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This document is part of the request ”Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie”.

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.- 10 -      Bearbeitung_sstand: 10.07.2019 16-:27 Uhr „6.   jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschende_n Einfluss auf eine Verelnigulig aUsüben.kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die· als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist." 5, § 4 wird wje folgt geändert: a)  Absatz 4 wird wie folgt g~fasst: n(4). Verpflichtete nach § 2 Absatz      t Nummer 14 müssen über ein wi,rkSames Rislkomanagement verfügen:                                        · 1.    bei der VennittlLJng von.Kau,fverträgen und 2.    bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen h1it einer monatlichen Net- tokaltmi.ete oder Nettokaltpacht in Höhe von mindestens 10 dOO Euro. BeJ Verpflichteten nach § .2 Absatz -1 Nummer 14, d!e Mutterunternehmen einer Gruppe sind, bleiben die Vorgaben nach§ 9 unberührt    ' von' Satz  1." b)  Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Verpflichtete .nach § 2 Absatz 1 Nummer ·16- müssen über ein wirksames Risikomanageme!lt verfügei:,: 1.    als .Güterhähdler, s,oweit sie beim Handel mit a)  Kunstgegenständen Trans8.ktionen im Wert        von mindestens 1O 000 Eu- ro durchführen, b)· hochwertigen Gütem nach § 1 Absatz 10 Satz ;2 Nummer: 1 Barzahfun~ gen über mindestens ~ 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen od'er eiitgegennehmen oder c), sonstigen Gütern. Barzahlungen über mindestens 1O 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und 2.     a!s Kunstvermittler Oder Kunstlagerhalter, soweit sie Transaktionen im ·wert von mindestens 1O 000 Euro durchführen. Bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 NLirnme:r 1.6, die Mutterunternehmen einer :Gruppe sind, bleiben die Vorgaben naqh § ·9 von Satz 1 unberührt." 6. § 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a)   !n Satz 3 .werdein die Wörter „eines der .Schweigepf!icht.unterlieg"enden Mandats- verhä!tnisses" durch die Wörter „von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Pro- zessvertretung" ersetzt. b) ·1n Satz 4 werden die Wörter "se]n Mandant das ·Mandatsverhältnis für den Zweck ·der Geldwäs6he oder der Terrorismusfinanzierung genutzt h~t oder nutzt" durch die Wörter ud!e Rechtsberatung oder Prozessverfretung für den Zweck der Geld- wäsche oder der Terrorismusfilianzierung genutzt wurde oder wird" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 wird wie folgt ~eändert:
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- 11 -      Bear'beilungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr aa) In Satz 1 Nummer 1 wird Buchstabe a. wie fol:gt gefasst ,,a)    über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermittelten Rechts- geschäfts nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Ver- tragspartner oder die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsge- schäfts auftretenden Per.sonen und wirtsc_haftlich Bef'.echtigten," Pb) Satz 2 wird wie fo!gt gefasst: ,.Die Aufieichnungen nach Satz· 1 Nummer 1 Buchstabe a schließen Auf- zeichnungen über die getroffenen 'Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaft- lich Berechtigten ein." cc) folgender Satz 3 wfrd angefügt: „Bei Personen 1 die nach :§ 3 Absatz 2 Satz· '5 als wirtschaftlich Berechtigte 9e·1ten, sind ;zudem Qie Maßnahmen zur Überprüfung de-r Identität. nach § 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfurigsvor- gangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen." b) .Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumen'te -~ach§ 12 Absatz t Satz 1 Nummer 1, 4 a.der 5 vorgelegt od~r zur_Üb_erprü- furig der ldentttät einer juristischen Person Unterlagen nacih § 12 Absatz 2 vorgelegt oder soweit Dokumente, die aufgrund ein·er Rechtsverordnung nacli § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht; völ!ständlge Kopien die- ser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch d)- glta,lisiert_zu ~rtassen oder, bei einem Vor~Ort~Auslesen nach§ 18a des Per- ·sonal.iiuswelsgesetzes, nach §. 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ·oder § 13' .des elD-Ka1te-Gesefzes, das dienste- und karten·spezifische Kennz6ichen sowie ·di.e. Tatsache aufzuzeiichnen 1 dass Qie Daten im Wege 9es V0r-Ort-A.us!esens übernommen wurden."                            · bb) Nach S.atz 3 wird folgender Satz eingefügt: · _,,Die Aufzeichnllngs- und Aufbewahrungs·ptlicht nach· Absiatz 1 Satz 1 Num- . mer 1 BüchStabe a umfasst auch die zur Erfüllung ge_ldwäscherechtncher Sorgfaltspflichten a'ngefertigten Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnah- :men." c)    Absatz 4 Satz 1.witd wie folgt ·geändert aa) Vor den Wörtern ,Jünf Jahre" wird das Wort ,1mihdestens" ei'ngefügt. bb) Die Wörter „danach unverzüglich" werden durch die Wörter „spätestens nach zehn Jahren" ersetzt. 8. §  9 wird wie folgt geändert: a) . Absat. 1 wird Wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstel- len und Zweignied~rlassungen" durch die Wörter „Zweigstellen, Zweignieder-
