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Behörde für Inneres . Hamburg, den 01. Juli 2002 -A32 - NA: 2310 Fachanweisung Absperrelemente 1/02 1. Begriffsbestimmung Der Begriff Absperrelemente umfasst alle baulichen Hilfsmittel, die eingesetzt werden, um vornehmlich Kraftfahrzeuge von Flächen im öffentlichen Straßenraum fernzuhalten, auf denen sie die Sicherheit gefährden, Schäden am Wegekörper oder Belag verursachen ‚oder allgemein die gewünschte Ordnung stören würden. Solche Elemente können Sperr- pfosten, -bügel, Gitter, Schranken, Betonelemente unterschiedlichster Form, Pflanzkübel, _ Natursteine wie z.B. Findlinge oder andere Komponenten sein, die häufig vereinfachend auch mit dem Begriff „Poller“ bezeichnet werden. 2. Rechtslage Absperrelemente können im öffentlichen Straßenraum aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, aber auch zum Schutz vor außerordentlichen Schäden an der Straße eingesetzt werden. Im ersten Fall sind die Straßenverkehrsbehörden (StVB) an- ordnungsbefugt (8 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung - StVO), im zweiten Fall die Straßenbaubehörden, deren Maßnahmen dann aber unter dem Vorbehalt anderer Anord- nungen der Straßenverkehrsbehörde stehen (8 45 Abs. 2 Satz 1 StVO). Die Art der Aus- gestaltung nach $ 45 Abs. 3 Satz 2 StVO ist im Hinblick auf die verkehrliche Auswirkung ebenfalls mit der StVB abzustimmen. Absperrelemente sind Verkehrseinrichtungen nach der StVO und daher grundsätzlich und in jedem Einzelfall durch die StVB förmlich anzuordnen bzw. beim Abbau auch durch die StVB wegzuordnen, die Straßenbaubehörde ist vor der endgültigen Entscheidung anzu- hören (VwV-StVO I zu 845 Abs. 1-1 e, Rn. 1). Bei der An- oder Wegordnung durch die Straßenbaubehörde hat die StvB förmlich zuzu- stimmen bzw. notfalls eine andere Anordnung zu treffen (8 45 Abs. 2 Satz 1 StVO, VwV- StVO zu 8 45 Abs. 2 Satz 1, Rn. 46 +48). 3. Ziel/Auftrag Beim Einsatz von Absperrelementen hat sich im Laufe vieler Jahre aus den unterschied- lichsten Gründen eine Verwaltungspraxis entwickelt, die neben sinnvollen Maßnahmen of- fenkundig auch Übermaß hervorgebracht hat. Absperrelemente sollen deshalb nach dem Willen des Senats ab sofort nur noch sehr sparsam und auch nur noch in den Fällen auf- gestellt bzw. belassen werden, in denen es aus Sicherheitsgründen oder zum Schutz von 'Wegeflächen dringend geboten erscheint.
m Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden werden aufgefordert, den gesamten Bestand an Absperrelementen in ihrem Zuständigkeitsbereich' unter Beteiligung der Tiefbaudienststel- len der Bezirksämter bzw. des Amtes für Strom-und Hafenbau zu überprüfen und für über- flüssige Elemente den Abbau anzuordnen. Bei dieser Gelegenheit ist gleichzeitig zu prü- fen, inwieweit durch den Abbau von Sperrelementen zusätzlicher Parkraum geschaffen werden kann; im positiven Fall sind die nötigen Anordnungen zu treffen. 4. Durchführung/Maßstäbe Bei der Überprüfung des Bestandes wie auch bei der Beurteilung künftig aufzustellender Absperrelemehte sind folgende Maßstäbe zu beachten: ! 4.1 übergeordnete Aspekte 4.1.1 Der Aspekt der Sicherheit wie auch andere Begründungen für das Vorhandensein bzw. den Wunsch nach neuen Absperrelementen sind in jedem Fall kritisch zu hinterfragen. 4.1.2 Eine Beeinträchtigung der (Verkehrs)sicherheit ist immer dann anzunehmen, wenn ohne die Absperrelemente ein Zustand entstehen würde, der Schäden an Leib und Le- ben oder an bedeutenden Sachwerten befürchten lässt. Wenn die Beeinträchtigung durch andere (polizeiliche) Maßnahmen nicht verhindert werden kann, sind in diesem "Sinne Absperrelemente in der Regel in folgenden Fällen nach wie vor erforderlich: - Zur Freihaltung von Sichtfeldern an Kreuzungen, Einmündungen oder stark befahre- nen Grundstückszufahrten. - Zur Freihaltung von Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehraufstellflä- chen (Freiraum, der benötigt wird, um z.B. an einem Haus eine Drehleiter ausfahren zu können). Im Zweifel ist die Feuerwehr, F 20, Herr Lindner, Tel. 42851.1011, einzu- schalten. - Zur Freihaltung von Fuß- und Radwegen, wenn abgestellte-Fahrzeuge ein Passieren stark behindern oder unmöglich machen und die rechtmäßigen Nutzer zum Auswei- chen auf die Fahrbahn oder andere Straßenteile veranlassen (zwingen) würden. 4.1.3 Absperrelemente zum Schutz von Wegen oder Grünflächen sind zulässig, wenn an- dernfalls Schäden entstehen würden, die alsbald’ einen erheblichen Reparaturaufwand verursachen würden und dies offenkundig ist oder nachgewiesen werden kann (z.B. bei unbefestigten oder ungenügend befestigten Oberflächen oder über Leitungsführun- gen). 4.1.4 Absperrelemente, die allein einer gewünschten Ordnung dienen und bei Abbau keine Gefahren oder Schäden. verursachen werden, sollen zum Abbau angeordnet werden. Das Gleiche gilt für Elemente, die selbst Hindernisse für berechtigte Wegbenutzer (z.B. ‚Radfahrer) darstellen. Wenn solche Elemente zur Sicherheit gleichwohl erforderlich sind, sollen sie möglichst versetzt werden.
-Ö.
4.1.5 Soweit Absperrelemente nötig sind, ist grundsätzlich zu prüfen, ob
nicht durch eine sinnvolle Kombination von vorhandenen oder
aufzustellenden Verkehrszeichen, Schaltkästen, Lichtmasten u.ä.
die gleiche Sperrwirkung erzielt werden und somit der
‚ Pollereinbau entfallen bzw. weitgehend reduziert werden kann
(Bild 1). |
- 4.1.6 Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit eine sinnvolle Kombinations-
möglichkeit mit anderen Zwecken erreicht werden kann (Absper-
ren und gleichzeitig Nutzen als Fahrradbügel), ohne neue
Gefahren zu verursachen, z. B. Einengung des Radweges.
4.1.7 Bei aufzustellenden Absperrgeräten ist darauf hinzuwirken, dass möglichst einheitliche
Materialien gewählt werden. Ein Materialmix (Wechsel zwischen Metall- und Holzpol-
lern etc.) ist zu vermeiden. Ebenso sollte innerhalb einer > |
Örtlichkeit möglichst eine einheitliche Art der Absperrein-
richtungen gewählt werden - kein Wechsel zwischen
Bügeln, Pfosten, Findlingen etc.- (Bild 2).
4.2 Einzelfälle
4.2.1 Wird festgestellt, dass angeordnete Aufstellarten für den ruhenden Verkehr bereits seit
längerer Zeit ignoriert werden - Schrägaufstellung statt angeordneter Längsaufstel-
lung - ist zu prüfen, inwieweit dies legalisiert werden kann. Auf gar keinen Fall sollte
versucht werden, die ursprünglich angeordnete Aufstellart = :
durch nachträglich aufgestellte Poller zu „erzwingen“. Dies
ist nur dann zulässig, wenn durch die parkenden Fahrzeu-
ge die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wird.
