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  • Seite 165 – abl-07
    Seite 165 – abl-07
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Position ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern, die direkt miteinander Position ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Eigentümer der davon betriebliche und tarifvertragliche Vereinbarungen davon betriebliche und tarifvertragliche Vereinbarungen zu Versorgungsleistungen Position umfasst die in 6.2. enthaltenen Aufwendungen aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen
  • Seite 180 – abl-23
    Seite 180 – abl-23
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    ./04.06.2012 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider- Nürnberg, wegen Genehmigung der Vereinbarung 01.01.2011 getroffene Vereinbarung GmbH, und E.ON Bayern AG, Lilienthalstraße 7, 93049 Regens- burg, wegen Genehmigung der Vereinbarung -646 24.04.2012 / 09.05.2012 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung
  • Seite 205 – abl-20
    Seite 205 – abl-20
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    und der Beteiligten am B.u.G. für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung Landstraße 41, 46483 Wesel, wegen Genehmigung der Vereinba 01.01.2011 getroffene Vereinbarung Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer Ottersweier, wegen Genehmigung der Vereinbarung B.u.G. für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes
  • Seite 57 – abl-23
    Seite 57 – abl-23
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Die GSM-Betreiber verfügten Auch wenn einem potenziellen Neueinsteiger nach derzeitigem bereits Vielmehr sind bei der frequenzregula- rungsziels der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs werden soll, kommt dem Regulie- Darüber hinaus müssen die Maßnahmen der Bundesnetzagentur die rungsziel Dieses Regulierungsziel ist gemäß § 2 Abs. 2 dern. Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG besser verwirklichen Hierdurch würde der Neueinsteiger hinsichtlich
  • Seite 63 – abl-23
    Seite 63 – abl-23
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    ziele und dem Grundsatz einer effizienten Frequenzregulierung Das Vorhaben der Regulierungsbehörde sei Restlaufzeiten erforderlich, um in Zukunft die Entwicklung der Funk- Zudem würde die Vereinheitlichung Weise betreffen. rungsbehörde auf die Frage der Koexistenz von GSM und UMTS Eine vereinheitlichte Die weil damit einerseits ein Refarming vereinfacht und zudem ausrei- Frequenzregulierung soll lag der Schwerpunkt somit in der Gewährung einer Rahmens für die Nutzung der GSM-Frequenzen nicht vereinbar
  • Seite 134 – abl-22
    Seite 134 – abl-22
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    schmuck, und Werbeartikel), jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 30 besonders vereinbarte Entsprechendes gilt vereinbarungen, die in Absatz 2 genannten speziellen Bedingungen und (insbesondere Ergänzende Briefpostbestimmungen), nachfolgend „Verträge des Welt- postvereins den Absender und deren Übernahme in die Obhut der solche, die nicht – wie vereinbart Näheres bestimmen die speziellen Leistungsbeschreibungen und 6.