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·- 12 -        s·earbeitungssland: 10.07.2019 16:27 Ul"lr· lassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16" Nummer 2 bis 4" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie .folgt geändert: aaa)    Nummer ·1 wfrd·wie . .     fol_gt   gefasst: . ,, 1. die Elnrichtung vo.n ·einheitlich.en internen Sicherungsmaßnah- men nach § 6 Absatz 2," . bbb)     In Nummer 3· werden vor dem Wort „Verfahren'' die •Wörter „die SchaffLing·von" ·ein9efügt.                                             · ccc)    In Nummer 4 werden vor dem Wort nVor!<,eh.rungen" die Wörter „di.e Scha_ffun9 Voo" eingefügt.                                    · cc) In Satz ·3 werden die Wörter "Pflichten und Maßnahmen nach den Sätzen, 1 L!nd 2 von 'ihren nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweignle- , dei"lassungen" durch dle. Wörter „von· ihnen getrqffenen Maßnahmen· n_ach•. Satz'2 Numm!:)r 1, 3 und· 4 von ihren Zweigstellen, Zweignieder!asswngen u.nd grüppenangehörigen Unternehmen nach§ 1.Absatz 16 Nt.immer 2 bi$ 4" ersetzt und nach den Wörtern .geldwä_scherecht)ichen Pflictiten" die Wörter ,,uhd dem beherrsohenden E·influss de.s Mutterunternehm~ns"· eingefügt.. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,;(2) Verpflichtete, die Mutte.runternehrnen einer Gruppe sind, haben sich_er- zustellen, df;lss Zwe'igstellen,_Zweigniederlassung~m und· gruppenangehörige Un- . ternehmen ·nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 b!.s 4, dle in einem anderen Mitglied- staat der Europäischen Union ansässig sind:, nach desse'n Recht sie Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und vpn Terrori_smusfinanZierung unterliegen, die dort geltenden nationalen RechtsVorschriften zur Umsetzung der Richtlinie· (E.U) 2015/849 einhalten."                      ·                            · c) Abs"atz 3 .Satz 1 und 2 wird wie•fo[gt gefasst: »C3). Verpflichtete, die Mutterunternehmen .einer· Gruppe slm;l, haben sicher- zustellen, dass Zweigstellen, ZWeigniederra·ssungen und gruppenangehöriQe Lina tern·ehmen nach§ 1 Absatz 16 Nummer 2 mit Sitz ·in einem Drlttst~at, ln dem di'e. Mlndestanforde.ruogen zµr Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismus- finanzierung weniger streng sind als die Anforderungen für Unternehmen mit Sitz In Deutschland, die An{order,ungen nach diesem Gesetz erfüllen, soWeit das Recht des Drittstaates dies zi.llässt. Soweit etne Umsetzuhg der in Absatz 1 Satz: 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nach dem Recht d~s Drittstaates nicht zulässig ist, sind die Mutterunternehmen verpflichtef, 1.   s!cherzustellen, dass ihre· im Dritt~ti:lat ansässigen Zweigstellen, ZWelgnie~ derlassurigen t,md gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 zusätz!iC:he Maßnahmen ergreifeni. um dem Risiko der Geldwä~ sehe und der Terrorismusfi'nanzierung wirksam zu begegnen, und 2.    die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnah- men zu informieret:'!. Reichen die gE!tr'offenen · Maßn.ahnien nicht aus, So ordnet die zuständigS Auf- sichtsbehörde nach§ 50 an, dass d!e Mutterunternehmen sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Zweigstellen, Zwelgnlederlassungen und gruppenangehöri-
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-13 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr ge Unternehmen ·in diesem Drittstaat weder Gesohäfts_bez!.ehung begründen_ oder fortsetzen noch Transaktionen durchführen." d)   Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verpflichtete, 1.      die grupperiangehörige Unternehmen nach § 1- Absatz 16 Nummer 2 bl:s· 4 sind, soWeit Ihnen mindestens ein .anderes unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachgeordnet Ist und ihrem beh,errschenden Einfluss unterw liegt, und 2.      deren Mutterunternehmen weder nach Absatz 1 noch nach dem Recht des Staates, in dem es ansässig Ist, gruppenweite Maßnahme~ ergreifen muss. (5) Verpflichtete, die gruppenangehörlge Unternehm.en nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummern, 1, 3 und 4 genannw ten Maßnahmen umzusetzen. Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten müssen 'die mr·s1e geltenden, gruppenweiten Pflichten umsetzen 1 die.insbesond~~ re Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe zur Verhinde- rung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten umfassen n1os·sen. Die Pflichten nach den S~tzen 1 und 2 gelten unbeschadet der von den Verpflichteten zu be- achtenden eigenen gesetzlic.hen Verpflichtung ;wr Erfüllung geldwäscherechfü- cher _Vorschriften." 