Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

This document is part of the request ”Zusendung der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-5”.

/ 266
PDF herunterladen
Allgemeines                                     A2-2630/0-0-5 1.4.3     Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen 6 128.      Nach § 15 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG) darf der Soldat bzw. die Soldatin bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen. 129.      Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, dass die Soldatinnen und Soldaten bei der ihnen grundsätzlich erlaubten freien außerdienstlichen politischen Betätigung die Streitkräfte nicht in politische Auseinandersetzungen verwickelt. Zum einen soll der demokratische Willensbildungs- prozess in Staat und Gesellschaft nicht durch die Teilnahme von Soldatinnen und Soldaten in Uniform an politischen Veranstaltungen beeinflusst werden. Zum anderen verlangt die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte die Vorsorge, dass außerdienstliche politische Aktivitäten des einzelnen Soldaten bzw. der einzelnen Soldatin nicht den Streitkräften als Teil der Exekutive insgesamt zugerechnet werden können. 130.      Dieser Abschnitt                                                         ! st ie n • regelt die Inhalte und Grenzen des in § 15 Abs. 3 SG enthaltenen Uniformtrageverbots, ru ng sd • gibt Hinweise und regelt, unter welchen Voraussetzungen bei dienstlicher Teilnahme von de Än Soldatinnen und Soldaten an politischen Veranstaltungen Uniform getragen werden darf und em • ist Grundlage für die Belehrung und Beratung der Soldatinnen und Soldaten durch ihre ht d Disziplinarvorgesetzten. ni c eg t 131.      Politische Veranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 3 SG sind alle Versammlungen, rli unte Kundgebungen und Demonstrationen von politischen Parteien, aber auch von Gruppierungen (z. B. ck Bürgerinitiativen), die Einfluss auf den Staat, die Parteien oder Teile der Bevölkerung anstreben, dr u wenn die Zusammenkunft der Erörterung öffentlicher Angelegenheiten dient oder wenn es sich um us rA eine gemeinsame Kundgebung in solchen Angelegenheiten handelt. iese D Dazu zählt auch das Auftreten einzelner Soldatinnen und Soldaten in Uniform in den Medien, sofern es politischen Charakter im Sinne von § 15 SG hat. 132.      Zum Begriff der politischen Veranstaltung gehört nicht notwendigerweise eine Diskussion. Es genügt, wenn etwa eine Ansprache gehalten oder für öffentliche Angelegenheiten in anderer Weise eingetreten wird (z. B. durch eine Filmvorführung, ein Fernsehinterview oder einen Protestmarsch). Unerheblich ist, ob die Veranstaltung öffentlich und damit allgemein oder nur einem begrenzten      Teilnehmerkreis     zugänglich     ist    (z.   B.       Veranstaltung   für   geladene    Gäste, Mitgliederversammlung). 133.      Der politische oder unpolitische Charakter einer Zusammenkunft ist von ihrer Bezeichnung und ihrer Form (z. B. Gedenkfeier, Kongress, Dienstbesprechung, Arbeitskreis, Seminar, Lehrgang, Rundgespräch), aber auch vom Veranstalter unabhängig. So kann z. B. eine politische Partei sowohl 6 Siehe „Gesetze im Internet - Spiegelung von Juris“ (über Vorschriften-Online). Seite 11 Stand: Juli 2015
11