  • Seite 2 – abl-06
    Seite 2 – abl-06
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    .......... 1406 288 Einstellung eines Verfahrens BK4-12/1396 - Genehmigung der Vereinbarung 1406 289 Einstellung eines Verfahrens BK4-12/2537 - Genehmigung der Vereinbarung 1406 290 Einstellung eines Verfahrens BK4-12/3972 - Genehmigung der Vereinbarung 1407 291 Einstellung eines Verfahrens BK4-11/438 - Genehmigung der Vereinbarung
  • Seite 39 – abl-24
    Seite 39 – abl-24
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    . § 29 schäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinba- Abs. 1 EnWG i.V.m. oder freiwillige Selbstverpflichtungen (FSV) der Netzbetreiber 08.06./22.06.2010 getroffene Vereinbarung , wegen Genehmigung der Vereinbarung am 03.09.2010 getroffene Vereinbarung
  • Seite 53 – abl-07
    Seite 53 – abl-07
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Zugangsbereich sowie die Betreiber(vor)-auswahl allein nicht ausreichen, um die Regulierungsziele oder zur Betreiber(vor)auswahl nach § 40 würden nicht ausreichen, um die Regulierungsziele Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG sollten allerdings nicht auf die ersten beiden Ziele wettbewerbsorientierter Märkte) beschränkt bleiben, sondern auch die übrigen Regulierungsziele
  • Seite 48 – abl-17
    Seite 48 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    37 3.6.5.1.1.5 Ergebnis Die Untersuchung der Regulierungsziele als das asymmetrische Vorge- hen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 TKG, um die Regulierungsziele Die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten dass Mobilfunkterminierungsleistungen verschiedener Unternehmen grundsätzlich technisch und kommerziell
  • Seite 48 – abl-01
    Seite 48 – abl-01
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Zugangsbereich in der derzeitigen Marktsituation alleine nicht ausreichen, um insbesondere dem Ziel Wett- bewerbs und der Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und dem Ziel Ausgestaltung der VoIP-Angebote ihrer Tochter T- Online International AG versucht, Wettbewerber mit gezielten betreiberauswahl und Dienstbetreibervorauswahl alleine nicht zur Erfüllung der Regulie- rungsziele
  • Seite 64 – amtsblatt-10-2018
    Seite 64 – amtsblatt-10-2018
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Investitionsmittel, beeinträchtige die Ge- schwindigkeit des Netzausbaus und stehe somit im Konflikt mit dem Ziel Satz 2 TKG kann es an der Eignung des Versteigerungsverfahrens zur Sicherstellung der Regulierungsziele Das Versteigerungsverfahren ist auch geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen Verbraucherinteressen diene, ist die Kammer der Ansicht, dass das Versteigerungsverfahren gemessen an dem Regulierungsziel
  • Seite 62 – abl-14
    Seite 62 – abl-14
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    in § 31 Abs. 1 TKG genannten (unspezifizierten bzw. unmodifizierten) Vorgehensweisen, die Regulierungsziele als zusätzlicher Zweck der Entgelt- regulierung Aus einer Betrachtung der verschiedenen Regulierungsziele Dies folgt aus einer Untersuchung der Regulierungsziele nach § 2 TKG. 3.6.5.1.1.1 Sicherstellung Telekommunikation Terminierungsentgelte, die nicht über die KeL hinausgehen, stellen das Regulierungsziel
  • Seite 63 – abl-01
    Seite 63 – abl-01
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Antragstellerin ferner da- durch, dass sie die Übermittlung der o.g. technischen und finanziellen Antragstellerin alle erforderlichen und zumutbaren Angaben, insbesondere zu ihrer technischen und finanziellen Zwar habe sie eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Antragsgegnerin abgeschlossen. Mit Schreiben vom 17.09.2007 wurde der Antrag weiter begründet und folgende "Ziele der Antragstellerin
  • Seite 63 – abl-07
    Seite 63 – abl-07
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Informationen“ in Art. 9 Abs. 1 Zugangsrichtlinie ist mit Blick auf die in Erwägungsgrund 16 genannten Ziele Denn die Kenntnis der andernorts abgeschlossenen Vereinbarungen ermöglicht es den zum Zugang berechtigten Unternehmen, die ihnen angebotenen bzw. die bereits vereinbarten Zugangsbedingungen mit denjenigen Mit dem Verweis auf diese vorliegenden Vereinbarungen kann der Zugangsnachfrager wiederum den Verhandlungsprozess
  • Seite 128 – abl-17
    Seite 128 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Insbesondere sei die Entgeltgenehmigung nicht zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich Am 27.03.2006 vereinbarte die Betroffene jeweils getrennt mit der T-Mobile Deutschland GmbH sowie Diese Vereinbarungen haben die Parteien inzwischen geän- dert und die vereinbarte Senkung zum
