bundesamt-in-zahlen-2014
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II. Zu- und Abwanderung – Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) 91 6 Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) Die Einreise und der Aufenthalt ausländischer Ehe- Deutschen ist auch abweichend von der Regelvoraus- gatten und Kinder von in Deutschland lebenden setzung des gesicherten Lebensunterhalts eine Aufent- Personen ist seit dem 1. Januar 2005 in den §§ 27-36 haltserlaubnis zu erteilen (§ 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG). des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Die Regelungen des Dem Ehegatten eines Deutschen soll die Aufenthalts- Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug finden erlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung auf Ausländer, die weder Unionsbürger AufenthG erteilt werden. noch Familienangehörige von Unionsbürgern sind. Sie gelten ferner für den Nachzug von Drittstaatsangehö- Weitere Voraussetzung für den Familiennachzug zu rigen zu Deutschen. einem Drittstaatsangehörigen ist, dass der bereits hier lebende Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, eine Das Aufenthaltsgesetz sieht grundsätzlich als nach- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Auf- zugsberechtigt nur die Kernfamilie an, wobei in enthaltserlaubnis besitzt und ausreichender Wohn- Härtefällen Ausnahmen gemacht werden können. raum zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 AufenthG). Bei Nachzugsberechtigt sind daher im Wesentlichen Asylberechtigten und anerkannten GFK-Flüchtlingen Kinder und Ehegatten von in Deutschland lebenden (Konventionsflüchtlingen) kann vom Nachweis ausrei- Deutschen und Ausländern. Die Nachzugsregelungen chenden Wohnraums und eigenständiger Unterhalts- sind dabei, je nach Rechtsstellung des in Deutschland sicherung abgesehen werden (§ 29 Abs. 2 AufenthG). lebenden Angehörigen, sehr stark in unterschiedliche Ansprüche und Ermessensnormen ausdifferenziert. Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger kann Grundsätzlich wird zwischen dem Nachzug zu Deut- gewährt werden, wenn es zur Vermeidung einer au- schen und Ausländern unterschieden. ßergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§ 36 Abs. 2 AufenthG). Zudem ist den Eltern eines minderjährigen In der Regel muss der Lebensunterhalt desjenigen, Asylberechtigten oder anerkannten GFK-Flüchtlings zu dem der Familiennachzug stattfindet, ohne Inan- eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein spruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein (§ 27 sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält Abs. 3 AufenthG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Zusätzliche (§ 36 Abs. 1 AufenthG). Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis an den nachziehenden Ehegatten sind, dass Seit September 2013 berechtigt ein Aufenthaltstitel aus beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben familiären Gründen zur Ausübung einer Erwerbstätig- (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG) und der nachziehende keit (§ 27 Abs. 5 AufenthG). Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Auf- Der Familiennachzug zu nicht-deutschen Unionsbür- enthG). gern richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Im Jahr 2014 sind 8.150 Familienangehörige von Uni- Nach § 28 Abs.1 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaub- ons- bzw. EWR-Bürgern ins Bundesgebiet eingereist, nis dem Ehegatten sowie dem minderjährigen ledigen denen eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 FreizügG/ Kind eines Deutschen sowie dem Elternteil eines EU ausgestellt wurde (2013: 5.928 Angehörige). Damit minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der stieg der Zuzug von aus Drittstaaten stammenden Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche sei- Familienangehörigen von Unionsbürgern um 37,5 % nen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. gegenüber 2013. Darunter befanden sich 998 Staatsan- Dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen gehörige aus Mazedonien, 856 aus Marokko, 648 aus sowie dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Serbien (inkl. ehem. Serbien und Montenegro), 443 aus Albanien,