A2-2630/0-0-5                                   Allgemeines eine Partei- oder Wahlversammlung einberufen, als auch unpolitische Aktionen, etwa aus Anlass des Weltgesundheitstages, veranstalten. Eine dem Sinne des § 15 Abs. 3 SG entsprechende Auslegung kann in Zweifelsfällen nur unter Berücksichtigung des Gegenstandes der Zusammenkunft und der Zielsetzung des Veranstalters erfolgen. 134.       Keine politischen Veranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 3 SG sind Veranstaltungen von Berufsorganisationen (Gewerkschaften und Berufsverbände der Soldaten), soweit und solange sie sich im Rahmen der Aufgabenstellung dieser Vereinigung halten, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. 135.       Nimmt eine zunächst unpolitische Veranstaltung während ihres Verlaufs politischen Charakter an, sollen Soldatinnen und Soldaten in Uniform die Veranstaltung verlassen. Bei Veranstaltungen, bei denen bereits aufgrund des Anlasses, der Themenstellung oder besonderer Umstände die Gefahr der Politisierung besteht, sollte von vornherein auf das Tragen der Uniform ! st verzichtet werden.                                                            ie n ru ng 136.       Ausgenommen vom Verbot des § 15 Abs. 3 SG ist nach der Zielsetzung des Gesetzes nur sd de die dienstliche Teilnahme von Soldatinnen und Soldaten an politischen Veranstaltungen Än em • im Rahmen der offiziellen Vertretung der Streitkräfte bzw. des Bundesministeriums der ht d Verteidigung oder                                   ni c eg • zur Wahrnehmung von Aufgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr. t rli un Teilnehmende Soldatinnen und Soldaten sind dabei an das Verbot der politischen Betätigung im te ck Dienst (§ 15 Abs. 1 SG) gebunden und haben schon dem Anschein eines insoweit unzulässigen dr u Verhaltens durch geeignete und ihnen mögliche Maßnahmen (z. B. Klarstellung, in welcher Funktion us rA er/sie dienstlich an der Veranstaltung teilnimmt) entgegenzuwirken. iese 137.       Die offizielle Vertretung der Streitkräfte bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung ist bei D politischen Veranstaltungen den Kommandeurinnen bzw. Kommandeuren der Landeskommandos vorbehalten. Anderen Soldatinnen und Soldaten kann die Teilnahme als Vertreter für den konkreten Einzelfall durch das Bundesministerium der Verteidigung, Referat FüSK II 4, befohlen oder (bei Teilnahme auf Einladung des Veranstalters) genehmigt werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der offiziellen Vertretung der Streitkräfte bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung beschränkt sich bei politischen Veranstaltungen auf ein Grußwort, soweit dies angezeigt ist oder im Einzelfall nichts Abweichendes befohlen ist. 138.       Die   Darstellung    und   Vermittlung   der      Verteidigungs-    und   Sicherheitspolitik   der Bundesregierung im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit obliegen auch bei politischen Veranstaltungen den jeweiligen Kommandeurinnen/Kommandeuren, den Leiterinnen/Leitern der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, den Stabsoffizieren Öffentlichkeitsarbeit und den hauptamtlichen Seite 12 Stand: Juli 2015
12

