Microsoft Word - Jahresbericht Netzneutralität_2016_2017_DE FINAL

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Beispiel der Kartendarstellung mit aggregierten Ergebnissen 55. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die Messproben davon abhängen, welche Endnutzer die Breitbandmessung durchführen und welcher Tarif im Einzelfall vereinbart worden ist. Die Breitbandmessung stellt somit keine Grundlage für eine Aussage über die Netzabdeckung oder die Verfügbarkeit von Breitbandzugängen dar. 56. Die Messproben werden in einem umfangreichen Validierungsprozess geprüft. Insbesondere werden mögliche Ursachen von Messfehlern aus der Messumgebung des Endnutzers soweit wie möglich ausgeschlossen, indem sowohl technische Informationen als auch Informationen vom Endnutzer genutzt werden. Wenn Endnutzer angeben, dass die Messungen in einer nicht optimalen Testumgebung vorgenommen worden sind (insbesondere WLAN-Messungen und Messungen mit parallelem Datenverkehr), werden diese Messungen nicht berücksichtigt. Bei Messungen, die mit der App durchgeführt werden, ist es technisch möglich, die Messungen über WLAN zu identifizieren; diese werden ebenfalls nicht berücksichtigt. 57. Darüber hinaus werden Mehrfachmessungen von Breitbandanschlüssen im Festnetz aus statistischen Gründen nicht berücksichtigt. Lediglich eine Messung pro Anschluss und Quartal wird für den Jahresbericht genutzt. Mehrfachmessungen von Breitbandanschlüssen im Mobilfunk werden in die Messproben aufgenommen, da schon eine minimale örtliche Veränderung des Messenden zu einem abweichenden Messergebnis führen kann. 20
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Wesentliche Erkenntnisse 58. Die im ersten Jahresbericht abgebildeten Messungen erfolgten zwischen dem 25. September 2015 und dem 25. September 2016. Insgesamt wurden 106.159 valide Messungen für Breitbandanschlüsse im Festnetz und 53.651 Messungen für Breitbandanschlüsse im Mobilfunk im Jahresbericht dargestellt. 59. Breitbandanschlüsse im Festnetz: Über alle Bandbreiteklassen und Anbieter hinweg erhielten im Download 70,8% der Nutzer mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate; bei 12,4% der Nutzer wurde diese voll erreicht oder überschritten. Anteil der Nutzer, die >= x % der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate erhielten Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate 60. Insofern haben Endkunden oftmals nicht die vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate erhalten. Die Ergebnisse fielen mit Blick auf die Bandbreiteklassen, Anbieter und Tageszeit der Messungen unterschiedlich aus. Im Upload lag das generelle Niveau des prozentualen Verhältnisses von ermittelter zu vertraglich vereinbarter maximaler Datenübertragungsrate über dem entsprechenden Niveau im Download. Bezüglich der Laufzeit erreichten etwa 80% der Nutzer über alle Bandbreiteklassen und Anbieter hinweg 40ms oder weniger. Dabei wurden in den beiden hohen Bandbreiteklassen die geringsten Laufzeiten gemessen. 61. Die meisten Kunden waren mit der Leistung ihres Anbieters zufrieden (Noten 1 bis 3 [von 6]). Der Anteil lag bei 65,4%. Die Kundenzufriedenheit wird im Vorfeld der Messung 21
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abgefragt. Es hat sich gezeigt, dass zufriedene Endkunden einen besseren Verhältniswert der tatsächlichen gemessenen Datenübertragungsrate im Vergleich zur vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate erzielten. 62. Breitbandanschlüsse im Mobilfunk: Das generelle Niveau der Messergebnisse lag bei mobilen Breitbandanschlüssen deutlich unter dem von stationären Breitbandanschlüssen. Erreichten im Download bei den stationären Breitbandanschlüssen knapp über 70% der Nutzer 50% der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate oder mehr, lag der entsprechende Wert bei den mobilen Breitbandanschlüssen unter 30%. Anteil der Nutzer, die >= x % der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate erhielten Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate 63. Auch hier gilt, dass die Ergebnisse sich vor allem im Hinblick auf Bandbreitenklassen, Anbieter und Tageszeit unterscheiden. Im Upload lag das prozentuale Verhältnis von ermittelter zu vertraglich vereinbarter maximaler Datenübertragungsrate auf einem ähnlichen Niveau wie im Download. Generell wurden bei mobilen Breitbandanschlüssen höhere Laufzeiten als bei Festnetz-Breitbandanschlüssen ermittelt. Eine Laufzeit von 40ms oder weniger wurde nur von einem einstelligen Prozentsatz der Nutzer bei mobilen Breitbandanschlüssen erreicht. 64. Die große Mehrzahl der Verbraucher (82.8%) bewertete ihre Anbieter mit Noten zwischen 1 und 3 (von 6). Die Kundenzufriedenheit wird im Vorfeld der Messung abgefragt. Das Verhältnis zwischen der festgestellten tatsächlichen Datenübertragungsrate zur vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate lag im Mobilfunk im Rahmen der Breitbandmessung auf einem geringen Niveau. Dies legt den Schluss nahe, dass die Nutzer 22
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bei mobilen Breitbandanschlüssen eher die Mobilität und die zur Verfügung stehende Performance bewerten als das Erreichen der in Aussicht gestellten Datenübertragungsrate. Durchsetzungsmaßnahmen 65. Im Berichtszeitraum wurde keine bindende Entscheidung zur Durchsetzung von Art. 3 und/oder Art. 4 erlassen. Einige Verfahren, die im Berichtszeitraum eingeleitet worden sind, sind noch anhängig. In anderen Fällen haben Anbieter von Internetzugangsdiensten Verletzungen der Netzneutralitätsvorschriften der Verordnung (EU) 2015 /2120 auf freiwilliger Basis beendet. In wiederum anderen Fällen wurde kein Verstoß festgestellt. Hinsichtlich der Überprüfung von AGB wird auf die Rn. 13 und 16 verwiesen. 4. Sanktionen – Art. 6 Art. 6 Verordnung (EU) 2015/2120 Die Mitgliedstaaten erlassen für Verstöße gegen die Artikel 3, 4 und 5 Vorschriften über Sanktionen und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 30. April 2016 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich. 66. Das dritte TKG-Änderungsgesetz, das am 4. Juli 2017 in Kraft getreten ist, sieht Geldbußen vor, um Verstöße gegen Art. 3 und Art. 4 in folgenden Fällen zu sanktionieren: -    Maßnahmen des Verkehrsmanagement, die nach Art 3 Abs. 3 UAbs. 3, 1. Satz nicht zulässig sind: Geldbußen bis zu 500.000 €; -    Verstöße gegen die Transparenzmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 1. Satz: Geldbußen bis zu 500.000 €; -    Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Bundesnetzagentur: Geldbußen bis zu 500.000 €. Möglich im Falle jeglicher Verstöße gegen die Vorschriften zur Netzneutralität der Verordnung (dies könnten z.B. unrechtmäßige Zero Rating Angebote oder Maßnahmen des Verkehrsmanagements sein, unzureichende vertragliche Informationen.) -    Nichterfüllung von Informationsersuchen gemäß Art. 5 Abs. 2: Geldbußen bis zu 10.000 € 67. Des Weiteren sieht das dritte TKG-Änderungsgesetz wirksame Zwangsgelder vor, wenn ein Anbieter von Internetzugangsdiensten einer behördlichen Anordnung nicht nachkommt. 23
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