92 II. Zu- und Abwanderung – Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) 374 aus Bosnien-Herzegowina und 351 aus Brasilien. hat, etwa weil der Ausländer berechtigt ist, visumfrei Zum Ende des Jahres 2014 hatten insgesamt 30.427 aus einzureisen und nach Einreise seinen Aufenthaltstitel Drittstaaten stammende Familienangehörige von Uni- beantragen darf (dies trifft beispielsweise auf Staats- onsbürgern eine Aufenthaltskarte inne (2013: 23.698). angehörige aus den Vereinigten Staaten, Kanada und Japan zu) oder zunächst zu einem anderen Zweck Seitdem im AZR die Speicherung der Aufenthaltszwe- eingereist ist. Zum anderen wird auch der Nachzug cke erfolgt, kann der Familiennachzug differenzierter sonstiger Familienangehöriger (z.B. Eltern) registriert. dargestellt werden als dies durch die Visastatistik des Zudem kann der tatsächlich erfolgte Ehegatten- und Auswärtigen Amtes möglich ist (auf die Daten der Familiennachzug nach Staatsangehörigkeit und Alter Visastatistik wird hier nicht eingegangen; vgl. dazu Mi- differenziert werden. Die Visastatistik gibt dagegen nur grationsbericht 2013). Zum einen erfasst das AZR auch die Auslandsvertretung (und damit nur das Herkunfts- die Fälle, in denen der Ausländer einen Aufenthalts- land) an, in der ein Visum zum Zwecke des Familien- titel aus familiären Gründen erst im Inland erhalten nachzugs ausgestellt wurde. Tabelle II - 12: Familiennachzug in den Jahren von 2006 bis 2014 nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten Veränderung Staatsangehörigkeit 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2013/2014 absolut in % Türkei 10.195 9.609 8.376 7.759 8.366 8.363 7.332 6.966 7.317 +351 +5,0% Serbien, Kosovo, Montenegro und 5.106 4.533 3.609 3.698 4.248 4.052 4.442 4.879 5.330 +451 +9,2% ehem. Serbien und Montenegro Russische Föderation 4.771 4.211 3.508 3.084 3.646 3.733 3.926 4.108 4.286 +178 +4,3% Indien 1.627 2.096 2.351 2.257 2.613 2.970 3.634 3.542 3.992 +450 +12,7% Vereinigte Staaten 2.178 2.721 2.692 2.344 2.849 3.254 3.090 2.942 3.075 +133 +4,5% Syrien 419 405 396 478 493 558 704 860 3.025 +2.165 +251,7% Ukraine 1.706 1.582 1.533 1.363 1.569 1.772 1.937 2.141 2.642 +501 +23,4% China 1.122 1.432 1.452 1.360 1.527 1.790 1.974 2.114 2.418 +304 +14,4% Pakistan 659 599 688 832 850 860 794 1.092 1.798 +706 +64,7% Japan 1.397 1.694 1.693 1.520 1.669 1.870 1.844 1.674 1.650 -24 -1,4% Marokko 1.347 1.317 1.277 1.262 1.456 1.441 1.527 1.475 1.504 +29 +2,0% Bosnien und Herzegowina 1.241 1.125 1.039 786 771 894 1.019 1.183 1.425 +242 +20,5% Thailand 1.970 1.980 1.665 1.598 1.728 1.584 1.513 1.526 1.416 -110 -7,2% Tunesien 812 745 650 612 870 862 945 1.010 1.142 +132 +13,1% Iran 540 643 604 566 748 798 845 924 1.080 +156 +16,9% Brasilien 1.101 1.309 1.223 1.017 1.083 1.071 1.075 954 1.064 +110 +11,5% Vietnam 1.031 955 844 701 983 905 898 933 1.055 +122 +13,1% Kasachstan 1.224 897 724 575 541 525 539 665 1.033 +368 +55,3% Mazedonien 869 773 713 639 710 709 760 891 1.005 +114 +12,8% Ägypten 576 910 753 659 674 608 719 803 954 +151 +18,8% Korea, Republik 682 751 841 636 799 786 875 916 953 +37 +4,0% Insgesamt 56.302 55.194 51.244 48.235 54.865 54.031 54.816 56.046 63.677 +7.631 +13,6% Quelle: Ausländerzentralregister Insgesamt wurden 63.677 Aufenthaltserlaubnisse aus tes (50.564 Visa im Jahr 2014). Im Vergleich zum Vor- familiären Gründen an Personen erteilt, die im Jahr jahr stieg die Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse 2014 eingereist sind. Diese Zahl liegt höher als die Zahl aus familiären Gründen leicht um 13,6 %. der erteilten Visa in der Statistik des Auswärtigen Am-