Allgemeines                                   A2-2630/0-0-5 Jugendoffizieren. Das Bundesministerium der Verteidigung kann anderen Soldatinnen und Soldaten (z.B. nebenamtlichen Jugendoffizieren) die Wahrnehmung dieser Aufgaben für den konkreten Einzelfall befehlen oder (bei Teilnahme auf Einladung des Veranstalters) genehmigen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit richtet sich auch bei politischen Veranstaltungen nach der Zentralen Dienstvorschrift A-600/1 „Informationsarbeit“. Dabei haben sich die Vortragenden auf die Darstellung der offiziellen Auffassung der Bundesregierung zu beschränken. 139.     Über den dienstlichen Einsatz von Soldatinnen und Soldaten in der Öffentlichkeitsarbeit bei politischen   Veranstaltungen       ist   der/die     örtlich    zuständige    Standortälteste     bzw.    der/die Kommandeur(-in) des Landeskommandos zu unterrichten. 140.     Bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der offiziellen Vertretung der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung bei politischen Veranstaltungen kann in Aus- ! st ie nahmefällen die Teilnahme mehrerer Soldatinnen und Soldaten (offizielle Delegation) erforderlich n ru ng sein. Als offizielle Delegation sind nicht mehr Soldatinnen und Soldaten zu befehlen, als es die sd Wahrnehmung der dienstlichen Aufgabe erfordert. Die Entscheidung über Anzahl der Soldatinnen de Än und Soldaten und Zusammensetzung der Delegation trifft der/die zuständige Kommandeur(in) des em Landeskommandos bzw. das Bundesministerium der Verteidigung entsprechend Nr. 137. ht d 141. ni Die Bestimmungen der Nr. 140 gelten sinngemäß auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben c eg t der Öffentlichkeitsarbeit bei politischen Veranstaltungen. Die Entscheidung über die Anzahl der rli Soldatinnen    und   Soldaten   trifft un in tediesem     Fall    der    Presse-     und   Informationsstab   des Bundesministeriums der Verteidigung. ck dr u 142. us Können Zweifel über die Anwendung dieser Bestimmungen nicht behoben werden, so ist - rA notfalls fernmündlich oder fernschriftlich - unter Angabe des Gegenstandes und Zweckes der iese Veranstaltung, des Veranstalters oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher Umstände die D Entscheidung     des/der   zuständigen         Kommandeur(in)           des   Landeskommandos        bzw.     des Bundesministeriums der Verteidigung, Referat FüSK II 4 bzw. Presse- und Informationsstab / Referat Öffentlichkeitsarbeit einzuholen. Seite 13 Stand: Juli 2015
13

A2-2630/0-0-5                                   Allgemeines 1.4.4      Selbstbeschaffte Uniformteile/Abzeichen 143.       Im Rahmen der Bestimmungen dieser Zentralrichtlinie dürfen Bekleidungsartikel getragen 7 werden, die nicht zum Ausstattungssoll gehören. Das Tragen dieser Bekleidungsartikel darf nicht befohlen werden. 144.       Jedes Tragen nicht dieser Zentralrichtlinie entsprechender Uniformteile, das Anlegen nicht genehmigter oder in Form und Farbe abweichender Abzeichen sowie zweckwidrige Verwendung bundeswehreigener Bekleidung ist unzulässig. 145.       Selbstbeschaffte Uniformteile und Abzeichen haben in Form und Farbe den dienstlich gelieferten zu entsprechen. 146.       Selbsteinkleider und Teilselbsteinkleider sind verpflichtet, alle nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vorgeschriebenen ! Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu beschaffen und in voll verwendungsfähigem Zustand st ie n bereitzuhalten.                                                      ru ng sd 147.       Die Ergänzung/Abwandlung der Uniform mit nicht zugelassenen ausländischen de Uniformteilen ist unzulässig.                                    Än em ht 1.4.5      Sonderbestimmungen                                d ni c 148.       Sonderbestimmungen gelten für          eg t rli • das Wachbataillon unte ck • die Musikkorps sowie                dr u us • die Big Band der Bundeswehr,   rA iese bei der Erfüllung repräsentativer Aufgaben, D • die bi-/multinational zusammengesetzten Verbände entsprechend den zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie bei • Einsätzen im Rahmen der Vereinten Nationen und • der NATO, WEU, EU und ggf. weiterer Organisationen. 149.       Über diese Zentralrichtlinie hinausgehende Abweichungen befiehlt die Kommandeurin bzw. der Kommandeur Zentrum Innere Führung im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder genehmigt sie auf Antrag. Dies gilt auch für das Tragen von Bekleidungsstücken alter Form. 7 Sofern nicht ein einheitlicher Anzug gemäß Nr. 111 befohlen wurde. Seite 14 Stand: Juli 2015
14

