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Seite 123 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturhat, dass der Grundssatz der techno- logiekonformen Übergabe zunächst nur bei neuen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Übergängen auf IP-Ebene vereinbart werden soll, während die bereits bestehenden auf PSTN-Ebene (zunächst) in der bereits bestehenden Form, d.h. ohne die ausdrückliche Vereinbarung Dies folgt aus dem im Konsultationsentwurf dargestell- ten Erfordernis, wonach speziell im Bereich -
Seite 123 – abl-20
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturerprobt, verständlich, transparent und diskriminierungs- frei. 446 Potenziellen , da den Bietern vor Be- ginn der Auktion die Möglichkeit eröffnet wird, eine essenzielle Sofern ein Bieter im Verlauf der Auktion einen geringeren Umfang als die genannte essenzielle Gegenzug in jeder Auktionsrunde verpflichtet, mindes- tens im Umfang der genannten essenziellen -
Seite 124 – abl-08
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturTakt in Sekunden / Folgetakt in Sekunden) NATIONAL Gesprächsziel 0,2650 (T-Mobile, Vodafone, Eplus, O2) INTERNATIONAL (täglich von 0 - 24 Uhr) Gesprächsziel Gesprächsziel Preis/Min. Gesprächsziel Preis/Min. -
Seite 74 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturUnverändert gebliebene Aspekte Die Landesrundfunkanstalten als bedeutende (potenzielle) Nachfrager der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Frequenzen um einen gesättigten Markt handelt, müssen potenzielle Erklärtes Ziel dieser Maßnahme sei, dass sich das Unternehmen dem Wettbewerb öffnen wolle. Parallel dazu müssen Verträge mit potenziell wechselwilli- gen Nachfragern der Endnutzerleistung sowie -
Seite 81 – amtsblatt-02-band-1
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturGleichbehandlungsverpflichtung auf den Preis bzw. eine Einengung der Verhaltenspflicht auf spezielle umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Regulierungsziele Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbesondere ver- pflichten, ihr Vereinbarungen netzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine öffentliche Vereinbarung -
Seite 78 – amtsblatt-23-2018
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturver- hältnismäßig, damit die mit den Zuteilungen der Frequenzen verfolgten Regulie- rungsziele unter Berücksichtigung der breitbandpolitischen Ziele der Bundesregierung im Rahmen des Koalitionsvertrags vorhandenen Bevölkerung bzw. der Nachfrage weder verhältnismäßig noch geeignet ist, um die Ziele auszubauen, auch im Interesse der Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG höhere Datenraten erzielt -
Seite 76 – abl-05
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturhier: Einstellung eines Verfahrens und 17.07.2012 getroffene Vereinbarung KG wegen der Genehmigung der Vereinba- Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, der Bundes Eine Daten- und 24.04.2012 getroffene Vereinbarung eines individuellen übermittlung zum 1. der Genehmigung StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi- der Vereinbarung -
Seite 79 – abl-06
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturwegen der Genehmigung der rich-List-Platz 2, 01069 Dresden, den am 31.03.2014 gestellten Vereinbarung am 31.08.2012 getroffene Vereinbarung ten GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung am 31.08.2012 Mit Schreiben vom 10.03.2016 wurde die EWR Netz GmbH, Klos- getroffene Vereinbarung -
Seite 78 – abl-16
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturAntrag auf Genehmigung vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Ge- der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts mit der nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts eingestellt. 01.04./15.04.2011 für den Zeitraum ab dem 01.04.2011 getroffene Vereinbarung migung eines individuellen Netzentgelts mit der WEPA Papierfabrik Uelzen, geschlossenen Vereinbarung -
Seite 43 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturInformationen“ in Art. 9 Abs. 1 Zugangsrichtlinie ist mit Blick auf die in Erwägungsgrund 16 genannten Ziele Denn die Kenntnis der andernorts abgeschlossenen Vereinbarungen ermöglicht es den zum Zugang be- rechtigten Unternehmen, die ihnen angebotenen bzw. die bereits vereinbarten Zugangsbedin- Mit dem Verweis auf diese vorlie- genden Vereinbarungen kann der Zugangsnachfrager wiederum den -
Seite 44 – abl-03
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDenn mit der vertraglich vereinbarten Preissenkung tritt mit geändertem Nutzungsverhalten erneut die durchschnittliche Nutzung der Bei- getretenen so stark gesunken sei, dass Kostendeckung erzielt folgenden Über- legungen: Das T-VPN Rheinland-Pfalz ist als Portpreismodell und in der Zielgruppe XXXXX> Minuten/Kanal in Anhang A Punkt 1.2 des Rahmenvertrages zwischen den Vertragsparteien vereinbart -
Seite 37 – abl-04
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur29 3.6.5.1.1.5 Ergebnis Die Untersuchung der Regulierungsziele als das asymmetrische Vorgehen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 TKG, um die Regulierungsziele Die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten Mobilfunkterminierungsleistungen verschiedener Unternehmen grundsätzlich technisch und kommerziell -
Seite 43 – abl-17
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturAbs. 1 TKG genannten (unspezifizierten bzw. unmodifizierten) Vorgehensweisen, die Regulierungsziele Zweck der Entgelt- regulierung Aus einer Betrachtung der verschiedenen Regulierungsziele Dies folgt aus einer Untersuchung der Regulierungsziele nach § 2 TKG. 3.6.5.1.1.1 Telekommunikation Terminierungsentgelte, die nicht über die KeL hinausgehen, stellen das Regulierungsziel -