II. Zu- und Abwanderung – Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) 93 Abbildung II - 10: Familiennachzug im Jahr 2014 nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten Gesamtzahl: 63.677 11,5 % Türkei 6,7 % Russische Föderation 6,3 % Indien 5,9 % Kosovo 4,8 % Vereinigte Staaten 4,8 % Syrien 4,1 % Ukraine 3,8 % China 2,8 % Pakistan 2,6 % Japan 46,7 % sonstige Staatsangehörigkeiten Quelle: Ausländerzentralregister Mit 7.317 Aufenthaltserlaubnissen wurden die meisten tinuierlicher Rückgang zu verzeichnen war. Weitere Aufenthaltstitel aus familiären Gründen an türkische Hauptherkunftsländer waren die Russische Föderation Staatsangehörige erteilt (2013: 6.966 Aufenthaltser- (6,7 %), Indien (6,3 %), Kosovo (5,9 %) und die Vereinig- laubnisse). Dies entspricht einem Anteil von 11,5 % ten Staaten (4,8 %). Deutlich angestiegen ist der Famili- (2010: 15,5 %). Im Vergleich zum Vorjahr stieg die ennachzug von syrischen Staatsangehörigen (+251,7 % Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck im Vergleich zu 2013). des Familiennachzugs an türkische Staatsangehörige wieder um 5,0 %, nachdem von 2010 bis 2013 ein kon- Karte II - 2: Familiennachzug im Jahr 2014 nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten
94 II. Zu- und Abwanderung – Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) Tabelle II - 13: Familiennachzug im Jahr 2014 nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten Nachzug von Ehefrauen Ehemännern Ehefrauen Ehemännern Kindern Elternteil sonstigen Familien- zu zu zu zu Familien- nachzug Deutschen Deutschen Ausländern Ausländern angehörigen gesamt Türkei 1.202 2.010 1.718 723 904 729 31 7.317 Russische Föderation 1.929 372 572 68 982 330 33 4.286 Indien 170 158 2.263 97 1.235 65 4 3.992 Kosovo 410 512 1.232 389 1.067 150 6 3.766 Vereinigte Staaten 369 673 707 151 900 262 13 3.075 Syrien 135 60 903 116 1.633 109 69 3.025 Ukraine 1.146 167 442 55 605 204 23 2.642 China 664 61 767 167 637 115 7 2.418 Pakistan 271 152 513 53 722 83 4 1.798 Japan 130 8 806 13 674 18 1 1.650 Marokko 612 415 228 33 102 110 4 1.504 Bosnien und Herzegowina 153 151 452 194 370 100 5 1.425 Serbien (inkl. ehem. 169 151 379 189 265 255 9 1.417 Serbien und Montenegro) Thailand 940 46 23 6 257 140 4 1.416 Tunesien 323 508 144 13 63 87 4 1.142 Iran 282 69 382 99 207 30 11 1.080 Brasilien 317 124 216 42 232 124 9 1.064 Vietnam 255 51 195 100 267 174 13 1.055 Kasachstan 402 197 26 4 300 94 10 1.033 Mazedonien 93 134 297 154 230 92 5 1.005 Ägypten 72 229 261 29 284 76 3 954 Korea, Republik 62 15 407 22 430 13 4 953 alle Staatsangehörigkeiten 14.218 8.510 15.712 3.236 16.191 5.414 396 63.677 Quelle: Ausländerzentralregister Im Jahr 2014 wurden 29.920 Aufenthaltserlaubnisse Etwa ein Viertel der Aufenthaltserlaubnisse wurden an nachziehende Ehefrauen erteilt und damit fast zum Zweck des Kindernachzugs erteilt (16.191 Auf- die Hälfte (47,0 %) aller Aufenthaltserlaubnisse aus enthaltserlaubnisse), davon 15.041 an Kinder, die zu familiären Gründen. Davon zogen 14.218 Frauen zu Ausländern nachzogen. An einen nachziehenden El- Deutschen und 15.712 zu Ausländern. Fast ein Fünftel ternteil (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und § 36 Abs. 1 (18,4 %) der Aufenthaltserlaubnisse wurde an nach- AufenthG) gingen 5.414 Aufenthaltserlaubnisse (8,5 %). ziehende Ehemänner erteilt (11.746 Aufenthaltser- Der Großteil hiervon betraf einen ausländischen laubnisse). Der Großteil davon betraf den Nachzug zu Elternteil eines deutschen minderjährigen ledigen Deutschen (8.510 Aufenthaltserlaubnisse). Insgesamt Kindes (5.307 Aufenthaltserlaubnisse). An sonstige Fa- sind 18.948 Ehegatten zu Drittstaatsangehörigen nach- milienangehörige wurden 396 Aufenthaltserlaubnisse gezogen, darunter 1.835 Personen zu einem Inhaber erteilt (0,6 %). einer Blauen Karte EU (2013: 1.230 Ehegatten eines Inhabers einer Blauen Karte EU).