Anzugarten                                       A2-2630/0-0-5 2         Anzugarten 2.1       Begriffsbestimmungen 201.      Die bei der Beschreibung der Anzugarten verwendeten Begriffe „Ergänzung“, „Abwandlung“ bedeuten: • Ergänzung: Die Grundform bleibt bestehen; die als Ergänzung aufgeführten Bekleidungsstücke können jeweils zusätzlich zur Grundform getragen werden. • Abwandlung: Die Grundform wird durch Wegfall oder Austausch einzelner Bekleidungsstücke verändert. 2.2       Grundsätze                                                          ! st ie n 202.      Ergänzungen/Abwandlungen der Grundform sind nur zulässig:ru ng sd im Dienst                       de    außer Dienst innerhalb umschlossener Än selbstständig im Rahmen dieser        selbstständig im Rahmen dieser em militärischer Anlagen            Zentralrichtlinie, sofern durch die ht               Zentralrichtlinie, sofern nicht nach d Disziplinarvorgesetzten oder die      Kapitel 3 festgelegt ni c außerhalb umschlossener          den Dienst ansetzenden eg t                   im Rahmen der in Kapitel 2 Vorgesetzten keine andere rli militärischer Anlagen                     un                           festgelegten Kombinationen, sofern te Regelung getroffen wurde ck                            nicht nach Kapitel 3 festgelegt dr u us 203.                           rA Marinesoldatinnen und -soldaten tragen außerhalb der TSK Marine den für den jeweiligen iese Dienst festgelegten Anzug. Sofern sie Dienst in Stäben (Bürodienst) leisten, tragen Offiziere und D 8 Unteroffiziere jedoch grundsätzlich den Dienstanzug, Mannschaften den Kampfanzug. Die Disziplinarvorgesetzten bzw. Dienststellenleiter/Dienststellenleiterinnen können aus funktionalen Gründen einen anderen Anzug befehlen. 204.      Die Disziplinarvorgesetzten dürfen vorübergehende Abweichungen von einer Anzugart aus Gründen der Sicherheit, Gesundheit und Zweckmäßigkeit anordnen. 205.      Das     Tragen   der    nach   den    Organisationsgrundlagen       vorgesehenen        Schutz-   und Sonderbekleidung ist durch die Disziplinarvorgesetzten oder die den Dienst anordnenden Vorgesetzten je nach Art des Einsatzes oder der Witterung zusätzlich, allgemein oder für den Einzelfall   zu   befehlen.    Die   Schutz-   und Sonderbekleidung         ist in   der    vorgeschriebenen Zusammensetzung und nicht zweckentfremdet zu tragen. 8 Ausstattungssoll gemäß Richtlinien für Bekleidung (AllgUmdr 37/3) in der jeweils gültigen Fassung Seite 15 Stand: Juli 2015
15

