DA-Asyl 21.02.2019

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9.      § 60 Abs.8 Satz 1 Alt.2 AufenthG 9.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand setzt voraus, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Grün- den als eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung müssen folgende Unterlagen in der Akte vorhanden sein, da diese zur Begründung der Entscheidung erforderlich sind (ggf. sind diese bei der Aus- länderbehörde anzufordern): -   Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR-Auszug) -   Strafgerichtsurteil, auf das die Entscheidung gestützt wird -   Sofern vorhanden, weitere Strafgerichtsurteile, die der Begründung der Entschei- dung dienen können (bspw. einschlägige andere Verurteilungen) 9.2 Tatbestandsvoraussetzungen 9.2.1 Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren Die Vorschrift ist außerdem in Fällen anwendbar, in denen die Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren auf einer Gesamtfreiheitsstrafe beruht, bei der keine der Ei n- zelstrafen das Mindestmaß von drei Jahren erreicht. Bisher war nach der Rechtsprechung für die Anwendung der Vorschrift erforderlich, dass bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zumindest eine der Einzelstrafen eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe ist (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 10 C 17.12). Mit Einführung des Satzes 3 ist diese Auffassung jedoch nicht mehr aufrechtzuerhalten. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG lässt die rechtskräftige Verurteilung wegen mehrerer Straftaten zum Erreichen des Strafmaßes von einem Jahr ausreichen. Damit kommt die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, auch die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe genü- gen zu lassen, wenn keine der Einzelstrafen das erforderliche Strafmaß erreicht. Dieser Maßstab lässt sich auf Satz 1 übertragen. Daher ist Satz 1 auch anwendbar, wenn bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe keine der Einzelstrafen das erforderliche Strafmaß von drei Jahren erreicht. Das Gleiche gilt in Bezug auf Fälle, in denen die erforderliche rechtskräftige Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe auf einer Jugendstrafe beruht. Auch hier ist die Vor- schrift entgegen der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, Az.: 9 C 4.00) auf- Ausschlusstatbestände                       14/19                           Stand 12/18
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grund der genannten Gesetzesänderung mit dem Argument anwendbar, dass die Wertung des neu eingeführten Satzes 3 auf Satz 1 übertragbar ist. 9.2.2 Wiederholungsgefahr Der Ausländer muss eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Diese ist dann anzu- nehmen, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, also auch in Zukunft die Be- gehung neuer vergleichbarer Straftaten durch den Betroffenen ernsthaft droht. Vergleichbare Straftaten in diesem Sinne sind solche, die z.B. das gleiche Rechtsgut be- treffen, die von der Art der Tatausführung ähnlich schwerwiegend sind oder die vergleich- bar schwere Folgen verursachen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände in ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, ebenso wie die Persön- lichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, Rn. 14 ff.). Folgende Kriterien können für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr sprechen: - Hohe Bedeutung der verletzten und auch zukünftig gefährdeten Rechtsgüter (z.B. Leben, Gesundheit) -  Ein aus der persönlichen Biographie sich ersichtlich steigerndes delinquentes Ver- halten (bei entsprechenden BZR-Eintragungen) -  Einschlägige Wiederholungstaten (s. BZR) -  Offenkundige Unwirksamkeit früherer strafrechtlicher Sanktionen (Vorstrafen; BZR) -  Begehung weiterer Straftaten während einer laufenden Bewährung (kein Abschre- ckungseffekt von Sanktionen) -  Fehlendes Aufenthaltsrecht, fehlende tragfähige und sozialverträgliche Lebens- grundlage in Deutschland, fehlende sprachliche und soziale Integration im Bundes- gebiet -  Fehlendes soziales und familiäres Umfeld (im Hinblick auf zukünftige Orientierung, Rückhalt und Unterstützung) -  Fehlende berufliche u. wirtschaftliche Perspektive (persönliche Ziele, Fortbildung in Haft, therapeutische Maßnahmen) -  Nach allgemeiner Lebenserfahrung zukünftig erschwerte gesellschaftliche Akzep- tanz/Integration/Resozialisierung aufgrund Verurteilung/Delinquenz Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung allein ist kein Hinweis darauf, dass keine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt. Das Bundesamt ist bei der Beurteilung der Wie- Ausschlusstatbestände                      15/19                             Stand 12/18
