DA-Dublin72019_konvertiert
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6/7 2. zur Ermittlung von Auskünften zum Schutzstatus einer Person in einem anderen MS (siehe Kapitel Drittstaatenregelung). 3. Informationsersuchen nach Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO sind regelmäßig im Rahmen von Zweitanträgen nach § 71a AsylG von Bedeutung. Zuständigkeiten Für das Stellen von Informationsersuchen im Dublin-Verfahren (zu 1.) sind die Dublin-Zentren Referat 32D bis 32F zuständig. Für die Fälle zu 2. und 3. sind wie bisher die Außenstellen und Ankunftszentren zuständig. Für die Bearbeitung von Info Requests aus den MS an DE ist das Referat 32B zuständig. Beim Stellen eines Informationsersuchens ist Folgendes anzugeben: ob und wann der/die Betreffende einen Antrag auf internationalen Schutz in DE gestellt hat, welche Informationen vom MS benötigt werden. Jedes Informationsersuchen ist zu begründen und darf sich nur auf einen individuellen Antrag auf internationalen Schutz beziehen (Art. 34 Abs. 4 Dublin III- VO). Folgende Informationen dürfen eingeholt werden: Personalien des Antragstellers, ggf. von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung (Name, Vorname, ggf. früherer Name, Beiname oder Pseudonym, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort); Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.) des Personalausweises oder Reisepasses; sonstige zur Identifizierung des Antragstellers erforderliche Angaben, einschließlich Fingerabdrücke Aufenthaltsorte und Reisewege; Aufenthaltstitel oder durch einen MS erteilten Visa; Ersuchen an den MS Stand 07/19
7/7 Ort der Antragstellung; Datum jeder früheren und der jetzigen Antragsstellung, Stand des Verfahrens, Tenor einer ggf. getroffenen Entscheidung. Für die Übermittlung weitergehender Auskünfte (insbesondere Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz und Entscheidungsgründe) bedarf es gemäß Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers. Diese wird im Rahmen der Antragstellung schriftlich eingeholt (D0063). Die Beantwortungsfrist für eine derartige Anfrage soll fünf Wochen nicht überschreiten. Eine Nichteinhaltung dieser Frist entbindet den ersuchten MS jedoch nicht von der Pflicht zu antworten (Art. 34 Abs. 5 Dublin III-VO). Verspätete Antworten auf Informationsersuchen, die zu einer Zuständigkeit führen können, verlängern die Frist für das Stellen eines Aufnahme-/Wiederaufnahmeersuchens: Hält der ersuchte MS Informationen zu seiner Zuständigkeit zurück, kann dieser MS sich nicht auf den Ablauf der Fristen berufen, um einem Aufnahme-/Wiederaufnahmeersuchen nicht nachzukommen. In diesem Fall werden die Fristen für das Stellen eines Aufnahme-/Wiederaufnahmeersuchens um den Zeitraum der Verzögerung der Antwort durch den ersuchten MS verlängert. Ausgetauschte Daten, Weitergabe und Erhalt von Daten sind in der Akte zu vermerken. Der Antragsteller hat das (einklagbare) Recht, sich die erfassten Daten mitteilen zu lassen, sie ggf. zu berichtigen oder löschen zu lassen (vgl. Art. 34 Abs. 9 Dublin III-VO). Bearbeitung eines Informationsersuchens Siehe DA Asyl, Kapitel Informationsersuchen. Ersuchen an den MS Stand 07/19
1/11 EURODAC Treffer und andere Beweismittel / Indizien 1. Allgemeines Jedem Ersuchen sind alle Beweise und Indizien beizufügen, die auf die Zuständigkeit des ersuchten MS hinweisen (vgl. Art. 21 Abs. 3, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 4 Dublin III- VO sowie die Abs. 1 der Art. 1 und Art. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO). In Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO wird der Unterschied zwischen „Beweismittel“ und „Indizien“ beschrieben. Beweismittel: Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die über die Zuständigkeit entscheiden, sofern sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden. Im Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO sind Beweise aufgelistet (z.B. EURODAC-Treffer, VIS-Treffer, Aufenthaltstitel etc.) Indizien: Indizien können durch den ersuchten MS angefochten werden. Sind diese aber kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert, so können auch diese eine Zuständigkeit begründen. Der Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung enthält Indizien (z.B. nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers, Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organistation, Tickets, Bordkarten, Rechnungen etc.) 2. EURODAC 2.1 Allgemeines Das EURODAC-System besteht aus einer Zentraleinheit, die eine computergestützte zentrale Datenbank für Fingerabdruckdaten betreibt und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den MS und dem Zentralsystem. Es wurde am 15.01.2003 europaweit in Betrieb genommen, um das Dubliner Übereinkommen effektiv anwenden zu können (vgl. Verordnung Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien Stand 01/19
