
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    Seite 296 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    3 Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekon- form und damit auf einer höheren Netzzugangsebene Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann ist Verbindun- gen, die tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzu Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann ist
  • Seite 11 – abl-17
    Seite 11 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekon- form und damit auf einer höheren Netzzugangsebene Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
  • Seite 164 – abl-12
    Seite 164 – abl-12
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Zur Unterstützung der Breitbandstrategie der Bundesregierung1 hat die Bundesnetzagentur die nachfolgenden Der übergeordneten Zielsetzung folgend hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das Dazu ist hierin folgendes ausgeführt: „Um die knappen Frequenzressourcen den veränderten Hierzu ist in „Mobile Media 2020“ folgendes ausgeführt: „Das Diskussionspapier soll dazu Mit dem Diskussionspapier stößt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den
  • Seite 330 – abl-19
    Seite 330 – abl-19
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Buchung fester Kapazitäten für zwölf aufeinander folgende im Standardjahr einzutragen und in den darauf folgenden im Standardjahr einzutragen und in den darauf folgenden Systemdienstleistungen einzutragen und in den darauf Hauptkostenstelle folgenden Hochdruckleitungsnetz einzutragen und in den darauf Hauptkostenstelle folgenden
  • Seite 404 – abl-09
    Seite 404 – abl-09
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Buchung fester Kapazitäten für zwölf aufeinander folgende im Standardjahr einzutragen und in den darauf folgenden im Standardjahr einzutragen und in den darauf folgenden Systemdienstleistungen einzutragen und in den darauf Hauptkostenstelle folgenden Hochdruckleitungsnetz einzutragen und in den darauf Hauptkostenstelle folgenden
  • Seite 110 – abl-07
    Seite 110 – abl-07
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Absatz 2 werden noch folgende § 26; Absatz 4 werden folgende 04.04.2013 in dem Verfahren Nach Absatz 4 wird folgender Nach Einzug von Doppeladern verschließt die Tele- Es wird folgender Absatz 2 angefügt: Ziffer 1.2 In Absatz 1 wird zusätzlich folgende Eigenschaft eingefügt:
  • Seite 300 – abl-17
    Seite 300 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    bis zu 474) Zusammenschaltungspunkte je Zu- sammenschaltungspartner (ICP) auf Basis des IP erfolgen Hierbei richtet sich die Technologie der Über- gabe nach der Netztechnologie, in der der angerufene Die Technologie des jeweiligen Anschlusses wird durch die Portie- rungskennung für PSTN- bzw. Erfolgt die Übergabe nicht technologiekonform, so wird eine Umwandlung des Anrufes in die richtige Technologie über ein Media Gateway erforderlich und soll vom Zusammenschal- tungspartner bezahlt
  • Seite 15 – abl-17
    Seite 15 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    durchgeführt und die Regulierungsver- fügung BK3d-08-023 vom 22.04.2009 erlassen mit der Folge zu 474) Zusammenschaltungspunkte je Zu- sammenschaltungspartner (ICP) auf Basis des IP erfolgen Hierbei richtet sich die Technologie der Über- gabe nach der Netztechnologie, in der der angerufene Die Technologie des jeweiligen Anschlusses wird durch die Portie- rungskennung für PSTN- bzw Erfolgt die Übergabe nicht technologiekonform, so wird eine Umwandlung des Anrufes in die
  • Seite 47 – amtsblatt-23-2018
    Seite 47 – amtsblatt-23-2018
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    TKG Verwendungszweck der Frequenzen Hierzu wurde Folgendes Von anderer Seite wird die Technologieneutralität begrüßt. Der Wechsel auf neue Technologien wie 5G werde bedarfsgerecht erfolgen. Eine zu schnelle Migration hätte zur Folge, dass viele Kunden nicht mehr erreichbar der Widmung drahtloser Netzzugang im Frequenzplan gedeckt, weist die Kammer auf Folgendes
  • Seite 102 – amtsblatt-17-2018
    Seite 102 – amtsblatt-17-2018
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    zwischen - nachfolgend 53227 Bonn - nachfolgend „Telekom“ – - nachfolgend gemeinsam
  • Seite 137 – abl-05
    Seite 137 – abl-05
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    teilnehmernetz- teilnehmernetz- teilnehmernetz- technologieneutral technologiekonform technologieneutral technologiekonform
  • Seite 84 – abl-01
    Seite 84 – abl-01
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Abgleich und Schlussfolgerungen ..................................................................... ............................................................ 17 f) Schlussfolgerungen Rechtsfolge: Behebung der Wettbewerbsverzerrungen durch Umverteilung ............... 18 aus Art. 14 GenehmigungsRL ...................................... 25 c) Rechtsfolge ................................ 25 aa) Frequenzwechsel von der Rechtsfolge