A2-2630/0-0-5                                     Anzugarten 206.       Einheitliche Anzugerleichterungen (z. B. Ablegen der Kopfbedeckung, Hochkrempeln der Ärmel) befehlen die Disziplinarvorgesetzten oder die den Dienst leitenden Vorgesetzten. 207.       Im Außendienst trägt der bzw. die Leitende den gleichen Anzug wie die ihm bzw. ihr unterstellten Soldatinnen und Soldaten. 208.       Außerhalb von Gebäuden ist grundsätzlich Kopfbedeckung zu tragen. In geschlossenen Räumen (z. B. Wohn- und Diensträumen, Gaststätten, Museen, Theatern, Kirchen) sind Kopfbedeckung und Fingerhandschuhe abzulegen, sofern nichts anderes befohlen ist. Das Tragen von Fingerhandschuhen ist den Soldatinnen und Soldaten freigestellt. Der Dienstanzug ohne Dienstjacke wird ohne Fingerhandschuhe getragen. Wenn Soldaten und Soldatinnen in geschlossener Formation auftreten, kann das einheitliche Tragen von Fingerhandschuhen befohlen werden. st ! 209.       Bei Fahrten in Dienstfahrzeugen/Privatkraftfahrzeugen und öffentlichen Verkehrs- ie n mitteln ist es den Soldaten gestattet, die Kopfbedeckung abzunehmen. Bei Übungen und Kfz- ru ng sd Märschen kann das Tragen der Kopfbedeckung durch die Leitende bzw. den Leitenden befohlen de werden.                                                           Än em 210.       Bei warmer Witterung oder in geschlossenen Räumen dürfen, soweit Brauch oder Sitte ht d dem nicht entgegenstehen (z. B. Theater, öffentliche Veranstaltungen), Dienstjacke oder Schibluse ni c abgelegt werden. In diesen Fällen ist das Diensthemd/die Dienstbluse mit Schulterklappen zu tragen. eg t rli 211.                                         un Die Trageweise der Oberbekleidung, Abzeichen und Kennzeichnungen hat den te Abbildungen in den jeweiligen Kapiteln zu entsprechen. Oberbekleidung (z. B. Mantel, ck dr u 9          9 Ganzjahresjacke , Blouson , Dienstjacke, Skibluse) wird geschlossen getragen. Sie wird nicht „über die us Schulter    geworfen“ rA getragen.       Kragen   sind    nicht   „hochgestellt“   zu   tragen   (Ausnahme iese Ganzjahresjacke).           D 212.       Alle am Kampfanzug getragenen Tätigkeits-, Leistungs-, Sonder-, Verbands- und internen Verbandsabzeichen sind im Verteidigungsfall bzw. bei entsprechender Alarmstufe zu entfernen. 213.       Das Tragen von Ansteckabzeichen ist untersagt. 214.       Zum Dienst-/Gesellschaftsanzug muss die Unterwäsche durch die Oberbekleidung bedeckt sein (z. B. Diensthemden bzw. Dienstblusen mit offen getragenem Kragen). Farbige Unterwäsche darf durch die Oberbekleidung hindurch nicht sichtbar sein. Zum Feldanzug dürfen nur olivfarbene bzw. braune Unterhemden getragen werden, sofern sie bei offener Feldbluse erkennbar sind. 9 Gehört nicht zum Ausstattungssoll. Seite 16 Stand: Juli 2015
16

Anzugarten                                  A2-2630/0-0-5 2.3        Kampfanzug 2.3.1      Feldanzug, Tarndruck 10, 11 2.3.1.1 Feldanzug, Tarndruck, allgemein 215.       Grundform Bekleidungsstück                                    Besonderheiten zur Trageweise Feldmütze, Tarndruck Feldbluse, Tarndruck                                Die Feldbluse ist grundsätzlich über der Feldhose zu tragen. Das Tragen der Feldbluse in der Feldhose kann befohlen werden. Die Feldbluse kann mit offenem oder geschlossenem Kragen ! getragen werden.    ie st n Feldhose, Tarndruck                                 Die Feldhose ist als Überfallhose zu tragen. Dazu ru ng sd werden die Hosenbeine hochgezogen, nach innen de umgeschlagen und mit Gummiringen festgehalten, Än sodass die Hosenbeine knapp über der Oberkante em der Kampfschuhe/Seestiefel sitzen. Bei ht d Ausbildungsvorhaben im Gelände oder im ni c eg t Gefechtsdienst sind die Gummiringe auf den rli un         Hosenbeinen über den Kampfschuhen/Seestiefeln te       zu tragen. Verfügt die Feldhose über ein ck dr u             integriertes Zugband, so ist die Feldhose über den us                 Kampfschuhen mit diesem zu verschließen rA ie                        (Vektorenschutz). se Hosengürtel, steingrau-oliv D Kampfschuhe Wollsocken, oliv/brau Unterhemd, oliv/braun 10 Trageweise der persönlichen Ausrüstung zum Feldanzug, Tarndruck, allgemein und Packanleitung: siehe Anlage 7.4. 11 Siehe auch Nrn. 112 und 203. Seite 17 Stand: Juli 2015
17