2/11 Übereinkommens – EURODAC VO). Die EURODAC II-VO vom 26.06.2013 gilt seit dem 20.07.2015. Die EURODAC II-VO verpflichtet die MS, in folgenden Fällen Fingerabdrücke abzunehmen und diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum der Antragstellung bzw. des Aufgriffs an die EURODAC-Datenbank zu übermitteln: Personen, die internationalen Schutz beantragen (Art. 9 EURODAC II-VO), Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden (Art. 14 EURODAC II-VO) Neben den Fingerabdrücken übermittelt der MS den Herkunftsmitgliedstaat, das Geschlecht der Person, den Ort und den Zeitpunkt der Antragstellung oder den Zeitpunkt des Aufgreifens, die Kennnummer, den Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke und den Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit. Die Personen, deren Fingerabdruckdaten erfasst und übermittelt werden, müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich illegal in einem MS aufhalten und mindestens 14 Jahre alt sind, können mit dem Zentralsystem abgeglichen werden, um zu überprüfen, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen MS gestellt wurde (Art.17 EURODAC II-VO). Die Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sind zu markieren (Art. 18 EURODAC II-VO, vgl. DA-AVS). 2.2 Kategorien von EURODAC-Treffern Kategorie 1 Antrag auf internationalen Schutz in einem MS (Art. 9 ff EURODAC II-VO) Kategorie 2 Aufgriff beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze (Art. 14 ff EURODAC II-VO) Kategorie 3 illegaler Aufenthalt in einem MS (Art. 17 ff EURODAC II-VO) Kategorie 4 Anträge von Behörden der MS im Rahmen der Strafverfolgung ( Art. 20 EURODAC II-VO) Kategorie 5 Anträge der von Europol benannten Behörden im Rahmen der Strafverfolgung (Art. 21 EURODAC II-VO) EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien Stand 01/19
3/11 Kategorie 9 Anträge von MS, wenn der Ausländer wissen möchten, ob die eigenen Fingerabdrücke in EURODAC gespeichert sind (Art. 29 EURODAC II-VO) 2.3 Löschfristen a) Kategorie 1 (Antrag auf internationalen Schutz in einem MS) Die Daten werden im EURODAC-System für 10 Jahre gespeichert (Art. 12 Abs. 1 EURODAC II-VO). b) Kategorie 2 (Aufgriff beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze) Die Daten werden im EURODAC-System werden für 18 Monate gespeichert (Art. 16 Abs. 1 EURODAC II-VO). c) Kategorie 3 (illegaler Aufenthalt in einem MS) Die Fingerabdruckdaten werden nicht im EURODAC-System gespeichert (Art. 17 Abs. 3 EURODAC II-VO). 2.4 EURODAC-Kennnummer Die EURODAC-Kennnummer ist gemäß Art. 24 Abs. 4 EURODAC II-VO standardisiert. Die deutsche EURODAC-Nummer der Kategorie 1 sieht wie folgt aus: DE 1 100830 DOR 08345 Die ersten drei Stellen sind von der Kommission zwingend für alle MS vorgeschrieben: Länderkennung des MS, hier: DE für Deutschland Kategorie des Treffers, hier: 1 Die weiteren Stellen können nach Belieben des jeweiligen MS belegt werden (Aktenzeichen, Registriernummer o.ä.). In Deutschland wird nach der Kategorie des Treffers das Datum der Fingerabdrucknahme angeführt - im Beispielsfall ist das der 30.08.2010 (von hinten gelesen). Als nächstes folgt die/das Außenstelle/Ankunftszentrum, in EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien Stand 01/19