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derholungsgefahr nicht an die Feststellungen der Strafgerichte gebunden, da der anzule- gende Prognosemaßstab ein anderer ist. Bei der strafgerichtlichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung stehen Resozialisi e- rungsgesichtspunkte im Vordergrund. Eine günstige Sozialprognose in dem Sinn, dass verantwortet werden kann, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, setzt keine weitgehen- de Gewissheit des Erfolgs der Bewährungsaussetzung voraus, sondern kann auch bei Bestehen eines gewissen Restrisikos getroffen werden. Dabei kann das Strafgericht zu einer günstigeren Sozialprognose auch unter Heranziehung der Erwägung gelangen, dass der von der Vollstreckung ausgesetzte Strafrest einen nachhaltigen Druck auf den Verur- teilten ausüben wird, sich während der Bewährungszeit straffrei zu verhalten. Das Bundesamt hat dagegen ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustel- len, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Auslän- ders steht. Das Bundesamt ist daher bei der Einschätzung des Maßes der Wiederho- lungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Straf- gerichte. Unabhängig davon erfordert die ausländerrechtlich notwendige Prognose - im Gegensatz zu der der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2StGB – eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Prognose. Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d. h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen dro- henden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird (s. OVG NRW, Urteil v. 29.07.2008, Az.: 15 A 620/07.A bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 29.06.2009, Az.: 10 B 60.08) 10.     § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG 10.1    Allgemeines Der Ausschlusstatbestand setzt voraus, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allge- meinheit bedeutet, weil er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindes- tens einem Jahr verurteilt worden ist, soweit die Tat zu den in 10.2.3 aufgeführten Delikts- gruppen gehört, die unter 10.2.4 aufgeführten Merkmale der Tatbegehung aufweist und vorsätzlich begangen wurde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung müssen auch für diesen Ausschlusstatbestand die unter Punkt III.9.1 genannten Unterlagen in der Akte vorhanden sein, da diese zur Begründung der Entscheidung erforderlich sind (ggf. sind diese bei der Ausländerbehörde anzufor- dern). Ausschlusstatbestände                    16/19                              Stand 12/18
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10.2   Tatbestandsvoraussetzungen 10.2.1 Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindes- tens einem Jahr Es muss eine Verurteilung zu einer rechtskräftigen Freiheits- oder Jugendstrafe von min- destens einem Jahr vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freiheits- oder Ju- gendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BT-Drs. 18/7537, Seite 9). 10.2.2 Vorsätzliche Straftat Voraussetzung ist weiter, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde. Fahrlässigkeit reicht nicht aus. 10.2.3 Bestimmte Deliktsgruppen Anzuwenden ist der Ausschlusstatbestand ausschließlich bei Straftaten, die zu den fol- genden Deliktsgruppen zählen: -  Leben (§§ 211 ff. StGB) -  Körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff. StGB) -  Sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB) -  Eigentum (z.B. §§ 242 ff., §§ 249 ff., §§ 259 ff., §§ 263 ff., §§ 303 ff., §§ 306 ff. StGB) -  Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB) -  Straftat gemäß § 177 StGB 10.2.4 Merkmale der Tatbegehung Bei den unter Punkt 10.2.3 aufgeführten Delikten müssen folgende Merkmale der Tatbe- gehung erfüllt sein: -  mit Gewalt Gewalt ist nach herrschender Meinung körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität und Wirkungsweise dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen (vgl. Fischer, § 240 StGB Rn. 8 ff.). -  unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, also durch schlüssiges Verhalten oder mit unbestimm- Ausschlusstatbestände                    17/19                             Stand 12/18
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ten Andeutungen in versteckter Weise, die ein Übel für das Opfer erkennbar an- kündigen (vgl. BGH, U.v. 04.12.2015, - 1 StR 444/14). -  mit List List beschreibt ein Verhalten, mit dem der Täter darauf abzielt, unter geflissentli- chem und geschicktem Verbergen der wahren Absicht oder der zu deren Reali- sierung dienenden Mittel seine Ziele durchzusetzen (vgl. Münchner Kommentar, 1. Aufl. 2003, § 234 StGB Rn.31) Ob diese Tatbegehungsmerkmale vorliegen, ist in der Regel dem maßgeblichen Strafurteil zu entnehmen. 10.2.5 Wiederholungsgefahr Auch für die Anwendung dieses Ausschlusstatbestandes ist eine konkrete Wiederho- lungsgefahr gefordert (vgl. Ausführungen zu § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt.2 AufenthG). 