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  • Seite 430 – abl-24
    Seite 430 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    punkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar mit dem Kunden individuell vereinbarten Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gut- denn, die Parteien haben davon abweichende Vereinbarun Im Falle einer vereinbarten Ver- nungsdatum zahlt. BGB) ver- einer vereinbarten Mahnkosten nach Verzugseintritt) 9.2 Haben die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen
  • Seite 8 – abl-22
    Seite 8 – abl-22
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    22 2005 Vfg Nr. 86/2005 Schnittstellenbeschreibung für Radar-Zielverstärker Ausdrucke der Schnittstellenbeschreibung für Radar-Zielverstärker, SSB OR-N 006, Ausgabe Oktober 2005
  • Seite 59 – abl-12
    Seite 59 – abl-12
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Antrag auf Genehmigung der mit der Mannheimer Morgen Großdruckerei und Verlag GmbH, Vereinbarung individuellen Netzentgelts für den Zeitraum ab Dudenstraße 12-26, 68161 Mannheim abgeschlossenen Vereinba
  • Seite 81 – abl-17
    Seite 81 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    D. öffentlichen Rechts wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent- gelts nach Entscheidung getroffen: Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 12.09.2013 getroffene Vereinbarung
  • Seite 115 – abl-18
    Seite 115 – abl-18
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    KG ihren Antrag vom vom 09.11.2005 auf Genehmigung der Vereinbarung eines individu- 28.10.2005 auf Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen ellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
  • Seite 184 – abl-01
    Seite 184 – abl-01
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    der Krankenkasse; Kassenärtztliche Bundesvereinigung ; Kassenzahnärtztliche Bundesvereinigung [2]
  • Seite 190 – abl-17
    Seite 190 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Einordnung der Leistungen mit IP-Schnittstelle (Vereinbarung (Vereinbarungeiner)
  • Seite 281 – abl-24
    Seite 281 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    bestellter Entwärmungsleis­ tung (Das monatliche Entgelt ist abhängig von der vereinbarten Das monatliche Entgelt nach Ablauf der vereinbarten Mietzeitbindung enthält ausschließlich Betriebs
  • Seite 26 – abl-20
    Seite 26 – abl-20
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Verbindungsleistungen zu geographischen Rufnummern, zu Notrufabfragestellen sowie Verbindungen mit Ziel umfasst sind Terminierungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei denen die Übergabe nicht speziell
  • Seite 6 – abl-15
    Seite 6 – abl-15
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    ment AG, Werk Mainz-Weisenau, Wormser Straße 190 in 55130 Mainz-Weisenau, die Genehmigung der Vereinbarung Behälterglaswerk GmbH Schleusingen, Suhler Straße 60, 98553 Schleusingen, beantragt die Genehmigung der Verein
  • Seite 36 – amtsblatt-11-2018
    Seite 36 – amtsblatt-11-2018
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    KG wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Entscheidung getroffen: Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 30.11.2012 getroffene Vereinbarung
  • Seite 143 – abl-16
    Seite 143 – abl-16
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Gerresheimer Tettau GmbH (vormals Tettauer Glashüttenwerke GmbH) ihren Antrag auf Geneh- migung der Vereinbarung Knap- sack KG ihren Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19
  • Seite 433 – abl-17
    Seite 433 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    vom 03.08.2006 hat die Mayr-Melnhof Gernsbach GmbH ihren Antrag vom 16.05.06 auf Genehmigung der Verein GmbH, Kuhheide 34 in 16303 Schwedt/Oder, beantragt für ihr Werk in Schwedt die Genehmigung der Vereinbarung
  • Seite 346 – abl-08
    Seite 346 – abl-08
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Objekt Unter- föhring KG wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines indi- viduellen Netzentgelts nach Entscheidung getroffen: Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 31.08.2012 getroffene Vereinbarung
  • Seite 33 – abl-23
    Seite 33 – abl-23
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 11.07.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen Hofgeismar wegen der Genehmigung der Ver- getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 11.07.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen Hofgeismar wegen der Genehmigung der Ver- getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 11.07.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
  • Seite 63 – abl-02
    Seite 63 – abl-02
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Düsseldorf, geschlossenen Vereinbarung eines individuellen m. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV vereinbarten Genehmigung einer mit der Holcim (Deutschland) AG, Ost-West-Straße 69, 20457 Hamburg, geschlossenen Vereinbarung Netz GmbH in Regensburg hat den für die Pa- mäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV vereinbarten auf Genehmigung einer den, allgemeinen Netzentgelts wird bis zum 31.12.2010 Vereinbarung