4/11 welcher/welchem der Antragsteller erkennungsdienstlich behandelt wurde (hier: Dortmund) und zuletzt erscheint eine vom System vergebene laufende Nummer). Das BKA, die nationalen Zugangsstelle Deutschlands gem. Art. 3 Abs. 2 EURODAC II-VO teilte mit, dass jeder Mitgliedstaat entscheiden könne, ob die Treffer der eigenen Datensätze mit ausgegeben werden sollen. Da Deutschland entschieden hat, nicht die Treffer der eigenen Datensätze mit auszugeben, ist in den Ersuchen unter „Sonstigen zweckdienliche Informationen“ zu Dublinverfahren der Vorverfahren Stellung zu nehmen. Die deutsche EURODAC-Nummer der Kategorie 3 sieht wie folgt aus: DE 3 170615 RQT 00013 DE Länderkennung des MS, hier: DE für Deutschland 3 Kategorie des Treffers, hier: 3 17 Jahr der Fingerabdrucknahme 06 Monat der Fingerabdrucknahme 15 Tag der Fingerabdrucknahme RQT drei- oder vierstellige Stations-ID, hier: Frankfurt/Main 00013 fortlaufende Nummer, dievom System vergeben wird 2.5 Länderkennung Belgien BE 124 Malta MT 145 Bulgarien BG 125 Niederlande NL 148 Dänemark DK 126 Norwegen NO 149 Estland EE 127 Österreich AT 151 Finnland FI 128 Polen PL 152 Frankreich FR 129 Portugal PT 153 Griechenland GR 134 Rumänien RO 154 Großbritannien UK 168 Schweden SE 157 Irland IE 135 Schweiz CH 158 Island IS 136 Slowakische Republik SK 155 Italien IT 137 Slowenien SI 131 Kroatien HR 130 Spanien ES 161 Lettland LV 139 Tschechische Republik CZ 164 Liechtenstein LI 141 Ungarn HU 165 Litauen LT 142 Zypern CY 181 Luxemburg LU 143 2.6 Fallkonstellationen Fall Aufnahme- / Vergleich Bedeutung Wiederaufnahmeer der EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien Stand 01/19
5/11 suchen Kategorien Antragsteller in DE und zuvor 1 von DE an MS 1 – 1 Antragsteller in einem MS Antragsteller in DE, zuvor beim 2 von DE an MS 1 – 2 illegalen Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen illegal in DE aufgehalten, zuvor 3 von DE an MS 3 – 1 Antragsteller in einem MS 2.7 Anforderung von EURODAC-Ergebnissen der Kategorie 3 Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen, nicht zurückgewiesen wird und nicht um Asyl nachsucht, ist nach § 49 Abs. 8 AufenthG durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält und nicht um Asyl nachsucht, ist nach § 49 Abs. 9 AufenthG durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Um zu überprüfen, ob diese Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt Anträge auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben, können die Fingerabdrücke gemäß Art. 17 Abs. 1 EURODAC II-VO mit der EURODAC-Datenbank abgeglichen werden. Eine solche Überprüfung ist gemäß Art. 17 Abs. 2 EURODAC II-VO in der Regel begründet, wenn a) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erklärt, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch den Mitgliedstaat der Antragstellung nicht angibt; b) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose keinen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, er sei dort in Gefahr, oder c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor allem indem er keine oder gefälschte Ausweispapiere vorlegt. Zuständig für diese Maßnahmen sind nach § 71 Abs. 4 AufenthG die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde und die Polizeien der Länder. Demnach ist das Bundesamt in diesen Fällen nicht berechtigt, die Identität eines Ausländers durch erkennungsdienstliche Maßnahme zu sichern. EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien Stand 01/19
6/11 Zu jeder erkennungsdienstlichen Maßnahme gibt es eine E-Nummer als eindeutige Referenz. Diese ist wie folgt aufgebaut: E 35 18 082 0318 2 35 Zuordnung zum Bundesland oder zur Bundesbehörde, hier: BAMF 18 Jahr der Fingerabdrucknahme, hier: 2018 082 Kalendertag der Fingerabdrucknahme, hier: 23. April 0318 fortlaufende Nummer der Fingerabdrucknahme, hier: 318. Vorgang 2 Kontroll-Nr. Im Gegensatz dazu zeigt eine D-Nummer (daktyloskopische Nummer) in INPOL an, dass Fingerabdruckdaten zu einer Person einliegen. Diese Nummer wird pro Datensatz in INPOL lediglich einmal vergeben. Jeder Personendatensatz in INPOL hat maximal eine D-Nummer, kann jedoch mehrere E-Nummern enthalten. EURODAC-Ergebnisse sind unter Angabe der deutschen EURODAC-Nummer der Kategorie 3 (DE3…) oder der E-Nummer und des MARiS-Aktenzeichens sowie ggfs. mit der Kennzeichnung „HAFT“ bei Frau Reimann (Referat 32A) persönlich anzufordern. Die E-Nummer ist auf der Aufgriffsmeldung, in anderen Schriftstücken oder im AZR Visa Portal zu finden. Bei Aufgriff mit mehreren Personen einer Familie sind alle E-Nummern in einer E- Mail zusammenzufassen. Vor der Anforderung ist folgendes zu prüfen: Aktualität der E-Nummer Der Tag und das Jahr der erkennungsdienstlichen Maßnahme müssen mit dem Aufgriffsdatum übereinstimmen. z.B.: Aufgriff am 25.04.2018, E-Nummer E301811501010 (Ed-Behandlung am 115. Tag des Jahres 2018) Wenn keine E-Nummer vorliegt, muss diese bei der Behörde, die die erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt hat, erfragt werden. Zusammensetzung der E-Nummer E-Nummer besteht aus 13 Stellen. Wenn die E-Nummer nicht aus 13 Stellen besteht, ist die richtige E-Nummer bei der Behörde, die die erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt hat, zu erfragen oder im AZR Visa Portal zu suchen. EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien Stand 01/19