10.2.6 Ermessen Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist für das Vorliegen des Ausschlussgrundes die Vornahme einer Ermessensentscheidung („kann“) erforderlich (vgl. BT-Drs.18/7537, Seite 9). Für die Ausübung des Ermessens ist das Bleibeinteresse des Straftäters dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr gegenüber zu stellen und abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung sind die begünstigenden Aspekte (wie beispielsweise Aufenthaltsdauer, evtl. bereits verfestigter Aufenthaltsstatus, Erwerbstätigkeit, familiäre und sonstige Bindungen an Personen mit legalem Aufenthalt in Deutschland oder gesi- cherte Wohnsituation) den die Sicherheit gefährdenden Aspekten (wie etwa Gefahr für die Allgemeinheit, Wiederholungsgefahr, Modalitäten der Tatbegehung, bedrohte subjektive Rechtsgüter, Grad der Integration, fehlende familiäre und sonstige Bindungen in Deutsch- land) gegenüber zu stellen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass neben der Feststellung der Wiederho- lungsgefahr zusätzlich und gesondert auch das Ermessen zur Anwendung des Tatbestan- des geprüft wird, mithin deutlich wird, dass das Bundesamt seinen Ermessensspielraum sowohl erkannt hat, als auch das Ermessen mittels sach- und zweckgerechter Erwägun- gen ausgeübt hat. Zeichnet sich zum Zeitpunkt der Anhörung das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG bereits ab, ist dem Ausländer bei der Anhörung insoweit recht- Ausschlusstatbestände                     18/19                              Stand 12/18
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liches Gehör zu gewähren und ihm Gelegenheit zu geben, Gründe, die sein Bleibeinteres- se untermauern könnten, darzulegen. Sind mögliche Ausschlussgründe erst nach der Anhörung bekannt geworden, ist dem Aus- länder rechtliches Gehör durch ein entsprechendes Anschreiben unter Fristsetzung zu gewähren, um die pflichtgemäße Ermessensausübung durch das Bundesamt zu ermögli- chen (Dokumentennummer D1747 für das Anschrieben an den Antragsteller/die Antrag- stellerin und D1748 für das Anschreiben an den/die Verfahrensvertreter/in). 11.     § 72 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 3 AufenthG Nach § 72 Abs. 2 AufenthG haben die Ausländerbehörden im Rahmen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Bundesamt (vorab) zu beteiligen, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 AufenthG gegeben sind. Wegen der besonderen Sachkunde über die ausschlussrelevanten Tatbestände hat das Bundesamt eine Stellungnahme abzugeben (Dokumentennummer D1749). Dabei handelt es sich um eine verwaltungsinterne Stellungnahme, die nicht selbstständig angefochten werden kann. Die Ausländerbehörden sind nicht an das Votum des Bundesamtes gebunden. Die Gründe, die nach § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließen, entsprechen den in Art. 17 Abs. 1 RL 2011/95/EU inhaltsgleich geregelten Tatbeständen, die europarechtlich eine Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen und ihrerseits der Sache nach den Ausschlusstatbeständen des § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG entsprechen. Dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU eine „schwere Straf- tat“ verlangt, wohingegen § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine „Straftat von erheblichen B e- deutung“ voraussetzt, bewirkt lediglich eine redaktionelle Abweichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 16.14 u.H.a. VGH München, Urteil vom 15.06.2011 – 19 B 10.2539). Siehe im Übrigen DA-Asyl „Anfragen der Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 AufenthG“. Ausschlusstatbestände                    19/19                              Stand 12/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Befangenheitsanträge Über Befangenheitsanträge gegen Entscheider entscheiden die Referatsleiter. Wi- dersprüche gegen diese Entscheidungen sind dem nächsthöheren zuständigen Vorge- setzten vorzulegen. Befangenheitsanträge                1/1                           Stand 07/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Belehrungen Im Rahmen eines Asylgesuches bzw. einer Asylantragstellung ist der Ausländer schriftlich gegen Empfangsbekenntnis über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen der Nichtbe- achtung zu belehren. Die Belehrungen erfolgen – je nach Art der Belehrung – entweder bei der Stelle, bei der er sich erstmals als Asylsuchender meldet (Grenzbehörde, Auslän- derbehörde, Polizei oder Aufnahmeeinrichtung) oder dort, wo er einen wirksamen Asylan- trag stellt (Außenstelle des Bundesamtes). Ausführliche Erläuterungen zu Inhalt und Aushändigung der verschiedenen Belehrungen finden sich in der DA-AVS/Belehrungen. Belehrungen                              1/1                             Stand 12/13