II. Zu- und Abwanderung – Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) 95 Abbildung II - 11: Familiennachzug im Jahr 2014 nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten 0,8 2,3 0,9 0,6 100% 1,6 1,1 4,0 3,6 4,8 4,6 7,3 10,0 7,7 8,5 7,7 9,9 8,5 90% 6,8 12,4 30,9 2,2 80% 22,9 28,3 22,9 26,3 18,1 40,8 25,4 29,3 40,2 15,2 9,9 0,4 1,6 70% 1,6 2,4 54,0 2,1 3,2 6,9 10,3 5,1 60% 13,3 4,9 16,7 0,8 23,5 27,6 2,9 50% 8,7 6,3 24,7 23,0 31,7 40% 32,7 3,8 56,7 28,5 48,8 66,4 30% 27,5 2,5 13,4 45,0 21,9 29,9 43,4 20% 8,5 40,7 13,6 27,5 10% 22,3 16,4 15,1 0,5 4,0 10,9 12,0 2,0 4,3 4,5 7,9 0% Marokko Russische Föderation Indien alle Staatsangehörigkeiten Kosovo China Vereinigte Staaten Türkei Syrien Japan Ukraine Pakistan Thailand Ehefrauen zu Deutschen Ehemänner zu Deutschen Ehefrauen zu Ausländern Ehemänner zu Ausländern Kinder Elternteil sonstigen Familienangehörigen Angaben in Prozent Quelle: Ausländerzentralregister Betrachtet man die Struktur des Familiennachzugs, so zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Staatsangehörigkeiten. Bei Staatsangehö- rigen aus der Russischen Föderation und der Ukraine dominiert der Ehegattennachzug zu Deutschen. Über- proportional hoch ist der Nachzug von Ehegatten zu Deutschen auch bei Staatsangehörigen aus Marokko, wobei es sich hierbei zum Großteil um den Nachzug zu Eingebürgerten handeln dürfte. Bei Staatsangehö- rigen aus Thailand überwiegt die Heiratsmigration von Ehefrauen zu deutschen Männern, bei Staatsange- hörigen aus Indien und Japan von Ehefrauen zu Aus- ländern. Zudem ist der Familiennachzug aus Syrien, Japan, Pakistan und Indien durch einen hohen Anteil nachziehender Kinder gekennzeichnet.
96 II. Zu- und Abwanderung – Längerfristige Zuwanderung 7 Längerfristige Zuwanderung Im Folgenden werden die ausländischen Staatsange- hörigen betrachtet, die in den Jahren 2004 bis 2013 eingereist sind und sich mindestens ein Jahr im Bun- desgebiet aufhielten. Tabelle II - 14: Zugewanderte Ausländer von 2004 bis 2013 mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens einem Jahr Staatsangehörigkeit 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Polen 41.197 52.368 53.806 47.739 39.621 37.414 43.457 74.094 83.220 94.967 Rumänien 7.476 7.048 6.789 17.004 16.560 19.185 29.194 41.131 54.806 65.902 Ungarn 4.841 5.659 6.010 7.478 8.157 8.785 12.458 20.411 30.580 33.335 Bulgarien 4.789 3.729 3.301 10.206 10.122 12.216 17.370 23.890 29.345 31.524 Italien 7.768 8.374 8.510 8.473 8.735 9.546 11.322 13.289 19.489 26.947 Griechenland 4.293 4.439 4.149 3.937 4.110 4.139 6.783 14.300 21.759 21.596 Russische Föderation 19.061 14.855 10.169 8.926 8.270 8.487 9.523 11.114 13.072 18.371 Spanien 3.374 3.518 3.567 3.431 3.695 4.131 5.314 8.266 13.266 17.310 Syrien 1.556 1.502 1.201 1.220 1.401 1.750 2.510 3.780 8.317 17.228 Türkei 24.497 25.231 18.145 15.366 14.536 14.749 15.140 16.535 15.168 15.282 China 8.262 7.754 8.742 9.120 9.221 9.905 10.912 12.649 13.761 14.850 Kroatien 2.970 2.872 2.543 2.505 2.380 2.333 2.610 3.163 4.188 14.701 Indien 5.169 4.836 5.250 5.380 6.051 6.493 7.695 9.190 11.238 12.364 Serbien (inkl. ehem. Serbien 10.560 10.096 8.970 6.729 6.568 