  • Seite 114 – abl-17
    Seite 114 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    31 Abs. 1 TKG genannten (unspezifizierten bzw. unmodifizierten) Vorgehensweisen, die Regulierungsziele zusätzlicher Zweck der Entgelt- regulierung Aus einer Betrachtung der verschiedenen Regulierungsziele Dies folgt aus einer Untersuchung der Regulierungsziele nach § 2 TKG. 3.6.5.1.1.1 Sicherstellung Telekommunikation Terminierungsentgelte, die nicht über die KeL hinausgehen, stellen das Regulierungsziel
  • Seite 126 – abl-21
    Seite 126 – abl-21
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    sprechen ebenfalls für beträcht- liche Marktmacht. 12.3 Zugang zu Kapitalmärkten/Finanzielle Wettbewerbern leichter oder privilegierter Zugang zu Kapital- märkten und das Vorhandensein finanzieller Dies kann tendenziell die Marktposition eines Marktführers noch verstärken, weil dieser auf die zurückgreifen kann.176 Der Möglichkeiten des Zugangs zu den Kapitalmärkten sowie die finanziellen
  • Seite 100 – abl-21
    Seite 100 – abl-21
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Buchung erwerben die Nachfrager dann die Berechtigung, über die nächsten elf Jahre im Rahmen des vereinbarten angemieteten Anschlüsse zu verteilen – sinkt der tatsächliche Stückpreis pro Anschluss, je besser das vereinbarte Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass die vereinbarten Regelungen wettbewerbskonform sind und Dieses Kontingentmodell ist durch zwei Zusatzvereinbarungen ergänzt worden, die sich mit der Migration
  • Seite 65 – abl-17
    Seite 65 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Ehesten erklären, wenn man annimmt, dass die Festnetzbetreiber ihre Endkunden an den erzielten Es ist mit Blick auf die in Art. 8 Rahmen-RL verankerten unionsweiten Regulierungsziele jedenfalls Verbindungsleistungen – gleich welchen Ursprungs – anhand eines insbesondere dem Wettbewerbs- und Verbraucherschutzziel die die KeL nicht übersteigen, fördern auch das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG enthaltene Regulierungsziel
  • Seite 69 – amtsblatt-23-2018
    Seite 69 – amtsblatt-23-2018
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Die Wettbewerber, die ihre Netze ebenfalls ausbau- ten, bekämen diesen finanziellen müssten einen höheren Preis für weniger starke Auflagen bezahlen, wodurch notwendige finanzielle Die asymmetrische Auflage widerspreche daher den Regulierungs- zielen des TKG. wäre jedoch mit einer dem freien Netzwettbewerb ver- pflichteten Regulierung nicht vereinbar
  • Seite 69 – abl-20
    Seite 69 – abl-20
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Bundesnetzagentur – 3493 dest eine qualifizierte Bedarfsanmeldung eines ernsthaften potenziellen Konsultationsentwurf er- arbeitet, um Impulse für einen transparenten Diskurs zur Unterstützung der Ziele Vorrangiges Ziel ist es dabei, Pla- nungs- und Investitionssicherheit für alle hiervon Wesentli- chen wurde durch die Kommentatoren Folgendes vorgetragen: 85 Das Ziel
  • Seite 119 – abl-17
    Seite 119 – abl-17
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    38 3.6.5.1.1.5 Ergebnis Die Untersuchung der Regulierungsziele als das asymmetrische Vorge- hen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 TKG, um die Regulierungsziele Die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten Mobilfunkterminierungsleistungen verschiedener Unternehmen grundsätzlich technisch und kommerziell
  • Seite 120 – amtsblatt-02-band-1
    Seite 120 – amtsblatt-02-band-1
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    wettbewerbsseitigen Gesichtspunkte hinaus ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass das Ziel vorhergehenden Regu- lierungsverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass speziell Maßstab für die Entgeltregulierung entschließen sollten, dies dazu führen kann, dass speziell Gewicht kommt schließlich auch ver- schiedenen Aspekten im Zusammenhang mit dem Binnenmarktziel
  • Seite 135 – abl-20
    Seite 135 – abl-20
    Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur
    Infrastruktur- gewährleistungsauftrag aus Art. 87 f GG und der Sicherstellung der Regulierungsziele Dieses Ziel kann mit der wei- testgehenden Zuordnung von bereits in der Vergangenheit Unterbrechung in Betrieb zu halten und diese aber auch schnellstmöglich im Sinne des Regulierungsziels Damit dient das Zuordnungsverfahren insbesondere der Verwirklichung des Regulierungsziels