-4.2.2 Bei angeordnetem Schrägparken ist eine Absperrung ge- 5
‚genüber dem Fußweg allenfalls dann erforderlich, wenn
die freie (freizuhaltende) Gehwegfläche 1,5 m oder
weniger breit bzw. bei gemeinsamen Geh-
und Radwegen weniger als 3,0 m breit ist Bild 3 >
(Bild 3). Br
4.2.3 Je großzügiger die Stellplatztiefe bei Schrägparkplätzen bemessen ist, desto weniger
ist eine Absperrung gegenüber dem Fußweg nötig (Bild 3).
a. . 4.2.4 Absperrelemente, die freigegebene Parkflächen lediglich strukturieren oder vorgegebene Aufstellarten „erzwingen“ sollen, sind weitgehend zu vermei- den (Bild 4). 4.2.5 Absperrelemente, die das Hinterfahren von legalen Park- möglichkeiten verhindern sollen, sind nur dann aufzu- stellen, wenn durch verbotswidrig parkende Fahrzeuge die Benutzung des Gehwegs unmöglich wird oder Fuß- gänger dadurch sonst gefährdet werden (Bild 5). 4.2.6 Parallel zu stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen verlau- fende Grün- und Gehwegflächen sind nur dann durch Ab- sperrelemente zu sichern, wenn ordnungswidrig parkende Fahrzeuge beim Ein- oder Ausparken den fließenden Verkehr | gefährden oder erheblich behindern würden. Gleiches gilt für E Gehwegflächen neben Radfahrstreifen an Hauptverkehrs- [7 straßen oder wenn zu befürchten ist, dass ordnungswidrig parkende Fahrzeuge den Radfahrstreifen blockieren (Bild 6). 4.2.7 Grundstückszufahrten dürfen nur dann durch Absperrelemente geschützt werden, ‚ wenn es sich um offizielle Feuerwehr-Zufahrten oder stark befahrene Zufahrten zu ge- werblich genutzten Grundstücken handelt oder sonst ohne Absperrelemente der flie- ßende Verkehr gefährdet wird. . 4.2.8 Absperrelemente, die das Zuparken von Radwegen verhindern sollen, sind so auszu- führen, dass keine Fahrräder daran angeschlossen werden können (keine Bügel). 4.2.9 Auf Engstellen, die-zur Verkehrsberuhigung oder Sichtverbesserung vor Kreuzungen und/oder Einmündungen angelegt worden sind, kann/darf das Parken durch Absperr- elemente unterbunden werden, wenn andernfalls zu befürchten ist, dass zum Parken im Seitenraum auch Teile der Fahrbahn mit in Anspruch genommen werden und da- durch die Engstelle blockiert wird.
4.2.10 In Fällen platzartiger Aufweitungen oder überbreiter Gehwege, die bestimmten Widmungszwecken, vor- behalten werden sollen (für Sondernutzungen wie Sommerterrassen vor Lokalen, Ausstellungsflächen, Kommunikations- u. Begegnungsflächen etc.), kön- nen einzelne Absperrelemente aufgestellt werden, soweit die Flächen nicht anderweitig freigehalten werden können (Bild 7). 4.2.11 Baumschutzbügel sind zu entfernen, wenn sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Stehen Poller oder Baumschutzbügel unmittelbar hintereinander in Zweierreihe, ist ein Sperrelement zu entfernen (Bild 8). 5. Entscheidungsvorbehalt bei vorgesehener Neuaufstellung : Vor Aufstellung neuer Poller/Absperrelemente ist der Vorgang bis auf weiteres unter An- gabe aller relevanten Einzelheiten dem Staatsrat der Behörde für Inneres auf dem Dienstweg über - A 3 - vorzulegen. Nur im Falle seiner ausdrücklichen Zustimmung dürfen neue Poller/Absperreinrichtungen angeordnet oder darf ihrer Aufstellung zugestimmt wer- den. 6. Fortentwicklung der. Maßstäbe Diese Maßstäbe werden fortgeschrieben, soweit durch die Anwendung in der Praxis Fälle auftauchen, die noch nicht berücksichtigt sind. Die PK werden gebeten, Zweifelsfälle über LED 41 - A 3 - vorzulegen.