3.094 6.067 5.821 7.617 12.285 und Montenegro)* Vereinigte Staaten 7.535 7.597 7.720 8.438 8.513 8.134 9.393 10.784 10.675 10.643 Kosovo 4.159 4.666 4.836 5.704 8.602 Portugal 2.396 2.462 2.488 2.721 3.142 3.110 3.529 4.793 7.226 8.414 Afghanistan 1.408 1.000 945 853 1.490 4.207 6.578 8.332 8.058 8.257 Frankreich 5.917 6.622 7.083 6.775 6.623 6.016 6.598 6.748 6.865 7.924 Slowakische Republik 3.691 3.948 3.542 2.964 2.817 2.603 2.988 5.587 6.774 7.178 Mazedonien 1.814 1.508 1.481 1.248 1.260 1.326 2.693 2.445 4.469 7.101 Iran 2.664 2.188 1.920 1.886 2.199 2.778 4.292 5.796 6.979 6.879 Niederlande 6.646 7.694 8.360 8.421 8.385 6.564 6.432 5.932 5.972 6.695 Pakistan 2.231 1.667 1.429 1.316 1.573 1.979 2.532 4.616 5.383 6.656 sonstige Staats- 112.785 102.519 94.301 93.165 94.599 101.781 110.247 123.957 136.484 165.086 angehörigkeiten Gesamt 292.900 289.486 270.421 275.301 270.028 284.884 340.303 441.459 530.415 640.097 * Bis 2008 inklusive des Kosovo, der sich erst 2008 für unabhängig erklärt hat. Quelle: Ausländerzentralregister
II. Zu- und Abwanderung – Längerfristige Zuwanderung 97 Im Jahr 2013 zogen laut AZR etwa 640.000 ausländi- Zuzugsstatistik des Statistischen Bundesamtes erfass- sche Staatsangehörige für eine Aufenthaltsdauer von ten Zuzügen von Ausländern, in der auch kurzfristige mindestens einem Jahr nach Deutschland. Dies bedeu- Zuzüge registriert werden. Im Jahr 2013 lag der Anteil tet einen Anstieg um 20,7 % im Vergleich zum Vorjahr, der Polen an den Zuzügen von Ausländern in der nachdem bereits von 2011 auf 2012 ein ähnlicher Zuzugsstatistik bei 17,2 %. Dies zeigt, dass viele Polen Anstieg zu verzeichnen war. Insgesamt liegt die Zahl – ähnlich wie etwa Rumänen – nur kurzfristig nach der Migranten, die 2013 eingereist sind und sich länger Deutschland ziehen. als ein Jahr im Bundesgebiet aufhielten, um 42 % unter der in der Wanderungsstatistik des Statistischen Bun- Weitere Hauptherkunftsländer im Jahr 2013 waren desamtes ausgewiesenen Zahl von 1.108.000 Zuzügen Rumänien (10,3 %), Ungarn (5,2 %), Bulgarien (4,9 %), von Ausländern für das Jahr 2013 (siehe Migrationsbe- Italien (4,2 %), Griechenland (3,4 %) und die Russische richt 2013). Föderation (2,9 %). Dabei sind insbesondere die Anteile der Staatsangehörigen aus Rumänien (2006: 2,5 %) und Von den im Jahr 2013 für länger als ein Jahr zuge- Bulgarien (2006: 1,2 %) nach dem EU-Beitritt deutlich wanderten Ausländern besaßen 14,8 % bzw. 94.967 angestiegen. Personen die polnische Staatsangehörigkeit. Der Anteil Der Anteil von Unionsbürgern an der längerfristigen polnischer Staatsangehöriger an der längerfristigen Zuwanderung beträgt insgesamt 58,5 % (absolut: Zuwanderung liegt unter dem Anteil an den in der 374.372 Unionsbürger). Abbildung II - 12: Zugewanderte Ausländer im Jahr 2013 mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens einem Jahr Gesamtzahl: 640.097 14,8 % Polen 10,3 % Rumänien 5,2 % Ungarn 4,9 % Bulgarien 4,2 % Italien 3,4 % Griechenland 2,9 % Russische Föderation 2,7 % Spanien 2,7 % Syrien 2,4 % Türkei 46,5 % sonstige Staatsangehörigkeiten Quelle: Ausländerzentralregister