  • Seite 113 – abl-17
    Seite 113 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Bundesnetzagentur eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise zur Errei- chung der Regulierungsziele Zur Erreichung der erwähnten Regulierungsziele reicht jedoch eine ex-post Kontrolle der Entgel- ex-post Entgeltkontrolle erlaubt, würde in diesem Fall gerade die Erreichung der Re- gulierungsziele Vorlagepflicht als Präventivkon- trolle für ausreichend hält, werden die genannten Regulierungsziele Genehmigungspflicht operieren müsste, würde dagegen zur Errei- chung der genannten Regulierungsziele
  • Seite 77 – abl-07
    Seite 77 – abl-07
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Von diesem Grundsatz kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn die Regulierungsziele in § 2 Hierdurch werden alle potenziellen Bieter über die gleichen notwendigen Informationen verfügen, um Die Bereitstellung des streitbefangenen Spektrums steht somit im Einklang mit dem Regulierungsziel Zudem verwirklicht diese Vorgehensweise das gesetzliche Ziel eines Versteigerungsverfahrens, Abs. 2 Nr. 7 TKG und unter Berücksichtigung weiterer in § 2 Abs. 2 TKG genannter Regulierungsziele
  • Seite 46 – abl-19
    Seite 46 – abl-19
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    und der Beteiligten am B.u.G. für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag- 46483 Wesel, wegen Genehmigung der Vereinbarung 01.01.2011 getroffene Vereinbarung Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, wegen Genehmi- vorzulegen. gung der Vereinbarung festgesetzt. 06.12./14.12.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung
  • Seite 96 – abl-16
    Seite 96 – abl-16
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Unternehmen Erhebungszeitraum 95% 99% dem Kunden vereinbarten Aufträge erledigt wurden Termin erledigt wurden genommen werden vereinbarten 13,0 20,0 95,00% Montags bis Freitags von vereinbarter 12,0 20,0 94,00% Montags bis Freitags von vereinbarter 17,6 20,4 97,00% Montags bis Mittwochs von 7:00 vereinbarter
  • Seite 203 – abl-20
    Seite 203 – abl-20
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag- 12435 Berlin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines Beteiligten am 22.12.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getrof- fene Vereinbarung 01.01.2011 getroffene Vereinbarung Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider- gen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Beteiligten am 12.12.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getrof- fene Vereinbarung
  • Seite 7 – abl-03
    Seite 7 – abl-03
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Telekom über die tigten Bereitstellungszeitfenster bei der Telekom über die vereinbarten Orderschnittstellen eingehen.“ vereinbarten Orderschnittstellen eingehen.“ Telekom über die Bereitstellungstermins zu zahlenden pauschalierten vereinbarten Orderschnittstellen eingehen.“ Schadensersatzes entspricht dem jeweils vereinbarten übersendet diese Werte der Bundesnetzagen- Schadensersatzes entspricht dem jeweils vereinbarten
  • Seite 6 – abl-21
    Seite 6 – abl-21
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Weiteres/Hinweise: stützung eines Vereines oder Verbandes in Anspruch zu nehmen. Die Prü- Der von den Amateurfunkverbänden und Vereinen geforderten weit- fung des Ergebnisses der Diese kann wiederum auf der Grundlage der Wiener Vereinbarung (Revision Berlin 2003) erforderlich sein Koordinierungen außerhalb des Geltungsbereiches der Wiener Vereinbarung (nicht genannte Fre- quenzbereiche ) werden nach Einzelabsprache, in Anlehnung an diese Vereinbarung, durchgeführt.
  • Seite 21 – abl-14
    Seite 21 – abl-14
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    der Frequenzregulierung beziehungsweise mit dem technologieneutralen Prinzip von WAPECS vereinbar Eine Beschränkung auf mobile Nutzung stünde demgegenüber nicht im Einklang mit dem Regulierungsziel Auch stehe die Widmung im Widerspruch zum Regulierungsziel einer störungsfreien Frequenznutzung einerseits das Störpotenzial zwischen den einzelnen Anwendungen erhöhen (Widerspruch zum Regulierungsziel Schutzbändern zwischen den einzelnen Anwendungen massiv erhöhen (Widerspruch zum Regulierungsziel
  • Seite 142 – abl-17
    Seite 142 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Wenn die Kostenregulierung nicht der Erreichung der Regulierungsziele dienen würde, wäre diese auch Denn es ist immer auch die Auswirkung überhöhter Entgelte auf die jeweiligen Regulierungsziele zu Je größer die Bedeutung der Entgelte für die je- weiligen Regulierungsziele ist, um so mehr ist eine im Ergebnis ob die Entgelte maßlos sind.1 Dies ist auch angesichts der von der Betroffenen vereinbarten Und selbst das von der Be- troffenen ab dem 01.01.2008 mit einigen Netzbetreibern vereinbarte Entgelt