9. § 10 wird wie folgt geändert a)   Absatz 3 Sätze 2 und 3 werden g·estrichen. b)   1'!,ach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die. Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen neu_en Kunden erfüllen. Bel Peteits bestehenden Geschäftsbeziehungen müsse;n sie die allg·emeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit allf risikobasierter Grundlage erfüllen, insbe.sondere dann, wenn 1.      sich _bei einem Kunden maßgebliche Umstände änd9rn, 2. , der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im laufe des betref- fenden Kale_nderjahres zu kontaktieren, um etwaige ein·schlägige Informatio- nen über deii wirtschaftlich Berechtigten zu überprQfen, oder 3.      der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Feb• ruar 2011 Ober die Zusammenarbeit der Verwaltungsb~hörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77fl99/EV'IG (ABI. L 64, vom 11. 3.2011, S. 1) dazu verpflichtet ist." c)    In Absatz-4 werde·n die Wörter,,§ 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- ze$~ durch die Wörter .§ 1 Ab$atz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufslchtsgeset- zes" ersetzt d)     In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „bei" die Wörter „Transaktionen in Form von" eingefügt                · e)    Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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- 14 -       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr ,(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen: -1.    bei der Vermittlung von Kaufve-rträgen und 2.     be! der Vermitt.rung von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit el-. ner monatlidhen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht in Höhe von mind6stens 1.0 000 Euro.". f)   Folgender Absatz 6a wird eingefügt: ,,(6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen: 1.      als Güterhändler, soweit si~ beim Ha11del mit a}    Kunstgegenständen Transaktion·en iITl Wert von mindestens 1o. 000 Eu- ro durchführen, b)   hochwertigen Gütern nach§ 1 Absatz 10 S_atz 2 Nummer 1 Barzahlun- · gen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder: u entgegennehmen oder c)   sor.istigen GL!teirn ·Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dr\tte tätigen oder entgegennehmen, 2.     als Kunstvermittler un,d _Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert vqn min- destens 10 000 Euro."· g)  Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete nach§ 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 11.icht, wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozl;'Jssvertretl,mg erbracht werden solleri, es sei denn, der verpflichtete weiß, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst für den Zweck der Geld,wäsChe oder der Terrorismus- . fin;:mzierung genutzt Wllrde oder wirä" 10. § _11 wird wie folgt geändert: a)   In Absatz 1 Sp.tz 2· wird nach dem Wort .Geschäftsbeziehung" das Wort „unver- züglich" eingefügt b)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num, .mer 14 und 16, die Vermitt1Llng.stäti9keiten erbri'ngen, die Vertrai;isparteten des vermittelten Rechtsgescliäftes, · gegebenenfalls für diese auftretende Personen und den -wirtschaftlich Berechtigten ·zu ·identifizieren, sobald ein e(hsthaftes· Inte- resse d.er Vertragsparteien an der Dlirchführung des vermittelten RechtsgesGhäf- tes besteht und die Vertragsparteien hil")rejc;:hen_d bestimmt sind. Erbringen für beide Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfte·s Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 oder 16 Vermittlungstätigkeitei:;, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für .die er handelt." c)"   Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt_:
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Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr „Be! Begründung 9iner neuen Geschäftsbeziehung niit einer Vereinigung 11ach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1' oder§ 21 oder einen Aus- zug der über das Transparenzregis_ter zugänglichen Daten einzuholen." bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,H_ande!t ·ei;,-sich unleine Person 1 die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 ß!s wirtschaft- lich Berechtigter gilt, so hat der Verpflichtete angemessene Maßnahmen für die Überprüfung der Identität dieser Person zu ergreifen. Werden bei Trusts odf?r anderen Re.chtsgesfaltungen nach § 21 die WirtsChaftllch- Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach einer Kategorie besti'mmt, so hat der .Verpflichtete ausreichende· Informationen über den .wirtschaftlich Berecht_ig- ten eiriZuholen, die hinreidhend "Sind, dass der Verpfllchtete zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte in der La- ge ist, die 1tjentität des wirtschaftiich Berechtigten festzu~tS!len." d)    Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: „Die. Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Vertragsparte\en des. vermittelten Rechtsgeschäftes· im. Sinne des Absatze$ 2, die nlqht Vertragspartner des Ver~ pflichteten nach§ 2 Absatz 1 Nummer 14 oder 16.sind." · e)   Folgender Absatz 7 wird angefügt: .,(7) Verwalter von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 haben dem Verpflichteten ihren Status offenzulegen .und ihm die· Angaben nach§ 21 Absatz 1 ·und ·2 unve·rzüglich zu übermitteln, wenn sie in dieser Position eine Ge- s'chäftsbeziehung aufnehm~n oder eitie Transaktion oberhalb d8r -in § 1O Absatz 3 Satz 1 Nummer Z-, Absatz 5 sowie Abs·atz 6a Qenannten Schw6llenbeträge. durchführen,"                          · 11. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: .§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete (1) Verpflichtete nach,§ 2' dürfen per$onenbezogene Daten .nur verarbeiten, so- . weit dies auf Grund!age dies·es Gesetzes für Zwecke der Verhinderung von C,eildwä- sche und Terrorismusfinanzierung erforderllch ·ist. (2) Soweit eih den Vorschriften dieses <;aesetze.s unterliegender Verpflichfeter nach·§ 2 personenbezogene Daten für ZV1:1ecke gemäß Absatz 1 an die zuständigen AufsichtsbehQrden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Aufsichtsbehörden bei cter Dllrchführung ihrer Aufgaben. bedienen) .oder ~n die Zent~ ralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, bestehen die Pflicht zur· Information der" betroffene.n Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht (3) Absatz 1 und 2 findet entsprechende' Anwendung auf Dritte illl Sinne von § 17, auf die ein Verpflichteter.zur· Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zurückgreift." 12. §.12wird wie folgt.geändert:
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:-16:.       · Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr · a)  In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,§· 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetzes" durch die ·Wörter ,,§ 1 Absatz 17 des Zahlungsdienste.aufsichtS- gesetzes" ersetzt. b). In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „juristische Per'soneh" die Wörter ,,oder bei Personengesellschaften'r eingefügt. 13. § 15 wird wie folgt .geändert: a)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ~(3) E[h höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn es sich- 1,    bei einem. Vertragspartner des Verpf!icht1;1ten oder bei einem •"4!irtschaftlich Berechtigten um eine polltisc:h expotllerie Person,. ein Famllienmitglied oder uin ein'e:be.kann.terrnaßen nahe·stehende Person handelt,                           · 2.    um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktiönen handelt, an.d!,3r ein von der · Europäischen Kommission gemä_ß .ArtikSI ·-g Absatz .2 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durcli Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2018/843 geändert · word6n ist, E!rmiÜelter Dfi'ttstaat mit hohem Risiko oder eine in diesem Dritt- stäat ansäs~ige natürliche O"<;ler:juristisChe Person be"teillgt ist: dies _gilt nicht für Zweigstellen von- in der Europäischeri Union niedergelassenen Verpflich- teten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richt.tinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2018/843 geändert worden ist, ulid für mehrheit- lich im Besitz dieser Verpf!lchteten befindliche Tochterunternehmen,, die ih- ren StaridOrt in ein6m ·OrittStaat mit hohem Risiko haben., Sofern s!ch diese . Zw6igstellen und. ToGhterunterriehmen lineinQeSchr<lnkt an die von ihnen ~nzuV>Jendend~n gruppen~ßiten ·Strateg_ien und Verfahren nac!J Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 20.15/849·halten,               · · 3.    um eine Tran_s~ktitin ha,nde!t, 'die im Vergleich zu .ähnlichen Fällen a)   komplex oder Ungewöhnlich groß ist, b) einem ungew.öh~lichell Transaktionsr:nuster folgt oder c)   ohne .offensii::htllchen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck -erfolgt, oder                                                                                   1   I "· J   '\,,; 4.    für Verpflichtete nach -§ 2 Absatz 1 Nummer 1 .bis 3 und 6 bis 8 um eine , grenzüberschreitende Korresporidenzbe_ziehlmg hande!t mit einem Respon 7 _denten                               · a)   mit Sitz in einem Drittsfaat oder b)   mit ·sitz in einem anderen Vertragsstaat des .Abkommens über den Eu~ rOf)äjscheri'Wirtschaftsraum, es ~ei denn der .Verpflichtete gelangt naqh Prüfung .des Risikos zu der Beurte11ung, · dass· ein höheres· Risiko nii::ht vorliegt."         .                   . b)  Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ~erden die Wörter „In den Absätzen 2 und ;3 Nummer 1 genannten Fällen" dllrch die Wörter „ln einem der in Absatz 2 und ·Absatz 3 Nummer 1 genannten Falle" ersetzt.