98 II. Zu- und Abwanderung – Abwanderung aus Deutschland nach Aufenthaltsdauer 8 Abwanderung aus Deutschland nach Aufenthaltsdauer Auf der Basis der Daten des AZR kann angegeben wer- Fast die Hälfte der fortgezogenen ausländischen den, wie lange sich ein Ausländer vor seiner Ausreise Staatsangehörigen im Jahr 2014 hielt sich weniger als im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Fortzüge umfas- ein Jahr im Bundesgebiet auf (47,7 %), drei Viertel we- sen die im AZR gespeicherten Kategorien „Fortzüge ins niger als vier Jahre (75,3 %). 7,0 % verließen Deutsch- Ausland“ und „nach unbekannt“ sowie Personen mit land nach einer Aufenthaltsdauer von mehr als 20 dem Vermerk „nicht mehr aufhältig“. Insgesamt sind Jahren. 3,2 % der Abwanderer hielten sich sogar länger laut AZR im Jahr 2014 472.315 ausländische Staatsan- als 30 Jahre in Deutschland auf. gehörige fortgezogen (2013: 366.833). Tabelle II - 15: Fortzüge von Ausländern nach Aufenthaltsdauer im Jahr 2014 Land der insgesamt Aufenthaltsdauer von ... bis unter ... Jahren Staatsangehörigkeit unter 1 1 bis 4 4 bis 8 8 bis 15 15 bis 20 20 bis 30 30 und mehr Polen 70.700 31.404 21.865 7.886 5.760 1.658 1.882 245 Rumänien 63.363 37.896 17.291 5.026 1.774 353 978 45 Bulgarien 24.466 12.693 7.919 2.428 987 148 261 30 Ungarn 23.679 11.405 7.815 2.193 1.208 394 592 72 Italien 19.702 9.027 4.070 1.432 1.148 895 1.277 1.853 Türkei 16.290 3.171 1.658 1.253 1.630 1.234 2.476 4.868 Serbien (inkl. ehem Serbien 14.768 7.179 3.712 765 619 419 1.251 823 und Montenegro) Vereinigte Staaten 13.807 6.912 4.265 1.219 757 205 298 151 China 11.047 4.590 3.810 1.694 808 73 65 7 Spanien 10.352 5.101 3.325 713 386 116 146 565 Indien 10.281 4.774 3.780 1.210 372 45 66 34 Griechenland 10.127 3.653 2.702 540 631 486 922 1.193 Russische Föderation 9.725 5.246 2.809 620 773 212 61 4 Kroatien 9.416 4.334 1.177 578 544 278 846 1.659 Frankreich 7.934 2.943 2.465 1.196 635 218 278 199 EU-Staaten gesamt 290.934 138.109 84.242 28.285 17.558 6.113 8.863 7.764 Nicht-EU-Staaten gesamt 181.381 87.402 46.134 15.291 11.428 4.748 8.848 7.530 alle Staatsangehörigkeiten 472.315 225.511 130.376 43.576 28.986 10.861 17.711 15.294 Quelle: Ausländerzentralregister, Statistisches Bundesamt
II. Zu- und Abwanderung – Abwanderung aus Deutschland nach Aufenthaltsdauer 99 Abbildung II - 13: Fortzüge von Ausländern nach Aufenthaltsdauer und ausgewählten Staatsangehörigkeiten im Jahr 2014 1,5 1,1 1,1 0,6 0,6 100% 0,6 2,5 2,7 0,6 5,6 2,2 0,7 5,5 3,6 3,2 2,3 4,0 1,7 9,4 1,4 3,7 2,8 5,1 1,5 7,3 1,1 11,8 90% 8,1 8,5 5,5 3,7 2,3 7,9 9,9 11,8 6,5 6,1 9,3 29,9 2,8 8,8 6,9 15,3 9,1 80% 11,2 4,5 4,2 9,2 5,8 5,2 4,8 27,3 70% 7,3 6,2 32,4 33,0 30,9 32,1 36,8 5,3 15,2 25,1 27,6 60% 30,9 34,5 20,7 50% 7,6 26,7 10,0 40% 7,7 30% 59,8 51,9 10,2 48,6 50,1 49,3 48,2 45,8 46,4 47,7 44,4 41,5 20% 36,1 10% 19,5 0% Polen Indien Ungarn Griechenland Serbien (inkl. China Vereinigte Staaten Italien Türkei Spanien Rumänien Bulgarien alle Staatsan- ehem Serbien gehörigkeiten und Montenegro) unter 1 Jahr 1 bis unter 4 Jahre 4 bis unter 8 Jahre 8 bis unter 15 Jahre 15 bis unter 20 Jahre 20 bis unter 30 Jahre 30 Jahre und mehr Angaben in Prozent Quelle: Ausländerzentralregister, Statistisches