  • Seite 7 – amtsblatt-16
    Seite 7 – amtsblatt-16
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Informationen zur beabsichtigten exterritorialen Nutzung Es ist beabsichtigt, die folgenden Ort der Nutzung □ Die exterritoriale Nutzung erfolgt in folgendem Land: ___________ _____________________ □ Die exterritoriale Nutzung erfolgt in folgenden Ländern:____ □ Eine Angabe zum Ort der exterritorialen Nutzung ist nicht möglich, sie kann weltweit erfolgen Nutzungsbeginn Mit der exterritorialen Nutzung der oben angegebenen Rufnummern soll zu folgendem
  • Seite 8 – abl-08
    Seite 8 – abl-08
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    (4 Ziffern) (6 Ziffern) Ziffernfolge Massenverkehrs-Rufnum- mern, die bereits vor Inkrafttreten dieses Nummernplans genutzt wurden, sind damit folgendermaßen (4 Ziffern) (6 Ziffern) Ziffernfolge mit den Tarifkennungen „1“ bis „9“ bereitgestellt. 2.2.2 Anrufratenobergrenzen Es werden für folgende Dienstekennzahlen gebildeten Teilbereiche werden - mit der ersten Ziffer der Teilnehmer- rufnummer - die folgenden
  • Seite 138 – abl-05
    Seite 138 – abl-05
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    teilnehmernetz- teilnehmernetz- technologieneutral technologiekonform technologieneutral technologiekonform ist. Fraglich ist, ob auch Terminierungsleistungen, die über Mobilfunknetze erfolgen, einem ge- meinsamen
  • Seite 61 – abl-06
    Seite 61 – abl-06
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    und in den darauf Systemdienstleistungen [in €] folgenden und in den darauf Hochdruckleitungsnetz [in €] folgenden und in den darauf Mitteldruckleitungsnetz [in €] folgenden und in den darauf Niederdruckleitungsnetz [in €] folgenden und in den darauf Auf Netznutzer umzulegende folgenden
  • Seite 49 – abl-12
    Seite 49 – abl-12
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    aus Einspeiseentgelten für feste Kapazitäten im Standardjahr einzutragen und in den darauf folgenden und in den darauf Systemdienstleistungen [in €] folgenden und in den darauf Mitteldruckleitungsnetz [in €] folgenden Eisenbahnen Niederdruckleitungsnetz [in €] folgenden und in den darauf Auf Netznutzer umzulegende folgenden
  • Seite 51 – abl-10
    Seite 51 – abl-10
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    und in den darauf Systemdienstleistungen [in €] folgenden und in den darauf Hochdruckleitungsnetz [in €] folgenden und in den darauf Mitteldruckleitungsnetz [in €] folgenden und in den darauf Niederdruckleitungsnetz [in €] folgenden und in den darauf Auf Netznutzer umzulegende folgenden
  • Seite 89 – abl-20
    Seite 89 – abl-20
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein nachfolgendes
  • Seite 99 – abl-14
    Seite 99 – abl-14
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Welche Rolle spielt hierbei das Kriterium der Technologieneutralität? Im Hinblick auf das Kriterium der Technologieneutralität beinhalten die Stellungnahmen größtenteils , dass die Marktabgrenzung grundsätzlich unabhängig von der verwendeten Technologie durchzuführen Eine neue Technologie erfülle oftmals nur den Zweck der Senkung von Produktionskosten, nicht das Gebot der Technologieneutralität, wenn dies dem Bedarfsmarktkonzept entspreche (so das
  • Seite 61 – abl-06
    Seite 61 – abl-06
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    und in den darauf Systemdienstleistungen [in €] folgenden und in den darauf Hochdruckleitungsnetz [in €] folgenden und in den darauf Mitteldruckleitungsnetz [in €] folgenden und in den darauf Niederdruckleitungsnetz [in €] folgenden und in den darauf Auf Netznutzer umzulegende folgenden
  • Seite 252 – abl-17
    Seite 252 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Ergebnis Die nachfolgend genannten Märkte erfüllen die in § 10 Abs. 2 S. 1 TKG aufgeführten Krite Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann richtet sich Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben Gilt für die Zusammenschaltung nach dem Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann ist die den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein nach- folgendes
  • Seite 11 – amtsblatt-3-2018
    Seite 11 – amtsblatt-3-2018
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors wird unter Ziffer 1 folgender Bevor nachfolgend auf die Empfehlung der Kommission zur Abgrenzung des hier in Rede stehenden Standorten kann sowohl mittels schmalbandiger als auch breitbandiger Anschlussprodukte erfolgen Darüber hinaus wird, im Gegensatz zu bisherigen Festlegungen, im Folgenden auf die Verwendung über DSL-Technologie, Breitbandkabel, Glasfaser sowie stationäre Funklösungen) realisiert
  • Seite 26 – abl-20
    Seite 26 – abl-20
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung verfügen die nachfolgend Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann richtet Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann ist nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein nachfolgendes