7/11 E-Nummer beginnt mit „E35“ Wenn die E-Nummer mit „E35…“ beginnt, hat das Bundesamt die erkennungsdienstlichen Maßnahme durchgeführt; es existiert bereits eine Akte in MARiS, welche mit „Suche Personen“ gesucht werden kann und welche das EURODAC-Ergebnis unter dem Schriftstück „DBKA02, EURODAC-Ergebnis“ enthält. Hintergrund der erkennungsdienstlichen Maßnahme Nur wenn mit der angegebenen E-Nummer auch ein EURODAC-Abgleich erfolgte, ist das EURODAC-Ergebnis beim Referat 32A anzufordern. Ansonsten ist der EURODAC-Abgleich von der Behörde, die die erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt hat, nachzuholen. Ergebnis der EURODAC-Recherche Zunächst ist das Ergebnis der EURODAC-Recherche bei der Behörde, die die erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt hat, nachzufragen. Nur wenn der EURODAC-Abgleich einen oder mehrere Treffer ergeben hat, ist das EURODAC-Ergebnis beim Referat 32A anzufordern.. Sofern bei der Ed-Behandlung Qualitätsmängel vorliegen, hängt die weitere Verfahrensweise vom Ergebnis des Fingerabdruckabgleichs ab. Siehe hierzu die Ausführungen im Kapital „Erstantrag-persönlich/Überprüfung/Auswertung der ed- Behandlung. 2.8 Rechtmäßigkeit des EURODAC Datenaustausches und Rolle des Bundeskriminalamts (BKA) Entgegen einer vom Einzelrichter der 6. Kammer des VG Wiesbaden im Beschluss vom 21.09.2017 (Az 6 L 3805/17.WI.A). vertretenen Rechtsauffassung sind die Ergebnisse von Eurodac-Abfragen auch in Bezug auf den Ausgang eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat verwertbar. Der Musterschriftsatz führt dazu Folgendes aus. In Artikel 45 der VO (EU) 603/2013 heißt es: ,,Die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 werden mit Wirkung ab dem 20. Juli 2015 aufgehoben. EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien Stand 01/19
8/11 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.“ In Art. 45 S. 2 VO (EU) 603/2013 wird demnach geregelt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung, wie hier die Bezugnahme in der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung auf die Verordnung EG NR. 2725/2000, als Bezugnahmen auf die neue Verordnung (VO (EU) 603/2013) gelten. Diese Regelung gilt angesichts des Verordnungscharakters unmittelbar auch für Bezugnahmen im nationalen Recht, sodass die Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung auf die neue Verordnung (VO (EU) 603/2013) verweist. Damit wirken die Vorschriften der AsylZBV entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dynamisch. Eine die Rechtswidrigkeit von EURODAC-Zugriffen auslösende Zuständigkeitslücke besteht demnach nicht. Soweit das VG Wiesbaden in dem zitierten Beschluss die Auffassung vertritt, das Bundeskriminalamt sei gegenüber der EU nicht als zuständige nationale Stelle auf der ,,Liste der benannten Behörden, die nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Zugriff auf die im Zentralsystem von EURODAC gespeicherten Daten für die in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Zwecke haben“ benannt worden, ist anzumerken, dass die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet sind, nach Art. 27 Abs. 2 VO (EU) 603/2013 die Behörden zu benennen, die für die Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 603/2013 Zugriff auf EURODAC haben, dass Bundeskriminalamt jedoch keine Behörde in diesem Sinne ist. Es dient lediglich als nationale Zugangsstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 603/2013 (Art. 3 Abs. 2 : “Jeder Mitgliedstaat hat eine einzige nationale Zugangsstelle“). Als solche hat das Bundeskriminalamt lediglich die Funktion eines technischen Dienstleisters für die Verarbeitung der Daten. Für diese nationale Zugangsstellen besteht jedoch keine Benennungspflicht, womit es unschädlich ist, EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien Stand 01/19