A2-2630/0-0-5                                       Anzugarten 216.       Ergänzungen der Grundform (Feldanzug, Tarndruck, allgemein) Heer                       Luftwaffe           Marine     Besonderheiten zur Trageweise E1      Feldjacke, Tarndruck E2                                 Pullover, blau                 Wird der Pullover über der Feldhose getragen, sind die Kragenecken der Feldbluse auf dem Rundkragen zu tragen. Der Pullover darf bei Übungen und im Einsatz nicht als oberstes Bekleidungsstück getragen werden. E3      Nässeschutzjacke und -hose, Tarndruck                     Die Nässeschutzjacke und -hose wird je nach Witterung bei Bedarf über Pullover/Feldbluse/Feldjacke/ Feldhose/Unterziehjacke, Kälteschutz st! getragen.   ie n E4      Feldponcho ru ng sd E5      Tarnschutz, Oberkörper, Winter                                de E6      Unterziehjacke, Kälteschutz                               Än 12                                 em E7      Halstuch, Tarndruck ht d E8      Hüftgurt, Trageausrüstung, pers.                  ni c E9      Hosenträger                                  eg t rli E10 Fingerhandschuhe, allgemein                un 13 te E11 Überhandschuhe, Tarndruck                 ck 14 E12 Nässeschutzgamaschen                 dr u us                 15 E13 Sonderbekleidung für Einsatz im Hochgebirge rA E14 Kälteschutzstiefel        iese D 12 Bis auf weiteres darf auch noch das Halstuch, steingrau, getragen werden. 13 Außerhalb von Übungen dürfen bis auf weiteres die Überhandschuhe, oliv, getragen werden. 14 Soweit nach dem Ausstattungssoll festgelegt. 15 Nur festgelegte Truppenteile: Gebirgsjägerbrigade 23, Gebirgsmusikkorps und der Ausbildungsstützpunkt Gebirgs- und Winterkampf; nicht bei Übungen. Seite 18 Stand: Juli 2015
18

Anzugarten                                        A2-2630/0-0-5 217.       Abwandlungen der Grundform (Feldanzug, Tarndruck, allgemein) Heer                   Luftwaffe                  Marine                    Besonderheiten zur Trageweise A1        Gefechtshelm 16 A2        Feldmütze, Winter, Tarndruck 17                                  18                        19 A3        Barett                 Barett, marineblau         Barett, marineblau A4        Bergmütze                                                                   nur für festgelegte TrT: GebJgBrig 23, GebMusKorps und 20 AusbStp Geb/WiKpf A5                               Schiffchen,                Schiffchen, blau                       dunkelblau A6                                                          Seestiefel         st ! A7        Bergschuhe                                                       ie n       nur für festgelegte TrT: A8        Bergskischuhe ru ng            GebJgBrig 23, sd de                 GebMusKorps und Än                                         20 AusbStp Geb/WiKpf A9 em Strickmütze, schwarz Strickmütze, schwarz Strickmütze, blau ht d A10       Krempenhut ni c eg t rli unte ck dr u us rA iese D 16 Soweit nach dem Ausstattungssoll festgelegt. 17 Siehe Nrn. 402 und 541. 18 Siehe Nr. 543. 19 Siehe Nr. 545. 20 Ausstattungssoll gemäß AllgUmdr 37/3 (RLBekl) in der jeweils gültigen Fassung. Seite 19 Stand: Juli 2015
19

A2-2630/0-0-5                                     Anzugarten 21 Feldanzug, Tarndruck, allgemein st! ie n ru ng sd de Än em ht d ni c eg t rli unte ck dr u us rA iese Abb. 1: Grundform            D                          Abb. 2: mit Abwandlung: Feldmütze, Winter, Tarndruck (A2) mit Ergänzung: Feldjacke, Tarndruck (E1) 21 Bei aktuellen Modellen der Feldbluse, Tarndruck, ist die Seitentasche auf dem linken Oberärmel aufgenäht. Seite 20 Stand: Juli 2015
20

Go to next pages