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- 17 -         .Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:.27 Uhr bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a" _gestrichen. cc) Felgender Satz wird angefügt: „Bei einer ehemaligen pol!tisch exponierten Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem -öffentlichen Amt das Risiko ·zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte ·Perso-. nen ist, und so lange angemessene lind ri.sikoorientierte Maßnahmen zu tref- fen, bi~ anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht." c) Absatz 5 Wird wie folgt gefasst: ,,(5) ·In dem ·.in Absafz 2 und Absatz 3 N1.,1mmer 2 genannten Fall haben Ver- pflichtete m·indestens fol~rende verstärkte Sörgfaltspflichten zu erfüllen: 1.    sie müssen einholen a)    zusätzliche lnfo.rmationen über den Vertragspartner und den wirtschaft- )'..,'-.. lich.Berecht!gten, b)    zusätzliche Informationen über die an·gestrebte Art der Geschäftsbezie- hung, c)   Informationen über die    Herklmft   der Vermögenswerte und des Vermö~ gens des Kunden,· d)    Informationen über die Herkünfl der Verm.ögenswerte und des Vermö~ gens des wirtschaftllch Berechtigten ·mit Ausnahlr1e der Person, die nach § 3 Absatz 2 .Satz 5 als w1rt:schaftllch Berec:;hti9ter gilt, e)    lnforr:natlonen über dle Gründe für die geplante oder durchgeführte Trarisaktlon und f)    Informationen über die geplante VeFWendung der Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt wer~ deli, soweit dies zur Beurte!!ung-der Gefahr von Terrorismusfinanzierung ·erforderlich ist, 2.    die Begründung dder .Fortführung ein•er Geschäftsbeziehung bedarf der zu~ stimmung eines Mitglieds der Führungsebene und 3.    bei .einer Geschäftsbeziehung müssen sie dle Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen g)    durch, häufigere und Intensivere Kontrollen sowie h)    durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüf1.:1ng bedürfen, 4.     sie müssen, sofern anwendbar und nichtanders bestimmt, eine oder mehre- r~ der folgenden risikomindernden Maßnahtnen ergreifen: i)    Anwendung_ zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen, j)    die Meldung von Finanztransaktionen an die Zentralstelle für Finanz- transaktionsuntersuchungen,
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- 1_8 ~       Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr k)    die Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen .oder Tr.anSaktionen mit natürlichen oder jur!stischefl Personen aus Drittstaaten mit hohem Risiko. (5a) In dem In Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall und züsätzlich zu den in Absatz .5 genannten vers\ärkten Sorgfaltspflichten können die zL1.ständigen- AufM sichtsbehörden etne oder mehrere der folgenden risikomindernden Maßnahmen anordnen: 1.   die Beschränküng oder ·das Verbot geschäft!iC:her Beziehungen oder TransM aktronen mit natürlichen Oder juristl"schen .Personen aus Drittstaaten mit hoM hem Ri_siko, 2.   Oas Verbot für Verpflichtete mit .Sitz in einem Drittstaat mit -hohem Risiko, lm Inland- Tochtergesellsch.aften, zweignied9rl.assungen otjer Repräsentanzen zu gründen,                    · 3. . das Verbot, Zwe!gniei:lerlai:;sungen oder Repräsentanzen •in einem Drittstaat mit hohem Rl\Siko zu gründen, 4.   die• Verpflichtung f"Qr Zweigniederl.assungen und Toct1tergesellschaffen von Verpflichteten mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko; sich_ einer VerM, schärften· Prüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten· a)    durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterziehen oder b). durch einen-externen Prüfer zu unterziehen, 5.   die Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf e·ine externe Prü-· fung nach Nummer 4 Buchstabe b. 6.    für Verpflichtete nach§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 die Überprü- fung, Änderung ad.er erforderlichenfalls Beendigung vOn Korrespondenz~ bankbeziehungen zu Respondenten 'in einem Drittstaat m!t hohem Risiko. Bei dei- ,l\nordnun·g_ dieser Maßnahmen _beri.icksichtigen clie zuständigen Auf~ sichtsbehörden einschlägige Evaluierun_gen 1 Bewertungen otjer Berichte in- ternationaler Organisatronen oder die St~ndards, die die für dle Verhinde~ rung oder B.ekämpfung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung zuständigen Stellen festgelegt haben, hinsichtlich der von einzelnen Dritt- staaten ausgehenden Ris"1ken. Die Verpflichte_ter.i haben .die nach diesem Absatz e~gan~enen Anordhungen zu erfüllen_."             · d)  Absatz 5 wird Absatz 6 und wle folgt geändert:. 1 aa) Die Angabe „Absatz 3 Nummer 2' wird durch die Angabe "Absatz 3 Nummer 3" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Transaktion" das Wort „ise durch die An- gabe „sowie deren Hintergrund und Zwe,ck sind mit angemessenen Mittelh" ersetzt.                                    · cc) tn Nummer 2 werden nach den Wörtern „um das mit der Geschäftsbezie~ huhg" die. Wörter „un_d mit einz_elneti Transaktionen" e"ingefQgt. e)  Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
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-19 -         Bearbeitungsst~nd: 10,07,2019 16:27 Uhr aa) Die Angabe „Absatz 3 Nummer 3'.' wird durch die Angabe ,,Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" er$etzt. bb) V_or dem Wort „mindestens" werden die Wörter „bei Begründung einer Ge- schäftsbeziehung" eingefügt.                              '              · D    Absatz 7 wird aufgehoben. g)  Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Tatsa·chen" Werden ein Komma                          und    die Wörter ,,, einschlägige Evaluierungen, Berichte" eingefügt. 1 bb) Nac.h dem Wort nSorgfaltspfüchten' werde·n die Wörter ~sowie erforderliche ·Ge~_enmaßnahmenu eingefügt. h)  Absatz 10 wird wie folgt gefasst: _,,(10) Das Bundesminis.terium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, di.e nicht der Zusti'mrnung des Bundesrates bedart, 1.                   . Fallkonstellationen bestimmen, .          -in denen. a)    insbesondere im Hlnbllck auf Staaten, Kunden, Produkte, Dienstleistun- gen, Transaktionen- oder Vertriehskatiäle ein potenziell höheres RiSiko der Geldwäsche· oder der Terr9rismus.finanzierung be9:teht L(nd b)    die Verpfl!chteten· bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen ha- ben; bei der Bestimmung sind die in den Anlagen 1 und 2 9enannten Rislkcifakto- ren zu beachten; 2.    die Anwendung und die Ausgestaltung von zusätzlichen Maßnahmeri und Gegenmaßnahmen nach Absatz 5a kqnkretisieren und festlegen." 14. § 16 wird wie folgt geändert: a)  Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: .,Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten find.et der Schwellenbe- frag nach§ 10 Absatz 5 kei'ne Anwendung."·                    · b)  In Absatz 3 werden die Wörter,.§ 2 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter,,§. 3 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. c)  Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wl~,d wie folgt geändert: aaa)    In Buchstabe a weiden die· Wörter 11 § 1 Absatz 2 Nummer 2au durch die Wörter,.§ 1 Absatz 1.Satz.'2-Nunimer 3 Buchsta,be a" ersetzt. bbb)    In Buchstabe b werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Nummer 2b" durch die Wörter,,§ 1 Absatz'-1· -Satz·2 NL1mmer 3 Buchstabe c" ersetzt.
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