Seite 42 – abl-06
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturITO erbracht werden Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Gasrichtlinie enthält spezielle Service (die unmittelbare Muttergesellschaft der Thyssengas) auf der Grundlage einer Service-Vereinbarung Vertretern der Macquarie-Gruppe und dem Aufsichtsorgan über Themen wie die finanzielle Lage berichten , wobei potenziell auch das laufende Geschäft des ITO betroffen sein kann (obwohl dies im -
Seite 46 – abl-18
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentur31 Abs. 1 TKG genannten (unspezifizierten bzw. unmodifizierten) Vorgehensweisen, die Regulierungsziele zusätzlicher Zweck der Entgelt- regulierung Aus einer Betrachtung der verschiedenen Regulierungsziele in Betracht. 3.6.5.1.1 KeL-Preisobergrenzenkontrolle Eine Untersuchung der Regulierungsziele der Telekommunikation Zugangsentgelte, die nicht über die KeL hinausgehen, stellen das Regulierungsziel -
Seite 50 – abl-09
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturMarktdefinition: Ziele und Grundsätze der Regulierung Wie schon unter Kapitel A. dargelegt, werden die Ziele der Regulierung nach § 2 TKG in die- sem Kapitel zwar dargelegt, eine Einordnung, wie diese zu erreichen sind und welches Zielbild die BNetzA dabei vor Augen hat, fehlt weitgehend Auch wenn es nicht explizit in den Zielen genannt ist: Die Sicherstellung eines chancengleichen -
Seite 49 – abl-23
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturdas allgemeine Wettbewerbsrecht als auch das sek- torspezifische Telekommunikationsrecht zielen Gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte -
Seite 47 – abl-03
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDen Belangen potenzieller Neueinsteiger hat die Präsidentenkammer bereits mit ihrer frühestmöglichen erforderlich, schon zum jetzigen Zeitpunkt das förmliche Vergabeverfahren mit dem Ziel Der frühestmögliche Zeitpunkt für Frequenzzuteilungen an potenzielle Neueinsteiger wäre Dem Rechtsgedanken aus § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG zufolge bestand für potenzielle Neueinsteiger -
Seite 51 – abl-06
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturVoraussetzung reicht aber entgegen der Ansicht einiger Marktteilnehmer die Vorlage einer Roaming-Vereinbarung einerseits behauptet wird, MVNOs würden wegen ihres relativ kleinen Kundenstamms selten eine Roaming-Vereinbarung aushandeln können, andererseits aber befürchtet wird, über den Umweg von Roaming-Vereinbarungen könnten die Regelungen nationaler Netznutzungsvereinbarungen ausgehebelt werden. 1.2.2 Folgeantrag • -
Seite 88 – amtsblatt-19-2018
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturDiensteanbieterregelung dient jedoch der im Allgemeinin- teresse stehenden Förderung der Regulierungsziele effizienten Frequenznutzung mittelbar auch den Diensteanbietern bereitzu- stellen, um die Regulierungsziele effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen sowie der weiteren in § 2 TKG genannten Regulierungsziele diskriminierungsfreien Verhand- lungen sollen dazu führen, dass zumutbare Bedingungen vereinbart -
Seite 106 – amtsblatt-14
Amtsblätter bis 2018 BundesnetzagenturSystemdienstleistungen, der Anteil der zulässigen Erlöse, die Prognosen zufolge durch diese Entgelte erzielt Nominierungsersatzverfahren nach § 15 Abs. 3 GasNZV angeboten wird, sind die hieraus insgesamt erzielten Systemdienstleistungen, der Anteil der zulässigen Erlöse, die Prognosen zufolge durch diese Entgelte erzielt nichtdiskriminierend, objektiv und transparent sind und den Empfängern der Systemdienstleistung mit dem Ziel -
Seite 105 – abl-07
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentursprechen auch bezogen auf herkömmliche Tech- nologien gegen einen schnellen Markteintritt potenzieller Eigenrealisierung kann auf der Angebotsseite auch unter dem Gesichtspunkt des potenziel- len Anteil der eigenrealisierten Teilnehmeranschlussleitungen an den insge- samt seitens der (potenziellen schlussleitungen jedenfalls unter ... % liegt.111 Die Kriterien des tatsächlichen und potenziellen -
Seite 105 – abl-20
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturunabhängigen Mobilfunknetzen die gebo- tene regulatorische Maßnahme. 305 Das Ziel wettbewerblich unabhängigen Infrastrukturen konnte die Sicherstellung der Regulie- rungsziele Spektrumskappe ein verhältnismä- ßiges Mittel zur Erreichung der oben genannten Ziele größtmögliche Flexibilität sowohl für die bestehenden Mobilfunknetzbetreiber als auch für potenzielle -
Seite 106 – abl-03
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagentureinem Bedarfsüberhang zumindest eine qualifizierte Bedarfsanmeldung eines ernsthaften potenziellen Konsultationsentwurf er- arbeitet, um Impulse für einen transparenten Diskurs zur Unterstützung der Ziele Vorrangiges Ziel ist es dabei, Pla- nungs- und Investitionssicherheit für alle hiervon betroffenen Im Wesentli- chen wurde durch die Kommentatoren Folgendes vorgetragen: 87 Das Ziel -
Seite 106 – abl-18
Amtsblätter bis 2018 Bundesnetzagenturzur Verfügung stehen könnten. 3.6.5.1.1.5 Ergebnis Die Untersuchung der Regulierungsziele geeignet als das asymmetrische Vorgehen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 TKG, um die Regulierungsziele Die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten dass Mobilfunkterminierungsleistungen verschiedener Unternehmen grundsätzlich technisch und kommerziell
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- Bundesministerium für Gesundheit (1712)