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Dienstanweisung Asylverfahren Bescheid „Grundsatzreferat Asyl“ = Referat 61A „Grundlagen des Asylverfahrens, Gemeinsames europäisches Asylsystem“ Vorbemerkung: Die Vorgaben des Kapitels „Qualitätssicherung“ sind zu beachten! Diese Dienstanweisung wird ergänzt durch das Handbuch für Einzelentscheider, Teil II, Qualitätsstandards „Bescheid“. Zur Hilfe bei der Zuordnung der einzelnen Schutzarten siehe: Prüfschema Internationaler Schutz, Asylrecht und Abschiebungsverbote. 1. Sachverhaltsdarstellung Grundlage für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung ist der vollständig erfasste und sachgerecht ausgewertete Vortrag des Antragstellers. Die Darstellung der wesentlichen Punkte des Sachverhaltes im Bescheid bietet unter anderem Gewähr dafür, dass die Ent- scheider das wesentliche Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt haben. Darüber hinaus wird die Begründung des Bescheides für Antragsteller und Gericht nachvollziehbar (s.a. § 77 Abs. 2 AsylG). Sachverhalte, auf die in den Entscheidungsgründen eingegangen wird (z.B. Widersprüche, Haftbefehl, Freilassungsbescheinigung etc.), müssen in der Darstellung des Sachverhaltes erkennbar sein bzw. herausgearbeitet werden. Durchführung und Ergebnis einer Bewei s- aufnahme (z.B. Inhalt von Zeugenaussagen oder beigezogener Akten) sind ebenfalls dar- zustellen. 2. Entscheidungsgründe Im Anschluss an die Sachverhaltsdarstellung sind alle entscheidungsrelevanten Erkennt- nisse in einer individuellen Begründung einzelfallbezogen zu würdigen. Dabei hat die A r- gumentation so ausführlich zu erfolgen, dass alle die Entscheidung tragenden Elemente nachvollziehbar erläutert werden (s.a. DA-Asyl „Rechtliches Gehör“). Sachverhalte und Umstände, die weder vorgetragen wurden noch für die Entscheidung relevant sind, bedür- fen allerdings keiner Würdigung. So wie z.B. Ausführungen zur Wehrdienstentziehung nur dann erfolgen, wenn ein entsprechender Sachvortrag vorliegt, so muss etwa auch bei Bescheide                                                1/7                                          Stand 06/18
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Darstellung der allgemeinen politischen Lage im Herkunftsstaat darauf geachtet werden, dass nur zum konkreten Fall passende und für diesen relevante Ausführungen erfolgen. Auch eine Schilderung des Verfolgungsrisikos bestimmter Risikogruppen erübrigt sich, wenn der Antragsteller keinen diesbzgl. Vortrag macht hat und auch nicht zu dieser Grup- pe gehört. Bei einem Sachvortrag, der für die Entscheidung nicht relevant ist, muss aller- dings dargelegt werden, warum diese Umstände nicht zu berücksichtigen sind. Individuelle Ausführungen sind – soweit sie unter Bezug auf Quellen erfolgen - mit eindeu- tigen Quellenangaben zu versehen. Von einer Zitierung anderer Verfahren, die den An- tragsteller nicht betreffen („Parallel- oder Musterfälle“) ist abzusehen. Positive Entscheidungen zu Art. 16a Abs. 1 GG, zum Flüchtlingsschutz und zum subsidi ä- ren Schutz sind nicht individuell im Bescheid zu begründen. In den Sachverhalt ist nur der wesentliche Verfahrensablauf aufzunehmen. In jedem dieser Fälle ist jedoch ein Akten- vermerk mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und den tragenden Gründen zur positiven Entscheidung zu erstellen. Bei Schutzgewährung für Familienangehörige nach § 26 AsylG ist im Bescheid darzule- gen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. 3. Tenorierung Die Tenorierungen des Texthandbuchs (Allgemeiner Teil) sind verbindlich. Sofern Tenori e- rungen notwendig werden, die im Texthandbuch noch nicht vorgegeben sind, müssen die- se mit dem Grundsatzreferat Asyl abgestimmt werden. 4. Offensichtlich unbegründeter und unzulässiger Bescheid Ein solcher Bescheid ist baldmöglichst zuzustellen (Abweichung bei Flughafenregelung vgl. § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylG). Wird ein Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" (o.u.) abgelehnt, sind in der individuel- len Subsumtion die Gründe hierfür deutlich herauszuarbeiten. In welchen Fällen ein Asyl- antrag als o.u. abzulehnen ist, wird in §§ 29a und 30 AsylG abschließend aufgeführt. Nach § 30 Abs. 3 AsylG werden unbegründete Asylanträge als o.u. abgelehnt, wenn mindestens eine der dort aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegt. Eine Entscheidung als o.u. gem. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist regelmäßig nur in den Verfah- ren möglich, in denen der Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung als unbegründet anzusehen ist. Dazu muss eine Begründung des Asylantrages vorliegen. Der Asylantrag kann nicht als o.u. abgelehnt werden, wenn der Antragsteller weder zur Anhörung er- scheint noch ein begründender Schriftsatz existiert und deshalb keine ausreichenden Er- kenntnisse über die Asylgründe vorliegen. In diesen Fällen ist das Verfahren wegen Nicht- Bescheide                                    2/7                              Stand 06/18
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