Bundesamt Die Abwanderung der Ausländer, differenziert nach Staatsangehörigen aus den Herkunftsländern Polen, der Aufenthaltsdauer und Staatsangehörigkeit Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Russische Föderation, betrachtet, spiegelt die Migrationsgeschichte der China und Indien, aber auch Staatsangehörige aus den Bundesrepublik wider. So zogen im Jahr 2014 29,9 % Vereinigten Staaten und Spanien vor ihrer Ausreise aus der Staatsangehörigen aus der Türkei nach einer Deutschland weniger als vier Jahre im Bundesgebiet Aufenthaltsdauer von mindestens 30 Jahren aus auf. Mehr als die Hälfte der rumänischen, bulgarischen Deutschland fort. Bei griechischen bzw. italienischen und US-amerikanischen Staatsangehörigen reisten Staatsangehörigen lag dieser Anteil bei 11,8 % bzw. sogar nach weniger als einem Jahr Aufenthalt in 9,4 %. Dagegen hielten sich mehr als drei Viertel der Deutschland wieder aus.
100 II. Zu- und Abwanderung – Abwanderung von Drittstaatsangehörigen nach dem letzten Aufenthaltsstatus 9 Abwanderung von Drittstaatsangehörigen nach dem letzten Aufenthaltsstatus Von den 472.315 ausländischen Staatsangehörigen, die im Jahr 2014 aus Deutschland fortzogen, besaßen 181.381 Personen die Staatsangehörigkeit eines Staa- tes außerhalb der EU. Damit entsprach der Anteil der Drittstaatsangehörigen an den Abwanderern etwa 38 %. Tabelle II - 16: Abwanderung von Drittstaatsangehörigen nach dem letzten Aufenthaltsstatus im Jahr 2014 Staatsangehörig- unbe- Aufenthaltserlaubnis sonstiger keit fristeter Aufent- Aufent- Studierende/ Sprachkurs/ sonstige Erwerbstä- humanitäre familiäre halts- halts- Hochschul- Schulbesuch Ausbildungs- tigkeit nach Gründe nach Gründe status** titel* absolventen nach § 16 zwecke §§ 18, 19a, §§ 22 bis 25 nach §§ 28 nach § 16 Abs. 1, Abs. 5, 5b nach § 17 20 und 21 AufenthG bis 36 1a, 4 und 6 AufenthG AufenthG AufenthG AufenthG Gesamt AufenthG Türkei 16.290 7.126 880 51 49 820 81 2.277 5.006 Serbien (inkl. ehem. Serbien und 14.768 1.124 64 17 34 1.439 99 211 11.780 Montenegro) Vereinigte Staaten 13.807 791 3.147 628 376 3.173 15 2.090 3.587 China 11.047 234 3.785 165 236 2.169 26 736 3.696 Indien 10.281 196 796 20 257 3.220 23 1.930 3.839 Russische 9.725 613 872 107 76 530 328 635 6.564 Föderation Bosnien- 7.674 632 32 8 11 1.358 41 154 5.438 Herzegowina Mazedonien 6.287 269 22 2 11 116 24 103 5.740 Japan 5.418 180 843 250 123 1.567 11 1.734 710 Brasilien 4.457 370 1.572 383 197 338 10 461 1.126 Staatsangehörige aus Nicht-EU- 181.381 17.122 20.593 3.150 2.436 19.615 4.821 15.779 97.865 Staaten insgesamt * Aufenthaltsberechtigung bzw. unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht sowie Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthalts- gesetz. ** Hierunter fallen etwa Personen, die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, aber vor Erteilung wieder ausgereist sind, Personen, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind oder einen EU-Aufenthaltstitel inne hatten, Personen, die eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen oder Personen, deren Aufenthaltstitel erloschen ist bzw. widerrufen wurde. Quelle: Ausländerzentralregister